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können die hierfür anfallenden Kosten anteilig auf die Mieter<br />

umlegen. Diese Kosten stellen Betriebskosten dar, die bei entsprechender<br />

ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien<br />

als „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr.17<br />

Betriebskostenverordnung umlagefähig sind.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Beklagte ist seit 1999 Mieterin einer Wohnung der Klägerin.<br />

Im August 2003 übersandte die Klägerin der Beklagten die<br />

Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum des<br />

Jahres 2002. Die Abrechnung wies eine Nachforderung auf, in<br />

der auch die Kosten für die alle vier Jahre anfallende Überprüfung<br />

der Betriebssicherheit der Elektroanlage des Hauses anteilig<br />

enthalten war.<br />

Die Beklagte beglich die Rechnung mit Ausnahme der anteiligen<br />

Kosten für die Überprüfung der Elektroanlage in Höhe von 22,65<br />

Euro. Diesen Betrag verlangte die Klägerin von der Beklagten<br />

nebst Zinsen ausbezahlt. Hierzu berief sie sich auf den zwischen<br />

den Parteien geschlossenen Mietvertrag, der die Umlage dieser<br />

Kosten im Rahmen der „sonstigen Betriebskosten“ ausdrücklich<br />

vorsah.<br />

AG und LG wiesen die Klage ab. Zu Begründung führte das LG<br />

aus, dass es sich bei den Kosten der Überprüfung der Elektroanlage<br />

nicht um Betriebskosten, sondern um nicht umlagefähige<br />

Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten handele. Auf die<br />

Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des LG auf und<br />

gab der Klage statt.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung<br />

der 22,65 Euro für die Überprüfung der Elektroanlage. Entgegen<br />

der Auffassung des LG handelt es sich bei diesen Kosten<br />

um umlagefähige Betriebskosten und nicht um Instandsetzungs-<br />

und Instandhaltungskosten.<br />

Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer durch das<br />

Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der<br />

Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks<br />

laufend entstehen (Anlage 3 zu § 27 Abs.1 der II. Berechnungsverordnung;<br />

ebenso in § 1 der ab 1.1.2004 geltenden Betriebskostenverordnung<br />

vom 25.11.2003; sowie § 556 Abs.1 S.2 BGB<br />

in der ab 1.1.2007 geltenden Fassung).<br />

Demgegenüber werden Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten<br />

durch Reparatur und Wiederbeschaffung verursacht oder<br />

müssen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet<br />

werden, um die durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinwirkung<br />

entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel<br />

ordnungsgemäß zu beseitigen (§ 28 Abs.1 der II. Berechnungsverordnung<br />

beziehungsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung).<br />

Die regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit der elektrischen<br />

Anlage eines Hauses dient regelmäßig nicht der Beseitigung<br />

von Mängeln. Die Überprüfung stellt auch nicht – wie<br />

das LG angenommen hat – eine vorbeugende Instandhaltung des<br />

Mietobjekts dar. Einer solchen einschränkenden Auslegung des<br />

Betriebskostenbegriffs kann nicht gefolgt werden. Denn Vorsorgemaßnahmen<br />

gehören nur dann zum Bereich der Instandhaltung,<br />

wenn ein Ausfall der Anlage zu befürchten ist.<br />

Anders verhält es sich jedoch bei regelmäßig anfallenden, durch<br />

keine konkrete Störung veranlassten Maßnahmen, die der Überprüfung<br />

der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer<br />

technischen Einrichtung dienen. Hierzu gehören etwa die in den<br />

Verordnungen ausdrücklich als Betriebskosten genannten Kosten<br />

der Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit<br />

von Fahrstühlen und die Gebühren des Schornsteinfegers. Da<br />

die regelmäßige Überprüfung der Elektroanlage von der Klägerin<br />

zur Vorsorge durchgeführt wird, sind die hierfür anfallenden<br />

Kosten, wie im Mietvertrag der Parteien vereinbart, als Betriebskosten<br />

umlagefähig.<br />

Linkhinweis:<br />

- Für die auf den Webseiten des BGH veröffentlichte Entscheidung<br />

klicken Sie bitte hier.<br />

Wohnungseigentümergemeinschaften sind<br />

rechtsfähig<br />

BGH 12.4.2007, VII ZR 236/05<br />

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein rechtsfähiger<br />

Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist dabei auf die Teilbereiche<br />

des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer<br />

im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums am Rechtsleben teilnehmen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie<br />

beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer<br />

Rechtsansprüche wegen Baumängeln an der Wohnungseigentumsanlage.<br />

Die Baumängel betrafen sowohl das Gemeinschaftseigentum<br />

als auch das Sondereigentum. Der <strong>Anwalt</strong> machte für<br />

die Klägerin einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung<br />

geltend.<br />

Das mit der Sache befasste Berufungsgericht nahm an, dass<br />

die einzelnen Wohnungseigentümer Klagepartei seien, weil die<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft nicht rechtsfähig sei. Der<br />

BGH hat diese Auffassung nicht bestätigt.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat einen Anspruch auf einen Kostenvorschuss für<br />

die Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum. Diesen<br />

Anspruch kann sie in gesetzlicher Prozessstandschaft, hinsichtlich<br />

der Mängel am Sondereigentum in gewillkürter Prozessstandschaft<br />

geltend machen.<br />

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein rechtsfähiger<br />

Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist auf die Teilbereiche<br />

des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer<br />

im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums<br />

als Gemeinschaft am Rechtsleben teilnehmen.<br />

Gemäß § 21 Abs.5 Nr.2 WEG gehört zu einer ordnungsgemäßen<br />

Verwaltung auch die ordnungsgemäße Instandhaltung und<br />

Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Zur Instandhaltung<br />

und Instandsetzung in diesem Sinne gehört auch die<br />

erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums. Die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

kann daher durch Mehrheitsbeschluss<br />

die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung<br />

des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der<br />

Erwerber von Wohnungseigentum an sich ziehen. Macht sie<br />

von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige<br />

Zuständigkeit und schließt ein selbständiges Vorgehen der<br />

Erwerber aus.<br />

Soweit Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängeln<br />

des Sondereigentums betroffen sind, kann die Wohnungsei-<br />

09/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 5

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