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Finanzplatz Serbien - Raiffeisen Bank International AG

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Humanitäre Organisationen, ausländische Geber und ausländische Staatsbürger sind vollständig von der<br />

Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer befreit bzw. bekommen diese vollständig rückerstattet. Ein praktisches<br />

Problem ergibt sich bei Unternehmen, die nur exportieren, welches darin besteht, dass der Steuerpflichtige<br />

aus dem Mehrwertsteuersystem ausscheidet und die Vorsteuer auf Lager und Anlagevermögen korrigieren<br />

muss. Es muss zumindest ein steuerpflichtiger Inlandsumsatz von RSD 2.000.000 zuzüglich Mehrwertsteuer<br />

erzielt werden, um im System zu bleiben.<br />

Für Unternehmen, die sich in serbischen Freihandelszonen niederlassen, besteht die Möglichkeit einer<br />

(zumindest vorübergehenden) Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer für den Import von<br />

Waren, und unter Umständen einer vollständigen Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer<br />

für Exporte.<br />

Für ausländische Unternehmer gibt es Besonderheiten, die zu beachten sind. Ein ausländischer Unternehmer<br />

kann sich nicht direkt zur Mehrwertsteuer registrieren lassen. Die Registrierung kann nur indirekt über eine<br />

Zweigniederlassung erfolgen. Es gilt die Reverse Charge Regel, die die Mehrwertsteuerpflicht auf den<br />

Leistungsempfänger überwälzt. Wesentlich ist, dass die Leistung dokumentiert ist, um der Betriebsprüfung<br />

keinen Ansatz zu geben, den Vorsteuerabzug zu versagen.<br />

Reverse Charge System<br />

In <strong>Serbien</strong> besteht das Reverse-Charge-System, bzw. der Übergang der Steuerschuld auf den inländischen<br />

Leistungsempfänger, wenn ein ausländischer Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen in <strong>Serbien</strong><br />

ausführt. Auch ausländische Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, dies jedoch nur unter eingeschränkten<br />

Voraussetzungen. Aus umsatzsteuerlichen Überlegungen ist zu empfehlen, Aktivitäten in<br />

<strong>Serbien</strong> möglichst über eine Tochtergesellschaft durchzuführen, um Probleme mit dem Vorsteuerabzug zu<br />

vermeiden. Diesbezüglich möchten wir auf § 3a des österreichischen UStG verweisen.<br />

Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Seit dem 01.01.2011 ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und <strong>Serbien</strong> in Kraft.<br />

Es findet auf Personen Anwendung, die in Österreich und/oder in <strong>Serbien</strong> ansässig sind. Bei natürlichen<br />

Personen wird auf den gewöhnlichen Wohnsitz abgestellt und bei juristischen Personen kommt es darauf<br />

an, in welchem Staat sich die Geschäftsleitung befindet. Unter das Abkommen fallen Steuern aus Vermögen<br />

und Einkommen. Dies sind vor allem Einkommens-, Körperschafts- und die Grundsteuer.<br />

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden gibt es zwei Methoden: einerseits die Befreiungsmethode mit<br />

Progressionsvorbehalt und andererseits die Anrechnungsmethode. Zu beachten ist, dass im vorliegenden<br />

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich die Befreiungsmethode und <strong>Serbien</strong> die Anrechnungsmethode<br />

anwendet.<br />

Nähere Informationen über das Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie hier bzw. erhalten Sie beim<br />

AußenwirtschaftsCenter Belgrad.<br />

Vorsteuererstattung/Rechnungslegung<br />

Die MwSt. ist auf jeden Fall abzuführen, kann jedoch von der eigenen Steuerzahlast abgezogen werden<br />

(Vorsteuerabzug). Der Vorsteuerabzug kann auch für importierte Güter geltend gemacht werden, sofern die<br />

Importpapiere in der Abzugsperiode vollständig vorliegen. Die Vorsteuer kann auch in späteren Perioden<br />

geltend gemacht werden, wobei das Kalenderjahr nicht maßgeblich ist. Es gibt kein System der Jahresmehrwertbesteuerung.<br />

Die Steuererklärung kann innerhalb von fünf Jahren maximal zwei Mal für die<br />

gleiche Steuerperiode/den gleichen Berichtszeitraum geändert werden.<br />

Die Beantragung der Rückerstattung von Vorsteuern auf dem monatlichen oder quartalsmäßigen<br />

Umsatzsteuerformular löst in der Regel eine Vorsteuerprüfung aus. Schon die Beantragung der<br />

Rückerstattung kann ein Finanzstrafverfahren auslösen, sofern ein Betrag von über RSD 150.000 Vorsteuer<br />

rechtswidrig beantragt wird. Die Rückerstattung erfolgt innerhalb von 45 Tagen (Exportunternehmen 15<br />

Tage) nach der Beantragung. In den steuerstarken Regionen wie Belgrad, ist die Rückerstattung regulär,<br />

aber in den schwächeren Gemeinden kann es zu Verzögerungen kommen.<br />

Die Mehrwertsteuerrückerstattung für Ausländer ist auf Messeleistungen beschränkt. Die Rückerstattung<br />

ist auf dem amtlichen Formular bis zum 30. Juni des Folgejahres zu beantragen. In der Praxis gibt es<br />

Abwicklungsprobleme mit der Rückerstattung durch die Behörde. Das aktuelle Antragsformular für die<br />

Rückerstattung der Mehrwertsteuer ohne Betriebsstätte in <strong>Serbien</strong> in serbischer Sprache kann unter folgendem<br />

Link heruntergeladen werden: http://www.poreskauprava.gov.rs/sr/pdv/Ref1.html.<br />

Eine Verständnisübersetzung liegt im AußenwirtschaftsCenter Belgrad auf.<br />

Die notwendigen Beilagen zum Antrag sind:<br />

• Originalbestätigung der Steuerbehörde in Österreich über die Erfassung<br />

als (umsatzsteuerpflichtiger) Unternehmer<br />

• Übersetzung der Bestätigung<br />

• Originalbelege und Kopien der Rechnungen über die Waren oder genutzten Dienstleistungen<br />

in <strong>Serbien</strong>, nach denen die MwSt. berechnet wurde<br />

• Nachweis der vollständigen Zahlung der Originale<br />

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