Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
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§ 15<br />
Zurücknahme von Anträgen<br />
Anträge können bis zur Abstimmung von <strong>der</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> dem Antragsteller<br />
zurückgenommen werden.<br />
§ 16<br />
Än<strong>der</strong>ungsanträge<br />
(1) Än<strong>der</strong>ungsanträge können einen zur Beratung stehenden Antrag einschränken o<strong>der</strong><br />
erweitern - sie dürfen seinen wesentlichen Inhalt aber nicht aufheben; auch können sie<br />
nur bis zu seiner Abstimmung gestellt werden und sind auf Verlangen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des<br />
Vorsitzenden schriftlich vorzulegen.<br />
(2) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende gibt Än<strong>der</strong>ungsanträge bekannt, die vor <strong>der</strong> Beratung<br />
vorgelegt wurden - liegen mehrere Anträge vor, so bestimmt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende<br />
die Reihenfolge <strong>der</strong> Behandlung; <strong>der</strong> weitestgehende wird zuerst behandelt.<br />
(3) Über die Än<strong>der</strong>ungsanträge wird einzeln beraten und abgestimmt, bevor über den<br />
ursprünglichen Antrag entschieden wird.<br />
§ 17<br />
Einbringung abgelehnter Anträge<br />
(1) Sachanträge, die von <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> abgelehnt worden sind,<br />
können frühestens ein Jahr nach <strong>der</strong> Ablehnung wie<strong>der</strong> eingebracht werden.<br />
(3) Etwas an<strong>der</strong>es gilt nur dann, wenn die Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller begründet<br />
darlegen kann, dass sich die zur einstweiligen Ablehnung führenden Umstände<br />
inzwischen geän<strong>der</strong>t haben - in diesem Fall entscheidet die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende über<br />
die vorzeitige Zulassung des Antrages; lehnt sie o<strong>der</strong> er ab, kann die<br />
<strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> zur Entscheidung angerufen werden.<br />
§ 18<br />
<strong>Geschäftsordnung</strong>santräge<br />
(1) Stadtverordnete sind berechtigt, zu jedem Zeitpunkt während <strong>der</strong> Sitzung Anträge zur<br />
<strong>Geschäftsordnung</strong> zu stellen. Sie werden durch Handaufheben bei gleichzeitigem Zuruf<br />
"Zur <strong>Geschäftsordnung</strong> !" angemeldet.<br />
(2) Folgende Anträge gelten als <strong>Geschäftsordnung</strong>santräge:<br />
a) Antrag auf Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Tagesordnungspunkte (nur zu Beginn<br />
<strong>der</strong> Sitzung),<br />
b) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,<br />
c) Antrag auf Ausschussverweisung bzw. - rückverweisung,<br />
d) Antrag auf Ausschluss bzw. Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Öffentlichkeit,<br />
e) Antrag auf Schluss <strong>der</strong> Beratung,<br />
f) Antrag auf Unterbrechung, Aufhebung o<strong>der</strong> Vertagung <strong>der</strong> Sitzung,<br />
g) Aufhebung <strong>der</strong> Beschränkung <strong>der</strong> Redezeit zu einem Tagesordnungspunkt<br />
(3) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende erteilt <strong>der</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> dem Antragsteller unmittelbar<br />
nach Schluss des laufenden Redebeitrags das Wort. Danach erhält auf Wunsch jede<br />
Fraktion Gelegenheit zu einer einzigen Gegenrede von max. 3 Minuten. Im Anschluss<br />
daran erfolgt die Abstimmung.