8. Freiwillige Abfertigung
8. Freiwillige Abfertigung
8. Freiwillige Abfertigung
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<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
<strong>8.</strong>2. Die „Viertelregelung“<br />
! § 67 Abs. 6, 1. Satz EStG<br />
! <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong>en sind mit 6% besteuert, soweit<br />
sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der<br />
letzten 12 Monate nicht übersteigen<br />
! Diese Begünstigung steht jedenfalls zu, gleichgültig ob<br />
zusätzlich noch eine gesetzliche <strong>Abfertigung</strong> gemäß §<br />
67 Abs. 3 EStG oder eine freiwillige <strong>Abfertigung</strong> gemäß<br />
§ 67 Abs. 6, 2. Fall EStG zur Auszahlung gelangt<br />
Folie 59<br />
<strong>8.</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Abfertigung</strong><br />
<strong>8.</strong>3. Die „Zwölftelregelung“<br />
! § 67 Abs. 6, 2. Satz EStG: Über das „Viertel“ hinaus sind<br />
freiwillige <strong>Abfertigung</strong>en bei einer nachgewiesenen<br />
Dienstzeit von<br />
bis zur Höhe von<br />
3 Jahren 2/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />
5 Jahren 3/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />
10 Jahren 4/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />
15 Jahren 6/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />
20 Jahren 9/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Monate<br />
25 Jahren 12/12 der lfd. Bezüge d.l. 12 Mte.<br />
mit 6% zu besteuern<br />
Folie 60