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Parlamentarische Initiative Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen ...

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Die mögliche Einführung der Zulassung erfordert die Überwachung des<br />

inländischen Marktes für biogene Treib- und Brennstoffe. Die mengenmässige<br />

Überwachung bei biogenen Treibstoffen wird durch die EZV sichergestellt.<br />

Da biogene Brennstoffe nicht der Mineralölsteuergesetzgebung unterliegen,<br />

ist die Überwachung gestützt auf Artikel 46 Absatz 1 USG neu durch das<br />

BAFU zu organisieren und zu übernehmen. Die Erhebung und Beurteilung<br />

der Qualität dieser Treib- und Brennstoffe im Vergleich zu den Kriterien für<br />

die Steuererleichterung respektive für die Zulassung sind durch die vier Ämter<br />

gemeinsam vorzunehmen.<br />

Der allgemeine Aufwand für die Beratung potentieller Gesuchsteller, für die<br />

Weiterentwicklung der fachlichen Grundlagen für die Ökobilanzierung sowie<br />

für die Bearbeitung von Fragen aus Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit wird<br />

für alle vier Amtsstellen mit der Anpassung der Rechtsgrundlagen erfahrungsgemäss<br />

deutlich zunehmen.<br />

Der Gesetzesentwurf sieht vor, neu auch das BLW bei der Gesuchsprüfung für<br />

die Steuererleichterung beizuziehen. Dies umfasst insbesondere die<br />

Überprüfung der Ernährungssicherheit für den Fall, dass diese Anforderung<br />

durch den Bundesrat eingeführt werden sollte.<br />

Die Umsetzung der neuen Regelung erfordert in der Phase 1 (Vollzug der neuen<br />

Mindestanforderungen für die Steuererleichterungen im MinöStG und der<br />

Anpassung des USG) bei der EZV 1,5 neue Stellen, beim BLW 1 neue Stelle (falls<br />

die Anforderung über die Ernährungssicherheit eingeführt wird), beim BAFU 1 neue<br />

Stelle und beim SECO ebenfalls 1 neue Stelle.<br />

In der Phase 2 würden die folgenden zusätzlichen Arbeiten anfallen:<br />

― Die Vollzugsinstrumente (Verordnung, Gesuchsformular usw.) müssen angepasst<br />

werden und die Gesuchsprüfung wird durch das zweistufige System<br />

(Zulassungsanforderungen und Anforderungen an die Steuererleichterung<br />

unterscheiden sich) aufwändiger. Der Aufwand steigt für alle vier Amtsstellen.<br />

― Die EZV müsste eine Zulassungsstelle errichten und betreiben. Diese Stelle<br />

überwacht den Markt, erteilt die Bewilligungen, führt Betriebsprüfungen<br />

durch, sorgt für Amtshilfen im Vollzug, behandelt federführend die<br />

Beschwerden und unterstützt zusammen mit den anderen Amtsstellen die<br />

Gesuchsteller.<br />

― Die Bearbeitung einer höheren Zahl von Gesuchen als in der Phase 1 erhöht<br />

den Aufwand für alle vier Amtsstellen.<br />

In der Phase 2, also bei Einführung der Zulassungspflicht, würde der Vollzugsaufwand<br />

für alle vier Amtsstellen, insbesondere aber für die EZV, stark zunehmen.<br />

Besonders ins Gewicht fällt dabei für die EZV, dass sie bei Zulassungsregeln für die<br />

biogenen Brennstoffe neue Vollzugsstrukturen aufbauen müsste, weil die biogenen<br />

Brennstoffe nicht in den Geltungsbereich des Mineralölsteuergesetzes fallen.<br />

Die personellen <strong>Auswirkungen</strong> der Einführung einer Zulassungspflicht hängen<br />

jedoch stark von deren Ausgestaltung ab, u.a. von der Anzahl der berücksichtigten<br />

Kriterien sowie davon, ob alle oder nur bestimmte Treib- und Brennstoffarten der<br />

Zulassungspflicht unterstellt werden müssten. Nach ersten Schätzungen würden bei<br />

der EZV je nach Anzahl Gesuchen 4 bis 6,5 zusätzliche Stellen notwendig. Auch<br />

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