Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
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V. Ordnung <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong><br />
§ 12<br />
Einladung und Tagesordnung zu Sitzungen<br />
Die Einladung soll bedarfsweise in eine Tagesordnung I, II und III geglie<strong>der</strong>t werden - es sind<br />
aufzunehmen:<br />
a) unter Tagesordnung I<br />
alle in öffentlicher Sitzung zu beratenden und zu beschließenden Punkte<br />
einschließlich <strong>der</strong> Mitteilungen<br />
b) unter Tagesordnung II<br />
diejenigen Punkte, über die nach einstimmiger Entscheidung <strong>der</strong> Ausschüsse ohne<br />
weitere Beratung im Plenum beschlossen werden soll - die Abstimmung erfolgt en<br />
bloc -<br />
Gegenstimmen o<strong>der</strong> Stimmenthaltungen zu bestimmten Tagesordnungspunkten sind<br />
vor <strong>der</strong> Abstimmung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden mitzuteilen.<br />
Auf Antrag von Stadtverordneten sind ohne weiteres Punkte von Tagesordnung II auf<br />
Tagesordnung I überzustellen - <strong>der</strong> Antrag soll spätestens nach <strong>der</strong> Eröffnung <strong>der</strong> Sitzung<br />
zur <strong>Geschäftsordnung</strong> gestellt werden.<br />
c) unter Tagesordnung III<br />
diejenigen Punkte, über die nach Mehrheitsentscheidung des (letztberatenden)<br />
Ausschusses in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden soll - die<br />
en bloc Abstimmung in sinngemäßer Anwendung <strong>der</strong> Festlegungen unter b)<br />
ordnungsgemäß zur Tagesordnung wird zugelassen.<br />
§ 13<br />
Beratung<br />
(1) Zur Beratung ist je<strong>der</strong> Punkt <strong>der</strong> Tagesordnung I und III zu stellen, über den Beschluss<br />
gefasst und soweit bei Tagesordnung III nicht nach § 12 b) verfahren werden soll.<br />
(2) Es darf nur zur Sache gesprochen werden.<br />
(3) Zur Begründung des Antrages ist zunächst <strong>der</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> dem Antragsteller<br />
bzw. <strong>der</strong> Berichterstatterin o<strong>der</strong> dem Berichterstatter Gelegenheit zu geben.<br />
(4) Die Worterteilung erfolgt durch die o<strong>der</strong> den Vorsitzenden in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong><br />
Wortmeldungen, erfolgen mehrere Wortmeldungen gleichzeitig, so erteilt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Vorsitzende nach ihrem bzw. seinem Ermessen das Wort.<br />
(5) Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.<br />
(6) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende kann je<strong>der</strong>zeit das Wort ergreifen; sie o<strong>der</strong> er kann des<br />
Weiteren zur Sache sprechen - für diesen Fall hat sie o<strong>der</strong> er den Vorsitz an eine ihrer<br />
Stellvertreterinnen o<strong>der</strong> einen ihrer Stellvertreter abzugeben.<br />
(7) Zur <strong>Geschäftsordnung</strong> wird das Wort sofort nach Beendigung <strong>der</strong> jeweiligen Rednerin<br />
o<strong>der</strong> des jeweiligen Redners erteilt.