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Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung

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<strong>Geschäftsordnung</strong> 1<br />

<strong>der</strong><br />

<strong>Stadtverordnetenversammlung</strong><br />

<strong>der</strong> Stadt Obertshausen und <strong>der</strong>en Ausschüsse<br />

1 Stand: Dezember 1999


Inhaltsverzeichnis:<br />

Seite §<br />

I. <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> 3 -<br />

Unabhängigkeit 3 1<br />

Beson<strong>der</strong>e Pflichten 3 2<br />

Sitzungen 3 3<br />

Fraktionen 4 4<br />

II. Ausschüsse 4 -<br />

Bildung <strong>der</strong> Ausschüsse 4 5<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Ausschüsse 4 6<br />

Ausschussberichte 4 7<br />

Sinngemäß anzuwendende Vorschriften 5 8<br />

III. Magistrat 5 -<br />

Teilnahme des Magistrats 5 9<br />

IV. Auslän<strong>der</strong>beirat 5 -<br />

Anhörungsrecht des Auslän<strong>der</strong>beirates 5 10<br />

Vorschlagsrecht 5 11<br />

V. Ordnung <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> 6 -<br />

Einladung und Tagesordnung zu Sitzungen 6 12<br />

Beratung 6 13<br />

Anträge 7 14<br />

Zurücknahme von Anträgen 8 15<br />

Än<strong>der</strong>ungsanträge 8 16<br />

Einbringung abgelehnter Anträge 8 17<br />

Geschäftordnungsanträge 8 18<br />

Anträge des Magistrats 9 19<br />

Anfragen 9 20<br />

Persönliche Erklärungen 9 21<br />

Abstimmung 10 22<br />

Form <strong>der</strong> Abstimmung 10 23<br />

Nie<strong>der</strong>schrift 11 24<br />

VI. Ordnungs- und Schlussbestimmungen 11 -<br />

Ahndungsmittel 11 25<br />

Zuhörerinnen und Zuhörer 12 26<br />

Arbeitsunterlagen 12 27<br />

Inkrafttreten 12 28


Auf Grund des § 36 a, 60 und 62 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom<br />

01.04.1993 (GVBI. 1992 1 S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBI. I<br />

S. 562), hat die <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> Obertshausen am 16.12.1999 folgende<br />

Neufassung ihrer <strong>Geschäftsordnung</strong> erlassen:<br />

I. <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong><br />

§1<br />

Unabhängigkeit<br />

Die Stadtverordneten üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das<br />

Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus; sie sind an Aufträge und Wünsche ihrer<br />

Wählerinnen und Wähler nicht gebunden, jedoch sollen sie sich ihrer Verantwortung<br />

gegenüber Bürgern und Einwohnern sowie <strong>der</strong> Stadt stets bewusst sein. Als frei gewählte<br />

Bürgerinnen und Bürger soll ihr Auftreten <strong>der</strong> Würde ihres Amtes entsprechen.<br />

§ 2<br />

Beson<strong>der</strong>e Pflichten<br />

Amtsverschwiegenheit, Treuepflicht und Wi<strong>der</strong>streit <strong>der</strong> Interessen regeln die §§ 24, 25 und<br />

26 <strong>der</strong> HGO.<br />

§ 3<br />

Sitzungen<br />

(1) Stadtverordnete sind verpflichtet, an den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong><br />

und <strong>der</strong> Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.<br />

(2) Stadtverordnete, die verhin<strong>der</strong>t sind an den Sitzungen <strong>der</strong><br />

<strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> und <strong>der</strong>en Ausschüsse teilzunehmen, sollen dies vorher<br />

<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> bzw. des jeweiligen<br />

Ausschusses mitteilen.<br />

(3) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausschüsse können sich durch an<strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> gleichen<br />

Fraktion in den Ausschüssen vertreten lassen; <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden des<br />

Ausschusses ist spätestens vor Beginn <strong>der</strong> Sitzung hiervon Kenntnis zu geben.<br />

(4) Für das Ende <strong>der</strong> Sitzungen gilt als Richtzeit 22.00 Uhr. Eine Ausdehnung auf maximal<br />

22.30 Uhr ist zulässig, sofern ein vor 22.00 Uhr zur Aussprache gestellter<br />

Tagesordnungspunkt noch nicht abgeschlossen ist. Noch unerledigte<br />

Tagesordnungspunkte können allerdings, sofern niemand wi<strong>der</strong>spricht, ohne<br />

Aussprache zur Beschlussfassung gestellt werden. An<strong>der</strong>nfalls werden sie vorrangig<br />

und unter Wahrung des Grundsatzes <strong>der</strong> zeitlichen Reihenfolge auf die Vorschlagsliste<br />

für die Tagesordnung <strong>der</strong> nächsten Sitzung übernommen.


§ 4<br />

Fraktionen<br />

(1) Die Stadtverordneten können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen<br />

teilen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden ihren Zusammenschluss, den Namen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des<br />

Fraktionsvorsitzenden und <strong>der</strong>en o<strong>der</strong> dessen Stellvertretung sowie die Namen <strong>der</strong><br />

übrigen Mitglie<strong>der</strong> schriftlich mit.<br />

(2) Stadtverordnete können nur einer Fraktion angehören.<br />

(3) Stadtverordnete, die aus ihrer nach § 36 a (1) letzter Satz HGO bestehenden Fraktion<br />

ausscheiden, können sich zu einer neuen Fraktion zusammenschließen, wenn diese<br />

dann aus mindestens drei Mitglie<strong>der</strong>n besteht.<br />

II. Ausschüsse<br />

§ 5<br />

Bildung <strong>der</strong> Ausschüsse<br />

(1) Über Bildung, Anzahl und Stärke <strong>der</strong> Ausschüsse enthält die Hauptsatzung in § 2 die<br />

näheren Vorschriften; ebenso regelt die Hauptsatzung die Zusammensetzung <strong>der</strong><br />

Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis <strong>der</strong> Fraktionen.<br />

(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre o<strong>der</strong> ihren Vorsitzenden und <strong>der</strong>en o<strong>der</strong><br />

dessen Stellvertretung sowie je eine Schriftführerin o<strong>der</strong> einen Schriftführer, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

nicht Stadtverordnete o<strong>der</strong> Stadtverordneter zu sein braucht.<br />

§ 6<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Ausschüsse<br />

(1) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Ausschüsse bestimmen sich nach § 62 HGO.<br />

Die Sitzungen <strong>der</strong> Ausschüsse sind in <strong>der</strong> Regel öffentlich.<br />

(2) Die Ausschüsse können Vertreter <strong>der</strong>jenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer<br />

Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen<br />

zuziehen. Der Ausschuss hat darüber zu beschließen.<br />

(3) Sollen Sachverständige, für die Kosten entstehen, zugezogen werden, muss die<br />

<strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> den Teilnahmebeschluss bestätigen.<br />

§ 7<br />

Ausschussberichte<br />

(1) Die Ausschussberichte erfolgen in <strong>der</strong> Regel mündlich; die Berichterstatterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Berichterstatter wird von den Ausschüssen bestimmt.<br />

(2) Die Ausschussnie<strong>der</strong>schriften werden sämtlichen Stadtverordneten,<br />

Magistratsmitglie<strong>der</strong>n und den Mitglie<strong>der</strong>n des Auslän<strong>der</strong>beirates zugestellt. Sie gelten<br />

als bestätigt, wenn binnen einer Woche nach Zustellung bei <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem<br />

Ausschussvorsitzenden keine Einwendungen erhoben worden sind. Über Einwendungen<br />

wird in <strong>der</strong> nächsten Ausschusssitzung entschieden.


§ 8<br />

Sinngemäß anzuwendende Vorschriften<br />

(1) Soweit sich nicht ausdrücklich Abweichendes ergibt, finden für die Ausschüsse die<br />

Vorschriften über die <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> sinngemäß Anwendung - dies gilt<br />

insbeson<strong>der</strong>e für die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Beratung, die Aufgaben<br />

<strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorsitzenden, die Teilnahme des Magistrats und die Nie<strong>der</strong>schrift.<br />

(2) § 13 Abs. 8 GO wird nicht entsprechend auf Sitzungen <strong>der</strong> Ausschüsse angewendet.<br />

III. Magistrat<br />

§ 9<br />

Teilnahme des Magistrats<br />

(1) Der Magistrat nimmt an den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> teil.<br />

(2) Die Auskünfte gibt die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister, sofern <strong>der</strong> Magistrat im<br />

Einzelfall nicht etwas an<strong>der</strong>es beschlossen hat.<br />

IV. Auslän<strong>der</strong>beirat<br />

§ 10<br />

Anhörungsrecht des Auslän<strong>der</strong>beirates<br />

(1) Die <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> hört den Auslän<strong>der</strong>beirat in ihren Sitzung zu den<br />

Tagesordnungspunkten, die die Interessen <strong>der</strong> ausländischen Einwohner und<br />

Einwohnerinnen berühren.<br />

(2) Die mündliche Anhörung des Auslän<strong>der</strong>beirates in den Sitzungen erfolgt in <strong>der</strong> Weise,<br />

dass die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende o<strong>der</strong> ein von dort bestimmtes Mitglied des<br />

Auslän<strong>der</strong>beirates Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Auslän<strong>der</strong>beirates<br />

vorzutragen.<br />

(3) Im Übrigen finden für den Auslän<strong>der</strong>beirat die Regelungen dieser <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

sinngemäß Anwendung.<br />

§ 11<br />

Vorschlagsrecht<br />

(1) Der Auslän<strong>der</strong>beirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische<br />

Einwohner und Einwohnerinnen betreffen. Vorschläge reicht er schriftlich dem Magistrat<br />

ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> vor,<br />

wenn diese für die Entscheidung zuständig ist.<br />

(2) Die <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge<br />

des Auslän<strong>der</strong>beirates. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende teilt die Entscheidung dem<br />

Auslän<strong>der</strong>beirat schriftlich mit.


V. Ordnung <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong><br />

§ 12<br />

Einladung und Tagesordnung zu Sitzungen<br />

Die Einladung soll bedarfsweise in eine Tagesordnung I, II und III geglie<strong>der</strong>t werden - es sind<br />

aufzunehmen:<br />

a) unter Tagesordnung I<br />

alle in öffentlicher Sitzung zu beratenden und zu beschließenden Punkte<br />

einschließlich <strong>der</strong> Mitteilungen<br />

b) unter Tagesordnung II<br />

diejenigen Punkte, über die nach einstimmiger Entscheidung <strong>der</strong> Ausschüsse ohne<br />

weitere Beratung im Plenum beschlossen werden soll - die Abstimmung erfolgt en<br />

bloc -<br />

Gegenstimmen o<strong>der</strong> Stimmenthaltungen zu bestimmten Tagesordnungspunkten sind<br />

vor <strong>der</strong> Abstimmung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden mitzuteilen.<br />

Auf Antrag von Stadtverordneten sind ohne weiteres Punkte von Tagesordnung II auf<br />

Tagesordnung I überzustellen - <strong>der</strong> Antrag soll spätestens nach <strong>der</strong> Eröffnung <strong>der</strong> Sitzung<br />

zur <strong>Geschäftsordnung</strong> gestellt werden.<br />

c) unter Tagesordnung III<br />

diejenigen Punkte, über die nach Mehrheitsentscheidung des (letztberatenden)<br />

Ausschusses in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden soll - die<br />

en bloc Abstimmung in sinngemäßer Anwendung <strong>der</strong> Festlegungen unter b)<br />

ordnungsgemäß zur Tagesordnung wird zugelassen.<br />

§ 13<br />

Beratung<br />

(1) Zur Beratung ist je<strong>der</strong> Punkt <strong>der</strong> Tagesordnung I und III zu stellen, über den Beschluss<br />

gefasst und soweit bei Tagesordnung III nicht nach § 12 b) verfahren werden soll.<br />

(2) Es darf nur zur Sache gesprochen werden.<br />

(3) Zur Begründung des Antrages ist zunächst <strong>der</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> dem Antragsteller<br />

bzw. <strong>der</strong> Berichterstatterin o<strong>der</strong> dem Berichterstatter Gelegenheit zu geben.<br />

(4) Die Worterteilung erfolgt durch die o<strong>der</strong> den Vorsitzenden in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong><br />

Wortmeldungen, erfolgen mehrere Wortmeldungen gleichzeitig, so erteilt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Vorsitzende nach ihrem bzw. seinem Ermessen das Wort.<br />

(5) Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.<br />

(6) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende kann je<strong>der</strong>zeit das Wort ergreifen; sie o<strong>der</strong> er kann des<br />

Weiteren zur Sache sprechen - für diesen Fall hat sie o<strong>der</strong> er den Vorsitz an eine ihrer<br />

Stellvertreterinnen o<strong>der</strong> einen ihrer Stellvertreter abzugeben.<br />

(7) Zur <strong>Geschäftsordnung</strong> wird das Wort sofort nach Beendigung <strong>der</strong> jeweiligen Rednerin<br />

o<strong>der</strong> des jeweiligen Redners erteilt.


(8) Zu jedem Antrag darf jedes Mitglied nur einmal sprechen. Hiervon sind ausgenommen:<br />

a) die Berichterstattung gemäß § 7 Abs. 1 GO,<br />

b) die Begründung durch die Antragsteller,<br />

c) die Richtigstellung offenbarer Missverständnisse.<br />

(9) Ein Redebeitrag darf die Zeit von 5 Minuten nicht übersteigen. Hiervon sind<br />

ausgenommen:<br />

a) Antworten auf Anfragen zur Klärung eines Sachverhaltes,<br />

b) Redebeiträge im Rahmen von Haushaltsberatungen.<br />

(10) Während <strong>der</strong> Aussprache über einen Punkt <strong>der</strong> Tagesordnung sind folgende Anträge<br />

zulässig:<br />

a) Anträge zur <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

b) Än<strong>der</strong>ungsanträge<br />

c) Zurücknahme von Anträgen<br />

(11) Der jeweiligen Rednerin o<strong>der</strong> dem jeweiligen Redner ist freigestellt, Zwischenfragen zu<br />

beantworten.<br />

(12) Die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister o<strong>der</strong> im Verhin<strong>der</strong>ungsfall ihre o<strong>der</strong> seine<br />

Vertretung erhalten das Wort, so oft sie es wünschen. An<strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats<br />

können das Wort ergreifen o<strong>der</strong> Auskünfte geben, wenn im Magistrat hierüber<br />

Einvernehmen besteht.<br />

§ 14<br />

Anträge<br />

(1) Der Magistrat, Stadtverordnete, jede Fraktion können Anträge stellen, die von <strong>der</strong><br />

<strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> zu behandeln sind, sofern sie dafür zuständig ist. Bei<br />

Anträgen <strong>der</strong> Fraktionen genügt die Unterschrift <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Fraktionsvorsitzenden<br />

o<strong>der</strong> ihrer o<strong>der</strong> seiner Vertretung.<br />

(2) Anträge werden, sofern auf <strong>der</strong> Vorlage kein ausdrücklicher Ausschussvermerk<br />

vorgegeben ist, vor ihrer Behandlung in <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> den jeweils<br />

zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugeleitet.<br />

(3) Die Anträge müssen bis spätestens 8.00 Uhr des dem Sitzungstage vorausgehenden<br />

17. Tages im Stadtverordnetenbüro schriftlich eingereicht sein. Fällt er auf einen<br />

Sonntag, einen allgemeinen Feiertag o<strong>der</strong> einen Sonnabend, so endet die Frist am<br />

nächsten Werktag um 8.00 Uhr. Sie sind so zu formulieren, dass <strong>der</strong> zu fassende<br />

Beschluss klar und deutlich hervorgeht. Später eingehende Anträge werden auf die<br />

Tagesordnung <strong>der</strong> nächstfolgenden Sitzung gesetzt. Gehen mehrere Anträge zur<br />

gleichen Sache ein, so sind diese in <strong>der</strong> Reihenfolge des Eingangs auf die<br />

Tagesordnung zu setzen.<br />

(4) Anträge mit finanzieller Auswirkung sollen nach Möglichkeit einen Deckungsvorschlag<br />

enthalten.


§ 15<br />

Zurücknahme von Anträgen<br />

Anträge können bis zur Abstimmung von <strong>der</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> dem Antragsteller<br />

zurückgenommen werden.<br />

§ 16<br />

Än<strong>der</strong>ungsanträge<br />

(1) Än<strong>der</strong>ungsanträge können einen zur Beratung stehenden Antrag einschränken o<strong>der</strong><br />

erweitern - sie dürfen seinen wesentlichen Inhalt aber nicht aufheben; auch können sie<br />

nur bis zu seiner Abstimmung gestellt werden und sind auf Verlangen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des<br />

Vorsitzenden schriftlich vorzulegen.<br />

(2) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende gibt Än<strong>der</strong>ungsanträge bekannt, die vor <strong>der</strong> Beratung<br />

vorgelegt wurden - liegen mehrere Anträge vor, so bestimmt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende<br />

die Reihenfolge <strong>der</strong> Behandlung; <strong>der</strong> weitestgehende wird zuerst behandelt.<br />

(3) Über die Än<strong>der</strong>ungsanträge wird einzeln beraten und abgestimmt, bevor über den<br />

ursprünglichen Antrag entschieden wird.<br />

§ 17<br />

Einbringung abgelehnter Anträge<br />

(1) Sachanträge, die von <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> abgelehnt worden sind,<br />

können frühestens ein Jahr nach <strong>der</strong> Ablehnung wie<strong>der</strong> eingebracht werden.<br />

(3) Etwas an<strong>der</strong>es gilt nur dann, wenn die Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller begründet<br />

darlegen kann, dass sich die zur einstweiligen Ablehnung führenden Umstände<br />

inzwischen geän<strong>der</strong>t haben - in diesem Fall entscheidet die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende über<br />

die vorzeitige Zulassung des Antrages; lehnt sie o<strong>der</strong> er ab, kann die<br />

<strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> zur Entscheidung angerufen werden.<br />

§ 18<br />

<strong>Geschäftsordnung</strong>santräge<br />

(1) Stadtverordnete sind berechtigt, zu jedem Zeitpunkt während <strong>der</strong> Sitzung Anträge zur<br />

<strong>Geschäftsordnung</strong> zu stellen. Sie werden durch Handaufheben bei gleichzeitigem Zuruf<br />

"Zur <strong>Geschäftsordnung</strong> !" angemeldet.<br />

(2) Folgende Anträge gelten als <strong>Geschäftsordnung</strong>santräge:<br />

a) Antrag auf Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Tagesordnungspunkte (nur zu Beginn<br />

<strong>der</strong> Sitzung),<br />

b) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,<br />

c) Antrag auf Ausschussverweisung bzw. - rückverweisung,<br />

d) Antrag auf Ausschluss bzw. Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Öffentlichkeit,<br />

e) Antrag auf Schluss <strong>der</strong> Beratung,<br />

f) Antrag auf Unterbrechung, Aufhebung o<strong>der</strong> Vertagung <strong>der</strong> Sitzung,<br />

g) Aufhebung <strong>der</strong> Beschränkung <strong>der</strong> Redezeit zu einem Tagesordnungspunkt<br />

(3) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende erteilt <strong>der</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> dem Antragsteller unmittelbar<br />

nach Schluss des laufenden Redebeitrags das Wort. Danach erhält auf Wunsch jede<br />

Fraktion Gelegenheit zu einer einzigen Gegenrede von max. 3 Minuten. Im Anschluss<br />

daran erfolgt die Abstimmung.


(4) Anträge auf Schluss <strong>der</strong> Beratung können nur gestellt werden, wenn die Antragstellerin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller schon zur Sache gesprochen hat - sie werden nicht begründet,<br />

jedoch kann eine Rednerin o<strong>der</strong> ein Redner für und gegen den<br />

<strong>Geschäftsordnung</strong>santrag Stellung nehmen.<br />

§ 19<br />

Anträge des Magistrats<br />

(1) Die Anträge des Magistrats werden vor ihrer Beratung zunächst in den zuständigen<br />

Ausschüssen behandelt; die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Sachantrag. Anträge mit<br />

finanzieller Auswirkung sind stets auch im Haupt- und Finanzausschuss zu beraten.<br />

(2) In dringenden Fällen kann eine Vorlage des Magistrats unmittelbar in <strong>der</strong><br />

<strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> behandelt werden, sofern sie bereits<br />

Tagesordnungspunkt ist.<br />

§ 20<br />

Anfragen<br />

(1) Anfragen an die o<strong>der</strong> den Vorsitzenden, an den Magistrat o<strong>der</strong> anwesende<br />

Sachbearbeiter - bei Letzteren nur mit Genehmigung <strong>der</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong> des<br />

Bürgermeisters - sowie an die Antragsteller o<strong>der</strong> Berichterstatter, sind zu jedem Punkt<br />

<strong>der</strong> Tagesordnung formlos möglich - sie werden ohne Diskussion beantwortet.<br />

(2) Anfragen an die o<strong>der</strong> den Vorsitzenden und an den Magistrat, die nicht im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Tagesordnung stehen, sind mindestens zehn Tage vor Beginn<br />

<strong>der</strong> Sitzung schriftlich einzureichen, ihre Beantwortung erfolgt ohne Erörterung unter<br />

dem Punkt "Mitteilungen des Magistrats", dabei können Zusatzfragen gestellt werden,<br />

um Unklarheiten zu beseitigen. Die schriftliche Beantwortung von Anfragen an den<br />

Magistrat ist ebenso möglich.<br />

(3) Bei Ausschusssitzungen besteht vor Eintritt in die Tagesordnung die<br />

Möglichkeit, dass ortsbezogene Fragen von Einwohnerinnen o<strong>der</strong><br />

Einwohnern <strong>der</strong> Stadt an den Magistrat und die Fraktionen gestellt werden<br />

können. Die Anfragezeit soll 30 Minuten nicht übersteigen. Können wegen<br />

Informationsmangels Fragen nicht geklärt werden, dann sind diese<br />

innerhalb einer Woche in <strong>der</strong> Regel durch den Magistrat zu beantworten.<br />

§ 21<br />

Persönliche Erklärungen<br />

Wer in den Verhandlungen persönlich angegriffen worden ist, kann nach Schluss o<strong>der</strong><br />

Vertagung <strong>der</strong> Beratung des Verhandlungsgegenstandes, jedoch vor einer etwa<br />

stattfindenden Abstimmung das Wort erhalten, um in Form einer persönlichen Erklärung<br />

Angriffe zurückzuweisen o<strong>der</strong> unrichtige Behauptungen, die gegen jemanden gerichtet<br />

waren, richtig zu stellen. Diese persönlichen Erklärungen müssen kurz gehalten sein;<br />

Ausführungen zur Sache selbst dürfen nicht gemacht werden.


§ 22<br />

Abstimmung<br />

(Zusammenfassung <strong>der</strong> §§ 6, 54, 58, 63, 74, 75, 76 HGO)<br />

(1) Beschlüsse werden grundsätzlich mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen gefasst.<br />

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige<br />

Stimmen zählen zur Berechnung <strong>der</strong> Mehrheit nicht mit - § 54 (1) HGO -.<br />

(2) Die Mehrheit <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong> Stadtverordneten ist u. a. erfor<strong>der</strong>lich bei<br />

‣ Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung<br />

- § 6 (2) HGO -,<br />

‣ Erzwingung eines Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> den<br />

Bürgermeister und die Stadträte<br />

- § 75 (1) und (2) HGO -.<br />

(3) Die Zweidrittel-Mehrheit <strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong> Stadtverordneten ist erfor<strong>der</strong>lich bei<br />

‣ <strong>der</strong> Zustimmung zur Beratung und Entscheidung über nicht auf <strong>der</strong> Einladung<br />

(Tagesordnung) zu einer Sitzung verzeichneten Angelegenheiten<br />

- § 58 (2) HGO -,<br />

‣ vorzeitiger Abberufung<br />

a) <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorsitzenden und ihrer o<strong>der</strong> seiner Stellvertretung<br />

- § 57 (2) HGO -,<br />

b) <strong>der</strong> hauptamtlichen Bürgermeisterin o<strong>der</strong> des hauptamtlichen Bürgermeisters<br />

und <strong>der</strong> hauptamtlichen Stadträte<br />

- § 76 (1) HGO -.<br />

(4) ‣ Eines nochmaligen Beschlusses bedarf es bei<br />

Beschlüssen <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong>, denen <strong>der</strong> Magistrat wi<strong>der</strong>sprochen<br />

hat<br />

- § 63 (1) HGO -.<br />

‣ Einer zweiten Beratung und Abstimmung in <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> bedarf<br />

es bei Beschlüssen über die Abberufung <strong>der</strong> hauptamtlichen Bürgermeisterin o<strong>der</strong><br />

des hauptamtlichen Bürgermeisters und <strong>der</strong> hauptamtlichen Stadträte<br />

- § 76 (1) HGO -.<br />

§ 23<br />

Form <strong>der</strong> Abstimmung<br />

(1) Geheime Abstimmung ist unzulässig, soweit nicht gesetzlich die geheime Abstimmung<br />

ausdrücklich vorgeschrieben o<strong>der</strong> zugelassen ist.<br />

(2) Die Abstimmung erfolgt nach Schluss <strong>der</strong> Beratung, wobei <strong>der</strong> zur Abstimmung gestellte<br />

Antrag in seiner endgültigen Fassung festzustellen ist.<br />

(3) Die Abstimmung erfolgt nach Schluss <strong>der</strong> Beratung, die mit den Worten <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des<br />

Vorsitzenden:<br />

erklärt ist.<br />

"Wir treten in die Abstimmung ein "


Der zur Abstimmung stehende Antrag ist dabei in seiner endgültigen Form und im<br />

bejahenden Sinne festzustellen. Die Fragestellung im verneinenden Sinne ist nur bei <strong>der</strong><br />

Gegenprobe zulässig.<br />

(4) Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben.<br />

(5) Das Ergebnis ist durch die o<strong>der</strong> den Vorsitzenden sofort bekannt zu geben.<br />

(6) Wird die Richtigkeit in begründeter Form sofort angezweifelt, ist die Abstimmung<br />

sogleich zu wie<strong>der</strong>holen.<br />

§ 24<br />

Nie<strong>der</strong>schrift<br />

(1) Die Nie<strong>der</strong>schrift wird ab dem Arbeitstag <strong>der</strong> Verwaltung, <strong>der</strong> dem 12. Tag nach <strong>der</strong><br />

Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> folgt, für die Dauer einer Woche im Rathaus,<br />

Schubertstr. 11, Zimmer 21, zur Einsichtnahme für die Stadtverordneten offen gelegt.<br />

Gleichzeitig werden sämtlichen Stadtverordneten, Magistratsmitglie<strong>der</strong>n und den<br />

Mitglie<strong>der</strong>n des Auslän<strong>der</strong>beirates Abschriften von <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift zugeleitet.<br />

(2) Das Ende <strong>der</strong> Offenlegungszeit ist zugleich das Ende <strong>der</strong> Einspruchsfrist gegen die<br />

jeweilige Nie<strong>der</strong>schrift. Über rechtzeitig erhobene Einwendungen entscheidet die<br />

<strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> in ihrer nächsten Sitzung.<br />

VI. Ordnungs- und Schlussbestimmungen<br />

§ 25<br />

Ahndungsmittel<br />

(1) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende kann Stadtverordnete bei Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen die<br />

<strong>Geschäftsordnung</strong> o<strong>der</strong> bei ungebührlichem Verhalten rügen.<br />

(2 Bei beson<strong>der</strong>s ungebührlichem o<strong>der</strong> ehrverletzendem Verhalten Stadtverordneter ist die<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende befugt, sie von <strong>der</strong> weiteren Sitzungsteilnahme auszuschließen.<br />

(3) Bei wie<strong>der</strong>holtem ungebührlichen o<strong>der</strong> ordnungswidrigen Verhalten kann die o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Vorsitzende Stadtverordnete für eine o<strong>der</strong> mehrere, höchstens drei Sitzungstage<br />

ausschließen; dieser Sitzungsausschluss erstreckt sich auch auf die Ausschüsse, denen<br />

Stadtverordnete als Mitglie<strong>der</strong> angehören.<br />

(4) Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong><br />

angerufen werden - diese ist spätestens in <strong>der</strong> nächsten Sitzung zu treffen.<br />

(5) Wird die Ordnung einer Sitzung allgemein gestört, kann die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende sie<br />

unterbrechen o<strong>der</strong> ganz aufheben - dies gilt auch, wenn Stadtverordnete die gegen sie<br />

verhängten Ordnungsmaßnahmen vorsätzlich nicht befolgen.<br />

(6) Die <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> kann bei Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Geschäftsordnung</strong> Geldbußen bis zum Betrag von 100,00 DM, ab 01.01.2002 bis zu<br />

einem Betrag von 50,00 €, verhängen. Im Wie<strong>der</strong>holungsfall, insbeson<strong>der</strong>e bei<br />

wie<strong>der</strong>holtem unentschuldigten Fernbleiben, kann <strong>der</strong> Ausschluss von den Sitzungen<br />

auf Zeit - längstens für drei Monate – erfolgen.


(7) Die Geldbußen können nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4.<br />

Juli 1966 (GVBl. I S. 151) i.d. jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden.<br />

§ 26<br />

Zuhörerinnen und Zuhörer<br />

(1) Zuhörerinnen und Zuhörer bei den Verhandlungen <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> dürfen we<strong>der</strong> Beifall noch Missfallen äußern und die<br />

bestehende Ordnung nicht verletzen. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende kann Zuwi<strong>der</strong>handelnde<br />

ohne weiteres aus dem Sitzungssaal verweisen.<br />

(2) Bei stören<strong>der</strong> Unruhe unter den Zuhörern kann die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende die Sitzung<br />

unterbrechen und die Zuhörerschaft teilweise o<strong>der</strong> ganz aus dem Sitzungssaal weisen.<br />

§ 27<br />

Arbeitsunterlagen<br />

(1) Stadtverordnete erhalten je ein Exemplar <strong>der</strong><br />

a) Hessischen Gemeindeordnung<br />

b) Hauptsatzung<br />

c) <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

(2) Gehören Stadtverordnete <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> nicht mehr an, sollten sie<br />

die Arbeitsunterlagen sowie das sonstige Arbeitsmaterial <strong>der</strong> Stadt zurückgeben.<br />

§ 28<br />

Inkrafttreten<br />

Die <strong>Geschäftsordnung</strong> tritt einen Tag nach ihrer Beschlussfassung durch die<br />

<strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

außer Kraft.<br />

Obertshausen, den 22. Dezember 1999<br />

Bühl<br />

Stadtverordnetenvorsteherin

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