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Parlamentarische Initiative Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen ...

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seine landwirtschaftliche Fläche zu nutzen hat. Die Komplexität des Themas<br />

erfordert eine ganzheitliche nationale Politik und kann somit nicht mit punktuellen<br />

Handelsmassnahmen angegangen werden. Die Schweiz kann demzufolge auch keine<br />

Handelsbarrieren errichten, weil ein Land arm ist und die Grundversorgung mit<br />

Nahrungsmitteln nicht sicherstellen kann. Länderbezogene Kriterien, wie sie im<br />

Initiativtext angedeutet werden, sind diskriminierend und stehen im Widerspruch zu<br />

den Handelsverpflichtungen der Schweiz. 30<br />

2.3.2 Biogene Treibstoffe in stationären Anlagen<br />

Bei Waren, die der Mineralölsteuergesetzgebung unterliegen, kommen je nach deren<br />

Verwendung unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung. Einerseits macht der<br />

Steuertarif in Anhang 1 MinöStG den Unterschied zwischen Waren, die als<br />

Treibstoff verwendet werden, und Waren zu anderen Verwendungszwecken.<br />

Andererseits können gestützt auf die Artikel 17 und 18 MinöStG Steuerbefreiungen<br />

und Steuerrückerstattungen gewährt werden, unter anderem von konzessionierten<br />

Transportunternehmungen (KTU), der Land- und Forstwirtschaft, dem<br />

Naturwerkstein-Abbau, der Berufsfischerei sowie von Treibstoffen zur Verwendung<br />

in stationären Anlagen. Die diesbezüglichen Bestimmungen wurden in der<br />

Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die<br />

Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer geregelt 31 . Da<br />

auch die biogenen Treibstoffe der Mineralölsteuergesetzgebung unterliegen, können<br />

solche Treibstoffe, neben der Möglichkeit einer Steuererleichterung, von einer<br />

Steuerrückerstattung für bestimmte Verwendungen profitieren.<br />

Wie in Abschnitt 1.2.2 bereits erläutert, hat in vergangenen Jahren die Menge an<br />

Palmöl, die steuerbegünstigt als Treibstoff zur Verwendung in Blockheizkraftwerken<br />

und Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen eingesetzt wurde, zugenommen.<br />

Damit die ökologischen und sozialen Mindestanforderungen für eine Steuererleichterung<br />

nicht mit Steuerrückerstattungen umgangen werden können, sind für<br />

biogene Treibstoffe im Bereich der stationären Anlagen keine<br />

Steuerrückerstattungen mehr zu gewähren. Dies bedingt eine Anpassung des<br />

geltenden Mineralölsteuerrechts.<br />

Die Aufhebung der Steuerrückerstattung von biogenen Treibstoffen für die<br />

stationäre Verwendung kann damit gerechtfertigt werden, dass für solche Treibstoffe<br />

die Möglichkeit besteht, unter Einhaltung von ökologischen und sozialen<br />

Mindestanforderungen, eine Steuererleichterung zu erlangen.<br />

Eine Ausschlussregelung der Steuerrückerstattungen für biogene Treibstoffe zur<br />

Verwendung in stationären Anlagen auf Gesetzesstufe hat eine grosse<br />

Signalwirkung und bekräftigt den Willen des Parlamentes, dass für<br />

Steuererleichterungen bei biogenen Treibstoffen ökologische und soziale<br />

Mindestanforderungen eingehalten werden müssen. In anderen Bereichen (z.B.<br />

konzessionierte Transportunternehmungen, Land- und Forstwirtschaft, Naturwerkstein-Abbau,<br />

Berufsfischerei) wurde nicht festgestellt, dass biogene Treibstoffe<br />

eingesetzt würden, welche die ökologischen und sozialen Mindestanforderung nicht<br />

30 vgl. hierzu auch Abschnitt 1.5.1 sowie Art. I, II, III und XI GATT.<br />

31 SR 641.612<br />

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