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Der Historische Adventskalender öffnet wieder sein ... - Amt Peitz

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<strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Peitz</strong> 10<br />

Nr. 16/2013 vom 27. November 2013<br />

4. entgegen § 8 Abwasser einleitet, das einem Einleitungsverbot<br />

unterliegt oder Abwasser einleitet, das nicht den vorgeschriebenen<br />

Einleitungswerten oder -verfahren entspricht,<br />

5. gegen <strong>sein</strong>e Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb<br />

einer Haus- und Grundstücksentwässerungsanlage gemäß<br />

§ 9 verstößt,<br />

6. entgegen § 12 die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage<br />

betritt oder Eingriffe an ihr vornimmt,<br />

7. <strong>sein</strong>e Auskunfts- und Anzeigepflichten nach dem § 4 Abs. 4,<br />

5, 6, § 8 Abs. 11 Nr. 2 und § 13 verletzt,<br />

8. das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Räumen nicht<br />

ermöglicht, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich<br />

macht oder die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung<br />

stellt, obwohl es die Vorbereitung und die Durchführung der<br />

Herstellung des Haus- und Grundstücksanschlusses gemäß<br />

§ 10 Abs. 4 dieser Satzung erfordern,<br />

9. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Versickerungspflicht<br />

des § 11 Niederschlagswasser in den öffentlichen<br />

Verkehrsraum ableitet.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu<br />

5.000,00 Euro geahndet werden.<br />

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 I Nr. 1 des<br />

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das <strong>Amt</strong> <strong>Peitz</strong>.<br />

§ 18<br />

Beiträge und Gebühren sowie<br />

Aufwands - und Kostenersatz<br />

für Haus- und Grundstücksanschlüsse<br />

Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung,<br />

Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung<br />

der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage, soweit dieser<br />

nicht gemäß dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg<br />

mit einem dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit<br />

oder der Gemeinden oder des Zweckverbandes entsprechenden<br />

Betrag außer Ansatz bleibt, und als Gegenleistung<br />

dafür, dass durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen<br />

Abwasserentsorgungsanlage wirtschaftliche Vorteile<br />

geboten werden, erhebt die Gemeinde Teichland Anschlussbeiträge,<br />

die in einer Beitragssatzung zur Abwasserentsorgungssatzung,<br />

welche auf dem Kommunalabgabengesetz beruht, geregelt<br />

werden.<br />

Nicht von diesen Anschlussbeiträgen erfasst wird der Aufwand<br />

aus der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung.<br />

Für die voraussichtlichen Kosten des Betriebes der öffentlichen<br />

Abwasserentsorgungsanlage erhebt der Gemeinde Teichland<br />

Gebühren, die in einer Gebührensatzung zur Abwasserentsorgungssatzung,<br />

welche auf dem Kommunalabgabengesetz beruht,<br />

geregelt werden.<br />

<strong>Der</strong> Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und<br />

Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Hausoder<br />

Grundstücksanschlusses an die Abwasserbeseitigungsanlage,<br />

sind in der tatsächlich geleisteten Höhe der Gemeinde<br />

Teichland zu ersetzen.<br />

<strong>Der</strong> Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der<br />

Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.<br />

<strong>Der</strong> Ersatzanspruch wird auf der Grundlage entsprechender Regelungen<br />

in der Beitragssatzung zur Abwasserentsorgungssatzung<br />

erhoben.<br />

§ 19<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt mit Ausnahme der §§ 11 und 17 Abs. 1 Nr. 9<br />

rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. §§ 11 und 17 Abs. 1 Nr. 9 treten<br />

einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Peitz</strong>, den 06.11.2013<br />

Elvira Hölzner - Siegel -<br />

<strong>Amt</strong>sdirektorin<br />

Aufgrund der §§ 2, 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung<br />

des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007<br />

(GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />

vom 16. Mai 2013) i.V.m. den §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, Nr. 08, S.174),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2013<br />

(GVBl. I/13, Nr. 18) sowie dem Brandenburgischen Wassergesetz in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I/12,<br />

Nr. 20) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Teichland in ihrer<br />

Sitzung am 05.11.2013 folgende<br />

Satzung über die Erhebung<br />

von Abwasseranschlussbeiträgen<br />

für die zentrale Abwasserentsorgungsanlage<br />

der Gemeinde Teichland<br />

für den Ortsteil Maust (Beitragssatzung)<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Abwasserabgaben und<br />

öffentlich-rechtliche Entgeltleistungen<br />

(1) Zur Entsorgung des anfallenden Abwassers betreibt die Gemeinde<br />

Teichland gemäß ihrer Abwasserentsorgungssatzung eine<br />

zentrale Abwasserentsorgungsanlage als öffentliche Einrichtung.<br />

(2) Die Gemeinde Teichland erhebt, soweit der Aufwand für<br />

die Abwasserentsorgung nicht durch Abwassergebühren oder<br />

auf andere Weise gedeckt wird, zum Ersatz des durchschnittlichen<br />

Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung,<br />

Erneuerung und Verbesserung der zentralen öffentlichen<br />

Abwasserentsorgungsanlage Abwasserbeiträge als Abgeltung<br />

der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zentralen<br />

öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage gebotenen wirtschaftlichen<br />

Vorteile. Nicht von diesen Beiträgen erfasst wird der Aufwand<br />

für die laufende Instandsetzung und Unterhaltung.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmung<br />

Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 der Abwasserentsorgungssatzung.<br />

§ 3<br />

Gegenstand der Beitragspflicht<br />

(1) Ein Grundstück, das im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30<br />

BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles<br />

(§ 34 BauGB) liegt, unterliegt der Beitragspflicht, wenn das<br />

Grundstück an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen<br />

ist oder an diese angeschlossen werden kann und<br />

a) für das Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung<br />

festgesetzt ist<br />

oder<br />

b) das Grundstück ungeachtet einer Festsetzung über die bauliche<br />

oder gewerbliche Nutzung entweder bebaubar oder<br />

gewerblich nutzbar ist oder tatsächlich bebaut oder gewerblich<br />

genutzt wird.<br />

(2) Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich<br />

(§ 35 BauGB) unterliegen der Beitragspflicht dann, soweit diesen<br />

durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen<br />

Einrichtung oder Anlage ein wirtschaftlicher Vorteil zukommt.<br />

Dies ist gegeben, wenn das Grundstück dauerhaft oder vorübergehend<br />

mit baulichen Anlagen, bei deren Benutzung Schmutzwasser<br />

anfällt oder anfallen kann, bebaut ist und das Grundstück<br />

durch eine betriebsfertig hergestellte leitungsgebundene<br />

öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erschlossen wird und<br />

an die betriebsfertig hergestellte leitungsgebundene öffentliche<br />

Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann<br />

(Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme) oder tatsächlich<br />

an die betriebsfertig hergestellte leitungsgebundene öffentliche<br />

Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen ist.

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