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Aufsätze<br />

Litschen, Gleitzeit, Rahmenzeit, Mitbest<strong>im</strong>mung und Weisungsrecht<br />

11<br />

Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht auch ohne eine arbeitsvertraglich verpflichtet ist, eine best<strong>im</strong>mte Arbeitszeit<br />

solche Öffnung verpflichtet sein, über die vertraglich zu leisten, es aber an<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits bei Gleitzeitmo<strong>de</strong>llen keine<br />

geschul<strong>de</strong>te Arbeitszeit hinaus Arbeit zu leisten. festen Vorgaben gibt, wann dies zu geschehen hat, benötigt<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber ein Kontrollinstrument, um die vertragsgemäße<br />

1.2 Mitbest<strong>im</strong>mung<br />

Leistungserbringung zu überprüfen. Dies geschieht in<br />

Die Arbeitszeitgestaltung zählt zu <strong>de</strong>n essentiellen Gegenstän<strong>de</strong>n<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Regel <strong>im</strong> Rahmen eines Arbeitszeitkontos.<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> betrieblichen Mitbest<strong>im</strong>mung, so dass bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Festle-<br />

In <strong>de</strong>n Gleitzeitphasen ist <strong>de</strong>m Arbeitgeber das Weisungsrecht<br />

hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit nicht vollständig entzogung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit regelmäßig die Arbeitnehmervertretung<br />

(Personal-/Betriebsrat) als Wirksamkeitsvoraussetzung zu<br />

gen, 19 bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Abwägung nach § 315 BGB müssen jedoch<br />

beteiligen ist. Dies gilt sowohl für <strong>de</strong>n privatrechtlichen<br />

gewichtige betriebliche Grün<strong>de</strong> vorliegen, um das Selbstbest<strong>im</strong>mungsrecht<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers aufzuheben. 20 Arbeit-<br />

Bereich nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG als auch nach <strong>de</strong>n Personalvertretungsgesetzen,<br />

z.B. §75 Abs.3 Nr.1 BPersVG. Die Mitbest<strong>im</strong>mung<br />

ist dabei ein Spiegelbild zum Weisungsrecht <strong>de</strong>s<br />

nehmer können <strong>im</strong> Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> betrieblichen Regelung ihre<br />

Gleitphasen, ihren Arbeitsbeginn und das Arbeitsen<strong>de</strong> selbst<br />

Arbeitgebers in <strong>de</strong>n Fragen <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeitgestaltung. 12<br />

„best<strong>im</strong>men“. Dadurch wird eine Regelungslücke gefüllt, die<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber durch seinen teilweisen Verzicht auf das<br />

nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Lage und <strong><strong>de</strong>r</strong> Verteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit bestehen<strong>de</strong><br />

Weisungsrecht nach § 106 GewO offengelassen hat. 21<br />

Umstritten ist dabei <strong><strong>de</strong>r</strong> Umfang <strong><strong>de</strong>r</strong> Eingriffsmöglichkeit<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers während <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeit 22 und die Verantwortung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausübung <strong><strong>de</strong>r</strong> Zeitsouveränität.<br />

23 Allen Ansichten ist jedoch gemeinsam, dass<br />

11 Vgl. BAG 15..9. 2009 – 9 AZR 757/08, NZA 2009, 1333; 3.12.1980 – 5<br />

Aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>im</strong> mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nen Arbeitsleben<br />

wer<strong>de</strong>n diese Parameter <strong><strong>de</strong>r</strong> täglichen Arbeitszeit nur noch<br />

selten als fixe Zeitpunkte festgelegt. Immer häufiger erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>n<br />

die Notwendigkeiten <strong>de</strong>s Arbeitslebens eine flexible<br />

Handhabung. Da es praktisch kaum umsetzbar wäre, die<br />

Mitbest<strong>im</strong>mung für je<strong>de</strong> Weisung zur Best<strong>im</strong>mung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Arbeitszeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitarbeiter durchzuführen, wer<strong>de</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Regel in Dienst- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsvereinbarungen Rahmenregelungen<br />

geschaffen. Diese Rahmenregelungen legen generalisierend<br />

die Bedingungen fest, nach <strong>de</strong>nen <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber AZR 477/78, EzA BGB § 615 Nr. 39.<br />

sein Weisungsrecht ausüben darf. Will <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber außerhalb<br />

dieser Bedingungen abweichen<strong>de</strong> Weisungen erteilen, auch zu <strong>de</strong>n einzelnen Regelungspunkten Richardi, Betriebsverfassungs-<br />

12 MüKo Arbeitsrecht/Schüren, 3. Aufl., § 44 Gleitzeitsysteme, Rn. 1; i.E.<br />

benötigt er wie<strong><strong>de</strong>r</strong>um die Zust<strong>im</strong>mung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmervertretung.<br />

Dazu zählen typischerweise die Überstun<strong>de</strong>n, die<br />

gesetz, 13.Aufl., §87, Rn.273; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht,<br />

3. Aufl., § 75 BPersVG Rn. 240, ErfKo/Kania, 12. Aufl., BetrVG, § 87<br />

Rn.77ff.; Breier/Dassau u.a. TVöD Kommentar, §6 Rn.69.<br />

außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> durch die Mitbest<strong>im</strong>mung geregelten Rahmenbedingungen<br />

vom Arbeitgeber angeordnet wer<strong>de</strong>n. 13 13 Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 13. Aufl., § 87 Rn. 304.<br />

14 Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl., § 75 BPersVG<br />

Rn.241.<br />

Die Best<strong>im</strong>mung <strong><strong>de</strong>r</strong> Lage <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit wird jedoch zunehmend<br />

auch in die Verantwortung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer selbst 15 Siehe grundlegend BAG 18.4.1989 – 1 ABR 3/88, AP BetrVG 1972 § 87<br />

Arbeitszeit Nr. 33; Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 13. Aufl., § 87<br />

gelegt (z. B. Gleitzeit). Obwohl bei dieser Ausgestaltung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Rn.279.<br />

Arbeitszeit das Weisungsrecht <strong>de</strong>s Arbeitgebers, ob ganz o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

nur in Teilen, gera<strong>de</strong> nicht ausgeübt wird, muss die Arbeitnehmervertretung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Einführung einer solchen Möglichkeit und Rn.1ff.<br />

17 Ausführlich MüKo Arbeitsrecht/Schüren, 3. Aufl., § 43 Gleitzeitsysteme,<br />

ihrer praktischen Ausgestaltung zust<strong>im</strong>men. 14 Verzichtet <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Arbeitgeber generell auf die Festlegung von konkreten<br />

ArbeitszeitenineinersolchenDienst-o<strong><strong>de</strong>r</strong>Betriebsvereinbarung,<br />

unterliegt auch je<strong>de</strong> <strong>de</strong>m entgegenstehen<strong>de</strong> Ausübung<br />

<strong>de</strong>s Weisungsrechts wie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitbest<strong>im</strong>mung. 15<br />

19 So wohl auch LArbG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg 11.7.2002 – 2 TaBV 2/01, BB<br />

2002, 1751: „Stellt die Arbeitgeberin fest, dass die Abbauplanung nicht<br />

eingehalten wird, wird sie <strong>de</strong>n Vorgesetzten und <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Mitarbeiter<br />

mittels ihres Weisungsrechtes auf die Befolgung <strong>de</strong>s Abbauplans in<br />

Anspruch nehmen müssen.“ Ähnlich schon LAG Hessen 21.12.1995 – 5<br />

TaBV 33/95 (n. v.); auch Compensis, Vertrauensarbeitszeit – arbeitnehmerbest<strong>im</strong>mte<br />

Arbeitszeit (auch) <strong>im</strong> Arbeitgeberinteresse, NJW 2007, 3089.<br />

16 ErfK/Wank, 12. Aufl., ArbZG, § 3 Rn. 17.<br />

18 ErfK/Wank, 12. Aufl., ArbZG, § 3 Rn. 18.<br />

1.3 Gleitzeit<br />

Grundsätzlich wird die Arbeitszeit durch zwei Faktoren<br />

konkretisiert: zum einem die Dauer („chronometrischer<br />

Faktor“) und zum an<strong><strong>de</strong>r</strong>en die zeitliche Lage <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit<br />

(„chronologischer Faktor“) an einem Arbeitstag. 16 Regelmäßig<br />

wer<strong>de</strong>n diese Faktoren vom Arbeitgeber festgelegt. Die<br />

Entwicklung in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis geht jedoch weg von einer starren<br />

Festlegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit hin zuflexiblenundbelastungsorientierten<br />

Regelungen. Neben <strong><strong>de</strong>r</strong> Möglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> dienst-<br />

21 Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechtshandbuch, § 160 Rn. 4.<br />

planmäßigen Verschiebung von Arbeitszeiten, setzen viele<br />

Betriebe und Verwaltungen auf die Selbstbest<strong>im</strong>mung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer.<br />

Im Wesentlichen wer<strong>de</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis zwei unterschiedliche<br />

Gleitzeitmo<strong>de</strong>lle angewandt. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> einfachen Gleitzeit wird<br />

eine sogenannte Kernzeit festgelegt, in <strong><strong>de</strong>r</strong> weiterhin eine<br />

Anwesenheitspflicht durch Weisung <strong>de</strong>s Arbeitgebers festgelegt<br />

ist. Hinsichtlich <strong>de</strong>s Beginns und <strong>de</strong>s En<strong>de</strong>s <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit<br />

kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer innerhalb eines vor<strong>de</strong>finierten<br />

Zeitraums selbst best<strong>im</strong>men, wann er die Arbeit aufn<strong>im</strong>mt<br />

und wann er sie been<strong>de</strong>t. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> sogenannten qualifizierten<br />

Gleitzeitregelung gibt es keine o<strong><strong>de</strong>r</strong> nur eine min<strong>im</strong>ale Kernzeit,<br />

so dass bei<strong>de</strong> Arbeitszeitfaktoren nahezu vollständig<br />

vom Arbeitnehmer frei gestaltet wer<strong>de</strong>n können. 17<br />

Die Dispositionsmöglichkeit über die Lage und Dauer <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

täglichen Arbeitszeit, die sogenannte „gleiten<strong>de</strong> Arbeitszeit<br />

mit Zeitausgleich“, ermöglicht in <strong>de</strong>n Gleitphasen Arbeitszeit<br />

anzusparen o<strong><strong>de</strong>r</strong> auch nachzuholen. 18 Da <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer<br />

20 So kann bei einer Gleitzeitvereinbarung das Recht zur ausnahmsweisen<br />

Anordnung von Sollarbeit <strong>de</strong>s Arbeitgebers <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>s vertraglich<br />

vereinbarten Arbeits<strong>de</strong>putats nicht enger sein, als bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung<br />

von überobligatorischen Überstun<strong>de</strong>n, die <strong>im</strong> Ausnahmefall unstreitig<br />

möglich sind: vgl. BAG 15.9.2009 – 9 AZR 757/08, NZA 2009, 1333,<br />

ArbG Leipzig 4.2.2003 – 7 Ca 6866/02, DB 2003, 1279; ErfK/Preis,<br />

12.Aufl.,BGB,§611Rn.663;Küttner/Reinecke, Personalbuch, 17. Aufl.,<br />

Nr. 411 Überstun<strong>de</strong>n, Rn. 6.<br />

22 Grundsätzlich keine Eingriffsmöglichkeit <strong>de</strong>s Arbeitgebers, jedoch bei<br />

Zust<strong>im</strong>mung durch Betriebsrat BAG 18.4.1989 – 1 ABR 3/88, AP<br />

BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 33; Eingriffsmöglichkeit bei Verstoß<br />

BAG 29.4.2004 – 1 ABR 30/02, NZA 2004, 670; Unterlassung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Annahme von Arbeit LAG Hessen 21.12.1995 – 5 TaBV 33/95, (n.V.);<br />

Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Rahmenbedingungen zulässig LAG Rheinland-Pfalz<br />

20.3.1997 – 5 TaBV 3/97, NZA-RR 1997, 390.<br />

23 Stringend diesbezüglich bei Gleitzeit in Betriebsvereinbarung BAG<br />

18.4.1989–1ABR3/88,APBetrVG1972§87ArbeitszeitNr.33;auch<br />

Reichold, Zeitsouveränität <strong>im</strong> Arbeitsverhältnis: Strukturen und Konsequenzen,<br />

NZA 1998, 393 (397); zwischenzeitlich herrschen<strong>de</strong> Meinung,<br />

dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer analog § 315 BGB ebenfalls Arbeitgeberinteressen<br />

bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung berücksichtigen muss. Siehe etwa: Wisskirchen/Bissels,<br />

Arbeiten, wenn Arbeit da ist – Möglichkeiten und Grenzen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Vereinbarungsbefugnis zur Lage <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit, NZA-Beil.<br />

2006, 24 (33); Kocher, Diskontinuität von Erwerbsbiografien und das<br />

Normalarbeitsrecht – Der Umgang mit Unsicherheiten, NZA 2010, 841<br />

(843); Compensis, Vertrauensarbeitszeit – arbeitnehmerbest<strong>im</strong>mte<br />

Arbeitszeit (auch) <strong>im</strong> Arbeitgeberinteresse, NJW 2007, 3089; inzwischen<br />

sogar für eine vorrangige (!) Berücksichtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeberinteressen<br />

bei Gleitzeit ohne Kernarbeitszeit MüKo Arbeitsrecht/Schüren,<br />

3. Aufl., § 43 Gleitzeitsysteme, Rn. 30. Eine schlüssige Begründung für<br />

die unterschiedliche Behandlung bei Gleitzeit mit und ohne Kernzeit<br />

wird nicht geliefert (§ 43 Gleitzeitsysteme, Rn. 13 ff.).<br />

424 News & Service online – www.ztr-zeitschrift.<strong>de</strong><br />

8. 2012

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