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können die hierfür anfallenden Kosten anteilig auf die Mieter<br />
umlegen. Diese Kosten stellen Betriebskosten dar, die bei entsprechender<br />
ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien<br />
als „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr.17<br />
Betriebskostenverordnung umlagefähig sind.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Beklagte ist seit 1999 Mieterin einer Wohnung der Klägerin.<br />
Im August 2003 übersandte die Klägerin der Beklagten die<br />
Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum des<br />
Jahres 2002. Die Abrechnung wies eine Nachforderung auf, in<br />
der auch die Kosten für die alle vier Jahre anfallende Überprüfung<br />
der Betriebssicherheit der Elektroanlage des Hauses anteilig<br />
enthalten war.<br />
Die Beklagte beglich die Rechnung mit Ausnahme der anteiligen<br />
Kosten für die Überprüfung der Elektroanlage in Höhe von 22,65<br />
Euro. Diesen Betrag verlangte die Klägerin von der Beklagten<br />
nebst Zinsen ausbezahlt. Hierzu berief sie sich auf den zwischen<br />
den Parteien geschlossenen Mietvertrag, der die Umlage dieser<br />
Kosten im Rahmen der „sonstigen Betriebskosten“ ausdrücklich<br />
vorsah.<br />
AG und LG wiesen die Klage ab. Zu Begründung führte das LG<br />
aus, dass es sich bei den Kosten der Überprüfung der Elektroanlage<br />
nicht um Betriebskosten, sondern um nicht umlagefähige<br />
Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten handele. Auf die<br />
Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des LG auf und<br />
gab der Klage statt.<br />
Die Gründe:<br />
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung<br />
der 22,65 Euro für die Überprüfung der Elektroanlage. Entgegen<br />
der Auffassung des LG handelt es sich bei diesen Kosten<br />
um umlagefähige Betriebskosten und nicht um Instandsetzungs-<br />
und Instandhaltungskosten.<br />
Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer durch das<br />
Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen<br />
Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der<br />
Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks<br />
laufend entstehen (Anlage 3 zu § 27 Abs.1 der II. Berechnungsverordnung;<br />
ebenso in § 1 der ab 1.1.2004 geltenden Betriebskostenverordnung<br />
vom 25.11.2003; sowie § 556 Abs.1 S.2 BGB<br />
in der ab 1.1.2007 geltenden Fassung).<br />
Demgegenüber werden Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten<br />
durch Reparatur und Wiederbeschaffung verursacht oder<br />
müssen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet<br />
werden, um die durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinwirkung<br />
entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel<br />
ordnungsgemäß zu beseitigen (§ 28 Abs.1 der II. Berechnungsverordnung<br />
beziehungsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung).<br />
Die regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit der elektrischen<br />
Anlage eines Hauses dient regelmäßig nicht der Beseitigung<br />
von Mängeln. Die Überprüfung stellt auch nicht – wie<br />
das LG angenommen hat – eine vorbeugende Instandhaltung des<br />
Mietobjekts dar. Einer solchen einschränkenden Auslegung des<br />
Betriebskostenbegriffs kann nicht gefolgt werden. Denn Vorsorgemaßnahmen<br />
gehören nur dann zum Bereich der Instandhaltung,<br />
wenn ein Ausfall der Anlage zu befürchten ist.<br />
Anders verhält es sich jedoch bei regelmäßig anfallenden, durch<br />
keine konkrete Störung veranlassten Maßnahmen, die der Überprüfung<br />
der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer<br />
technischen Einrichtung dienen. Hierzu gehören etwa die in den<br />
Verordnungen ausdrücklich als Betriebskosten genannten Kosten<br />
der Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit<br />
von Fahrstühlen und die Gebühren des Schornsteinfegers. Da<br />
die regelmäßige Überprüfung der Elektroanlage von der Klägerin<br />
zur Vorsorge durchgeführt wird, sind die hierfür anfallenden<br />
Kosten, wie im Mietvertrag der Parteien vereinbart, als Betriebskosten<br />
umlagefähig.<br />
Linkhinweis:<br />
- Für die auf den Webseiten des BGH veröffentlichte Entscheidung<br />
klicken Sie bitte hier.<br />
Wohnungseigentümergemeinschaften sind<br />
rechtsfähig<br />
BGH 12.4.2007, VII ZR 236/05<br />
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein rechtsfähiger<br />
Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist dabei auf die Teilbereiche<br />
des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer<br />
im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen<br />
Eigentums am Rechtsleben teilnehmen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie<br />
beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer<br />
Rechtsansprüche wegen Baumängeln an der Wohnungseigentumsanlage.<br />
Die Baumängel betrafen sowohl das Gemeinschaftseigentum<br />
als auch das Sondereigentum. Der <strong>Anwalt</strong> machte für<br />
die Klägerin einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung<br />
geltend.<br />
Das mit der Sache befasste Berufungsgericht nahm an, dass<br />
die einzelnen Wohnungseigentümer Klagepartei seien, weil die<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht rechtsfähig sei. Der<br />
BGH hat diese Auffassung nicht bestätigt.<br />
Die Gründe:<br />
Die Klägerin hat einen Anspruch auf einen Kostenvorschuss für<br />
die Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum. Diesen<br />
Anspruch kann sie in gesetzlicher Prozessstandschaft, hinsichtlich<br />
der Mängel am Sondereigentum in gewillkürter Prozessstandschaft<br />
geltend machen.<br />
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein rechtsfähiger<br />
Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist auf die Teilbereiche<br />
des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer<br />
im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums<br />
als Gemeinschaft am Rechtsleben teilnehmen.<br />
Gemäß § 21 Abs.5 Nr.2 WEG gehört zu einer ordnungsgemäßen<br />
Verwaltung auch die ordnungsgemäße Instandhaltung und<br />
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Zur Instandhaltung<br />
und Instandsetzung in diesem Sinne gehört auch die<br />
erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums. Die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
kann daher durch Mehrheitsbeschluss<br />
die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung<br />
des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der<br />
Erwerber von Wohnungseigentum an sich ziehen. Macht sie<br />
von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige<br />
Zuständigkeit und schließt ein selbständiges Vorgehen der<br />
Erwerber aus.<br />
Soweit Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängeln<br />
des Sondereigentums betroffen sind, kann die Wohnungsei-<br />
09/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 5