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8. Freiwillige Abfertigung

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6.3. Diensterfindungen<br />

6. Diensterfindungen<br />

! Erfindung des Dienstnehmers<br />

! gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz<br />

! Erfindung muss durch die Tätigkeit des Dienstnehmers<br />

im Unternehmen indiziert sein oder<br />

! auf die Benützung der Erfahrungen oder Hilfsmittel des<br />

Unternehmens zurückzuführen sein<br />

Folie 47<br />

6. Diensterfindungen<br />

! Von einer Diensterfindung kann somit nicht gesprochen<br />

werden, wenn die Erfindung bereits vor Beginn des<br />

Dienstverhältnisses patentiert worden ist (vgl. VwGH<br />

19.1.1962, 1578/59)<br />

! Der Begriff „Erfindung“ ist im EStG nicht definiert, er ist<br />

demnach nach dem Patentgesetz 1970 auszulegen<br />

Folie 48

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