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Aufsätze<br />
Litschen, Gleitzeit, Rahmenzeit, Mitbest<strong>im</strong>mung und Weisungsrecht<br />
2.1 Auswirkungen auf das Weisungsrecht<br />
ten anzuweisen bzw. <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer durch geschickte<br />
Arbeitszeitgestaltung dies ganz verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>n könnte.<br />
Sinn und Zweck einer Gleitzeitvereinbarung ist – vereinfacht<br />
gesagt – die Beschränkung <strong>de</strong>s Weisungsrechts <strong>de</strong>s Um bei<strong>de</strong> Regelungen interessengerecht zu vereinbaren,<br />
Arbeitgebers <strong>im</strong> Hinblick auf die Arbeitszeit und Übertragung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Best<strong>im</strong>mung von Beginn und En<strong>de</strong> in das Ermeszeitkorridor<br />
als zusätzliche Einschränkungsmöglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
bietet es sich vielmehr an, die Rahmenzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Arbeitssen<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers. Dies gilt uneingeschränkt auch für Arbeitszeitsouveränität <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer und damit als<br />
<strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes. 32 Ergänzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeitvereinbarung zu sehen. 38 In <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Praxis be<strong>de</strong>utet dies, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer <strong>im</strong> Regelfall<br />
Wollen die Vertragsparteien das Weisungsrecht <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
für die Arbeitszeitverteilung durch eine konstitutive<br />
weiterhin frei best<strong>im</strong>men kann, wann und wie lange er <strong>im</strong><br />
Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeit arbeitet. Der Arbeitgeber hat <strong>im</strong><br />
Regelung einschränken, müssen hierfür konkrete Anhaltspunkte<br />
bestehen. 33 Im Regelfall wird hierzu eine Dienst- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bedarfsfall jedoch die Möglichkeit, auch während <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeitphase<br />
sein Weisungsrecht auszuüben und <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />
zur Arbeitsleistung zu verpflichten. Da sich das<br />
Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Neben <strong>de</strong>n Rahmenbedingungen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeit können in <strong><strong>de</strong>r</strong> Vereinbarung auch<br />
Weisungsrecht ebenfalls in <strong>de</strong>n zeitlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />
Ausnahmetatbestän<strong>de</strong> geregelt wer<strong>de</strong>n, in welchen Fällen die<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Rahmenzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Arbeitszeitkorridors bewegt, ist<br />
Arbeitszeitsouveränität <strong>de</strong>s Mitarbeiters wie<strong><strong>de</strong>r</strong> eingeschränkt<br />
wer<strong>de</strong>n kann. 34 Grundsätzlich muss es jedoch einen<br />
eine Überlastung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer auch nicht zu befürchten.<br />
39 Nur ein dauerhaftes Weisungsrecht zur Arbeitszeit<br />
Zeitbereich geben, in <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitarbeiter eigenständig entschei<strong>de</strong>n<br />
kann, um überhaupt von Gleitzeit re<strong>de</strong>n zu können.<br />
wür<strong>de</strong> wohl gegen <strong>de</strong>n Sinn und Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeitvereinbarung<br />
verstoßen und damit unzulässig sein.<br />
Eine Rahmenzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein Arbeitszeitkorridor ist <strong>im</strong> Prinzip<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> genaue Gegenentwurf zu einer Gleitzeit. Nach einhelliger 2.2 Auswirkungen auf die Mitbest<strong>im</strong>mung<br />
Meinung ermöglichen sie <strong>de</strong>m Arbeitgeber, innerhalb <strong>de</strong>s festgelegten<br />
Zeitbudgets sein Weisungsrecht uneingeschränkt zeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeitkorridor besitzt für <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
Die gleichzeitige Vereinbarung von Gleitzeit und Rahmen-<br />
auszuüben, auch ohne beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en betrieblichen Grund. 35<br />
<strong>de</strong>nbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>enCharme,dassbereitszwingen<strong>de</strong>ineMitbest<strong>im</strong>mung<br />
<strong>im</strong> Vorfeld <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung stattgefun<strong>de</strong>n hat. Wäh-<br />
Dadurch wird das Weisungsrecht <strong>de</strong>s Arbeitgebers <strong>im</strong> Hinblick<br />
auf das sonst notwendige billige Ermessen ausgeweitet. rend er sonst bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausübung seines Weisungsrechtes, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
während <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeit, für je<strong>de</strong>n Einzelfall die<br />
Bereits tarifvertraglich ist vorgesehen, dass für die Umsetzung<br />
ebenfalls eine betriebliche Regelung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist.<br />
Zust<strong>im</strong>mung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmervertretung benötigt, wird<br />
Die Zielrichtungen bei<strong><strong>de</strong>r</strong> Vereinbarungen sind damit diametral<br />
entgegengesetzt. Die Literatur hat sich bislang kaum korridors je<strong>de</strong> Ausübung mit Wirkung für die Zukunft in<br />
mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Vereinbarung <strong><strong>de</strong>r</strong> Rahmenzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Arbeitszeit-<br />
damit auseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>gesetzt. Soweit überhaupt ein konkreter <strong>de</strong>m gesetzten Zeitrahmen umfasst. Der Arbeitgeber<br />
Vorschlag angeboten wird, fehlt es an einer Auseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>setzung<br />
mit diesem Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruch. 36 Fraglich ist daher, wie eine Best<strong>im</strong>mung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch das Verfahren<br />
gewinnt daher nicht nur an Flexibilität hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Lösung aussehen kann, ohne dass eine <strong><strong>de</strong>r</strong> bei<strong>de</strong>n Instrumente<br />
sinnentleert wird, wenn es an einer betrieblichen Durch die kollektivrechtliche Zulassung <strong>de</strong>s Weisungsrechts<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung wird vereinfacht.<br />
Abgrenzung <strong>de</strong>s Geltungsbereiches fehlt.<br />
für die Zukunft bleibt trotz<strong>de</strong>m auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Kern <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitbest<strong>im</strong>mung<br />
<strong>im</strong> Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit erhalten, da <strong>de</strong>m<br />
Für die weitere Betrachtung wird <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong>zeit wohl praxisnahe<br />
Fall untersucht, dass eine alte Gleitzeitregelung<br />
Arbeitgeber nur für einen vorher festgelegten Zeitrahmen<br />
besteht und eine Vereinbarung, z. B. zur Rahmenzeit hinzukommt.<br />
Für das Ergebnis spielt die zeitliche Abfolge jedoch<br />
das Weisungsrecht ohne weitergehen<strong>de</strong> Kontrolle gewährt<br />
wird. 40 Ungeachtet <strong>de</strong>ssen darf <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber auch bei<br />
keine Rolle.<br />
Weisungen in diesem Zusammenhang nicht gegen die Vorschriften<br />
<strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes verstoßen. Rahmenzeit<br />
Das Festhalten an einer bestehen<strong>de</strong>n Gleitzeitregelung bei o<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeitkorridor ermöglichen so die Leistungsbest<strong>im</strong>mung<br />
durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber ohne weitere formale Mit-<br />
Neuabschluss einer Rahmenzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines Arbeitszeitkorridors<br />
vermittelt <strong>de</strong>n Willen <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsparteien, dass die wirkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmervertretung. 41<br />
Arbeitnehmer weiterhin in <strong>de</strong>m bisher zugelassenen Rahmen<br />
ihre Arbeitszeit best<strong>im</strong>men können sollen. An<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits 2.3 Auswirkungen für das Arbeitszeitkonto<br />
wird durch die neue Vereinbarung zum Ausdruck gebracht,<br />
Der Tarifvertrag sieht zwingend bei Einführung von Rahmenzeit<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zeitkorridor auch die Einrichtung eines<br />
dass das Weisungsrecht <strong>de</strong>s Arbeitgebers hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Arbeitszeit ausge<strong>de</strong>hnt wer<strong>de</strong>n soll. Die bewusst gleichzeitige<br />
Anwendung bei<strong><strong>de</strong>r</strong> Regelungen verbietet es, eine <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Arbeitszeitkontos vor. Dies be<strong>de</strong>utet jedoch nicht, dass<br />
neben <strong>de</strong>m vermutlich schon bestehen<strong>de</strong>n Gleitzeitkonto<br />
genannten Rechtsfolgen gänzlich auszuschließen. Eine<br />
noch ein weiteres Konto notwendig ist, um die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Rah-<br />
Lösung, die <strong>de</strong>m Arbeitgeber während <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeit das<br />
Weisungsrecht abspricht 37 o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>m Arbeitnehmer seine 32 Breier/Dassau u. a. TVöD Kommentar, § 6 Rn. 66 m. w. N.<br />
Zeitsouveränität n<strong>im</strong>mt, ist mit diesem ausdrücklichen Willen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsparteien nicht vereinbar.<br />
34 Grundlegend vgl. Schüren/Feuerborn in Anmerkungen zu BAG<br />
33 BAG 15.9.2009 – 9 AZR 757/08, NZA 2009, 1333 m. w. N.<br />
18.4.1989 – 1 ABR 3/88, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 33.<br />
Könnte <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber während <strong><strong>de</strong>r</strong> Gleitzeit, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
wenn keine Kernarbeitszeit festgelegt ist, sein Weiborsky<br />
TVöD Kommentar, § 6 Rn. 28 u. 35; Breier/Dassau u. a. TVöD Kom-<br />
35 Insb. OVG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg, a.a.O.; ähnlich Böhle/Bepler u.a./Welkosungsrecht<br />
nicht ausüben, wür<strong>de</strong> zu<strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> verbleiben<strong>de</strong> mentar, §6 Rn.163.<br />
Anwendungsbereich einer Rahmenzeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines Arbeitszeitkorridors<br />
gegen Null gehen. In diesem Falle wäre es ihm koborsky TVöD Kommentar, § 6 Rn. 47.<br />
36 Breier/Dassau u. a. TVöD Kommentar, § 6 Rn 169. Böhle/Bepler u.a./Wel-<br />
schon nicht möglich, überhaupt Arbeit anzuordnen. Dies ist 37 So Breier/Dassau u. a. TVöD Kommentar, § 6 Rn. 169.<br />
jedoch fundamentale Voraussetzung für die mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Rahmenzeit<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>m Arbeitszeitkorridor verbun<strong>de</strong>ne Rechts-<br />
sich um zwei unterschiedliche Betriebs- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Dienstvereinbarungen<br />
38 BAG 1.7.2003 – 1 ABR 22/02, NZA 2003, 1209; Die Tatsache, dass es<br />
han<strong>de</strong>lt, steht <strong><strong>de</strong>r</strong> Zulässigkeit nicht entgegen.<br />
folge <strong><strong>de</strong>r</strong> Zuschlagsfreiheit von „Überstun<strong>de</strong>n“, die erst<br />
39 Vgl. OVG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg, a.a.O.<br />
dann entstehen könnten, wenn ein Weisungsrecht besteht.<br />
40 So auch OVG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg, a.a.O.; die Mitbest<strong>im</strong>mung darf<br />
Auch eine Reduktion <strong>de</strong>s Weisungsrechtes nur auf Arbeit<br />
auch durch Betriebsvereinbarung nicht vollständig ausgehöhlt wer<strong>de</strong>n,<br />
siehe BAG 1.7.2003 – 1 ABR 22/02, NZA 2003, 1209.<br />
oberhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann<br />
nicht angenommen wer<strong>de</strong>n, da <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber bei Gleitzeit 41 So auch schon Schüren/Feuerborn in Anmerkungen zu BAG 18.4.1989 –<br />
nur jeweils zum Wochenen<strong>de</strong> die Möglichkeit hätte, die Zei-<br />
1 ABR 3/88, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 33.<br />
426 News & Service online – www.ztr-zeitschrift.<strong>de</strong><br />
8. 2012