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I. Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB B könnte gegen A ...

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Wiss. MA Christian Sell und Peter Wehner, FSU Jena, LS Eichenhofer<br />

christian.sell@recht.uni-jena.de p.wehner@recht.uni-jena.de<br />

<strong>BGB</strong> AT AG – Lösung Fall 8<br />

S.4<br />

Die Anfechtungserklärung <strong>könnte</strong> gemäß <strong>§</strong><strong>§</strong> 111 S. 1, 107 unwirksam sein.<br />

Danach bedarf der B aufgrund seiner Minderjährigkeit hinsichtlich eines<br />

einseitigen Rechtsgeschäfts grundsätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen<br />

Vertreters (<strong>§</strong> 111 S. 1), also seiner Eltern gemäß <strong>§</strong> 1629 I 1.<br />

(Wichtig: Die Anfechtungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige WE,<br />

deshalb ist <strong>§</strong> 111 S. 1 zu beachten: Es kann nur eine Einwilligung, also eine<br />

vorherige Zustimmung erfolgen (<strong>§</strong> 183 S. 1). Fehlt die Einwilligung, kommt eine<br />

Genehmigung (<strong>§</strong> 184 I) nicht in Betracht! Denn es fehlt eine dem <strong>§</strong> 108 I<br />

entsprechende Norm bei den einseitigen Rechtsgeschäften!)<br />

Hier liegt eine vorherige Zustimmung, also eine Einwilligung seitens der Eltern<br />

als gesetzliche Vertreter des B zum Kauf des Buches vor (s.o.). Fraglich ist<br />

jedoch, ob diese Einwilligung auch die Anfechtung umfasst.<br />

(a) Da<strong>gegen</strong> <strong>könnte</strong> sprechen, dass sich die Eltern für den Fall der<br />

Anfechtung die Entscheidung im Einzelfall selbst vorbehalten<br />

wollen.<br />

(b) Dafür spricht aber, dass der Minderjährige an den Vertrag stärker<br />

gebunden wäre, als ein Geschäftsfähiger. Das Minderjährigenrecht<br />

soll den Minderjährigen aber schützen und nicht schlechter stellen.<br />

(c) Damit deckt die Einwilligung auch die Anfechtung durch B.<br />

Die Anfechtungserklärung ist somit nicht nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 111 S. 1, 107<br />

unwirksam.<br />

(3) Zwischenergebnis: Es liegt eine wirksame Anfechtungserklärung vor.<br />

bb. Anfechtungsgrund<br />

Weiterhin muss ein Anfechtungsgrund gegeben sein.<br />

Hier käme ein Eigenschaftsirrtum gemäß <strong>§</strong> 119 II in Betracht. Danach müsste<br />

sich B im Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder<br />

einer Sache befunden haben.<br />

Fraglich ist, ob das Genre eines Buches eine verkehrswesentliche Eigenschaft<br />

ist.

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