Magazin - Raiffeisen
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Banken Arbeit && Recht Wirtschaft | Vorsorge | ???<br />
Hermann Maria Gasser<br />
Personal<br />
Neue Regelungen<br />
für befristete<br />
Arbeitsverträge<br />
Bisher wurde die zeitliche<br />
Befristung von Arbeitsverträgen<br />
als Ausnahme angesehen.<br />
Das Legislativdekret Nr. 368/01<br />
ermöglicht eine liberalere<br />
Handhabung der Thematik.<br />
Befristete Arbeitsverträge können<br />
immer dann abgeschlossen werden,<br />
wenn technische, produktionsbedingte<br />
oder organisatorische Gründe<br />
vorliegen. Des Weiteren können<br />
Arbeitsverträge zeitlich begrenzt<br />
werden, wenn Arbeitnehmer eingesetzt<br />
werden sollen, welche Anrecht<br />
auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes<br />
haben (u. a. Krankheit, Unfall, Mutterschaft).<br />
Das Dekret Nr. 368/01 regelt, dass<br />
ein befristeter Arbeitsvertrag einmal<br />
verlängert werden kann, sofern die<br />
Beweggründe nach wie vor bestehen.<br />
Sollte ein befristeter Arbeitsvertrag<br />
über die vereinbarte Frist<br />
andauern, ist dies begrenzt mit<br />
einem Lohnzuschlag möglich.<br />
Für Arbeitnehmer mit befristetem<br />
Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass sie<br />
nicht schlechter behandelt werden<br />
dürfen als Mitarbeiter mit vergleichbaren<br />
Aufgaben im unbefristeten<br />
Arbeitsverhältnis. Dementsprechend<br />
haben sie dasselbe Anrecht auf<br />
Urlaub, Zusatzgehälter, Abfertigung<br />
und andere Vergünstigungen, wenn<br />
auch meist im Verhältnis zu ihrer<br />
Beschaffungsdauer.<br />
Die vorliegende Regelung betrifft<br />
keine Leiharbeitsverträge, Eingliederungs-<br />
und Lehrverträge sowie Betriebspraktika.<br />
Auch die spezifischen<br />
Regelungen im Bereich der landwirtschaftlichen<br />
Fix- und Saison arbeiter<br />
und der kurzzeitigen Beschäftigun gen<br />
im Gastgewerbe bilden Ausnahmen.<br />
Christian Tanner,<br />
Leiter Personalabteilung<br />
<strong>Raiffeisen</strong>verband<br />
Zusatzrente<br />
Abfertigung in Italien<br />
neu geregelt<br />
Bisher konnte ein Arbeitnehmer am Ende seiner beruflichen Laufbahn<br />
seine bis dahin angereiften Abfertigungsbezüge in einem Aufguss auf sein<br />
Konto verbuchen. Das gilt seit dem 1. Jänner 2007 nicht mehr. Die italienische<br />
Regierung hat die Bestimmungen bezüglich Abfertigung neu geregelt.<br />
Im Zeitraum vom 1. Jänner bis<br />
30. Juni 2007 können alle Arbeitnehmer<br />
entscheiden, was<br />
mit ihrer künftig anreifenden Abfertigung<br />
geschieht.<br />
Dabei ergeben sich folgende Möglichkeiten:<br />
Für Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung<br />
nach dem 28. April<br />
1993 begonnen haben und ihre<br />
gesamte Abfertigung ab 1. Jänner<br />
2007 in einen Rentenfonds<br />
einzahlen, ändert sich nichts.<br />
Arbeitnehmer, die bereits einen<br />
Teil ihrer Abfertigung nach<br />
Maßgabe der Kollektivverträge<br />
einem Fonds überweisen, müssen<br />
innerhalb 30. Juni 2007<br />
oder innerhalb sechs Monate<br />
nach Einstellung eine Mitteilung<br />
an den Arbeitgeber richten,<br />
dass sie auch die restliche<br />
Abfertigung entweder in den<br />
Fonds einzahlen oder aber als<br />
Rückstellung im Betrieb belassen.<br />
Die Entscheidung der zusätzlichen<br />
Überweisung an den<br />
Rentenzusatzfonds kann auch<br />
zu einem späteren Zeitpunkt<br />
erfolgen.<br />
Arbeitnehmer, die in keinem<br />
Rentenfonds eingetragen sind<br />
und deren Erstbeschäftigung<br />
nach dem 28. April 1993 erfolgte,<br />
müssen innerhalb 30.<br />
Juni 2007 bzw. sechs Monate<br />
nach Arbeitsbeginn dem Arbeitgeber<br />
mitteilen, ob ihre Abfertigung<br />
weiterhin im Betrieb<br />
rückgestellt werden oder aber in<br />
einen Rentenfonds einfließen<br />
soll.<br />
Arbeitnehmer, die in keinem<br />
Rentenzusatzfonds eingetragen<br />
sind, deren Erstbeschäftigung<br />
vor dem 28. April 1993 bestand,<br />
müssen innerhalb 30. Juni 2007<br />
die Option treffen, entweder die<br />
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