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Litschen, Gleitzeit, Rahmenzeit, Mitbest<strong>im</strong>mung und Weisungsrecht<br />

Aufsätze<br />

Aufsätze<br />

Prof. Dr. Kai Litschen*<br />

Gleitzeit, Rahmenzeit, Mitbest<strong>im</strong>mung und Weisungsrecht –<br />

eine Klarstellung<br />

Übersicht<br />

1. Begriffsbest<strong>im</strong>mung<br />

1.1 Weisungsrecht<br />

1.2 Mitbest<strong>im</strong>mung<br />

1.3 Gleitzeit<br />

1.4 Rahmenzeit/Arbeitszeitkorridor<br />

1.5 Arbeitszeitkonto<br />

2. Kombination von Gleitzeit und Rahmenzeit/Arbeitszeitkorridor<br />

2.1 Auswirkungen auf das Weisungsrecht<br />

2.2 Auswirkungen auf die Mitbest<strong>im</strong>mung<br />

2.3 Auswirkungen für das Arbeitszeitkonto<br />

3. Fazit<br />

Ein Hauptziel <strong><strong>de</strong>r</strong> Reform <strong>de</strong>s öffentlichen Tarifrechts war<br />

die Schaffung von mehr Flexibilität bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausgestaltung<br />

von Arbeitsverhältnissen, nicht nur bezogen auf das Entgelt.<br />

Dieser Ansatz fin<strong>de</strong>t sich daher in verschie<strong>de</strong>nen Regelungsbereichen<br />

<strong>de</strong>s Tarifwerkes wie<strong><strong>de</strong>r</strong>, vor allem bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Arbeitszeitregelung. Der TVöD eröffnet in <strong>de</strong>n §§ 6 ff. 1 weitreichen<strong>de</strong><br />

Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Arbeitszeitmo<strong>de</strong>llen.<br />

Darüber hinaus enthält <strong><strong>de</strong>r</strong> Tarifvertrag Öffnungsklauseln,<br />

welche die individuelle Anpassung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

tariflichenRegelungenaufbetrieblicher Ebene ermöglichen.<br />

So können die Arbeitgeber zusammen mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Personalvertretung<br />

die speziellen Bedürfnisse vor Ort über eine Diensto<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Betriebsvereinbarung ausgestalten. Hierzu zählen die<br />

Instrumente <strong><strong>de</strong>r</strong> Rahmenzeit und <strong>de</strong>s Arbeitszeitkorridors<br />

nach § 6 Abs. 6 und Abs. 7 TVöD, die <strong>de</strong>m Arbeitgeber größeren<br />

Einfluss auf die Arbeitszeitbest<strong>im</strong>mung bieten.<br />

Obwohl seit Einführung <strong>de</strong>s TVöD einige Zeit vergangen<br />

ist, gibt es bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Umsetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen tariflichen Möglichkeiten<br />

häufig noch Fragen zum Zusammenspiel mit <strong>de</strong>n<br />

bisher schon bekannten Instrumenten <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeitflexibilisierung.<br />

Maßgeblich gehört dazu die auch <strong>im</strong> öffentlichen<br />

Dienst weit verbreitete Gleitzeit, die <strong>de</strong>m Arbeitnehmer eine<br />

gewisse Zeitsouveränität eröffnet. In <strong>de</strong>n Veröffentlichungen<br />

zum TVöD/TV-L wird einhellig vertreten, dass Rahmenzeit<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeitkorridor einerseits, Gleitzeitregelungen<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits <strong>im</strong> Sinne <strong><strong>de</strong>r</strong> Protokollerklärung zu § 6<br />

TVöD kumulativ nebeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> Anwendung fin<strong>de</strong>n können,<br />

ohne jedoch zu klären, wie sich die unterschiedlichen<br />

Zielsetzungen zueinan<strong><strong>de</strong>r</strong> verhalten und welche Auswirkungen<br />

dies für die praktische Umsetzung hat. 2<br />

1. Begriffsbest<strong>im</strong>mung<br />

Das Arbeitsrecht wird wie kaum ein an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Zweig <strong>de</strong>s Privatrechts<br />

durch eine Vielfalt von unterschiedlichen Rechtsquellen<br />

gebil<strong>de</strong>t. Das komplizierte Zusammenspiel <strong><strong>de</strong>r</strong> einzelnen<br />

Regelungen, ihre unterschiedliche Rechtswirkung<br />

und die gleichzeitige Anwendung an sich wi<strong><strong>de</strong>r</strong>sprüchlicher<br />

Zielrichtungen machen es häufig schwierig, eine vom<br />

Grundsatz her überschaubare Fragestellung kurz zu beantworten.<br />

Dies gilt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e, wenn wie hier die unterschiedlichen<br />

Wechselwirkungen in <strong>de</strong>n jeweiligen Problemkreisen<br />

miteinan<strong><strong>de</strong>r</strong> harmonisiert wer<strong>de</strong>n sollen. Daher<br />

sollen zunächst in aller Kürze die rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

geklärt wer<strong>de</strong>n, um die Problematik <strong><strong>de</strong>r</strong> gleichzeitigen<br />

Anwendung von Gleitzeit und Rahmenzeit/Arbeitszeitkorridor<br />

verständlicher zu machen.<br />

1.1 Weisungsrecht<br />

Kennzeichen <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses ist, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Gläubiger<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitsleistung die Art und Weise <strong><strong>de</strong>r</strong> geschul<strong>de</strong>ten<br />

Arbeitsleistung einseitig best<strong>im</strong>men kann. 3 Der Schuldner<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitsleistung muss die Anweisungen <strong>de</strong>s Gläubigers<br />

grundsätzlich befolgen (§ 106 GewO). Der Arbeitgeber kann<br />

insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Inhalt, Ort und Zeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitsleistung nach<br />

billigem Ermessen (§ 315 BGB) konkretisieren. 4 Hierzu zählenauchdieLage<strong><strong>de</strong>r</strong>Pausen,die<br />

Verteilung auf best<strong>im</strong>mte<br />

Tage 5 , die Anzahl und Länge von (Nacht-)Schichten 6 sowie<br />

Beginn und En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit. Die Weisungsbefugnis<br />

umfasst jedoch nicht die Best<strong>im</strong>mung <strong><strong>de</strong>r</strong> vertraglich geschul<strong>de</strong>ten<br />

Arbeitsdauer insgesamt. 7<br />

Das Weisungsrecht ist nicht schrankenlos, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n kann<br />

durch Tarifvertrag, Betriebs- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Dienstvereinbarung,<br />

Arbeitsvertrag inhaltlich eingeschränkt wer<strong>de</strong>n. 8 Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung<br />

müssen die Interessen <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitsvertragsparteien<br />

umfassend gegeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> abgewogen wer<strong>de</strong>n. Der Arbeitgeber<br />

hat daher auch die Belange <strong>de</strong>s Arbeitnehmers bei seiner<br />

Entscheidung zu beachten 9 . Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung<br />

sind darunter die wechselseitigen Interessen nach<br />

<strong>de</strong>n verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen,<br />

nach <strong>de</strong>m Grundsatz <strong><strong>de</strong>r</strong> Verhältnismäßigkeit, <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Angemessenheit, aber auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehrssitte und Zumutbarkeit<br />

zu verstehen. Hierbei sind auch Fragen <strong><strong>de</strong>r</strong> Risikoverteilung<br />

<strong>im</strong> Arbeitsrecht, Vermögens-, Einkommensverhältnisse<br />

sowie soziale und persönliche Lebensverhältnisse einzubeziehen.<br />

10 Die Interessen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers müssen daher schon<br />

vom Arbeitgeber gewahrt wer<strong>de</strong>n, und die Rechtmäßigkeit<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Weisung ist gerichtlich überprüfbar.<br />

Derartige Einschränkungen gibt es auch <strong>im</strong> TVöD. Die regelmäßige<br />

Dauer <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit pro Woche ist in §6 TVöD tariflich<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> bei Teilzeitbeschäftigten abweichend einzelvertraglich<br />

festgelegt. Son<strong><strong>de</strong>r</strong>formen <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit wie etwa Bereitschaftsdienst,<br />

Rufbereitschaft o<strong><strong>de</strong>r</strong> Überstun<strong>de</strong>n können vom<br />

Arbeitgeber nur dann angeordnet wer<strong>de</strong>n, wenn dies einzelvertraglich<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> tariflich, wie in §§ 7, 8 TVöD, geregelt ist.<br />

Lediglich bei drohen<strong><strong>de</strong>r</strong> Gefahr für <strong>de</strong>n Betrieb kann <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

* Der Autor lehrt an <strong><strong>de</strong>r</strong> Brunswik European Law School (BELS) –<br />

Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Braunschweig-<br />

Wolfenbüttel.<br />

1 Die Ausführungen gelten entsprechend für <strong>de</strong>n TV-L.<br />

2Vgl.Breier/Dassau u. a. TVöD Kommentar, § 6 Rn. 144; Böhle/Bepler u.a./<br />

Welkoborsky TVöD Kommentar, § 6 Rn. 47; Bremecker/Hock, TVöD-Lexikon<br />

Verwaltung, Arbeitszeit, S. 33; Dörring/Kutzki, TVöD Kommentar,<br />

§ 6 Rn. 38; Hahn, Flexibilisierungsmöglichkeiten bei Arbeitszeit und<br />

Arbeitsentgelt nach TVöD/TV-L, öAT 2010, 54.<br />

3 BAG 23.6.1992 – 1 AZR 57/92, EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 12.<br />

4 Breier/Dassau u. a. TVöD Kommentar, L§ 6 Rn. 66.<br />

5 LAG Nürnberg 27.7.1999 – 6 Sa 735/97, NZA-RR 2000, 53.<br />

6 BAG 11.2.1998 – 5 AZR 472/97, ZTR 1998, 328 = NZA 1998, 647.<br />

7 LAG Düsseldorf 30.8.2002 – 9 Sa 709/02, NZA-RR 2003, 407.<br />

8 Vgl.BAG,16.3.2004–9AZR93/03,ZTR2004,541=NZA2004,927.<br />

9 BAG24.9.2003–5AZR282/02, NZA 2003, 1332.<br />

10 BAG 28.11.1989 – 3 AZR 118/88, NZA 1990, 559; 21.7.2009 – 4 AZR 382/06,<br />

EzATVG§4LuftfahrtNr.18;13.4.2010–9AZR36/09,APBGB§307Nr.45.<br />

8. 2012 News & Service online – www.ztr-zeitschrift.<strong>de</strong><br />

423


Aufsätze<br />

Litschen, Gleitzeit, Rahmenzeit, Mitbest<strong>im</strong>mung und Weisungsrecht<br />

11<br />

Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht auch ohne eine arbeitsvertraglich verpflichtet ist, eine best<strong>im</strong>mte Arbeitszeit<br />

solche Öffnung verpflichtet sein, über die vertraglich zu leisten, es aber an<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits bei Gleitzeitmo<strong>de</strong>llen keine<br />

geschul<strong>de</strong>te Arbeitszeit hinaus Arbeit zu leisten. festen Vorgaben gibt, wann dies zu geschehen hat, benötigt<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber ein Kontrollinstrument, um die vertragsgemäße<br />

1.2 Mitbest<strong>im</strong>mung<br />

Leistungserbringung zu überprüfen. Dies geschieht in<br />

Die Arbeitszeitgestaltung zählt zu <strong>de</strong>n essentiellen Gegenstän<strong>de</strong>n<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Regel <strong>im</strong> Rahmen eines Arbeitszeitkontos.<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> betrieblichen Mitbest<strong>im</strong>mung, so dass bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Festle-<br />

In <strong>de</strong>n Gleitzeitphasen ist <strong>de</strong>m Arbeitgeber das Weisungsrecht<br />

hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit nicht vollständig entzogung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit regelmäßig die Arbeitnehmervertretung<br />

(Personal-/Betriebsrat) als Wirksamkeitsvoraussetzung zu<br />

gen, 19 bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Abwägung nach § 315 BGB müssen jedoch<br />

beteiligen ist. Dies gilt sowohl für <strong>de</strong>n privatrechtlichen<br />

gewichtige betriebliche Grün<strong>de</strong> vorliegen, um das Selbstbest<strong>im</strong>mungsrecht<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers aufzuheben. 20 Arbeit-<br />

Bereich nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG als auch nach <strong>de</strong>n Personalvertretungsgesetzen,<br />

z.B. §75 Abs.3 Nr.1 BPersVG. Die Mitbest<strong>im</strong>mung<br />

ist dabei ein Spiegelbild zum Weisungsrecht <strong>de</strong>s<br />

nehmer können <strong>im</strong> Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> betrieblichen Regelung ihre<br />

Gleitphasen, ihren Arbeitsbeginn und das Arbeitsen<strong>de</strong> selbst<br />

Arbeitgebers in <strong>de</strong>n Fragen <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeitgestaltung. 12<br />

„best<strong>im</strong>men“. Dadurch wird eine Regelungslücke gefüllt, die<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber durch seinen teilweisen Verzicht auf das<br />

nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Lage und <strong><strong>de</strong>r</strong> Verteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit bestehen<strong>de</strong><br />

Weisungsrecht nach § 106 GewO offengelassen hat. 21<br />

Umstritten ist dabei <strong><strong>de</strong>r</strong> Umfang <strong><strong>de</strong>r</strong> Eingriffsmöglichkeit<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers während <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeit 22 und die Verantwortung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausübung <strong><strong>de</strong>r</strong> Zeitsouveränität.<br />

23 Allen Ansichten ist jedoch gemeinsam, dass<br />

11 Vgl. BAG 15..9. 2009 – 9 AZR 757/08, NZA 2009, 1333; 3.12.1980 – 5<br />

Aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>im</strong> mo<strong><strong>de</strong>r</strong>nen Arbeitsleben<br />

wer<strong>de</strong>n diese Parameter <strong><strong>de</strong>r</strong> täglichen Arbeitszeit nur noch<br />

selten als fixe Zeitpunkte festgelegt. Immer häufiger erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>n<br />

die Notwendigkeiten <strong>de</strong>s Arbeitslebens eine flexible<br />

Handhabung. Da es praktisch kaum umsetzbar wäre, die<br />

Mitbest<strong>im</strong>mung für je<strong>de</strong> Weisung zur Best<strong>im</strong>mung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Arbeitszeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitarbeiter durchzuführen, wer<strong>de</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Regel in Dienst- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsvereinbarungen Rahmenregelungen<br />

geschaffen. Diese Rahmenregelungen legen generalisierend<br />

die Bedingungen fest, nach <strong>de</strong>nen <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber AZR 477/78, EzA BGB § 615 Nr. 39.<br />

sein Weisungsrecht ausüben darf. Will <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber außerhalb<br />

dieser Bedingungen abweichen<strong>de</strong> Weisungen erteilen, auch zu <strong>de</strong>n einzelnen Regelungspunkten Richardi, Betriebsverfassungs-<br />

12 MüKo Arbeitsrecht/Schüren, 3. Aufl., § 44 Gleitzeitsysteme, Rn. 1; i.E.<br />

benötigt er wie<strong><strong>de</strong>r</strong>um die Zust<strong>im</strong>mung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmervertretung.<br />

Dazu zählen typischerweise die Überstun<strong>de</strong>n, die<br />

gesetz, 13.Aufl., §87, Rn.273; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht,<br />

3. Aufl., § 75 BPersVG Rn. 240, ErfKo/Kania, 12. Aufl., BetrVG, § 87<br />

Rn.77ff.; Breier/Dassau u.a. TVöD Kommentar, §6 Rn.69.<br />

außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> durch die Mitbest<strong>im</strong>mung geregelten Rahmenbedingungen<br />

vom Arbeitgeber angeordnet wer<strong>de</strong>n. 13 13 Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 13. Aufl., § 87 Rn. 304.<br />

14 Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl., § 75 BPersVG<br />

Rn.241.<br />

Die Best<strong>im</strong>mung <strong><strong>de</strong>r</strong> Lage <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit wird jedoch zunehmend<br />

auch in die Verantwortung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer selbst 15 Siehe grundlegend BAG 18.4.1989 – 1 ABR 3/88, AP BetrVG 1972 § 87<br />

Arbeitszeit Nr. 33; Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 13. Aufl., § 87<br />

gelegt (z. B. Gleitzeit). Obwohl bei dieser Ausgestaltung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Rn.279.<br />

Arbeitszeit das Weisungsrecht <strong>de</strong>s Arbeitgebers, ob ganz o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

nur in Teilen, gera<strong>de</strong> nicht ausgeübt wird, muss die Arbeitnehmervertretung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Einführung einer solchen Möglichkeit und Rn.1ff.<br />

17 Ausführlich MüKo Arbeitsrecht/Schüren, 3. Aufl., § 43 Gleitzeitsysteme,<br />

ihrer praktischen Ausgestaltung zust<strong>im</strong>men. 14 Verzichtet <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Arbeitgeber generell auf die Festlegung von konkreten<br />

ArbeitszeitenineinersolchenDienst-o<strong><strong>de</strong>r</strong>Betriebsvereinbarung,<br />

unterliegt auch je<strong>de</strong> <strong>de</strong>m entgegenstehen<strong>de</strong> Ausübung<br />

<strong>de</strong>s Weisungsrechts wie<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitbest<strong>im</strong>mung. 15<br />

19 So wohl auch LArbG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg 11.7.2002 – 2 TaBV 2/01, BB<br />

2002, 1751: „Stellt die Arbeitgeberin fest, dass die Abbauplanung nicht<br />

eingehalten wird, wird sie <strong>de</strong>n Vorgesetzten und <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Mitarbeiter<br />

mittels ihres Weisungsrechtes auf die Befolgung <strong>de</strong>s Abbauplans in<br />

Anspruch nehmen müssen.“ Ähnlich schon LAG Hessen 21.12.1995 – 5<br />

TaBV 33/95 (n. v.); auch Compensis, Vertrauensarbeitszeit – arbeitnehmerbest<strong>im</strong>mte<br />

Arbeitszeit (auch) <strong>im</strong> Arbeitgeberinteresse, NJW 2007, 3089.<br />

16 ErfK/Wank, 12. Aufl., ArbZG, § 3 Rn. 17.<br />

18 ErfK/Wank, 12. Aufl., ArbZG, § 3 Rn. 18.<br />

1.3 Gleitzeit<br />

Grundsätzlich wird die Arbeitszeit durch zwei Faktoren<br />

konkretisiert: zum einem die Dauer („chronometrischer<br />

Faktor“) und zum an<strong><strong>de</strong>r</strong>en die zeitliche Lage <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit<br />

(„chronologischer Faktor“) an einem Arbeitstag. 16 Regelmäßig<br />

wer<strong>de</strong>n diese Faktoren vom Arbeitgeber festgelegt. Die<br />

Entwicklung in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis geht jedoch weg von einer starren<br />

Festlegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit hin zuflexiblenundbelastungsorientierten<br />

Regelungen. Neben <strong><strong>de</strong>r</strong> Möglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> dienst-<br />

21 Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechtshandbuch, § 160 Rn. 4.<br />

planmäßigen Verschiebung von Arbeitszeiten, setzen viele<br />

Betriebe und Verwaltungen auf die Selbstbest<strong>im</strong>mung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer.<br />

Im Wesentlichen wer<strong>de</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis zwei unterschiedliche<br />

Gleitzeitmo<strong>de</strong>lle angewandt. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> einfachen Gleitzeit wird<br />

eine sogenannte Kernzeit festgelegt, in <strong><strong>de</strong>r</strong> weiterhin eine<br />

Anwesenheitspflicht durch Weisung <strong>de</strong>s Arbeitgebers festgelegt<br />

ist. Hinsichtlich <strong>de</strong>s Beginns und <strong>de</strong>s En<strong>de</strong>s <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit<br />

kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer innerhalb eines vor<strong>de</strong>finierten<br />

Zeitraums selbst best<strong>im</strong>men, wann er die Arbeit aufn<strong>im</strong>mt<br />

und wann er sie been<strong>de</strong>t. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> sogenannten qualifizierten<br />

Gleitzeitregelung gibt es keine o<strong><strong>de</strong>r</strong> nur eine min<strong>im</strong>ale Kernzeit,<br />

so dass bei<strong>de</strong> Arbeitszeitfaktoren nahezu vollständig<br />

vom Arbeitnehmer frei gestaltet wer<strong>de</strong>n können. 17<br />

Die Dispositionsmöglichkeit über die Lage und Dauer <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

täglichen Arbeitszeit, die sogenannte „gleiten<strong>de</strong> Arbeitszeit<br />

mit Zeitausgleich“, ermöglicht in <strong>de</strong>n Gleitphasen Arbeitszeit<br />

anzusparen o<strong><strong>de</strong>r</strong> auch nachzuholen. 18 Da <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer<br />

20 So kann bei einer Gleitzeitvereinbarung das Recht zur ausnahmsweisen<br />

Anordnung von Sollarbeit <strong>de</strong>s Arbeitgebers <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>s vertraglich<br />

vereinbarten Arbeits<strong>de</strong>putats nicht enger sein, als bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung<br />

von überobligatorischen Überstun<strong>de</strong>n, die <strong>im</strong> Ausnahmefall unstreitig<br />

möglich sind: vgl. BAG 15.9.2009 – 9 AZR 757/08, NZA 2009, 1333,<br />

ArbG Leipzig 4.2.2003 – 7 Ca 6866/02, DB 2003, 1279; ErfK/Preis,<br />

12.Aufl.,BGB,§611Rn.663;Küttner/Reinecke, Personalbuch, 17. Aufl.,<br />

Nr. 411 Überstun<strong>de</strong>n, Rn. 6.<br />

22 Grundsätzlich keine Eingriffsmöglichkeit <strong>de</strong>s Arbeitgebers, jedoch bei<br />

Zust<strong>im</strong>mung durch Betriebsrat BAG 18.4.1989 – 1 ABR 3/88, AP<br />

BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 33; Eingriffsmöglichkeit bei Verstoß<br />

BAG 29.4.2004 – 1 ABR 30/02, NZA 2004, 670; Unterlassung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Annahme von Arbeit LAG Hessen 21.12.1995 – 5 TaBV 33/95, (n.V.);<br />

Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Rahmenbedingungen zulässig LAG Rheinland-Pfalz<br />

20.3.1997 – 5 TaBV 3/97, NZA-RR 1997, 390.<br />

23 Stringend diesbezüglich bei Gleitzeit in Betriebsvereinbarung BAG<br />

18.4.1989–1ABR3/88,APBetrVG1972§87ArbeitszeitNr.33;auch<br />

Reichold, Zeitsouveränität <strong>im</strong> Arbeitsverhältnis: Strukturen und Konsequenzen,<br />

NZA 1998, 393 (397); zwischenzeitlich herrschen<strong>de</strong> Meinung,<br />

dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer analog § 315 BGB ebenfalls Arbeitgeberinteressen<br />

bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung berücksichtigen muss. Siehe etwa: Wisskirchen/Bissels,<br />

Arbeiten, wenn Arbeit da ist – Möglichkeiten und Grenzen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Vereinbarungsbefugnis zur Lage <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit, NZA-Beil.<br />

2006, 24 (33); Kocher, Diskontinuität von Erwerbsbiografien und das<br />

Normalarbeitsrecht – Der Umgang mit Unsicherheiten, NZA 2010, 841<br />

(843); Compensis, Vertrauensarbeitszeit – arbeitnehmerbest<strong>im</strong>mte<br />

Arbeitszeit (auch) <strong>im</strong> Arbeitgeberinteresse, NJW 2007, 3089; inzwischen<br />

sogar für eine vorrangige (!) Berücksichtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeberinteressen<br />

bei Gleitzeit ohne Kernarbeitszeit MüKo Arbeitsrecht/Schüren,<br />

3. Aufl., § 43 Gleitzeitsysteme, Rn. 30. Eine schlüssige Begründung für<br />

die unterschiedliche Behandlung bei Gleitzeit mit und ohne Kernzeit<br />

wird nicht geliefert (§ 43 Gleitzeitsysteme, Rn. 13 ff.).<br />

424 News & Service online – www.ztr-zeitschrift.<strong>de</strong><br />

8. 2012


Litschen, Gleitzeit, Rahmenzeit, Mitbest<strong>im</strong>mung und Weisungsrecht<br />

Aufsätze<br />

je<strong>de</strong>nfalls bei Gleitzeitvereinbarungen auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage<br />

von Betriebs- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Dienstvereinbarungen auch eine Einschränkung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Zeitsouveränität geregelt wer<strong>de</strong>n kann,<br />

etwa bei dienstlichen Notwendigkeiten. Es han<strong>de</strong>lt sich vielmehr<br />

um einen kollektivrechtlich begrün<strong>de</strong>ten Verzicht<br />

bezogen auf konkrete Bestandteile <strong><strong>de</strong>r</strong> Weisungsbefugnis,<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>im</strong> Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorgaben <strong><strong>de</strong>r</strong> Dienst- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsvereinbarung<br />

durch die Entscheidung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers ausgefüllt<br />

wer<strong>de</strong>n darf. Dieser Verzicht kann je<strong>de</strong>nfalls unter<br />

Berücksichtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitbest<strong>im</strong>mung <strong><strong>de</strong>r</strong> Personalvertretung,<br />

aber einseitig ohne Mitwirkung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers,<br />

wie<strong><strong>de</strong>r</strong> zurückgenommen wer<strong>de</strong>n, so dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber<br />

Tarifvertrag nicht an<strong><strong>de</strong>r</strong>s gesehen. Im Geltungsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Personalvertretungsgesetze ist die Einführung sogar nur<br />

über eine einvernehmliche Dienstvereinbarung möglich,<br />

wie sich aus <strong>de</strong>m Umkehrschluss aus § 6 Abs. 9 TVöD<br />

ergibt. Der Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> einvernehmlichen Dienstvereinbarung<br />

wird außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen Notwendigkeiten <strong>im</strong><br />

TVöD gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t. Nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Begriffsbest<strong>im</strong>mung in § 38<br />

Abs. 3 TVöD liegt eine einvernehmliche Dienstvereinbarung<br />

nur vor, wenn sich die Betriebsparteien ohne Entscheidung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Einigungsstelle einigen. Der Abschluss <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Dienstvereinbarung kann daher rechtlich nicht erzwungen<br />

wer<strong>de</strong>n. 30 Für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>s BetrVG macht <strong><strong>de</strong>r</strong> Tarifvertrag<br />

keine vergleichbare Vorgabe.<br />

1.4 Rahmenzeit/Arbeitszeitkorridor<br />

Als weiteres Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis müssen die Betriebsparteien zur<br />

Umsetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Rahmenzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Arbeitszeitkorridors<br />

Durch die Gestaltungsmöglichkeiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Rahmenzeit und ein Arbeitszeitkonto einrichten. Dieses Arbeitszeitkonto<br />

<strong>de</strong>s Arbeitszeitkorridors kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber die Arbeitszeit<br />

dient vor allem <strong><strong>de</strong>r</strong> Erfassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Mehr- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Min<strong><strong>de</strong>r</strong>arbeit<br />

bedarfsorientiert flexibler gestalten, ohne die Folgen pro Woche <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong><strong>de</strong>r</strong> regelmäßigen<br />

teurer Überstun<strong>de</strong>narbeit fürchten zu müssen. Arbeitszeitkonto,<br />

Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD. Eine eigenständige Erfas-<br />

Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit sind neue sung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stun<strong>de</strong>n in Bezug auf die Zeitbudgets <strong><strong>de</strong>r</strong> Rah-<br />

Arbeitszeitsysteme; sie unterstützen das Ziel, die Arbeit menzeit und <strong>de</strong>s Arbeitszeitkorridors ist nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich,<br />

künftig flexibler zu gestalten. 25<br />

da sich diese we<strong><strong>de</strong>r</strong> bei Nichtausnutzung aufbauen noch bei<br />

Überschreitung angerechnet wer<strong>de</strong>n müssen. 31<br />

Das OVG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg hat hierzu in seiner Entschei-<br />

eine treffen<strong>de</strong> Definition <strong>de</strong>s Instrumentes<br />

1.5 Arbeitszeitkonto<br />

Arbeitszeitkorridor gefun<strong>de</strong>n: „Der Arbeitszeitkorri-<br />

Der TVöD enthält einige wenige Vorgaben für die Einrichtung<br />

von Arbeitszeitkonten als Grundlage <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeitdor<br />

nach § 6 Abs. 6 TVöD legt eine wöchentliche Zeitspanne<br />

fest, innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong>er die tägliche Arbeitszeit vom Arbeitgeber<br />

<strong>im</strong> Rahmen seines Direktionsrechts je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit flexibel<br />

flexibilisierung. § 10 Abs. 1 TVöD sieht vor, dass Arbeitszeitkonten<br />

fakultativ eingerichtet wer<strong>de</strong>n können und nur für<br />

festgelegt wer<strong>de</strong>n kann, ohne dass hierfür dringen<strong>de</strong> dienstliche<br />

Bedürfnisse erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich wären o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

<strong>de</strong>n Fall, dass eine tägliche Rahmenzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein wöchentlicher<br />

Arbeitszeitkorridor vereinbart wer<strong>de</strong>n, zwingend einzurichten<br />

sind.<br />

unvorhersehbar sein müsste. . . Zwar dient eine Dienstvereinbarung<br />

über einen Arbeitszeitkorridor auch dazu, festzulegen,<br />

inwieweit für auf Anordnung <strong>de</strong>s Arbeitgebers Der Beschäftigte und nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber entschei<strong>de</strong>t<br />

zusätzlich geleistete Arbeitsstun<strong>de</strong>n über die nach <strong>de</strong>m darüber, ob und welche buchbaren Zeiten tatsächlich <strong>de</strong>m<br />

Dienstplan festgelegte Wochenarbeitszeit hinaus keine Konto gutgeschrieben wer<strong>de</strong>n sollen. Das Arbeitszeitkonto<br />

zuschlagspflichtigen Überstun<strong>de</strong>n anfallen (vgl. § 7 Abs. 7<br />

und 8 TVöD). Im Vor<strong><strong>de</strong>r</strong>grund steht aber die Flexibilisierung<br />

bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Verteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit auf die einzelnen<br />

Wochentage, in<strong>de</strong>m auf Anordnung <strong>de</strong>s Arbeitgebers z. B.<br />

stärkt <strong>im</strong> Zusammenhang mit einer Gleitzeitregelung die<br />

Arbeitszeitsouveränität <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschäftigten, die <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> dienstlichen Interessen über das Arbeitszeitvolumen auf<br />

<strong>de</strong>m Arbeitszeitkonto verfügen können.<br />

saisonal anfallen<strong>de</strong> Mehrarbeit in Abweichung vom Dienstplan<br />

durch zusätzliche Stun<strong>de</strong>n vor o<strong><strong>de</strong>r</strong> nach <strong><strong>de</strong>r</strong> durch tungen auf das Arbeitszeitkonto ist es unerheblich, ob diese<br />

Hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Buchung von Zeitgutschriften o<strong><strong>de</strong>r</strong> -belas-<br />

Dienstplan o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>weitig festgelegten Dienstzeiten zu innerhalb einer feststehen<strong>de</strong>n Arbeitszeit, einer Gleitzeitregelung,<br />

einer Rahmenzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines Arbeitszeitkorridors<br />

leisten ist.“. Im Unterschied dazu wird bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Rahmenzeit<br />

nach § 6 Abs. 7 TVöD eine tägliche Gesamtarbeitszeit von bis angefallen sind.<br />

zu 12 Stun<strong>de</strong>n eingerichtet. Innerhalb dieses Zeitrahmens<br />

gilt dann das zum Arbeitszeitkorridor Gesagte.<br />

Rahmenzeit und Arbeitszeitkorridor können für <strong>de</strong>n einzelnen<br />

Arbeitnehmer nur alternativ gelten. Es ist jedoch mög-<br />

Arbeitszeitkorridor<br />

2. Kombination von Gleitzeit und Rahmenzeit/<br />

lich, tägliche Rahmenzeit und wöchentlichen Arbeitszeitkorridor<br />

nebeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> bei einem Arbeitgeber festzulegen. TVöD einheitlich so ausgelegt, dass eine Gleitzeitregelung<br />

Wie bereits gezeigt, wird die Protokollerklärung zu § 6<br />

Die unterschiedlichen Mo<strong>de</strong>lle können in Betrieben, Abteilungen<br />

bis hinunter zu einzelnen Arbeitsplätzen unter-<br />

Arbeitszeitkorridor nebeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> auf die Arbeitsverhält-<br />

und eine Vereinbarung zur Rahmenzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> zu einem<br />

schiedlich ausgestaltet sein. Rahmenzeit und Arbeitszeitkorridor<br />

können jedoch gemäß § 6 Abs. 8 TVöD nicht für stellungen <strong>im</strong> Hinblick auf das Weisungsrecht, die Mitbenisse<br />

anwendbar sein können. Daraus ergeben sich Frage-<br />

Arbeitsplätze, an <strong>de</strong>nen in Schicht- und Wechselschicht st<strong>im</strong>mung und das Arbeitszeitkonto für die Fälle, in <strong>de</strong>nen<br />

gearbeitet wird, eingerichtet wer<strong>de</strong>n. 27 diese Instrumente zeitgleich Anwendung fin<strong>de</strong>n.<br />

Die Rahmenzeit und <strong><strong>de</strong>r</strong> Korridor legen also eine tägliche<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> wöchentliche Zeitspanne fest, die auch und gera<strong>de</strong> das<br />

24 Grundlegend BAG 18.4.1989 – 1 ABR 3/88, AP BetrVG 1972 § 87<br />

Weisungsrecht <strong>de</strong>s Arbeitgebers hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Best<strong>im</strong>mung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit konkretisiert. Der Arbeitgeber kann, 25 Vgl. Bre<strong>de</strong>meier/Neffke/Cerff/Weizenegger/Baßler, TVöD/TV-L, 3. Aufl.,<br />

Arbeitszeit Nr. 33.<br />

ohne dass hierfür dringen<strong>de</strong> dienstliche o<strong><strong>de</strong>r</strong> betriebliche 2007, Rn. 82 zu § 6.<br />

Grün<strong>de</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind o<strong><strong>de</strong>r</strong> mögliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen 26 OVG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg 23.4.2009 – 62 PV 4.07, PersR 2009, 372.<br />

unvorhersehbar waren 28 , die Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung<br />

außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> dienstplanmäßigen Arbeitszeit verpflichten.<br />

27 Vgl. <strong>im</strong> Einzelnen Breier/Dassau u. a. TVöD Kommentar, § 6 Rn. 166 f.<br />

28 OVG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg a.a.O. (FN 26).<br />

Die Arbeitszeit kann dann <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>s § 6 29 Breier/Dassau u. a.,TVöD Kommentar, § 6 Rn. 173.<br />

öffentlichen Dienst, S. 245.<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich damit um eine modifizieren<strong>de</strong> Regelung<br />

31 A.A. Böhle/Bepler u.a./Welkoborsky TVöD Kommentar, § 6 Rn. 32; an<br />

zur Ausübung <strong>de</strong>s Weisungsrechtes, die zwingend <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Stelle wird jedoch die gemeinsame Verbuchung von Gleitzeit<br />

Mitbest<strong>im</strong>mung unterliegt (s. o.). 29 Dies wird auch vom und Arbeitszeit in einem Konto für möglich gehalten, Rn. 48.<br />

Abs. 2 Satz 1 TVöD wie<strong><strong>de</strong>r</strong> ausgeglichen wer<strong>de</strong>n.<br />

30 Vgl. Litschen/Kratz u.a./Litschen, Leistungsorientierte Bezahlung <strong>im</strong><br />

8. 2012 News & Service online – www.ztr-zeitschrift.<strong>de</strong><br />

425


Aufsätze<br />

Litschen, Gleitzeit, Rahmenzeit, Mitbest<strong>im</strong>mung und Weisungsrecht<br />

2.1 Auswirkungen auf das Weisungsrecht<br />

ten anzuweisen bzw. <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer durch geschickte<br />

Arbeitszeitgestaltung dies ganz verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>n könnte.<br />

Sinn und Zweck einer Gleitzeitvereinbarung ist – vereinfacht<br />

gesagt – die Beschränkung <strong>de</strong>s Weisungsrechts <strong>de</strong>s Um bei<strong>de</strong> Regelungen interessengerecht zu vereinbaren,<br />

Arbeitgebers <strong>im</strong> Hinblick auf die Arbeitszeit und Übertragung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Best<strong>im</strong>mung von Beginn und En<strong>de</strong> in das Ermeszeitkorridor<br />

als zusätzliche Einschränkungsmöglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

bietet es sich vielmehr an, die Rahmenzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Arbeitssen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers. Dies gilt uneingeschränkt auch für Arbeitszeitsouveränität <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer und damit als<br />

<strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes. 32 Ergänzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeitvereinbarung zu sehen. 38 In <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Praxis be<strong>de</strong>utet dies, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer <strong>im</strong> Regelfall<br />

Wollen die Vertragsparteien das Weisungsrecht <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

für die Arbeitszeitverteilung durch eine konstitutive<br />

weiterhin frei best<strong>im</strong>men kann, wann und wie lange er <strong>im</strong><br />

Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeit arbeitet. Der Arbeitgeber hat <strong>im</strong><br />

Regelung einschränken, müssen hierfür konkrete Anhaltspunkte<br />

bestehen. 33 Im Regelfall wird hierzu eine Dienst- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bedarfsfall jedoch die Möglichkeit, auch während <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeitphase<br />

sein Weisungsrecht auszuüben und <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

zur Arbeitsleistung zu verpflichten. Da sich das<br />

Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Neben <strong>de</strong>n Rahmenbedingungen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeit können in <strong><strong>de</strong>r</strong> Vereinbarung auch<br />

Weisungsrecht ebenfalls in <strong>de</strong>n zeitlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />

Ausnahmetatbestän<strong>de</strong> geregelt wer<strong>de</strong>n, in welchen Fällen die<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Rahmenzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Arbeitszeitkorridors bewegt, ist<br />

Arbeitszeitsouveränität <strong>de</strong>s Mitarbeiters wie<strong><strong>de</strong>r</strong> eingeschränkt<br />

wer<strong>de</strong>n kann. 34 Grundsätzlich muss es jedoch einen<br />

eine Überlastung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer auch nicht zu befürchten.<br />

39 Nur ein dauerhaftes Weisungsrecht zur Arbeitszeit<br />

Zeitbereich geben, in <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitarbeiter eigenständig entschei<strong>de</strong>n<br />

kann, um überhaupt von Gleitzeit re<strong>de</strong>n zu können.<br />

wür<strong>de</strong> wohl gegen <strong>de</strong>n Sinn und Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeitvereinbarung<br />

verstoßen und damit unzulässig sein.<br />

Eine Rahmenzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein Arbeitszeitkorridor ist <strong>im</strong> Prinzip<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> genaue Gegenentwurf zu einer Gleitzeit. Nach einhelliger 2.2 Auswirkungen auf die Mitbest<strong>im</strong>mung<br />

Meinung ermöglichen sie <strong>de</strong>m Arbeitgeber, innerhalb <strong>de</strong>s festgelegten<br />

Zeitbudgets sein Weisungsrecht uneingeschränkt zeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeitkorridor besitzt für <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

Die gleichzeitige Vereinbarung von Gleitzeit und Rahmen-<br />

auszuüben, auch ohne beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en betrieblichen Grund. 35<br />

<strong>de</strong>nbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>enCharme,dassbereitszwingen<strong>de</strong>ineMitbest<strong>im</strong>mung<br />

<strong>im</strong> Vorfeld <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung stattgefun<strong>de</strong>n hat. Wäh-<br />

Dadurch wird das Weisungsrecht <strong>de</strong>s Arbeitgebers <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf das sonst notwendige billige Ermessen ausgeweitet. rend er sonst bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausübung seines Weisungsrechtes, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

während <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeit, für je<strong>de</strong>n Einzelfall die<br />

Bereits tarifvertraglich ist vorgesehen, dass für die Umsetzung<br />

ebenfalls eine betriebliche Regelung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist.<br />

Zust<strong>im</strong>mung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmervertretung benötigt, wird<br />

Die Zielrichtungen bei<strong><strong>de</strong>r</strong> Vereinbarungen sind damit diametral<br />

entgegengesetzt. Die Literatur hat sich bislang kaum korridors je<strong>de</strong> Ausübung mit Wirkung für die Zukunft in<br />

mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Vereinbarung <strong><strong>de</strong>r</strong> Rahmenzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Arbeitszeit-<br />

damit auseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>gesetzt. Soweit überhaupt ein konkreter <strong>de</strong>m gesetzten Zeitrahmen umfasst. Der Arbeitgeber<br />

Vorschlag angeboten wird, fehlt es an einer Auseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>setzung<br />

mit diesem Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruch. 36 Fraglich ist daher, wie eine Best<strong>im</strong>mung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch das Verfahren<br />

gewinnt daher nicht nur an Flexibilität hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Lösung aussehen kann, ohne dass eine <strong><strong>de</strong>r</strong> bei<strong>de</strong>n Instrumente<br />

sinnentleert wird, wenn es an einer betrieblichen Durch die kollektivrechtliche Zulassung <strong>de</strong>s Weisungsrechts<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung wird vereinfacht.<br />

Abgrenzung <strong>de</strong>s Geltungsbereiches fehlt.<br />

für die Zukunft bleibt trotz<strong>de</strong>m auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Kern <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitbest<strong>im</strong>mung<br />

<strong>im</strong> Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit erhalten, da <strong>de</strong>m<br />

Für die weitere Betrachtung wird <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong>zeit wohl praxisnahe<br />

Fall untersucht, dass eine alte Gleitzeitregelung<br />

Arbeitgeber nur für einen vorher festgelegten Zeitrahmen<br />

besteht und eine Vereinbarung, z. B. zur Rahmenzeit hinzukommt.<br />

Für das Ergebnis spielt die zeitliche Abfolge jedoch<br />

das Weisungsrecht ohne weitergehen<strong>de</strong> Kontrolle gewährt<br />

wird. 40 Ungeachtet <strong>de</strong>ssen darf <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber auch bei<br />

keine Rolle.<br />

Weisungen in diesem Zusammenhang nicht gegen die Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes verstoßen. Rahmenzeit<br />

Das Festhalten an einer bestehen<strong>de</strong>n Gleitzeitregelung bei o<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeitkorridor ermöglichen so die Leistungsbest<strong>im</strong>mung<br />

durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber ohne weitere formale Mit-<br />

Neuabschluss einer Rahmenzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines Arbeitszeitkorridors<br />

vermittelt <strong>de</strong>n Willen <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsparteien, dass die wirkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmervertretung. 41<br />

Arbeitnehmer weiterhin in <strong>de</strong>m bisher zugelassenen Rahmen<br />

ihre Arbeitszeit best<strong>im</strong>men können sollen. An<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits 2.3 Auswirkungen für das Arbeitszeitkonto<br />

wird durch die neue Vereinbarung zum Ausdruck gebracht,<br />

Der Tarifvertrag sieht zwingend bei Einführung von Rahmenzeit<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zeitkorridor auch die Einrichtung eines<br />

dass das Weisungsrecht <strong>de</strong>s Arbeitgebers hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Arbeitszeit ausge<strong>de</strong>hnt wer<strong>de</strong>n soll. Die bewusst gleichzeitige<br />

Anwendung bei<strong><strong>de</strong>r</strong> Regelungen verbietet es, eine <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Arbeitszeitkontos vor. Dies be<strong>de</strong>utet jedoch nicht, dass<br />

neben <strong>de</strong>m vermutlich schon bestehen<strong>de</strong>n Gleitzeitkonto<br />

genannten Rechtsfolgen gänzlich auszuschließen. Eine<br />

noch ein weiteres Konto notwendig ist, um die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Rah-<br />

Lösung, die <strong>de</strong>m Arbeitgeber während <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeit das<br />

Weisungsrecht abspricht 37 o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>m Arbeitnehmer seine 32 Breier/Dassau u. a. TVöD Kommentar, § 6 Rn. 66 m. w. N.<br />

Zeitsouveränität n<strong>im</strong>mt, ist mit diesem ausdrücklichen Willen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsparteien nicht vereinbar.<br />

34 Grundlegend vgl. Schüren/Feuerborn in Anmerkungen zu BAG<br />

33 BAG 15.9.2009 – 9 AZR 757/08, NZA 2009, 1333 m. w. N.<br />

18.4.1989 – 1 ABR 3/88, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 33.<br />

Könnte <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber während <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeit, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

wenn keine Kernarbeitszeit festgelegt ist, sein Weiborsky<br />

TVöD Kommentar, § 6 Rn. 28 u. 35; Breier/Dassau u. a. TVöD Kom-<br />

35 Insb. OVG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg, a.a.O.; ähnlich Böhle/Bepler u.a./Welkosungsrecht<br />

nicht ausüben, wür<strong>de</strong> zu<strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> verbleiben<strong>de</strong> mentar, §6 Rn.163.<br />

Anwendungsbereich einer Rahmenzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines Arbeitszeitkorridors<br />

gegen Null gehen. In diesem Falle wäre es ihm koborsky TVöD Kommentar, § 6 Rn. 47.<br />

36 Breier/Dassau u. a. TVöD Kommentar, § 6 Rn 169. Böhle/Bepler u.a./Wel-<br />

schon nicht möglich, überhaupt Arbeit anzuordnen. Dies ist 37 So Breier/Dassau u. a. TVöD Kommentar, § 6 Rn. 169.<br />

jedoch fundamentale Voraussetzung für die mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Rahmenzeit<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>m Arbeitszeitkorridor verbun<strong>de</strong>ne Rechts-<br />

sich um zwei unterschiedliche Betriebs- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Dienstvereinbarungen<br />

38 BAG 1.7.2003 – 1 ABR 22/02, NZA 2003, 1209; Die Tatsache, dass es<br />

han<strong>de</strong>lt, steht <strong><strong>de</strong>r</strong> Zulässigkeit nicht entgegen.<br />

folge <strong><strong>de</strong>r</strong> Zuschlagsfreiheit von „Überstun<strong>de</strong>n“, die erst<br />

39 Vgl. OVG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg, a.a.O.<br />

dann entstehen könnten, wenn ein Weisungsrecht besteht.<br />

40 So auch OVG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg, a.a.O.; die Mitbest<strong>im</strong>mung darf<br />

Auch eine Reduktion <strong>de</strong>s Weisungsrechtes nur auf Arbeit<br />

auch durch Betriebsvereinbarung nicht vollständig ausgehöhlt wer<strong>de</strong>n,<br />

siehe BAG 1.7.2003 – 1 ABR 22/02, NZA 2003, 1209.<br />

oberhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann<br />

nicht angenommen wer<strong>de</strong>n, da <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber bei Gleitzeit 41 So auch schon Schüren/Feuerborn in Anmerkungen zu BAG 18.4.1989 –<br />

nur jeweils zum Wochenen<strong>de</strong> die Möglichkeit hätte, die Zei-<br />

1 ABR 3/88, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 33.<br />

426 News & Service online – www.ztr-zeitschrift.<strong>de</strong><br />

8. 2012


Kocher/Kubicki, Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie<br />

Aufsätze<br />

menzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>im</strong> Arbeitszeitkorridor abgeleisteten Arbeitszeiten<br />

zu erfassen. Rahmenzeit und Arbeitszeitkorridor sind aufzunehmen. Er benötigt dafür zumin<strong>de</strong>st die Zust<strong>im</strong>mung<br />

verpflichtet wer<strong>de</strong>n kann, die Arbeit innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeit<br />

keine eigenständigen Arten <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeiterfassung, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n<br />

dienen lediglich <strong><strong>de</strong>r</strong> Fixierung <strong>de</strong>s Weisungsrechts <strong>de</strong>s zen mit schwanken<strong>de</strong>m Arbeitsanfall <strong>im</strong> Tagesablauf kann<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmervertretung. Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e bei Arbeitsplät-<br />

Arbeitgebers (s. o.). Eine doppelte Erfassung <strong><strong>de</strong>r</strong> gearbeiteten<br />

Zeiten, unabhängig von <strong><strong>de</strong>r</strong> Frage, wer die Arbeitsleistät<br />

für die Arbeitnehmer sein.<br />

dies ein Argument gegen die Einführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Zeitsouveränitung<br />

initiiert hatte, wäre in diesem Zusammenhang eine<br />

Um bei<strong>de</strong>n Interessenlagen gerecht zu wer<strong>de</strong>n, verbin<strong>de</strong>t<br />

unnötige Förmelei. Es ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien<br />

über die geordnete Erfassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit<br />

die Kombination von Gleitzeit mit Rahmenzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Arbeitszeitkorridor die grundsätzliche Freiheit <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer<br />

zur Best<strong>im</strong>mung ihrer Arbeitszeit mit einem weit-<br />

hinaus einen weiteren Zweck mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Einrichtung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitszeitkontos nach § 10 TVöD verbun<strong>de</strong>n haben. 42 gehen<strong>de</strong>n Weisungsrecht <strong>de</strong>s Arbeitgebers in einem überschaubaren<br />

und daher wenig belasten<strong>de</strong>n Rahmen. Auf<br />

diese Weise wird sichergestellt, dass die positiv besetzte<br />

3. Fazit<br />

Gleitzeit nicht aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsplatzes verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>t wird. Der Arbeitgeber kann sich<br />

Die Instrumente Rahmenzeit und Arbeitszeitkorridor gemäß sicher sein, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer <strong>im</strong> Bedarfsfall zur Verfügung<br />

steht, ohne dass ein umfangreiches Mitbest<strong>im</strong>mungs-<br />

§6Abs.6und7TVöDerweisensichgera<strong>de</strong><strong>im</strong>Zusammenhang<br />

mit einer Gleitzeitvereinbarung als „versteckte Perle“ verfahren durchgeführt wer<strong>de</strong>n muss.<br />

<strong>im</strong> TVöD, die lei<strong><strong>de</strong>r</strong> nur selten in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis auch erkannt<br />

wird. 43 Reine Gleitzeitregelungen besitzen für <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

<strong>de</strong>n Nachteil, dass <strong>im</strong> Bedarfsfall <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer nicht 43 Siehe beispielsweise auch die<br />

42 Böhle/Bepler u.a./Welkoborsky TVöD Kommentar, § 6 Rn. 48.<br />

Möglichkeitennach§6Abs.4TVöD.

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