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Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung

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V. Ordnung <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong><br />

§ 12<br />

Einladung und Tagesordnung zu Sitzungen<br />

Die Einladung soll bedarfsweise in eine Tagesordnung I, II und III geglie<strong>der</strong>t werden - es sind<br />

aufzunehmen:<br />

a) unter Tagesordnung I<br />

alle in öffentlicher Sitzung zu beratenden und zu beschließenden Punkte<br />

einschließlich <strong>der</strong> Mitteilungen<br />

b) unter Tagesordnung II<br />

diejenigen Punkte, über die nach einstimmiger Entscheidung <strong>der</strong> Ausschüsse ohne<br />

weitere Beratung im Plenum beschlossen werden soll - die Abstimmung erfolgt en<br />

bloc -<br />

Gegenstimmen o<strong>der</strong> Stimmenthaltungen zu bestimmten Tagesordnungspunkten sind<br />

vor <strong>der</strong> Abstimmung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden mitzuteilen.<br />

Auf Antrag von Stadtverordneten sind ohne weiteres Punkte von Tagesordnung II auf<br />

Tagesordnung I überzustellen - <strong>der</strong> Antrag soll spätestens nach <strong>der</strong> Eröffnung <strong>der</strong> Sitzung<br />

zur <strong>Geschäftsordnung</strong> gestellt werden.<br />

c) unter Tagesordnung III<br />

diejenigen Punkte, über die nach Mehrheitsentscheidung des (letztberatenden)<br />

Ausschusses in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden soll - die<br />

en bloc Abstimmung in sinngemäßer Anwendung <strong>der</strong> Festlegungen unter b)<br />

ordnungsgemäß zur Tagesordnung wird zugelassen.<br />

§ 13<br />

Beratung<br />

(1) Zur Beratung ist je<strong>der</strong> Punkt <strong>der</strong> Tagesordnung I und III zu stellen, über den Beschluss<br />

gefasst und soweit bei Tagesordnung III nicht nach § 12 b) verfahren werden soll.<br />

(2) Es darf nur zur Sache gesprochen werden.<br />

(3) Zur Begründung des Antrages ist zunächst <strong>der</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> dem Antragsteller<br />

bzw. <strong>der</strong> Berichterstatterin o<strong>der</strong> dem Berichterstatter Gelegenheit zu geben.<br />

(4) Die Worterteilung erfolgt durch die o<strong>der</strong> den Vorsitzenden in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong><br />

Wortmeldungen, erfolgen mehrere Wortmeldungen gleichzeitig, so erteilt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Vorsitzende nach ihrem bzw. seinem Ermessen das Wort.<br />

(5) Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.<br />

(6) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende kann je<strong>der</strong>zeit das Wort ergreifen; sie o<strong>der</strong> er kann des<br />

Weiteren zur Sache sprechen - für diesen Fall hat sie o<strong>der</strong> er den Vorsitz an eine ihrer<br />

Stellvertreterinnen o<strong>der</strong> einen ihrer Stellvertreter abzugeben.<br />

(7) Zur <strong>Geschäftsordnung</strong> wird das Wort sofort nach Beendigung <strong>der</strong> jeweiligen Rednerin<br />

o<strong>der</strong> des jeweiligen Redners erteilt.

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