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8. Freiwillige Abfertigung

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<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

<strong>8.</strong>2. Die „Viertelregelung“<br />

! § 67 Abs. 6, 1. Satz EStG<br />

! <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong>en sind mit 6% besteuert, soweit<br />

sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der<br />

letzten 12 Monate nicht übersteigen<br />

! Diese Begünstigung steht jedenfalls zu, gleichgültig ob<br />

zusätzlich noch eine gesetzliche <strong>Abfertigung</strong> gemäß §<br />

67 Abs. 3 EStG oder eine freiwillige <strong>Abfertigung</strong> gemäß<br />

§ 67 Abs. 6, 2. Fall EStG zur Auszahlung gelangt<br />

Folie 59<br />

<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />

<strong>8.</strong>3. Die „Zwölftelregelung“<br />

! § 67 Abs. 6, 2. Satz EStG: Über das „Viertel“ hinaus sind<br />

freiwillige <strong>Abfertigung</strong>en bei einer nachgewiesenen<br />

Dienstzeit von<br />

bis zur Höhe von<br />

3 Jahren 2/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />

5 Jahren 3/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />

10 Jahren 4/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />

15 Jahren 6/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />

20 Jahren 9/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />

25 Jahren 12/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Mte.<br />

mit 6% zu besteuern<br />

Folie 60

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