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gentümergemeinschaft in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche<br />

verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums<br />

stehen. Sie kann deshalb von den einzelnen Wohnungseigentümern<br />

ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln<br />

des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des<br />

Sondereigentums geltend zu machen.<br />

Haftungs- und<br />

Versicherungsrecht<br />

Streit um Hochschulzulassung: Rechtsschutzversicherungen<br />

müssen Kosten für<br />

bis zu zehn Kapazitätsklageverfahren übernehmen<br />

OLG Celle 19.4.2007, 8 U 179/06<br />

Studienplatzbewerber haben gegen ihre Rechtsschutzversicherungen<br />

grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der Kosten<br />

für bis zu zehn Klagen gegen Hochschulen auf Hochschulzulassung<br />

außerhalb des allgemeinen Zulassungsverfahrens. Das gilt<br />

jedenfalls dann, wenn sie geltend machen, die Hochschulen hätten<br />

ihre tatsächlich vorhandenen Kapazitäten nicht hinreichend<br />

ausgeschöpft (so genannte Kapazitätsklageverfahren).<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger ist bei der beklagten Versicherung rechtsschutzversichert.<br />

Sein Sohn S. wollte zum Wintersemester 2005/2006 ein<br />

Medizinstudium aufnehmen. Die Zentralstelle für die Vergabe<br />

von Studienplätzen (ZVS) lehnte seine Bewerbung allerdings ab,<br />

weil er nicht den erforderlichen Notendurchschnitt und die Wartezeit<br />

erfüllte. S. ersuchte daraufhin die Beklagte um Deckungsschutz<br />

für Eilverfahren (Kapazitätsklageverfahren) gegen 14<br />

verschiedene Hochschulen.<br />

Im Rahmen von Kapazitätsklageverfahren können Studienbewerber<br />

geltend machen, dass die Hochschulen ihre Kapazitäten<br />

mit den an die ZVS gemeldeten Studienplätze nicht ausgeschöpft<br />

haben. Erst im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens müssen die<br />

Hochschulen ihre Berechnungskriterien offen legen. Kommt das<br />

Gericht zu dem Ergebnis, dass weitere Kapazitäten bestehen,<br />

verlost es die zusätzlichen Studienplätze unter allen Bewerbern,<br />

die ein Eilverfahren betreiben.<br />

Die Beklagte lehnte eine Deckungszusage für die 14 Kapazitätsklageverfahren<br />

ab, weil S. keinen Rechtsanspruch auf einen Studienplatz<br />

geltend mache, sondern lediglich ein wirtschaftliches Interesse<br />

auf Teilnahme an dem Losverfahren verfolgen wolle. Außerdem<br />

seien die Erfolgsaussichten nicht dargelegt und sei es mutwillig, 14<br />

Hochschulen gleichzeitig zu verklagen. Das LG wies die Klage auf<br />

Erteilung einer Deckungszusage ab; das OLG gab ihr überwiegend<br />

statt, ließ allerdings die Revision zum BGH zu.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger hat gegen die Beklagte für zehn der 14 Verfahren<br />

einen Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage für die<br />

beabsichtigten Kapazitätsklageverfahren. S. verfolgt mit den<br />

Verfahren nicht lediglich ein wirtschaftliches Interesse, sondern<br />

macht seinen Anspruch auf freie Berufswahl aus Art. 12 Abs.1<br />

GG geltend. Dieses Grundrecht darf nur dann durch ein Zulassungsverfahren<br />

beschränkt werden, wenn alle vorhandenen Ausbildungsplatzkapazitäten<br />

ausgenutzt werden.<br />

Grundsätzlich setzt ein Anspruch auf Kostenübernahme durch<br />

die Rechtsschutzversicherung zwar voraus, dass das Verfahren<br />

hinreichende Erfolgsaussichten hat. In Kapazitätsklageverfahren<br />

besteht aber die Besonderheit, dass die Berechnungsgrundlagen<br />

der Hochschulen erst in dem Gerichtsverfahren bekannt werden.<br />

Daher reicht es für die Darlegung der Erfolgsaussichten aus, wenn<br />

der Kläger nachweist, dass die Kapazitäten in den Vorjahren nicht<br />

ausgeschöpft waren. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.<br />

Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Kostenübernahme für<br />

Kapazitätsklageverfahren gegen mehrere Hochschulen. Denn<br />

bei einer einzigen Klage ist das Risiko, dass die Hochschule<br />

eine Ausschöpfung ihrer Kapazitäten nachweisen kann oder der<br />

Studienplatzbewerber bei der anschließenden Verlosung keinen<br />

Erfolg hat, sehr groß. Unter Kostengesichtspunkten ist allerdings<br />

bei zehn Verfahren pro Semester die Grenze zu ziehen. Der Kläger<br />

kann daher nur für zehn und nicht für die begehrten 14 Verfahren<br />

eine Deckungszusage beanspruchen.<br />

Arbeitsrecht<br />

Auf die Beschäftigungszeiten im Sinn<br />

des BAT sind auch Zeiten geringfügiger<br />

Beschäftigungen anzurechnen<br />

BAG 25.4.2007, 6 AZR 746/06<br />

Bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten, die nach dem BAT<br />

Voraussetzung für eine ordentliche Unkündbarkeit sind, sind<br />

auch die Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zu berücksichtigen.<br />

Eine anderslautende Vorschrift des BAT, wonach eine<br />

Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung erst ab<br />

dem 1.1.2002 erfolgen soll, ist daher unwirksam. Sie verstößt<br />

gegen § 4 Abs.1 TzBfG in Verbindung mit Art. 3 Abs.1 GG, weil<br />

sie zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von<br />

Teilzeitbeschäftigten führt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin ist seit dem 1.1.1989 in dem von der Beklagten<br />

betriebenen Kindergarten zunächst als sozialpädagogische Assistentin<br />

und später als Erzieherin beschäftigt. Bis zum 30.9.1995<br />

war sie mit einer Arbeitszeit von 12 Stunden wöchentlich geringfügig<br />

beschäftigt im Sinn von § 8 SGB IV (so genannter „400-<br />

Euro-Job“). Danach arbeitete sie als Vollzeitkraft. Mit Schreiben<br />

vom 1.3.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der<br />

Klägerin wegen rückläufiger Kinderzahlen zum 30.9.2005.<br />

Mit ihrer gegen die Kündigung gerichteten Klage machte die Klägerin<br />

geltend, dass sie bereits länger als 15 Jahre bei der Beklagten<br />

beschäftigt und daher gemäß § 53 Abs.3 BAT ordentlich unkündbar<br />

sei. Soweit vor dem 1.1.2002 zurückgelegte Zeiten geringfügiger<br />

Beschäftigung gemäß § 19 BAT in Verbindung mit § 4 Abs.1<br />

des 77. Änderungstarifvertrags für die Beschäftigungszeit nicht zu<br />

berücksichtigen seien, verstoße dies gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Das<br />

unterschiedliche Arbeitspensum allein rechtfertige keine unterschiedliche<br />

Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitkräften.<br />

09/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 6

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