ALFA Gesamttext - 3 - Fachschule für Lebensmitteltechnik Heilbronn
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2.2.4. Fehlzeitenregelung<br />
Unterbrechungen in der theoretischen und praktischen Ausbildung durch Krankheit oder aus anderen<br />
Gründen ist nur bis zu einer Gesamtfehlzeit von zwölf Wochen innerhalb der drei Ausbildungsjahren zulässig<br />
(§8 Abs. 1.2 AltPflG).<br />
Fehlzeiten in der Praxis:<br />
Versäumte Ausbildungszeit ist, in Absprache mit der Schule, im Rahmen der praktischen Ausbildung<br />
nachzuholen, soweit sie vier Wochen Gesamtdauer pro Schuljahr übersteigt. Die Ausbildungseinrichtung<br />
informiert die Berufsfachschule für Altenpflege schriftlich über die Fehlzeiten in der praktischen Ausbildung.<br />
Für die schulischen Fehlzeiten der Schülerin gilt folgende Regelung:<br />
Oberstes Ziel des Unterrichts ist es, dass die Schülerin den gelehrten Stoff beherrscht und praktisch anwenden<br />
kann. Dazu ist eine weitgehende Teilnahme am Unterrichtsgeschehen notwendig.<br />
Die schulischen Fehlzeiten werden auf die erlaubte Gesamtfehlzeit von 4 Wochen pro Schuljahr angerechnet.<br />
Fehlt eine Schülerin länger als diese tolerierte Zeit, ist sie der Berufsfachschule für Altenpflege<br />
gegenüber in der Bringschuld, den versäumten Unterrichtsstoff nachzulernen.<br />
Das Fehlen bei Klassenarbeiten muss durch ärztliche Atteste oder Bescheinigungen von Behörden begründet<br />
werden.<br />
<strong>ALFA</strong> Version:3 / Stand Oktober 2011 © PBS <strong>Heilbronn</strong><br />
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