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01/10 1/17 Inhaltsverzeichnis Allgemeines ... - Pfalzwerke

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Technische Richtlinie der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH<br />

für den Anschluss und Betrieb von parallelbetriebenen<br />

Erzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz<br />

<strong>01</strong>/<strong>10</strong> 3/<strong>17</strong><br />

f) Einen Übersichtsschaltplan der gesamten technischen Anlage bis zum zentralen<br />

Zählerplatz mit Daten der eingesetzten Betriebsmittel, Schutz- und Messeinrichtung.<br />

Netzverträglichkeitsprüfung/Netzverknüpfungspunkt<br />

Nach Eingang der Anmeldeunterlagen (siehe Anlage 7) wird eine Netzverträglichkeitsprüfung<br />

durchgeführt. Dies hat zum Ziel, den idealen Netzverknüpfungspunkt der Erzeugungsanlage<br />

mit dem Netz der öffentlichen Versorgung festzulegen. Der geeignete<br />

Netzverknüpfungspunkt wird vom zuständigen Netzbetreiber ermittelt. Grundlage ist<br />

das Prinzip des sicheren Netzbetriebes, sowie die netztechnisch und wirtschaftlich kostengünstigste<br />

Variante. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind insbesondere die<br />

Vorgaben des EEG zu beachten.<br />

Bei Anlagen mit einer Nennwirkleistung größer 30kW gehen die Kosten für die Ermittlung<br />

des Netzverknüpfungspunktes, bei Erstanschluss oder Erweiterung, zu Lasten<br />

des Anlagenbetreibers.<br />

Zur Erstellung einer befristeten Leistungszusage sind folgende weitere Unterlagen einzureichen:<br />

- Anschrift des Grundstückseigentümers und dessen Einverständniserklärung zum Errichten<br />

der EA<br />

- Auftragsblatt zur Netzverträglichkeitsberechnung für Anlagen >30kW<br />

Je nach Anlagenart und -größe kann die Bearbeitung dieser Netzanfrage ca. 6 Wochen<br />

in Anspruch nehmen. Nach erfolgter Zusage durch den Netzbetreiber kann eine<br />

entsprechende Kapazität für diese Erzeugungsanlage reserviert werden. An diese Zusage<br />

und die damit verbundene Kapazitätsreservierung hält sich der Netzbetreiber für<br />

6 Monate, ausgehend vom Datum der schriftlich an den Anlagenbetreiber ergangenen<br />

Einspeisezusage, gebunden. Nach Ablauf von 6 Monaten verfällt die Leistungszusage.<br />

Bei Änderung der Anlagen und/oder der Leistung ist eine erneute Anfrage beim Netzbetreiber<br />

zu stellen. Diese Vorgehensweise ist für eine schnelle, zuverlässige sowie<br />

diskriminierungsfreie Bearbeitung und Netzanbindung weiterer Erzeugungsanlagen bei<br />

gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Grundsatzes einer sicheren und preiswerten<br />

Energieversorgung unerlässlich.<br />

Hinweis:<br />

(1) Beachten sie hierzu bitte auch die Angaben auf den Seiten <strong>17</strong> und 18 der Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen<br />

am Niederspannungsnetz“.

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