8. Freiwillige Abfertigung
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6.3. Diensterfindungen<br />
6. Diensterfindungen<br />
! Erfindung des Dienstnehmers<br />
! gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz<br />
! Erfindung muss durch die Tätigkeit des Dienstnehmers<br />
im Unternehmen indiziert sein oder<br />
! auf die Benützung der Erfahrungen oder Hilfsmittel des<br />
Unternehmens zurückzuführen sein<br />
Folie 47<br />
6. Diensterfindungen<br />
! Von einer Diensterfindung kann somit nicht gesprochen<br />
werden, wenn die Erfindung bereits vor Beginn des<br />
Dienstverhältnisses patentiert worden ist (vgl. VwGH<br />
19.1.1962, 1578/59)<br />
! Der Begriff „Erfindung“ ist im EStG nicht definiert, er ist<br />
demnach nach dem Patentgesetz 1970 auszulegen<br />
Folie 48