Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
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§ 22<br />
Abstimmung<br />
(Zusammenfassung <strong>der</strong> §§ 6, 54, 58, 63, 74, 75, 76 HGO)<br />
(1) Beschlüsse werden grundsätzlich mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen gefasst.<br />
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige<br />
Stimmen zählen zur Berechnung <strong>der</strong> Mehrheit nicht mit - § 54 (1) HGO -.<br />
(2) Die Mehrheit <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong> Stadtverordneten ist u. a. erfor<strong>der</strong>lich bei<br />
‣ Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung<br />
- § 6 (2) HGO -,<br />
‣ Erzwingung eines Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> den<br />
Bürgermeister und die Stadträte<br />
- § 75 (1) und (2) HGO -.<br />
(3) Die Zweidrittel-Mehrheit <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong> Stadtverordneten ist erfor<strong>der</strong>lich bei<br />
‣ <strong>der</strong> Zustimmung zur Beratung und Entscheidung über nicht auf <strong>der</strong> Einladung<br />
(Tagesordnung) zu einer Sitzung verzeichneten Angelegenheiten<br />
- § 58 (2) HGO -,<br />
‣ vorzeitiger Abberufung<br />
a) <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorsitzenden und ihrer o<strong>der</strong> seiner Stellvertretung<br />
- § 57 (2) HGO -,<br />
b) <strong>der</strong> hauptamtlichen Bürgermeisterin o<strong>der</strong> des hauptamtlichen Bürgermeisters<br />
und <strong>der</strong> hauptamtlichen Stadträte<br />
- § 76 (1) HGO -.<br />
(4) ‣ Eines nochmaligen Beschlusses bedarf es bei<br />
Beschlüssen <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong>, denen <strong>der</strong> Magistrat wi<strong>der</strong>sprochen<br />
hat<br />
- § 63 (1) HGO -.<br />
‣ Einer zweiten Beratung und Abstimmung in <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> bedarf<br />
es bei Beschlüssen über die Abberufung <strong>der</strong> hauptamtlichen Bürgermeisterin o<strong>der</strong><br />
des hauptamtlichen Bürgermeisters und <strong>der</strong> hauptamtlichen Stadträte<br />
- § 76 (1) HGO -.<br />
§ 23<br />
Form <strong>der</strong> Abstimmung<br />
(1) Geheime Abstimmung ist unzulässig, soweit nicht gesetzlich die geheime Abstimmung<br />
ausdrücklich vorgeschrieben o<strong>der</strong> zugelassen ist.<br />
(2) Die Abstimmung erfolgt nach Schluss <strong>der</strong> Beratung, wobei <strong>der</strong> zur Abstimmung gestellte<br />
Antrag in seiner endgültigen Fassung festzustellen ist.<br />
(3) Die Abstimmung erfolgt nach Schluss <strong>der</strong> Beratung, die mit den Worten <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des<br />
Vorsitzenden:<br />
erklärt ist.<br />
"Wir treten in die Abstimmung ein "