Der Historische Adventskalender öffnet wieder sein ... - Amt Peitz
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<strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Peitz</strong> 10<br />
Nr. 16/2013 vom 27. November 2013<br />
4. entgegen § 8 Abwasser einleitet, das einem Einleitungsverbot<br />
unterliegt oder Abwasser einleitet, das nicht den vorgeschriebenen<br />
Einleitungswerten oder -verfahren entspricht,<br />
5. gegen <strong>sein</strong>e Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb<br />
einer Haus- und Grundstücksentwässerungsanlage gemäß<br />
§ 9 verstößt,<br />
6. entgegen § 12 die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage<br />
betritt oder Eingriffe an ihr vornimmt,<br />
7. <strong>sein</strong>e Auskunfts- und Anzeigepflichten nach dem § 4 Abs. 4,<br />
5, 6, § 8 Abs. 11 Nr. 2 und § 13 verletzt,<br />
8. das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Räumen nicht<br />
ermöglicht, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich<br />
macht oder die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung<br />
stellt, obwohl es die Vorbereitung und die Durchführung der<br />
Herstellung des Haus- und Grundstücksanschlusses gemäß<br />
§ 10 Abs. 4 dieser Satzung erfordern,<br />
9. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Versickerungspflicht<br />
des § 11 Niederschlagswasser in den öffentlichen<br />
Verkehrsraum ableitet.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu<br />
5.000,00 Euro geahndet werden.<br />
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 I Nr. 1 des<br />
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das <strong>Amt</strong> <strong>Peitz</strong>.<br />
§ 18<br />
Beiträge und Gebühren sowie<br />
Aufwands - und Kostenersatz<br />
für Haus- und Grundstücksanschlüsse<br />
Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung,<br />
Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung<br />
der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage, soweit dieser<br />
nicht gemäß dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg<br />
mit einem dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit<br />
oder der Gemeinden oder des Zweckverbandes entsprechenden<br />
Betrag außer Ansatz bleibt, und als Gegenleistung<br />
dafür, dass durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen<br />
Abwasserentsorgungsanlage wirtschaftliche Vorteile<br />
geboten werden, erhebt die Gemeinde Teichland Anschlussbeiträge,<br />
die in einer Beitragssatzung zur Abwasserentsorgungssatzung,<br />
welche auf dem Kommunalabgabengesetz beruht, geregelt<br />
werden.<br />
Nicht von diesen Anschlussbeiträgen erfasst wird der Aufwand<br />
aus der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung.<br />
Für die voraussichtlichen Kosten des Betriebes der öffentlichen<br />
Abwasserentsorgungsanlage erhebt der Gemeinde Teichland<br />
Gebühren, die in einer Gebührensatzung zur Abwasserentsorgungssatzung,<br />
welche auf dem Kommunalabgabengesetz beruht,<br />
geregelt werden.<br />
<strong>Der</strong> Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und<br />
Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Hausoder<br />
Grundstücksanschlusses an die Abwasserbeseitigungsanlage,<br />
sind in der tatsächlich geleisteten Höhe der Gemeinde<br />
Teichland zu ersetzen.<br />
<strong>Der</strong> Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der<br />
Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.<br />
<strong>Der</strong> Ersatzanspruch wird auf der Grundlage entsprechender Regelungen<br />
in der Beitragssatzung zur Abwasserentsorgungssatzung<br />
erhoben.<br />
§ 19<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt mit Ausnahme der §§ 11 und 17 Abs. 1 Nr. 9<br />
rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. §§ 11 und 17 Abs. 1 Nr. 9 treten<br />
einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Peitz</strong>, den 06.11.2013<br />
Elvira Hölzner - Siegel -<br />
<strong>Amt</strong>sdirektorin<br />
Aufgrund der §§ 2, 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung<br />
des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007<br />
(GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />
vom 16. Mai 2013) i.V.m. den §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, Nr. 08, S.174),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2013<br />
(GVBl. I/13, Nr. 18) sowie dem Brandenburgischen Wassergesetz in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I/12,<br />
Nr. 20) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Teichland in ihrer<br />
Sitzung am 05.11.2013 folgende<br />
Satzung über die Erhebung<br />
von Abwasseranschlussbeiträgen<br />
für die zentrale Abwasserentsorgungsanlage<br />
der Gemeinde Teichland<br />
für den Ortsteil Maust (Beitragssatzung)<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Abwasserabgaben und<br />
öffentlich-rechtliche Entgeltleistungen<br />
(1) Zur Entsorgung des anfallenden Abwassers betreibt die Gemeinde<br />
Teichland gemäß ihrer Abwasserentsorgungssatzung eine<br />
zentrale Abwasserentsorgungsanlage als öffentliche Einrichtung.<br />
(2) Die Gemeinde Teichland erhebt, soweit der Aufwand für<br />
die Abwasserentsorgung nicht durch Abwassergebühren oder<br />
auf andere Weise gedeckt wird, zum Ersatz des durchschnittlichen<br />
Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung,<br />
Erneuerung und Verbesserung der zentralen öffentlichen<br />
Abwasserentsorgungsanlage Abwasserbeiträge als Abgeltung<br />
der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zentralen<br />
öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage gebotenen wirtschaftlichen<br />
Vorteile. Nicht von diesen Beiträgen erfasst wird der Aufwand<br />
für die laufende Instandsetzung und Unterhaltung.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmung<br />
Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 der Abwasserentsorgungssatzung.<br />
§ 3<br />
Gegenstand der Beitragspflicht<br />
(1) Ein Grundstück, das im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30<br />
BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles<br />
(§ 34 BauGB) liegt, unterliegt der Beitragspflicht, wenn das<br />
Grundstück an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen<br />
ist oder an diese angeschlossen werden kann und<br />
a) für das Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung<br />
festgesetzt ist<br />
oder<br />
b) das Grundstück ungeachtet einer Festsetzung über die bauliche<br />
oder gewerbliche Nutzung entweder bebaubar oder<br />
gewerblich nutzbar ist oder tatsächlich bebaut oder gewerblich<br />
genutzt wird.<br />
(2) Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich<br />
(§ 35 BauGB) unterliegen der Beitragspflicht dann, soweit diesen<br />
durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen<br />
Einrichtung oder Anlage ein wirtschaftlicher Vorteil zukommt.<br />
Dies ist gegeben, wenn das Grundstück dauerhaft oder vorübergehend<br />
mit baulichen Anlagen, bei deren Benutzung Schmutzwasser<br />
anfällt oder anfallen kann, bebaut ist und das Grundstück<br />
durch eine betriebsfertig hergestellte leitungsgebundene<br />
öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erschlossen wird und<br />
an die betriebsfertig hergestellte leitungsgebundene öffentliche<br />
Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann<br />
(Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme) oder tatsächlich<br />
an die betriebsfertig hergestellte leitungsgebundene öffentliche<br />
Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen ist.