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Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung

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(7) Die Geldbußen können nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4.<br />

Juli 1966 (GVBl. I S. 151) i.d. jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden.<br />

§ 26<br />

Zuhörerinnen und Zuhörer<br />

(1) Zuhörerinnen und Zuhörer bei den Verhandlungen <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> dürfen we<strong>der</strong> Beifall noch Missfallen äußern und die<br />

bestehende Ordnung nicht verletzen. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende kann Zuwi<strong>der</strong>handelnde<br />

ohne weiteres aus dem Sitzungssaal verweisen.<br />

(2) Bei stören<strong>der</strong> Unruhe unter den Zuhörern kann die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende die Sitzung<br />

unterbrechen und die Zuhörerschaft teilweise o<strong>der</strong> ganz aus dem Sitzungssaal weisen.<br />

§ 27<br />

Arbeitsunterlagen<br />

(1) Stadtverordnete erhalten je ein Exemplar <strong>der</strong><br />

a) Hessischen Gemeindeordnung<br />

b) Hauptsatzung<br />

c) <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

(2) Gehören Stadtverordnete <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> nicht mehr an, sollten sie<br />

die Arbeitsunterlagen sowie das sonstige Arbeitsmaterial <strong>der</strong> Stadt zurückgeben.<br />

§ 28<br />

Inkrafttreten<br />

Die <strong>Geschäftsordnung</strong> tritt einen Tag nach ihrer Beschlussfassung durch die<br />

<strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

außer Kraft.<br />

Obertshausen, den 22. Dezember 1999<br />

Bühl<br />

Stadtverordnetenvorsteherin

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