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ALFA Gesamttext - 3 - Fachschule für Lebensmitteltechnik Heilbronn

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2.2.4. Fehlzeitenregelung<br />

Unterbrechungen in der theoretischen und praktischen Ausbildung durch Krankheit oder aus anderen<br />

Gründen ist nur bis zu einer Gesamtfehlzeit von zwölf Wochen innerhalb der drei Ausbildungsjahren zulässig<br />

(§8 Abs. 1.2 AltPflG).<br />

Fehlzeiten in der Praxis:<br />

Versäumte Ausbildungszeit ist, in Absprache mit der Schule, im Rahmen der praktischen Ausbildung<br />

nachzuholen, soweit sie vier Wochen Gesamtdauer pro Schuljahr übersteigt. Die Ausbildungseinrichtung<br />

informiert die Berufsfachschule für Altenpflege schriftlich über die Fehlzeiten in der praktischen Ausbildung.<br />

Für die schulischen Fehlzeiten der Schülerin gilt folgende Regelung:<br />

Oberstes Ziel des Unterrichts ist es, dass die Schülerin den gelehrten Stoff beherrscht und praktisch anwenden<br />

kann. Dazu ist eine weitgehende Teilnahme am Unterrichtsgeschehen notwendig.<br />

Die schulischen Fehlzeiten werden auf die erlaubte Gesamtfehlzeit von 4 Wochen pro Schuljahr angerechnet.<br />

Fehlt eine Schülerin länger als diese tolerierte Zeit, ist sie der Berufsfachschule für Altenpflege<br />

gegenüber in der Bringschuld, den versäumten Unterrichtsstoff nachzulernen.<br />

Das Fehlen bei Klassenarbeiten muss durch ärztliche Atteste oder Bescheinigungen von Behörden begründet<br />

werden.<br />

<strong>ALFA</strong> Version:3 / Stand Oktober 2011 © PBS <strong>Heilbronn</strong><br />

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