8. Freiwillige Abfertigung
8. Freiwillige Abfertigung
8. Freiwillige Abfertigung
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Gestaltungsmöglichkeiten und<br />
Optimierung in der<br />
Lohnverrechnung<br />
Seminar am 31. März 2004<br />
Dr. Martin Freudhofmeier<br />
Folie 1<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Abgrenzung Dienstvertrag – freier Dienstvertrag – Werk<br />
vertrag............................................................................................... 7<br />
1.1. Dienstvertrag................................................................................ 8<br />
1.2. Werkvertrag.................................................................................. 9<br />
1.3. Freier Dienstvertrag.................................................................... 10<br />
2. Maßnahmen der Zukunftssicherung....................................... 11<br />
2.1. Grundsätzliches.......................................................................... 12<br />
2.2. Was ist eine Maßnahme der Zukunftssicherung?...................... 13<br />
2.3. Gruppenerfordernis.....................................................................15<br />
2.4. Bezugsumwandlung................................................................... 18<br />
2.5. Zukunftssicherung im SV-Recht................................................. 20<br />
Folie 2
Inhaltsverzeichnis<br />
3. Auslandsmontage................................................................. 23<br />
3.1. Allgemeines................................................................................ 24<br />
3.2. Begünstigte Auslandstätigkeit.................................................... 25<br />
3.3. Monatsfrist.................................................................................. 26<br />
4. Essensbons............................................................................29<br />
4.1. Grundsätzliches................................................................ 30<br />
4.2. Judikatur des VwGH.........................................................32<br />
4.3. Erlass des BMF................................................................ 33<br />
5. Optimale Ausnützung des Jahressechstels....................... 34<br />
5.1. Das „Jahressechstel“........................................................35<br />
5.2. Berechnung des Jahressechstels.....................................36<br />
5.3. Die lohnsteueroptimierte Auszahlung von Prämien......... 37<br />
Folie 3<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
6. Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge.......... 41<br />
6.1. Allgemeines................................................................................ 42<br />
6.2. Prämie für Verbesserungsvorschlag.......................................... 43<br />
6.3. Diensterfindungen...................................................................... 47<br />
7. Zweifelsfälle der Besteuerung der gesetzl. <strong>Abfertigung</strong>... 51<br />
7.1. Steuerl. Begünstigung iSd § 67 Abs. 3 EStG............................. 52<br />
7.2. Lösungsansatz............................................................................54<br />
<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong>..........................................................57<br />
<strong>8.</strong>1. Allgemeines................................................................................ 58<br />
<strong>8.</strong>2. Die „Viertelregelung“................................................................... 59<br />
<strong>8.</strong>3. Die „Zwölftelregelung“................................................................. 60<br />
<strong>8.</strong>4. Beispiel........................................................................................63<br />
<strong>8.</strong>5. Optimierungsmöglichkeiten......................................................... 65<br />
Folie 4
Inhaltsverzeichnis<br />
9. Lohnsteuerauskunft.............................................................. 70<br />
9.1. Gesetzliche Grundlage..................................................... 71<br />
9.2. Bindung des Finanzamts.................................................. 72<br />
10. Internetlinks............................................................................74<br />
Copyright: Martin Freudhofmeier – Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung<br />
und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Jegliche Verwendung<br />
oder Verwertung ist ohne schriftliche Zustimmung des Vortragenden untersagt. Es wird<br />
darauf hingewiesen, dass die Angaben in gegenständlicher Unterlage/in gegenständlichem<br />
Vortrag trotz sorgfältiger Prüfung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des<br />
Vortragenden ausgeschlossen ist.<br />
Folie 5<br />
Lebenslauf<br />
Name:<br />
Dr. Martin Freudhofmeier<br />
geboren: Wien, 25. <strong>8.</strong> 1975<br />
09/1993-06/1998 Studium der Rechtswissenschaften<br />
Universität Wien<br />
09/1998-06/2001 Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften<br />
Universität Wien<br />
09/1998-05/1999 Gerichtsjahr im OLG-Sprengel Wien<br />
10/2001- Autor und Fachvortragender<br />
11/2000- Deloitte & Touche Wirtschaftstreuhand GmbH<br />
stv. Leiter des Referats Mandantenlohnverrechnung<br />
Themenschwerpunkte: Lohnsteuerrecht<br />
Arbeitsrecht<br />
Sozialversicherungsrecht<br />
Folie 6
1. Abgrenzung Dienstvertrag – freier<br />
Dienstvertrag – Werkvertrag<br />
Folie 7<br />
1. Abgrenzung Dienstvertrag – fr.<br />
Dienstvertrag – Werkvertrag<br />
1.1. Dienstvertrag<br />
! Dauerschuldverhältnis<br />
! Persönliche Abhängigkeit<br />
! Wirtschaftliche Abhängigkeit<br />
! Entgeltanspruch<br />
Folie 8
1. Abgrenzung Dienstvertrag – fr.<br />
Dienstvertrag – Werkvertrag<br />
1.2. Werkvertrag<br />
! Zielschuldverhältnis<br />
! Unternehmerwagnis<br />
! Persönliche Unabhängigkeit<br />
! Eigene Betriebsmittel<br />
Folie 9<br />
1. Abgrenzung Dienstvertrag – fr.<br />
Dienstvertrag – Werkvertrag<br />
1.3. Freier Dienstvertrag<br />
! „Mischvertrag“<br />
! Freiheitsrechte<br />
" Generelles Vertretungsrecht<br />
" Recht, Hilfspersonen beiziehen zu können<br />
" Recht, im Einzelfall Aufträge sanktionslos ablehnen zu können<br />
" Mangelnde Einbindung in die betriebliche Struktur des<br />
Unternehmens<br />
" Keine Bindung an Arbeitszeiten, kein fester Arbeitsort<br />
! Dauerschuldverhältnis<br />
! Qualifizierter „Dienstgeber“<br />
Folie 10
2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />
Folie 11<br />
2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />
2.1. Grundsätzliches<br />
! § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG<br />
! Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung<br />
seiner Arbeitnehmer<br />
! An alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner<br />
Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds<br />
! Freibetrag: € 300,00 jährlich<br />
Folie 12
2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />
2.2. Was ist eine Maßnahme der Zukunftssicherung?<br />
! Aufwendungen des Arbeitgebers, die dazu dienen, den<br />
AN oder diesem nahestehende Personen für den Fall<br />
" der Krankheit<br />
" des Alters<br />
" der Invalidität<br />
" oder des Todes<br />
des Arbeitnehmers abzusichern (vgl. VwGH 26. 11.1971,<br />
2003/70)<br />
Folie 13<br />
2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />
! Überzahlungen (nicht unter § 26 Z 7 EStG fallende<br />
Zahlungen) des Arbeitgebers an eine MV-Kasse stellen<br />
keine Zukunftssicherungsmaßnahme dar (vgl. LStR<br />
2002, Rz 81)<br />
Folie 14
2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />
2.3. Gruppenerfordernis<br />
! Gruppen von Arbeitnehmern sind zB.<br />
" alle Arbeiter<br />
" alle Angestellten<br />
" das Außendienstpersonal<br />
" die Mitarbeiter des Rechnungswesens<br />
" alle ehemaligen Arbeitnehmer<br />
! das Merkmal der Gruppe muss betriebsbezogen sein<br />
! keine Gruppe in diesem Sinn sind zB:<br />
" alle leitenden Angestellten<br />
Folie 15<br />
2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />
! keine Gruppe sind Dienstnehmer dann, wenn das<br />
Gruppenmerkmal in der Erreichung einer bestimmten<br />
Zielvorgabe gegeben ist (vgl. LSt-Protokoll 2002, BMF<br />
2. 10. 2002, 07 0101/1-IV/7/02)<br />
! auch ein einziger Arbeitnehmer kann eine „Gruppe“ sein<br />
" zB. der einzige Arbeiter des Unternehmens, in dem sonst nur<br />
Angestellte beschäftigt sind<br />
Folie 16
2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />
! ausreichend ist, dass der Arbeitgeber der Gruppe/den<br />
Arbeitnehmern seines Unternehmens das Angebot<br />
unterbreitet<br />
! ob auch alle Mitglieder der Gruppe davon Gebrauch<br />
machen ist irrelevant (vgl. VwGH 4. 7. 1985,<br />
84/08/0006)<br />
! Lohnsteuerrecht: es ist nicht notwendig, dass alle DN<br />
bzw. alle DN der Gruppe auch die gleiche Form der<br />
Zukunftssicherung wählen<br />
Folie 17<br />
2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />
2.4. Bezugsumwandlung<br />
! Zukunftssicherungsmaßnahmen können den Mitarbeiter<br />
entweder zusätzlich zu seinen bisherigen Bezügen oder<br />
! anstelle eines Teils des bisherigen Bezugs bzw. anstelle<br />
einer Gehaltserhöhung (sog. „Bezugsumwandlung“)<br />
gewährt werden<br />
Folie 18
2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />
! Beispiel:<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass das monatl.<br />
Gehalt der Arbeitnehmer um € 21,43 gekürzt wird und<br />
stattdessen durch den Arbeitgeber eine Einzahlung dieses<br />
Betrags in eine Lebensversicherung (oder eine andere<br />
personenbezogene Versicherung) vorgenommen wird.<br />
Auf diese Weise wird der Freibetrag iSd § 3 Abs. 1 Z. 15 lit. a<br />
EStG voll ausgeschöpft (21,43 x 14 = 300,02)<br />
Folie 19<br />
2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />
2.5. Zukunftssicherung im SV-Recht<br />
! § 49 Abs. 3 Z 18 lit. a ASVG<br />
Als Entgelt gelten nicht: Aufwendungen des Arbeitgebers für<br />
die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese<br />
Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte<br />
Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds<br />
zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer<br />
€ 300,00 nicht übersteigen<br />
Folie 20
2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />
! Laut DG-Information der Gebietskrankenkassen:<br />
" Die Zukunftssicherung muss für alle Dienstnehmer bzw. für die<br />
Gruppe gleichartig sein<br />
" Die Versicherungspolizze ist beim Dienstgeber oder einem<br />
Rechtsträger zu hinterlegen<br />
" Der Bezug darf durch die Bezugsumwandlung nicht unter den<br />
kollektivvertraglichen Mindestanspruch sinken. Die Beitragsgrundlage<br />
verringert sich also (unabhängig von der Höhe des<br />
„Umwandlungsbetrags“) nur bis zum kollektivvertraglichen<br />
Mindestlohnanspruch<br />
Folie 21<br />
2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />
! Zu bedenken ist:<br />
Die Nichteinbeziehung auf der Beitragsseite hat die<br />
Nichtberücksichtigung auf der Leistungsseite zur Folge<br />
! Es kommt zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlagen<br />
für Krankengeld, Wochengeld, Pensionen,<br />
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe<br />
Folie 22
3. Auslandsmontage<br />
Folie 23<br />
3.1. Allgemeines<br />
3. Auslandsmontage<br />
! § 3 Abs. 1 Z 10 EStG<br />
! Für begünstigte Auslandstätigkeiten, die über den<br />
Zeitraum von einem Monat hinausgehen:<br />
! „doppelte“ Steuerbefreiung: ungeachtet eines<br />
bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens<br />
Befreiung von der inländischen Lohnsteuer<br />
Folie 24
3. Auslandsmontage<br />
3.2. Begünstigte Auslandstätigkeiten<br />
! Bauausführungen im weitesten Sinn werden von<br />
inländischen Unternehmen im Ausland durchgeführt<br />
" Errichtung und Erweiterung von Bauwerken<br />
" Montage, Montageüberwachung<br />
" ortsfeste und nicht ortsfeste Anlagen<br />
" Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen<br />
" Beratung und Schulung (Anlernen von Bedienungskräften)<br />
" nicht begünstigt: ausschließliche Planung oder ausschließliche<br />
Beratung (ohne Errichtung einer Anlage)<br />
Folie 25<br />
3.3. Monatsfrist<br />
3. Auslandsmontage<br />
! begünstigte Tätigkeit muss über den Zeitraum eines<br />
Monats hinausgehen<br />
! Der von der Bezeichnung nächstfolgende Tag muss<br />
noch angebrochen sein (zB. Beginn Auslandstätigkeit:<br />
15. 7., Ende der Monatsfrist: 16. <strong>8.</strong>)<br />
Folie 26
3. Auslandsmontage<br />
! Unschädliche Unterbrechung in der Monatsfrist:<br />
" am Wochenende<br />
" an verlängerten Wochenenden, wenn keine Arbeitszeit<br />
verkürzt wird<br />
" an ausländischen gesetzlichen Feiertagen<br />
" Bei grenznahen Einsätzen: das Aufsuchen des<br />
inländischen Wohnsitzes zwecks Nächtigung<br />
" Unschädlich ist die Übernahme der Fahrtkosten durch<br />
den Dienstgeber<br />
Folie 27<br />
3. Auslandsmontage<br />
! Hat die Auslandstätigkeit bereits mehr als ein Monat<br />
gedauert, ist des weiteren unschädlich:<br />
" Urlaube und Krankenstände, wenn im unmittelbaren<br />
Anschluss daran wieder die ausländische Tätigkeit<br />
aufgenommen wird<br />
" Dienstreisen während der ausländischen Tätigkeit, wenn<br />
sie im Interesse der ausländischen Tätigkeit erfolgen.<br />
Diesfalls können sie sogar in den inländischen Stammbetrieb<br />
führen (allerdings nur für eine kurze Dauer: max.<br />
3 Tage)<br />
Folie 28
4. Essensbons<br />
Folie 29<br />
4.1. Grundsätzliches<br />
4. Essensbons<br />
! § 3 Abs. 1 Z 17 EStG<br />
! Maßgebende Grenze: € 4,40 (lt. LStR 2002, Rz 94)<br />
! Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons<br />
somit € 4,40 pro Arbeitstag, dann liegt hinsichtlich des<br />
übersteigenden Betrags steuerpflichtiger Sachbezug vor<br />
Folie 30
4. Essensbons<br />
! Beträgt der Wert der ausgegebenen Essensbons nicht<br />
mehr als € 1,10 pro Arbeitstag, kann aus Vereinfachungsgründen<br />
eine Prüfung des Arbeitgebers entfallen,<br />
ob die Lebensmittel mit nach Hause genommen werden<br />
können (LStR 2002, Rz 95)<br />
Folie 31<br />
4.2. Judikatur des VwGH<br />
4. Essensbons<br />
! Erkenntnis des VwGH vom 26. 11. 2003 (2000/13/0040):<br />
vom Arbeitgeber ausgegebene Essensbons stellen einen<br />
lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar, wenn sie in betriebsnah<br />
gelegenen Gaststätten oder für von Gaststätten an den<br />
Arbeitsplatz gelieferte Speisen eingelöst werden können<br />
! Der VwGH geht davon aus, dass die Begünstigung gem.<br />
§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG betreffend freie oder verbilligte<br />
Mahlzeiten nur auf Naturalbezüge zutrifft, die vom Arbeitgeber<br />
gewährt werden<br />
Folie 32
4.3. Erlass des BMF<br />
4. Essensbons<br />
! In einem Erlass vom 19. 1. 2004 vertritt das BMF die<br />
Auffassung, dass für abgelaufene Lohnzahlungszeiträume<br />
hinsichtlich dieses VwGH-Erkenntnisses das<br />
Verböserungsverbot (§ 117 BAO) anzuwenden ist und<br />
daher Arbeitgeber für die Vergangenheit nicht zur<br />
Haftung für nicht einbezahlte Lohnsteuer heranzuziehen<br />
sind<br />
! Darüberhinaus gilt: die Steuerfreiheit von Essensbons<br />
bleibt trotz der VwGH-Entscheidung auch zukünftig<br />
aufrecht (sofern den Lohnsteuerrichtlinien entsprochen<br />
wird)<br />
Folie 33<br />
5. Optimale Ausnützung des<br />
Jahressechstels<br />
Folie 34
5. Optimale Ausnützung des<br />
Jahressechstels<br />
5.1. Das „Jahressechstel“<br />
! § 67 Abs. 1 und 2 EStG<br />
! Sechstelüberschreitung<br />
! Freigrenze € 1.900,00<br />
! Freibetrag € 620,00<br />
Folie 35<br />
5. Optimale Ausnützung des<br />
Jahressechstels<br />
5.2. Berechnung des Jahressechstels<br />
Summe der im KJ zugeflossenen laufenden Bruttobeträge / 12 x 6<br />
Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)<br />
Folie 36
5. Optimale Ausnützung des<br />
Jahressechstels<br />
5.3. Die lohnsteueroptimierte Auszahlung v. Prämien<br />
! Bei Berücksichtigung von 13., 14. Monatsgehalt<br />
! kann die Auszahlung einer Provision in Form einer<br />
Einmalzahlung<br />
! zu einer Sechstelüberschreitung und<br />
! damit zur Tarifbesteuerung gem. § 67 Abs. 2 EStG<br />
führen<br />
Folie 37<br />
5. Optimale Ausnützung des<br />
Jahressechstels<br />
! Tipp: statt Auszahlung der Provision in Form einer<br />
Einmalzahlung sollte die Provision in 14 Teilbeträge<br />
gesplittet werden<br />
! 12 der Teilbeträge werden (sechstelerhöhend) als<br />
laufender Bezug,<br />
! 2 Teilbeträge zB. im Juni bzw. im Dezember des<br />
Kalenderjahres ausbezahlt<br />
! Lohnsteuerlicher Vorteil: rd. 6-7 % der Provision<br />
Folie 38
5. Optimale Ausnützung des<br />
Jahressechstels<br />
! Beispiel:<br />
Provision im Ausmaß von € 10.000,00<br />
Annahme: Grenzsteuersatz, SV wird vernachlässigt<br />
! Variante 1: Zahlung einer Einmalprämie am Jahresende<br />
(nach Überschreitung des Sechstels)<br />
Lohnsteuer: 10.000,00 x 50 % = 5.000,00<br />
Folie 39<br />
5. Optimale Ausnützung des<br />
Jahressechstels<br />
! Variante 2: Splitten in 14 Teilbeträge<br />
Berechnung der Lohnsteuer:<br />
10.000,00 / 14 x 12 = <strong>8.</strong>571,43<br />
<strong>8.</strong>571,43 x 50 % = 4.285,71<br />
10.000 / 14 x 2 = 1.428,57<br />
1.428,57 x 6 % = 85,71<br />
Lohnsteuer insgesamt: 4.285,71+85,71 = 4.371,42<br />
Steuervorteil gegenüber Variante 1: rd. € 628,58<br />
Folie 40
6. Diensterfindungen und<br />
Verbesserungsvorschläge<br />
Folie 41<br />
6.1. Allgemeines<br />
6. Diensterfindungen<br />
! § 67 Abs. 7 EStG: 2 Begünstigungen<br />
! auf Grund lohngestaltender Vorschriften i.S.d. § 68 Abs.<br />
5 Z. 1-7 EStG gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge<br />
im Betrieb<br />
! Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen<br />
! im Ausmaß eines um 15% erhöhten Sechstels mit 6%<br />
Folie 42
6. Diensterfindungen<br />
6.2. Prämie für Verbesserungsvorschlag<br />
! Formale Voraussetzung: lohngestaltende Vorschrift<br />
! demnach auch innerbetriebliche Vereinbarungen für alle<br />
Arbeitnehmer oder für bestimmte Gruppen von<br />
Arbeitnehmern<br />
! derartige Vorschrift muss Regelung enthalten, die die<br />
Höhe der Prämie zumindest bestimmbar macht<br />
Folie 43<br />
6. Diensterfindungen<br />
! Verbesserungsvorschlag:<br />
muss Sonderleistung sein, die über die allgemeinen<br />
Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen (vgl.<br />
VwGH 17.9.1996, 92/14/0170) und darf keine<br />
Selbstverständlichkeiten zum Inhalt haben (vgl. VwGH<br />
13.10.1993, 92/13/0183)<br />
Folie 44
6. Diensterfindungen<br />
! Besonders strenge Anforderungen werden an den<br />
Verbesserungsvorschlag gestellt bei:<br />
! Gesellschafter-Geschäftsführern, da sie in einem<br />
besonderen Naheverhältnis zum Arbeitgeber stehen.<br />
! Der Vorschlag muss diesfalls insb. einem<br />
Fremdvergleich standhalten bzw. es<br />
! muss ein Nachweis im Hinblick auf die konkreten<br />
Auswirkungen erbracht werden können (vgl. VwGH<br />
17.11.1992, 92/14/0169).<br />
Folie 45<br />
6. Diensterfindungen<br />
! Wann ist ein Verbesserungsvorschlag belohnungswürdig?<br />
! Die Bestrebungen von Geschäftsführern, die Kosten im<br />
Betrieb zu minimieren – sei es in der Funktion als<br />
Geschäftsführer als solcher, sei es als Leiter eines<br />
bestimmten Projekts – sind keine Sonderleistungen,<br />
sondern Leistungen, die allgemein zu den<br />
Dienstpflichten des Geschäftsführers gehören.<br />
! Es müssen Leistungen sein, die keine Selbstverständlichkeit<br />
darstellen (vgl. VwGH 26.9.2000, 99/13/0165)<br />
Folie 46
6.3. Diensterfindungen<br />
6. Diensterfindungen<br />
! Erfindung des Dienstnehmers<br />
! gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz<br />
! Erfindung muss durch die Tätigkeit des Dienstnehmers<br />
im Unternehmen indiziert sein oder<br />
! auf die Benützung der Erfahrungen oder Hilfsmittel des<br />
Unternehmens zurückzuführen sein<br />
Folie 47<br />
6. Diensterfindungen<br />
! Von einer Diensterfindung kann somit nicht gesprochen<br />
werden, wenn die Erfindung bereits vor Beginn des<br />
Dienstverhältnisses patentiert worden ist (vgl. VwGH<br />
19.1.1962, 1578/59)<br />
! Der Begriff „Erfindung“ ist im EStG nicht definiert, er ist<br />
demnach nach dem Patentgesetz 1970 auszulegen<br />
Folie 48
6. Diensterfindungen<br />
! Die Verrechnungsweise der Vergütung für die<br />
Überlassung der Erfindung an den Dienstgeber kann<br />
frei gewählt werden und somit auch in Form von<br />
" Umsatzprovisionen,<br />
" Gewinnbeteiligungen oder<br />
" Tantiemen erfolgen<br />
! vgl. VwGH 5.6.1963, 1242/61<br />
Folie 49<br />
6. Diensterfindungen<br />
! Verbesserungsvorschlag: einmaliger Charakter; nur<br />
einmal ist das zusätzliche um 15% erhöhte<br />
Jahressechstel möglich<br />
! Prämie für Diensterfindungen: ggf über mehrere Jahre<br />
hinweg zusätzliches um 15% erhöhtes Jahressechstel<br />
in jedem der Kalenderjahre<br />
" dies entspricht § 8 Abs. 1 Patentgesetz: demnach gebührt<br />
dem Dienstnehmer eine angemessene Vergütung für die<br />
Überlassung sowie die Einräumung eines Benutzungsrechts<br />
an der Diensterfindung<br />
Folie 50
7. Zweifelsfälle der Besteuerung der<br />
gesetzlichen <strong>Abfertigung</strong><br />
Folie 51<br />
7. Zweifelsfälle der Besteuerung der<br />
gesetzlichen <strong>Abfertigung</strong><br />
7.1. Steuerl. Begünstigung iSd § 67 Abs. 3 EStG<br />
! Der Anspruch auf die steuerliche Begünstigung gemäß<br />
§ 67 Abs. 3 EStG ist zwingend an die Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses geknüpft (vgl. LStR 2002, Rz 1070)<br />
! Ist eine im wesentlichen unveränderte Fortsetzung des<br />
Dienstverhältnisses schon bei Beendigung des ersten<br />
Dienstverhältnisses geplant, liegt ein einheitliches<br />
Dienstverhältnis vor<br />
Folie 52
7. Zweifelsfälle der Besteuerung der<br />
gesetzlichen <strong>Abfertigung</strong><br />
! Eine (für die steuerl. Begünstigung schädliche)<br />
Fortsetzung des Dienstverhältnisses ist auch dann<br />
gegeben, wenn die Entlohnung nur eine geringfügige<br />
Änderung erfährt<br />
Folie 53<br />
7. Zweifelsfälle der Besteuerung der<br />
gesetzlichen <strong>Abfertigung</strong><br />
7.2. Lösungsansatz<br />
! Wird hingegen das bisherige Dienstverhältnis<br />
" formal beendet und<br />
" ein neues Dienstverhältnis<br />
" mit wesentlich verminderter Entlohnung (Reduktion der<br />
Bezüge um mindestens 25 %) begonnen,<br />
ist die <strong>Abfertigung</strong> mit 6 % zu besteuern (vgl. LStR<br />
2002, Rz 1070)<br />
Folie 54
7. Zweifelsfälle der Besteuerung der<br />
gesetzlichen <strong>Abfertigung</strong><br />
! Ob und inwieweit die Arbeitszeit reduziert wird, ist in<br />
diesem Zusammenhang irrelevant<br />
! Schädlich ist jedoch eine Erhöhung der Bezüge in den<br />
folgenden 12 Monaten ohne Vorliegen wirtschaftlich<br />
gravierender Gründe<br />
Folie 55<br />
7. Zweifelsfälle der Besteuerung der<br />
gesetzlichen <strong>Abfertigung</strong><br />
! Die formale Beendigung des Dienstverhältnisses wird<br />
insbesondere indiziert durch:<br />
" Dienstgeber-Kündigung, einvernehmliche Auflösung<br />
" Abmeldung des Dienstnehmers bei der GKK<br />
" Abrechnung aller aus der Beendigung resultierender Ansprüche<br />
(Urlaubsersatzleistung, aliquote Abrechnung der<br />
Sonderzahlungen, etc.)<br />
Folie 56
<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
Folie 57<br />
<strong>8.</strong>1. Allgemeines<br />
<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
! § 67 Abs. 6, 1. Satz EStG: Viertelregelung<br />
! § 67 Abs. 6, 2. Satz EStG: Zwölftelregelung<br />
! Fester Steuersatz von 6 %<br />
! „bei oder nach Beendigung“: spätestens 12 Monate<br />
nach Ende (vgl. LStR 2002, Rz 1087)<br />
Folie 58
<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
<strong>8.</strong>2. Die „Viertelregelung“<br />
! § 67 Abs. 6, 1. Satz EStG<br />
! <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong>en sind mit 6% besteuert, soweit<br />
sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der<br />
letzten 12 Monate nicht übersteigen<br />
! Diese Begünstigung steht jedenfalls zu, gleichgültig ob<br />
zusätzlich noch eine gesetzliche <strong>Abfertigung</strong> gemäß §<br />
67 Abs. 3 EStG oder eine freiwillige <strong>Abfertigung</strong> gemäß<br />
§ 67 Abs. 6, 2. Fall EStG zur Auszahlung gelangt<br />
Folie 59<br />
<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
<strong>8.</strong>3. Die „Zwölftelregelung“<br />
! § 67 Abs. 6, 2. Satz EStG: Über das „Viertel“ hinaus sind<br />
freiwillige <strong>Abfertigung</strong>en bei einer nachgewiesenen<br />
Dienstzeit von<br />
bis zur Höhe von<br />
3 Jahren 2/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />
5 Jahren 3/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />
10 Jahren 4/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />
15 Jahren 6/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />
20 Jahren 9/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />
25 Jahren 12/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Mte.<br />
mit 6% zu besteuern<br />
Folie 60
<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
! 2 Kürzungskomponenten im Hinblick auf die<br />
„Zwölftelregelung“:<br />
" die während dieser Dienstzeiten bereits erhaltenen<br />
<strong>Abfertigung</strong>en i.S.d. § 67 Abs. 3 EStG oder gemäß § 67<br />
Abs. 6 EStG<br />
" sowie die bestehenden Ansprüche auf <strong>Abfertigung</strong>en<br />
i.S.d. § 67 Abs. 3 EStG<br />
! führen zu einer betraglichen Kürzung des steuerlich<br />
begünstigten Ausmaßes<br />
Folie 61<br />
<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
! § 67 Abs. 6, 2. Satz EStG hat v.a. in den Fällen<br />
Bedeutung, in denen<br />
" Vordienstzeiten vom neuen Arbeitgeber angerechnet<br />
wurden (z.B. zur „Abgeltung“ des Nachteils einer etwaig<br />
„verlorenen“ gesetzlichen <strong>Abfertigung</strong> im Falle eines<br />
abgeworbenen Dienstnehmers) oder<br />
" der Dienstnehmer in der bisherigen beruflichen Karriere<br />
keine gesetzlichen <strong>Abfertigung</strong>en erhalten hat (dieser<br />
arbeitsrechtliche Nachteil soll nun zumindest<br />
lohnsteuerlich zum Vorteil gereichen)<br />
Folie 62
<strong>8.</strong>4. Beispiel<br />
<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
Sachverhalt:<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses eines Angestellten<br />
nach 15 Dienstjahren<br />
Bruttomonatsgehalt: € 1.400,00<br />
Der Dienstgeber zahlt bei Beendigung insgesamt eine<br />
<strong>Abfertigung</strong> von € 22.000,00<br />
Der Dienstnehmer legt eine Bestätigung über<br />
Vordienstzeiten von 13 Jahren sowie über eine im Zuge der<br />
Beendigung des damaligen Dienstverhältnisses erhaltene<br />
gesetzliche <strong>Abfertigung</strong> von € 3.500,00 vor<br />
Folie 63<br />
<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
Lösung:<br />
Gesamtabfertigung: € 22.000,00<br />
Mit 6%: gesetzl. <strong>Abfertigung</strong>: € 9.800,00<br />
Mit 6%: „Viertel“: € 4.200,00<br />
Mit 6%: „Zwölftel“:<br />
28 Jahre bedeuten 12/12: € 16.800,00<br />
abzügl. der gesetzl. <strong>Abfertigung</strong> - € 9.800,00<br />
abzügl. damalige gesetzl. Abf. - € 3.500,00<br />
verbleibt begünstigt zu besteuern: € 3.500,00<br />
€ 3.500,00<br />
insgesamt begünstigt besteuert € 17.500,00<br />
Nach Tarif werden besteuert: € 4.500,00<br />
Folie 64
<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
<strong>8.</strong>5. Optimierungsmöglichkeiten<br />
! Der Nachweis der Dienstzeiten und der Tatsache, keine<br />
begünstigten <strong>Abfertigung</strong>en erhalten zu haben, ist vom<br />
Dienstnehmer zu erbringen<br />
! und vom Dienstgeber zum Lohnkonto zu nehmen<br />
Folie 65<br />
<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
! Der Dienstnehmer kann daher selbst bestimmen,<br />
welche Dienstzeiten er nachweist und somit erreichen,<br />
dass<br />
! Dienstzeiten, die durch <strong>Abfertigung</strong>en „belastet“ sind,<br />
nicht in die „Zwölftelregelung“ miteinbezogen werden<br />
Folie 66
<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
! zu einer Kürzung führen nur solche freiwillige<br />
<strong>Abfertigung</strong>en, die<br />
! in bisherigen Dienstverhältnissen mit dem begünstigten<br />
Steuersatz von 6% besteuert wurden<br />
! nach Tarif besteuerte freiwillige <strong>Abfertigung</strong>en sind nicht<br />
zu berücksichtigen<br />
Folie 67<br />
<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
! Auch ausländische Dienstzeiten können berücksichtigt<br />
werden, es sind jedoch an die hierzu erbrachten<br />
Nachweise strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Sailer<br />
et alii, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, 2001, 728)<br />
! VwGH 2.<strong>8.</strong>2000, 99/13/0106:<br />
Die Ansicht, dass es für die Anrechnung der Dienstzeit<br />
Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis beendet<br />
ist, ist vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt.<br />
Folie 68
<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
! Der Gesetzgeber fordert in § 67 Abs. 6 EStG den<br />
Nachweis über die zurückgelegten Dienstzeiten bzw.<br />
erhaltenen <strong>Abfertigung</strong>en und<br />
! begnügt sich nicht mit einer Glaubhaftmachung<br />
! Als Nachweis dienen<br />
" Dienstzeugnis<br />
" Bestätigung des vormaligen Arbeitgebers<br />
" Endabrechnung<br />
Folie 69<br />
9. Lohnsteuerauskunft<br />
Folie 70
9. Lohnsteuerauskunft<br />
9.1. Gesetzliche Grundlage<br />
! § 90 EStG<br />
! Das Finanzamt der Betriebsstätte hat auf Anfrage eines<br />
Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit<br />
im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer<br />
anzuwenden sind.<br />
! Kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer<br />
gestellt werden<br />
Folie 71<br />
9. Lohnsteuerauskunft<br />
9.2. Bindung des Finanzamtes<br />
! Die § 90 EStG-Auskunft ist eine Wissenserklärung,<br />
erfolgt somit nicht mit Bescheid und bietet daher nur<br />
eingeschränkt Rechtsschutz.<br />
! Allerdings ist der Grundsatz von Treu und Glauben<br />
anzuwenden.<br />
! Dieser wird nach der Judikatur des VwGH eng<br />
ausgelegt. Folgende Bedingungen sind erforderlich:<br />
Folie 72
9. Lohnsteuerauskunft<br />
! auf konkrete Anfrage ergeht eine ausdrücklich als<br />
solche bezeichnete Auskunft (AV eines Lohnsteuerprüfers<br />
ist nicht ausreichend; vgl. VwGH 26.7.2000,<br />
97/14/0040)<br />
! die Auskunft wird durch die zuständige Behörde erteilt<br />
! die erteilte Auskunft verstößt nicht offenkundig gegen<br />
gesetzl. Bestimmungen (vgl. VwGH 5.10.1993,<br />
93/14/0101)<br />
! Empfänger der Auskunft hat steuerliches Verhalten auf<br />
der Grundlage der ihm erteilten Auskunft eingerichtet<br />
Folie 73<br />
10. Internetlinks<br />
Folie 74
10. Internetlinks<br />
! Recht & Steuern<br />
" www.bgbl.at Bundesgesetzblätter<br />
" www.ris.bka.gv.at Rechtsinformationssystem<br />
" www.ris.bka.gv.at/vfgh VfGH-Judikate<br />
" www.ris.bka.gv.at/vwgh VwGH-Judikate<br />
" www.vfgh.gv.at Veröffentlichungen des VfGH<br />
" www.parlament.gv.at Parlament<br />
" www.bmf.gv.at Bundesministerium f. Finanzen<br />
" www.justiz.gv.at Bundesministerium für Justiz<br />
" www.juridicum.at Universität Wien/Juridicum<br />
" www.univie.ac.at/steuerrecht Steuerrecht<br />
" www.swk.at SWK<br />
" www.wko.at Wirtschaftskammer Österreich<br />
Folie 75