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Magazin - Raiffeisen

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Banken Arbeit && Recht Wirtschaft | Vorsorge | ???<br />

Hermann Maria Gasser<br />

Personal<br />

Neue Regelungen<br />

für befristete<br />

Arbeitsverträge<br />

Bisher wurde die zeitliche<br />

Befristung von Arbeitsverträgen<br />

als Ausnahme angesehen.<br />

Das Legislativdekret Nr. 368/01<br />

ermöglicht eine liberalere<br />

Handhabung der Thematik.<br />

Befristete Arbeitsverträge können<br />

immer dann abgeschlossen werden,<br />

wenn technische, produktionsbedingte<br />

oder organisatorische Gründe<br />

vorliegen. Des Weiteren können<br />

Arbeitsverträge zeitlich begrenzt<br />

werden, wenn Arbeitnehmer eingesetzt<br />

werden sollen, welche Anrecht<br />

auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes<br />

haben (u. a. Krankheit, Unfall, Mutterschaft).<br />

Das Dekret Nr. 368/01 regelt, dass<br />

ein befristeter Arbeitsvertrag einmal<br />

verlängert werden kann, sofern die<br />

Beweggründe nach wie vor bestehen.<br />

Sollte ein befristeter Arbeitsvertrag<br />

über die vereinbarte Frist<br />

andauern, ist dies begrenzt mit<br />

einem Lohnzuschlag möglich.<br />

Für Arbeitnehmer mit befristetem<br />

Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass sie<br />

nicht schlechter behandelt werden<br />

dürfen als Mitarbeiter mit vergleichbaren<br />

Aufgaben im unbefristeten<br />

Arbeitsverhältnis. Dementsprechend<br />

haben sie dasselbe Anrecht auf<br />

Urlaub, Zusatzgehälter, Abfertigung<br />

und andere Vergünstigungen, wenn<br />

auch meist im Verhältnis zu ihrer<br />

Beschaffungsdauer.<br />

Die vorliegende Regelung betrifft<br />

keine Leiharbeitsverträge, Eingliederungs-<br />

und Lehrverträge sowie Betriebspraktika.<br />

Auch die spezifischen<br />

Regelungen im Bereich der landwirtschaftlichen<br />

Fix- und Saison arbeiter<br />

und der kurzzeitigen Beschäftigun gen<br />

im Gastgewerbe bilden Ausnahmen.<br />

Christian Tanner,<br />

Leiter Personalabteilung<br />

<strong>Raiffeisen</strong>verband<br />

Zusatzrente<br />

Abfertigung in Italien<br />

neu geregelt<br />

Bisher konnte ein Arbeitnehmer am Ende seiner beruflichen Laufbahn<br />

seine bis dahin angereiften Abfertigungsbezüge in einem Aufguss auf sein<br />

Konto verbuchen. Das gilt seit dem 1. Jänner 2007 nicht mehr. Die italienische<br />

Regierung hat die Bestimmungen bezüglich Abfertigung neu geregelt.<br />

Im Zeitraum vom 1. Jänner bis<br />

30. Juni 2007 können alle Arbeitnehmer<br />

entscheiden, was<br />

mit ihrer künftig anreifenden Abfertigung<br />

geschieht.<br />

Dabei ergeben sich folgende Möglichkeiten:<br />

Für Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung<br />

nach dem 28. April<br />

1993 begonnen haben und ihre<br />

gesamte Abfertigung ab 1. Jänner<br />

2007 in einen Rentenfonds<br />

einzahlen, ändert sich nichts.<br />

Arbeitnehmer, die bereits einen<br />

Teil ihrer Abfertigung nach<br />

Maßgabe der Kollektivverträge<br />

einem Fonds überweisen, müssen<br />

innerhalb 30. Juni 2007<br />

oder innerhalb sechs Monate<br />

nach Einstellung eine Mitteilung<br />

an den Arbeitgeber richten,<br />

dass sie auch die restliche<br />

Abfertigung entweder in den<br />

Fonds einzahlen oder aber als<br />

Rückstellung im Betrieb belassen.<br />

Die Entscheidung der zusätzlichen<br />

Überweisung an den<br />

Rentenzusatzfonds kann auch<br />

zu einem späteren Zeitpunkt<br />

erfolgen.<br />

Arbeitnehmer, die in keinem<br />

Rentenfonds eingetragen sind<br />

und deren Erstbeschäftigung<br />

nach dem 28. April 1993 erfolgte,<br />

müssen innerhalb 30.<br />

Juni 2007 bzw. sechs Monate<br />

nach Arbeitsbeginn dem Arbeitgeber<br />

mitteilen, ob ihre Abfertigung<br />

weiterhin im Betrieb<br />

rückgestellt werden oder aber in<br />

einen Rentenfonds einfließen<br />

soll.<br />

Arbeitnehmer, die in keinem<br />

Rentenzusatzfonds eingetragen<br />

sind, deren Erstbeschäftigung<br />

vor dem 28. April 1993 bestand,<br />

müssen innerhalb 30. Juni 2007<br />

die Option treffen, entweder die<br />

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