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Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung

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§ 15<br />

Zurücknahme von Anträgen<br />

Anträge können bis zur Abstimmung von <strong>der</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> dem Antragsteller<br />

zurückgenommen werden.<br />

§ 16<br />

Än<strong>der</strong>ungsanträge<br />

(1) Än<strong>der</strong>ungsanträge können einen zur Beratung stehenden Antrag einschränken o<strong>der</strong><br />

erweitern - sie dürfen seinen wesentlichen Inhalt aber nicht aufheben; auch können sie<br />

nur bis zu seiner Abstimmung gestellt werden und sind auf Verlangen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des<br />

Vorsitzenden schriftlich vorzulegen.<br />

(2) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende gibt Än<strong>der</strong>ungsanträge bekannt, die vor <strong>der</strong> Beratung<br />

vorgelegt wurden - liegen mehrere Anträge vor, so bestimmt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende<br />

die Reihenfolge <strong>der</strong> Behandlung; <strong>der</strong> weitestgehende wird zuerst behandelt.<br />

(3) Über die Än<strong>der</strong>ungsanträge wird einzeln beraten und abgestimmt, bevor über den<br />

ursprünglichen Antrag entschieden wird.<br />

§ 17<br />

Einbringung abgelehnter Anträge<br />

(1) Sachanträge, die von <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> abgelehnt worden sind,<br />

können frühestens ein Jahr nach <strong>der</strong> Ablehnung wie<strong>der</strong> eingebracht werden.<br />

(3) Etwas an<strong>der</strong>es gilt nur dann, wenn die Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller begründet<br />

darlegen kann, dass sich die zur einstweiligen Ablehnung führenden Umstände<br />

inzwischen geän<strong>der</strong>t haben - in diesem Fall entscheidet die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende über<br />

die vorzeitige Zulassung des Antrages; lehnt sie o<strong>der</strong> er ab, kann die<br />

<strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> zur Entscheidung angerufen werden.<br />

§ 18<br />

<strong>Geschäftsordnung</strong>santräge<br />

(1) Stadtverordnete sind berechtigt, zu jedem Zeitpunkt während <strong>der</strong> Sitzung Anträge zur<br />

<strong>Geschäftsordnung</strong> zu stellen. Sie werden durch Handaufheben bei gleichzeitigem Zuruf<br />

"Zur <strong>Geschäftsordnung</strong> !" angemeldet.<br />

(2) Folgende Anträge gelten als <strong>Geschäftsordnung</strong>santräge:<br />

a) Antrag auf Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Tagesordnungspunkte (nur zu Beginn<br />

<strong>der</strong> Sitzung),<br />

b) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,<br />

c) Antrag auf Ausschussverweisung bzw. - rückverweisung,<br />

d) Antrag auf Ausschluss bzw. Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Öffentlichkeit,<br />

e) Antrag auf Schluss <strong>der</strong> Beratung,<br />

f) Antrag auf Unterbrechung, Aufhebung o<strong>der</strong> Vertagung <strong>der</strong> Sitzung,<br />

g) Aufhebung <strong>der</strong> Beschränkung <strong>der</strong> Redezeit zu einem Tagesordnungspunkt<br />

(3) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende erteilt <strong>der</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> dem Antragsteller unmittelbar<br />

nach Schluss des laufenden Redebeitrags das Wort. Danach erhält auf Wunsch jede<br />

Fraktion Gelegenheit zu einer einzigen Gegenrede von max. 3 Minuten. Im Anschluss<br />

daran erfolgt die Abstimmung.

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