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Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung

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§ 4<br />

Fraktionen<br />

(1) Die Stadtverordneten können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen<br />

teilen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden ihren Zusammenschluss, den Namen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des<br />

Fraktionsvorsitzenden und <strong>der</strong>en o<strong>der</strong> dessen Stellvertretung sowie die Namen <strong>der</strong><br />

übrigen Mitglie<strong>der</strong> schriftlich mit.<br />

(2) Stadtverordnete können nur einer Fraktion angehören.<br />

(3) Stadtverordnete, die aus ihrer nach § 36 a (1) letzter Satz HGO bestehenden Fraktion<br />

ausscheiden, können sich zu einer neuen Fraktion zusammenschließen, wenn diese<br />

dann aus mindestens drei Mitglie<strong>der</strong>n besteht.<br />

II. Ausschüsse<br />

§ 5<br />

Bildung <strong>der</strong> Ausschüsse<br />

(1) Über Bildung, Anzahl und Stärke <strong>der</strong> Ausschüsse enthält die Hauptsatzung in § 2 die<br />

näheren Vorschriften; ebenso regelt die Hauptsatzung die Zusammensetzung <strong>der</strong><br />

Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis <strong>der</strong> Fraktionen.<br />

(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre o<strong>der</strong> ihren Vorsitzenden und <strong>der</strong>en o<strong>der</strong><br />

dessen Stellvertretung sowie je eine Schriftführerin o<strong>der</strong> einen Schriftführer, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

nicht Stadtverordnete o<strong>der</strong> Stadtverordneter zu sein braucht.<br />

§ 6<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Ausschüsse<br />

(1) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Ausschüsse bestimmen sich nach § 62 HGO.<br />

Die Sitzungen <strong>der</strong> Ausschüsse sind in <strong>der</strong> Regel öffentlich.<br />

(2) Die Ausschüsse können Vertreter <strong>der</strong>jenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer<br />

Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen<br />

zuziehen. Der Ausschuss hat darüber zu beschließen.<br />

(3) Sollen Sachverständige, für die Kosten entstehen, zugezogen werden, muss die<br />

<strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> den Teilnahmebeschluss bestätigen.<br />

§ 7<br />

Ausschussberichte<br />

(1) Die Ausschussberichte erfolgen in <strong>der</strong> Regel mündlich; die Berichterstatterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Berichterstatter wird von den Ausschüssen bestimmt.<br />

(2) Die Ausschussnie<strong>der</strong>schriften werden sämtlichen Stadtverordneten,<br />

Magistratsmitglie<strong>der</strong>n und den Mitglie<strong>der</strong>n des Auslän<strong>der</strong>beirates zugestellt. Sie gelten<br />

als bestätigt, wenn binnen einer Woche nach Zustellung bei <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem<br />

Ausschussvorsitzenden keine Einwendungen erhoben worden sind. Über Einwendungen<br />

wird in <strong>der</strong> nächsten Ausschusssitzung entschieden.

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