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Infektionsschutzgesetz

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Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />

sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder<br />

auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Im Übrigen richten sich die Gebührenpflicht und<br />

die Höhe der Gebühren unbeschadet der §§ 18 und 38 nach Landesrecht.<br />

(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung<br />

durch die Länder vorbehalten.<br />

14. Abschnitt<br />

Sondervorschriften<br />

§ 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes<br />

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den<br />

zuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft<br />

1. Personen, die in Unterkünften oder sonstigen Einrichtungen der Bundeswehr untergebracht sind,<br />

2. Soldaten, die dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen,<br />

3. Angehörige der Bundeswehr auf dem Transport, bei Märschen, in Manövern und Übungen,<br />

4. die Belehrung nach § 43 bei Personen, die in Einrichtungen der Bundeswehr eine der in § 42 bezeichneten<br />

Tätigkeiten ausüben,<br />

5. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr,<br />

6. im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krankheitserregern.<br />

Die Meldepflichten nach den §§ 6 und 7 obliegen dem Standortarzt.<br />

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im<br />

Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu treffen.<br />

(3) Bei Zivilbediensteten, die außerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen, sind<br />

die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Benehmen mit der zuständigen Stelle der<br />

Bundeswehr zu treffen.<br />

(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann bei Gefahr im Verzug das Gesundheitsamt, in den Fällen des Absatzes 3 die<br />

zuständige Stelle der Bundeswehr vorläufige Maßnahmen treffen.<br />

(5) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates<br />

bestimmen, inwieweit sich die Gesundheitsämter und die zuständigen Stellen der Bundeswehr von dem Auftreten<br />

oder dem Verdacht des Auftretens einer übertragbaren Krankheit gegenseitig zu benachrichtigen und inwieweit<br />

sie sich bei den Ermittlungen gegenseitig zu unterstützen haben.<br />

§ 71 (weggefallen)<br />

§ 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes<br />

Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes<br />

für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem<br />

Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37<br />

bis 39 und 41 betroffen sind.<br />

15. Abschnitt<br />

Straf- und Bußgeldvorschriften<br />

§ 73 Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1,<br />

eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,<br />

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