01/10 1/17 Inhaltsverzeichnis Allgemeines ... - Pfalzwerke
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Technische Richtlinie der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />
für den Anschluss und Betrieb von parallelbetriebenen<br />
Erzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz<br />
<strong>01</strong>/<strong>10</strong> 3/<strong>17</strong><br />
f) Einen Übersichtsschaltplan der gesamten technischen Anlage bis zum zentralen<br />
Zählerplatz mit Daten der eingesetzten Betriebsmittel, Schutz- und Messeinrichtung.<br />
Netzverträglichkeitsprüfung/Netzverknüpfungspunkt<br />
Nach Eingang der Anmeldeunterlagen (siehe Anlage 7) wird eine Netzverträglichkeitsprüfung<br />
durchgeführt. Dies hat zum Ziel, den idealen Netzverknüpfungspunkt der Erzeugungsanlage<br />
mit dem Netz der öffentlichen Versorgung festzulegen. Der geeignete<br />
Netzverknüpfungspunkt wird vom zuständigen Netzbetreiber ermittelt. Grundlage ist<br />
das Prinzip des sicheren Netzbetriebes, sowie die netztechnisch und wirtschaftlich kostengünstigste<br />
Variante. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind insbesondere die<br />
Vorgaben des EEG zu beachten.<br />
Bei Anlagen mit einer Nennwirkleistung größer 30kW gehen die Kosten für die Ermittlung<br />
des Netzverknüpfungspunktes, bei Erstanschluss oder Erweiterung, zu Lasten<br />
des Anlagenbetreibers.<br />
Zur Erstellung einer befristeten Leistungszusage sind folgende weitere Unterlagen einzureichen:<br />
- Anschrift des Grundstückseigentümers und dessen Einverständniserklärung zum Errichten<br />
der EA<br />
- Auftragsblatt zur Netzverträglichkeitsberechnung für Anlagen >30kW<br />
Je nach Anlagenart und -größe kann die Bearbeitung dieser Netzanfrage ca. 6 Wochen<br />
in Anspruch nehmen. Nach erfolgter Zusage durch den Netzbetreiber kann eine<br />
entsprechende Kapazität für diese Erzeugungsanlage reserviert werden. An diese Zusage<br />
und die damit verbundene Kapazitätsreservierung hält sich der Netzbetreiber für<br />
6 Monate, ausgehend vom Datum der schriftlich an den Anlagenbetreiber ergangenen<br />
Einspeisezusage, gebunden. Nach Ablauf von 6 Monaten verfällt die Leistungszusage.<br />
Bei Änderung der Anlagen und/oder der Leistung ist eine erneute Anfrage beim Netzbetreiber<br />
zu stellen. Diese Vorgehensweise ist für eine schnelle, zuverlässige sowie<br />
diskriminierungsfreie Bearbeitung und Netzanbindung weiterer Erzeugungsanlagen bei<br />
gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Grundsatzes einer sicheren und preiswerten<br />
Energieversorgung unerlässlich.<br />
Hinweis:<br />
(1) Beachten sie hierzu bitte auch die Angaben auf den Seiten <strong>17</strong> und 18 der Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen<br />
am Niederspannungsnetz“.