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8. Freiwillige Abfertigung

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Gestaltungsmöglichkeiten und<br />

Optimierung in der<br />

Lohnverrechnung<br />

Seminar am 31. März 2004<br />

Dr. Martin Freudhofmeier<br />

Folie 1<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Abgrenzung Dienstvertrag – freier Dienstvertrag – Werk<br />

vertrag............................................................................................... 7<br />

1.1. Dienstvertrag................................................................................ 8<br />

1.2. Werkvertrag.................................................................................. 9<br />

1.3. Freier Dienstvertrag.................................................................... 10<br />

2. Maßnahmen der Zukunftssicherung....................................... 11<br />

2.1. Grundsätzliches.......................................................................... 12<br />

2.2. Was ist eine Maßnahme der Zukunftssicherung?...................... 13<br />

2.3. Gruppenerfordernis.....................................................................15<br />

2.4. Bezugsumwandlung................................................................... 18<br />

2.5. Zukunftssicherung im SV-Recht................................................. 20<br />

Folie 2


Inhaltsverzeichnis<br />

3. Auslandsmontage................................................................. 23<br />

3.1. Allgemeines................................................................................ 24<br />

3.2. Begünstigte Auslandstätigkeit.................................................... 25<br />

3.3. Monatsfrist.................................................................................. 26<br />

4. Essensbons............................................................................29<br />

4.1. Grundsätzliches................................................................ 30<br />

4.2. Judikatur des VwGH.........................................................32<br />

4.3. Erlass des BMF................................................................ 33<br />

5. Optimale Ausnützung des Jahressechstels....................... 34<br />

5.1. Das „Jahressechstel“........................................................35<br />

5.2. Berechnung des Jahressechstels.....................................36<br />

5.3. Die lohnsteueroptimierte Auszahlung von Prämien......... 37<br />

Folie 3<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

6. Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge.......... 41<br />

6.1. Allgemeines................................................................................ 42<br />

6.2. Prämie für Verbesserungsvorschlag.......................................... 43<br />

6.3. Diensterfindungen...................................................................... 47<br />

7. Zweifelsfälle der Besteuerung der gesetzl. <strong>Abfertigung</strong>... 51<br />

7.1. Steuerl. Begünstigung iSd § 67 Abs. 3 EStG............................. 52<br />

7.2. Lösungsansatz............................................................................54<br />

<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong>..........................................................57<br />

<strong>8.</strong>1. Allgemeines................................................................................ 58<br />

<strong>8.</strong>2. Die „Viertelregelung“................................................................... 59<br />

<strong>8.</strong>3. Die „Zwölftelregelung“................................................................. 60<br />

<strong>8.</strong>4. Beispiel........................................................................................63<br />

<strong>8.</strong>5. Optimierungsmöglichkeiten......................................................... 65<br />

Folie 4


Inhaltsverzeichnis<br />

9. Lohnsteuerauskunft.............................................................. 70<br />

9.1. Gesetzliche Grundlage..................................................... 71<br />

9.2. Bindung des Finanzamts.................................................. 72<br />

10. Internetlinks............................................................................74<br />

Copyright: Martin Freudhofmeier – Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung<br />

und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Jegliche Verwendung<br />

oder Verwertung ist ohne schriftliche Zustimmung des Vortragenden untersagt. Es wird<br />

darauf hingewiesen, dass die Angaben in gegenständlicher Unterlage/in gegenständlichem<br />

Vortrag trotz sorgfältiger Prüfung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des<br />

Vortragenden ausgeschlossen ist.<br />

Folie 5<br />

Lebenslauf<br />

Name:<br />

Dr. Martin Freudhofmeier<br />

geboren: Wien, 25. <strong>8.</strong> 1975<br />

09/1993-06/1998 Studium der Rechtswissenschaften<br />

Universität Wien<br />

09/1998-06/2001 Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften<br />

Universität Wien<br />

09/1998-05/1999 Gerichtsjahr im OLG-Sprengel Wien<br />

10/2001- Autor und Fachvortragender<br />

11/2000- Deloitte & Touche Wirtschaftstreuhand GmbH<br />

stv. Leiter des Referats Mandantenlohnverrechnung<br />

Themenschwerpunkte: Lohnsteuerrecht<br />

Arbeitsrecht<br />

Sozialversicherungsrecht<br />

Folie 6


1. Abgrenzung Dienstvertrag – freier<br />

Dienstvertrag – Werkvertrag<br />

Folie 7<br />

1. Abgrenzung Dienstvertrag – fr.<br />

Dienstvertrag – Werkvertrag<br />

1.1. Dienstvertrag<br />

! Dauerschuldverhältnis<br />

! Persönliche Abhängigkeit<br />

! Wirtschaftliche Abhängigkeit<br />

! Entgeltanspruch<br />

Folie 8


1. Abgrenzung Dienstvertrag – fr.<br />

Dienstvertrag – Werkvertrag<br />

1.2. Werkvertrag<br />

! Zielschuldverhältnis<br />

! Unternehmerwagnis<br />

! Persönliche Unabhängigkeit<br />

! Eigene Betriebsmittel<br />

Folie 9<br />

1. Abgrenzung Dienstvertrag – fr.<br />

Dienstvertrag – Werkvertrag<br />

1.3. Freier Dienstvertrag<br />

! „Mischvertrag“<br />

! Freiheitsrechte<br />

" Generelles Vertretungsrecht<br />

" Recht, Hilfspersonen beiziehen zu können<br />

" Recht, im Einzelfall Aufträge sanktionslos ablehnen zu können<br />

" Mangelnde Einbindung in die betriebliche Struktur des<br />

Unternehmens<br />

" Keine Bindung an Arbeitszeiten, kein fester Arbeitsort<br />

! Dauerschuldverhältnis<br />

! Qualifizierter „Dienstgeber“<br />

Folie 10


2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />

Folie 11<br />

2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />

2.1. Grundsätzliches<br />

! § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG<br />

! Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung<br />

seiner Arbeitnehmer<br />

! An alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner<br />

Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds<br />

! Freibetrag: € 300,00 jährlich<br />

Folie 12


2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />

2.2. Was ist eine Maßnahme der Zukunftssicherung?<br />

! Aufwendungen des Arbeitgebers, die dazu dienen, den<br />

AN oder diesem nahestehende Personen für den Fall<br />

" der Krankheit<br />

" des Alters<br />

" der Invalidität<br />

" oder des Todes<br />

des Arbeitnehmers abzusichern (vgl. VwGH 26. 11.1971,<br />

2003/70)<br />

Folie 13<br />

2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />

! Überzahlungen (nicht unter § 26 Z 7 EStG fallende<br />

Zahlungen) des Arbeitgebers an eine MV-Kasse stellen<br />

keine Zukunftssicherungsmaßnahme dar (vgl. LStR<br />

2002, Rz 81)<br />

Folie 14


2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />

2.3. Gruppenerfordernis<br />

! Gruppen von Arbeitnehmern sind zB.<br />

" alle Arbeiter<br />

" alle Angestellten<br />

" das Außendienstpersonal<br />

" die Mitarbeiter des Rechnungswesens<br />

" alle ehemaligen Arbeitnehmer<br />

! das Merkmal der Gruppe muss betriebsbezogen sein<br />

! keine Gruppe in diesem Sinn sind zB:<br />

" alle leitenden Angestellten<br />

Folie 15<br />

2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />

! keine Gruppe sind Dienstnehmer dann, wenn das<br />

Gruppenmerkmal in der Erreichung einer bestimmten<br />

Zielvorgabe gegeben ist (vgl. LSt-Protokoll 2002, BMF<br />

2. 10. 2002, 07 0101/1-IV/7/02)<br />

! auch ein einziger Arbeitnehmer kann eine „Gruppe“ sein<br />

" zB. der einzige Arbeiter des Unternehmens, in dem sonst nur<br />

Angestellte beschäftigt sind<br />

Folie 16


2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />

! ausreichend ist, dass der Arbeitgeber der Gruppe/den<br />

Arbeitnehmern seines Unternehmens das Angebot<br />

unterbreitet<br />

! ob auch alle Mitglieder der Gruppe davon Gebrauch<br />

machen ist irrelevant (vgl. VwGH 4. 7. 1985,<br />

84/08/0006)<br />

! Lohnsteuerrecht: es ist nicht notwendig, dass alle DN<br />

bzw. alle DN der Gruppe auch die gleiche Form der<br />

Zukunftssicherung wählen<br />

Folie 17<br />

2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />

2.4. Bezugsumwandlung<br />

! Zukunftssicherungsmaßnahmen können den Mitarbeiter<br />

entweder zusätzlich zu seinen bisherigen Bezügen oder<br />

! anstelle eines Teils des bisherigen Bezugs bzw. anstelle<br />

einer Gehaltserhöhung (sog. „Bezugsumwandlung“)<br />

gewährt werden<br />

Folie 18


2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />

! Beispiel:<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass das monatl.<br />

Gehalt der Arbeitnehmer um € 21,43 gekürzt wird und<br />

stattdessen durch den Arbeitgeber eine Einzahlung dieses<br />

Betrags in eine Lebensversicherung (oder eine andere<br />

personenbezogene Versicherung) vorgenommen wird.<br />

Auf diese Weise wird der Freibetrag iSd § 3 Abs. 1 Z. 15 lit. a<br />

EStG voll ausgeschöpft (21,43 x 14 = 300,02)<br />

Folie 19<br />

2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />

2.5. Zukunftssicherung im SV-Recht<br />

! § 49 Abs. 3 Z 18 lit. a ASVG<br />

Als Entgelt gelten nicht: Aufwendungen des Arbeitgebers für<br />

die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese<br />

Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte<br />

Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds<br />

zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer<br />

€ 300,00 nicht übersteigen<br />

Folie 20


2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />

! Laut DG-Information der Gebietskrankenkassen:<br />

" Die Zukunftssicherung muss für alle Dienstnehmer bzw. für die<br />

Gruppe gleichartig sein<br />

" Die Versicherungspolizze ist beim Dienstgeber oder einem<br />

Rechtsträger zu hinterlegen<br />

" Der Bezug darf durch die Bezugsumwandlung nicht unter den<br />

kollektivvertraglichen Mindestanspruch sinken. Die Beitragsgrundlage<br />

verringert sich also (unabhängig von der Höhe des<br />

„Umwandlungsbetrags“) nur bis zum kollektivvertraglichen<br />

Mindestlohnanspruch<br />

Folie 21<br />

2. Maßnahmen der Zukunftssicherung<br />

! Zu bedenken ist:<br />

Die Nichteinbeziehung auf der Beitragsseite hat die<br />

Nichtberücksichtigung auf der Leistungsseite zur Folge<br />

! Es kommt zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlagen<br />

für Krankengeld, Wochengeld, Pensionen,<br />

Arbeitslosengeld und Notstandshilfe<br />

Folie 22


3. Auslandsmontage<br />

Folie 23<br />

3.1. Allgemeines<br />

3. Auslandsmontage<br />

! § 3 Abs. 1 Z 10 EStG<br />

! Für begünstigte Auslandstätigkeiten, die über den<br />

Zeitraum von einem Monat hinausgehen:<br />

! „doppelte“ Steuerbefreiung: ungeachtet eines<br />

bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens<br />

Befreiung von der inländischen Lohnsteuer<br />

Folie 24


3. Auslandsmontage<br />

3.2. Begünstigte Auslandstätigkeiten<br />

! Bauausführungen im weitesten Sinn werden von<br />

inländischen Unternehmen im Ausland durchgeführt<br />

" Errichtung und Erweiterung von Bauwerken<br />

" Montage, Montageüberwachung<br />

" ortsfeste und nicht ortsfeste Anlagen<br />

" Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen<br />

" Beratung und Schulung (Anlernen von Bedienungskräften)<br />

" nicht begünstigt: ausschließliche Planung oder ausschließliche<br />

Beratung (ohne Errichtung einer Anlage)<br />

Folie 25<br />

3.3. Monatsfrist<br />

3. Auslandsmontage<br />

! begünstigte Tätigkeit muss über den Zeitraum eines<br />

Monats hinausgehen<br />

! Der von der Bezeichnung nächstfolgende Tag muss<br />

noch angebrochen sein (zB. Beginn Auslandstätigkeit:<br />

15. 7., Ende der Monatsfrist: 16. <strong>8.</strong>)<br />

Folie 26


3. Auslandsmontage<br />

! Unschädliche Unterbrechung in der Monatsfrist:<br />

" am Wochenende<br />

" an verlängerten Wochenenden, wenn keine Arbeitszeit<br />

verkürzt wird<br />

" an ausländischen gesetzlichen Feiertagen<br />

" Bei grenznahen Einsätzen: das Aufsuchen des<br />

inländischen Wohnsitzes zwecks Nächtigung<br />

" Unschädlich ist die Übernahme der Fahrtkosten durch<br />

den Dienstgeber<br />

Folie 27<br />

3. Auslandsmontage<br />

! Hat die Auslandstätigkeit bereits mehr als ein Monat<br />

gedauert, ist des weiteren unschädlich:<br />

" Urlaube und Krankenstände, wenn im unmittelbaren<br />

Anschluss daran wieder die ausländische Tätigkeit<br />

aufgenommen wird<br />

" Dienstreisen während der ausländischen Tätigkeit, wenn<br />

sie im Interesse der ausländischen Tätigkeit erfolgen.<br />

Diesfalls können sie sogar in den inländischen Stammbetrieb<br />

führen (allerdings nur für eine kurze Dauer: max.<br />

3 Tage)<br />

Folie 28


4. Essensbons<br />

Folie 29<br />

4.1. Grundsätzliches<br />

4. Essensbons<br />

! § 3 Abs. 1 Z 17 EStG<br />

! Maßgebende Grenze: € 4,40 (lt. LStR 2002, Rz 94)<br />

! Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons<br />

somit € 4,40 pro Arbeitstag, dann liegt hinsichtlich des<br />

übersteigenden Betrags steuerpflichtiger Sachbezug vor<br />

Folie 30


4. Essensbons<br />

! Beträgt der Wert der ausgegebenen Essensbons nicht<br />

mehr als € 1,10 pro Arbeitstag, kann aus Vereinfachungsgründen<br />

eine Prüfung des Arbeitgebers entfallen,<br />

ob die Lebensmittel mit nach Hause genommen werden<br />

können (LStR 2002, Rz 95)<br />

Folie 31<br />

4.2. Judikatur des VwGH<br />

4. Essensbons<br />

! Erkenntnis des VwGH vom 26. 11. 2003 (2000/13/0040):<br />

vom Arbeitgeber ausgegebene Essensbons stellen einen<br />

lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar, wenn sie in betriebsnah<br />

gelegenen Gaststätten oder für von Gaststätten an den<br />

Arbeitsplatz gelieferte Speisen eingelöst werden können<br />

! Der VwGH geht davon aus, dass die Begünstigung gem.<br />

§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG betreffend freie oder verbilligte<br />

Mahlzeiten nur auf Naturalbezüge zutrifft, die vom Arbeitgeber<br />

gewährt werden<br />

Folie 32


4.3. Erlass des BMF<br />

4. Essensbons<br />

! In einem Erlass vom 19. 1. 2004 vertritt das BMF die<br />

Auffassung, dass für abgelaufene Lohnzahlungszeiträume<br />

hinsichtlich dieses VwGH-Erkenntnisses das<br />

Verböserungsverbot (§ 117 BAO) anzuwenden ist und<br />

daher Arbeitgeber für die Vergangenheit nicht zur<br />

Haftung für nicht einbezahlte Lohnsteuer heranzuziehen<br />

sind<br />

! Darüberhinaus gilt: die Steuerfreiheit von Essensbons<br />

bleibt trotz der VwGH-Entscheidung auch zukünftig<br />

aufrecht (sofern den Lohnsteuerrichtlinien entsprochen<br />

wird)<br />

Folie 33<br />

5. Optimale Ausnützung des<br />

Jahressechstels<br />

Folie 34


5. Optimale Ausnützung des<br />

Jahressechstels<br />

5.1. Das „Jahressechstel“<br />

! § 67 Abs. 1 und 2 EStG<br />

! Sechstelüberschreitung<br />

! Freigrenze € 1.900,00<br />

! Freibetrag € 620,00<br />

Folie 35<br />

5. Optimale Ausnützung des<br />

Jahressechstels<br />

5.2. Berechnung des Jahressechstels<br />

Summe der im KJ zugeflossenen laufenden Bruttobeträge / 12 x 6<br />

Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)<br />

Folie 36


5. Optimale Ausnützung des<br />

Jahressechstels<br />

5.3. Die lohnsteueroptimierte Auszahlung v. Prämien<br />

! Bei Berücksichtigung von 13., 14. Monatsgehalt<br />

! kann die Auszahlung einer Provision in Form einer<br />

Einmalzahlung<br />

! zu einer Sechstelüberschreitung und<br />

! damit zur Tarifbesteuerung gem. § 67 Abs. 2 EStG<br />

führen<br />

Folie 37<br />

5. Optimale Ausnützung des<br />

Jahressechstels<br />

! Tipp: statt Auszahlung der Provision in Form einer<br />

Einmalzahlung sollte die Provision in 14 Teilbeträge<br />

gesplittet werden<br />

! 12 der Teilbeträge werden (sechstelerhöhend) als<br />

laufender Bezug,<br />

! 2 Teilbeträge zB. im Juni bzw. im Dezember des<br />

Kalenderjahres ausbezahlt<br />

! Lohnsteuerlicher Vorteil: rd. 6-7 % der Provision<br />

Folie 38


5. Optimale Ausnützung des<br />

Jahressechstels<br />

! Beispiel:<br />

Provision im Ausmaß von € 10.000,00<br />

Annahme: Grenzsteuersatz, SV wird vernachlässigt<br />

! Variante 1: Zahlung einer Einmalprämie am Jahresende<br />

(nach Überschreitung des Sechstels)<br />

Lohnsteuer: 10.000,00 x 50 % = 5.000,00<br />

Folie 39<br />

5. Optimale Ausnützung des<br />

Jahressechstels<br />

! Variante 2: Splitten in 14 Teilbeträge<br />

Berechnung der Lohnsteuer:<br />

10.000,00 / 14 x 12 = <strong>8.</strong>571,43<br />

<strong>8.</strong>571,43 x 50 % = 4.285,71<br />

10.000 / 14 x 2 = 1.428,57<br />

1.428,57 x 6 % = 85,71<br />

Lohnsteuer insgesamt: 4.285,71+85,71 = 4.371,42<br />

Steuervorteil gegenüber Variante 1: rd. € 628,58<br />

Folie 40


6. Diensterfindungen und<br />

Verbesserungsvorschläge<br />

Folie 41<br />

6.1. Allgemeines<br />

6. Diensterfindungen<br />

! § 67 Abs. 7 EStG: 2 Begünstigungen<br />

! auf Grund lohngestaltender Vorschriften i.S.d. § 68 Abs.<br />

5 Z. 1-7 EStG gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge<br />

im Betrieb<br />

! Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen<br />

! im Ausmaß eines um 15% erhöhten Sechstels mit 6%<br />

Folie 42


6. Diensterfindungen<br />

6.2. Prämie für Verbesserungsvorschlag<br />

! Formale Voraussetzung: lohngestaltende Vorschrift<br />

! demnach auch innerbetriebliche Vereinbarungen für alle<br />

Arbeitnehmer oder für bestimmte Gruppen von<br />

Arbeitnehmern<br />

! derartige Vorschrift muss Regelung enthalten, die die<br />

Höhe der Prämie zumindest bestimmbar macht<br />

Folie 43<br />

6. Diensterfindungen<br />

! Verbesserungsvorschlag:<br />

muss Sonderleistung sein, die über die allgemeinen<br />

Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen (vgl.<br />

VwGH 17.9.1996, 92/14/0170) und darf keine<br />

Selbstverständlichkeiten zum Inhalt haben (vgl. VwGH<br />

13.10.1993, 92/13/0183)<br />

Folie 44


6. Diensterfindungen<br />

! Besonders strenge Anforderungen werden an den<br />

Verbesserungsvorschlag gestellt bei:<br />

! Gesellschafter-Geschäftsführern, da sie in einem<br />

besonderen Naheverhältnis zum Arbeitgeber stehen.<br />

! Der Vorschlag muss diesfalls insb. einem<br />

Fremdvergleich standhalten bzw. es<br />

! muss ein Nachweis im Hinblick auf die konkreten<br />

Auswirkungen erbracht werden können (vgl. VwGH<br />

17.11.1992, 92/14/0169).<br />

Folie 45<br />

6. Diensterfindungen<br />

! Wann ist ein Verbesserungsvorschlag belohnungswürdig?<br />

! Die Bestrebungen von Geschäftsführern, die Kosten im<br />

Betrieb zu minimieren – sei es in der Funktion als<br />

Geschäftsführer als solcher, sei es als Leiter eines<br />

bestimmten Projekts – sind keine Sonderleistungen,<br />

sondern Leistungen, die allgemein zu den<br />

Dienstpflichten des Geschäftsführers gehören.<br />

! Es müssen Leistungen sein, die keine Selbstverständlichkeit<br />

darstellen (vgl. VwGH 26.9.2000, 99/13/0165)<br />

Folie 46


6.3. Diensterfindungen<br />

6. Diensterfindungen<br />

! Erfindung des Dienstnehmers<br />

! gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz<br />

! Erfindung muss durch die Tätigkeit des Dienstnehmers<br />

im Unternehmen indiziert sein oder<br />

! auf die Benützung der Erfahrungen oder Hilfsmittel des<br />

Unternehmens zurückzuführen sein<br />

Folie 47<br />

6. Diensterfindungen<br />

! Von einer Diensterfindung kann somit nicht gesprochen<br />

werden, wenn die Erfindung bereits vor Beginn des<br />

Dienstverhältnisses patentiert worden ist (vgl. VwGH<br />

19.1.1962, 1578/59)<br />

! Der Begriff „Erfindung“ ist im EStG nicht definiert, er ist<br />

demnach nach dem Patentgesetz 1970 auszulegen<br />

Folie 48


6. Diensterfindungen<br />

! Die Verrechnungsweise der Vergütung für die<br />

Überlassung der Erfindung an den Dienstgeber kann<br />

frei gewählt werden und somit auch in Form von<br />

" Umsatzprovisionen,<br />

" Gewinnbeteiligungen oder<br />

" Tantiemen erfolgen<br />

! vgl. VwGH 5.6.1963, 1242/61<br />

Folie 49<br />

6. Diensterfindungen<br />

! Verbesserungsvorschlag: einmaliger Charakter; nur<br />

einmal ist das zusätzliche um 15% erhöhte<br />

Jahressechstel möglich<br />

! Prämie für Diensterfindungen: ggf über mehrere Jahre<br />

hinweg zusätzliches um 15% erhöhtes Jahressechstel<br />

in jedem der Kalenderjahre<br />

" dies entspricht § 8 Abs. 1 Patentgesetz: demnach gebührt<br />

dem Dienstnehmer eine angemessene Vergütung für die<br />

Überlassung sowie die Einräumung eines Benutzungsrechts<br />

an der Diensterfindung<br />

Folie 50


7. Zweifelsfälle der Besteuerung der<br />

gesetzlichen <strong>Abfertigung</strong><br />

Folie 51<br />

7. Zweifelsfälle der Besteuerung der<br />

gesetzlichen <strong>Abfertigung</strong><br />

7.1. Steuerl. Begünstigung iSd § 67 Abs. 3 EStG<br />

! Der Anspruch auf die steuerliche Begünstigung gemäß<br />

§ 67 Abs. 3 EStG ist zwingend an die Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses geknüpft (vgl. LStR 2002, Rz 1070)<br />

! Ist eine im wesentlichen unveränderte Fortsetzung des<br />

Dienstverhältnisses schon bei Beendigung des ersten<br />

Dienstverhältnisses geplant, liegt ein einheitliches<br />

Dienstverhältnis vor<br />

Folie 52


7. Zweifelsfälle der Besteuerung der<br />

gesetzlichen <strong>Abfertigung</strong><br />

! Eine (für die steuerl. Begünstigung schädliche)<br />

Fortsetzung des Dienstverhältnisses ist auch dann<br />

gegeben, wenn die Entlohnung nur eine geringfügige<br />

Änderung erfährt<br />

Folie 53<br />

7. Zweifelsfälle der Besteuerung der<br />

gesetzlichen <strong>Abfertigung</strong><br />

7.2. Lösungsansatz<br />

! Wird hingegen das bisherige Dienstverhältnis<br />

" formal beendet und<br />

" ein neues Dienstverhältnis<br />

" mit wesentlich verminderter Entlohnung (Reduktion der<br />

Bezüge um mindestens 25 %) begonnen,<br />

ist die <strong>Abfertigung</strong> mit 6 % zu besteuern (vgl. LStR<br />

2002, Rz 1070)<br />

Folie 54


7. Zweifelsfälle der Besteuerung der<br />

gesetzlichen <strong>Abfertigung</strong><br />

! Ob und inwieweit die Arbeitszeit reduziert wird, ist in<br />

diesem Zusammenhang irrelevant<br />

! Schädlich ist jedoch eine Erhöhung der Bezüge in den<br />

folgenden 12 Monaten ohne Vorliegen wirtschaftlich<br />

gravierender Gründe<br />

Folie 55<br />

7. Zweifelsfälle der Besteuerung der<br />

gesetzlichen <strong>Abfertigung</strong><br />

! Die formale Beendigung des Dienstverhältnisses wird<br />

insbesondere indiziert durch:<br />

" Dienstgeber-Kündigung, einvernehmliche Auflösung<br />

" Abmeldung des Dienstnehmers bei der GKK<br />

" Abrechnung aller aus der Beendigung resultierender Ansprüche<br />

(Urlaubsersatzleistung, aliquote Abrechnung der<br />

Sonderzahlungen, etc.)<br />

Folie 56


<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

Folie 57<br />

<strong>8.</strong>1. Allgemeines<br />

<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

! § 67 Abs. 6, 1. Satz EStG: Viertelregelung<br />

! § 67 Abs. 6, 2. Satz EStG: Zwölftelregelung<br />

! Fester Steuersatz von 6 %<br />

! „bei oder nach Beendigung“: spätestens 12 Monate<br />

nach Ende (vgl. LStR 2002, Rz 1087)<br />

Folie 58


<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

<strong>8.</strong>2. Die „Viertelregelung“<br />

! § 67 Abs. 6, 1. Satz EStG<br />

! <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong>en sind mit 6% besteuert, soweit<br />

sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der<br />

letzten 12 Monate nicht übersteigen<br />

! Diese Begünstigung steht jedenfalls zu, gleichgültig ob<br />

zusätzlich noch eine gesetzliche <strong>Abfertigung</strong> gemäß §<br />

67 Abs. 3 EStG oder eine freiwillige <strong>Abfertigung</strong> gemäß<br />

§ 67 Abs. 6, 2. Fall EStG zur Auszahlung gelangt<br />

Folie 59<br />

<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

<strong>8.</strong>3. Die „Zwölftelregelung“<br />

! § 67 Abs. 6, 2. Satz EStG: Über das „Viertel“ hinaus sind<br />

freiwillige <strong>Abfertigung</strong>en bei einer nachgewiesenen<br />

Dienstzeit von<br />

bis zur Höhe von<br />

3 Jahren 2/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />

5 Jahren 3/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />

10 Jahren 4/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />

15 Jahren 6/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />

20 Jahren 9/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />

25 Jahren 12/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Mte.<br />

mit 6% zu besteuern<br />

Folie 60


<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

! 2 Kürzungskomponenten im Hinblick auf die<br />

„Zwölftelregelung“:<br />

" die während dieser Dienstzeiten bereits erhaltenen<br />

<strong>Abfertigung</strong>en i.S.d. § 67 Abs. 3 EStG oder gemäß § 67<br />

Abs. 6 EStG<br />

" sowie die bestehenden Ansprüche auf <strong>Abfertigung</strong>en<br />

i.S.d. § 67 Abs. 3 EStG<br />

! führen zu einer betraglichen Kürzung des steuerlich<br />

begünstigten Ausmaßes<br />

Folie 61<br />

<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

! § 67 Abs. 6, 2. Satz EStG hat v.a. in den Fällen<br />

Bedeutung, in denen<br />

" Vordienstzeiten vom neuen Arbeitgeber angerechnet<br />

wurden (z.B. zur „Abgeltung“ des Nachteils einer etwaig<br />

„verlorenen“ gesetzlichen <strong>Abfertigung</strong> im Falle eines<br />

abgeworbenen Dienstnehmers) oder<br />

" der Dienstnehmer in der bisherigen beruflichen Karriere<br />

keine gesetzlichen <strong>Abfertigung</strong>en erhalten hat (dieser<br />

arbeitsrechtliche Nachteil soll nun zumindest<br />

lohnsteuerlich zum Vorteil gereichen)<br />

Folie 62


<strong>8.</strong>4. Beispiel<br />

<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses eines Angestellten<br />

nach 15 Dienstjahren<br />

Bruttomonatsgehalt: € 1.400,00<br />

Der Dienstgeber zahlt bei Beendigung insgesamt eine<br />

<strong>Abfertigung</strong> von € 22.000,00<br />

Der Dienstnehmer legt eine Bestätigung über<br />

Vordienstzeiten von 13 Jahren sowie über eine im Zuge der<br />

Beendigung des damaligen Dienstverhältnisses erhaltene<br />

gesetzliche <strong>Abfertigung</strong> von € 3.500,00 vor<br />

Folie 63<br />

<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

Lösung:<br />

Gesamtabfertigung: € 22.000,00<br />

Mit 6%: gesetzl. <strong>Abfertigung</strong>: € 9.800,00<br />

Mit 6%: „Viertel“: € 4.200,00<br />

Mit 6%: „Zwölftel“:<br />

28 Jahre bedeuten 12/12: € 16.800,00<br />

abzügl. der gesetzl. <strong>Abfertigung</strong> - € 9.800,00<br />

abzügl. damalige gesetzl. Abf. - € 3.500,00<br />

verbleibt begünstigt zu besteuern: € 3.500,00<br />

€ 3.500,00<br />

insgesamt begünstigt besteuert € 17.500,00<br />

Nach Tarif werden besteuert: € 4.500,00<br />

Folie 64


<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

<strong>8.</strong>5. Optimierungsmöglichkeiten<br />

! Der Nachweis der Dienstzeiten und der Tatsache, keine<br />

begünstigten <strong>Abfertigung</strong>en erhalten zu haben, ist vom<br />

Dienstnehmer zu erbringen<br />

! und vom Dienstgeber zum Lohnkonto zu nehmen<br />

Folie 65<br />

<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

! Der Dienstnehmer kann daher selbst bestimmen,<br />

welche Dienstzeiten er nachweist und somit erreichen,<br />

dass<br />

! Dienstzeiten, die durch <strong>Abfertigung</strong>en „belastet“ sind,<br />

nicht in die „Zwölftelregelung“ miteinbezogen werden<br />

Folie 66


<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

! zu einer Kürzung führen nur solche freiwillige<br />

<strong>Abfertigung</strong>en, die<br />

! in bisherigen Dienstverhältnissen mit dem begünstigten<br />

Steuersatz von 6% besteuert wurden<br />

! nach Tarif besteuerte freiwillige <strong>Abfertigung</strong>en sind nicht<br />

zu berücksichtigen<br />

Folie 67<br />

<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

! Auch ausländische Dienstzeiten können berücksichtigt<br />

werden, es sind jedoch an die hierzu erbrachten<br />

Nachweise strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Sailer<br />

et alii, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, 2001, 728)<br />

! VwGH 2.<strong>8.</strong>2000, 99/13/0106:<br />

Die Ansicht, dass es für die Anrechnung der Dienstzeit<br />

Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis beendet<br />

ist, ist vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt.<br />

Folie 68


<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

! Der Gesetzgeber fordert in § 67 Abs. 6 EStG den<br />

Nachweis über die zurückgelegten Dienstzeiten bzw.<br />

erhaltenen <strong>Abfertigung</strong>en und<br />

! begnügt sich nicht mit einer Glaubhaftmachung<br />

! Als Nachweis dienen<br />

" Dienstzeugnis<br />

" Bestätigung des vormaligen Arbeitgebers<br />

" Endabrechnung<br />

Folie 69<br />

9. Lohnsteuerauskunft<br />

Folie 70


9. Lohnsteuerauskunft<br />

9.1. Gesetzliche Grundlage<br />

! § 90 EStG<br />

! Das Finanzamt der Betriebsstätte hat auf Anfrage eines<br />

Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit<br />

im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer<br />

anzuwenden sind.<br />

! Kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer<br />

gestellt werden<br />

Folie 71<br />

9. Lohnsteuerauskunft<br />

9.2. Bindung des Finanzamtes<br />

! Die § 90 EStG-Auskunft ist eine Wissenserklärung,<br />

erfolgt somit nicht mit Bescheid und bietet daher nur<br />

eingeschränkt Rechtsschutz.<br />

! Allerdings ist der Grundsatz von Treu und Glauben<br />

anzuwenden.<br />

! Dieser wird nach der Judikatur des VwGH eng<br />

ausgelegt. Folgende Bedingungen sind erforderlich:<br />

Folie 72


9. Lohnsteuerauskunft<br />

! auf konkrete Anfrage ergeht eine ausdrücklich als<br />

solche bezeichnete Auskunft (AV eines Lohnsteuerprüfers<br />

ist nicht ausreichend; vgl. VwGH 26.7.2000,<br />

97/14/0040)<br />

! die Auskunft wird durch die zuständige Behörde erteilt<br />

! die erteilte Auskunft verstößt nicht offenkundig gegen<br />

gesetzl. Bestimmungen (vgl. VwGH 5.10.1993,<br />

93/14/0101)<br />

! Empfänger der Auskunft hat steuerliches Verhalten auf<br />

der Grundlage der ihm erteilten Auskunft eingerichtet<br />

Folie 73<br />

10. Internetlinks<br />

Folie 74


10. Internetlinks<br />

! Recht & Steuern<br />

" www.bgbl.at Bundesgesetzblätter<br />

" www.ris.bka.gv.at Rechtsinformationssystem<br />

" www.ris.bka.gv.at/vfgh VfGH-Judikate<br />

" www.ris.bka.gv.at/vwgh VwGH-Judikate<br />

" www.vfgh.gv.at Veröffentlichungen des VfGH<br />

" www.parlament.gv.at Parlament<br />

" www.bmf.gv.at Bundesministerium f. Finanzen<br />

" www.justiz.gv.at Bundesministerium für Justiz<br />

" www.juridicum.at Universität Wien/Juridicum<br />

" www.univie.ac.at/steuerrecht Steuerrecht<br />

" www.swk.at SWK<br />

" www.wko.at Wirtschaftskammer Österreich<br />

Folie 75

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