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Elterngeld-Antrag (seit 2013) Nicht barrierefrei, fremde(s)

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Rhein-Kreis Neuss<br />

- <strong>Elterngeld</strong>stelle-<br />

Königstraße 32 - 34<br />

41460 Neuss<br />

Eingangsstempel<br />

<strong>Antrag</strong> auf <strong>Elterngeld</strong><br />

nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG<br />

Bitte beachten Sie, dass <strong>Elterngeld</strong> frühestens ab Geburt und rückwirkend höchstens für die letzten drei Monate vor dem Monat<br />

der <strong>Antrag</strong>stellung gezahlt wird.<br />

Falls Sie Nachweise in Kopie einreichen, sollten diese gut lesbar sein. Beachten Sie bitte auch die Erläuterungen zum Formular<br />

(Anhang).<br />

1<br />

Familienname:<br />

Geburtsdatum:<br />

K i n d , f ü r d a s E l t e r n g e l d b e a n t r a g t w i r d<br />

Bitte ORIGINAL-Geburtsbescheinigung mit Verwendungszweck „<strong>Elterngeld</strong>“ oder „soziale Zwecke“ beifügen<br />

(bei Mehrlingsgeburten für jedes Kind)<br />

Geburtsort:<br />

Vorname (bei Mehrlingsgeburt: Vornamen aller Mehrlinge):<br />

Bei Mehrlingsgeburt: Zahl der Kinder:<br />

2<br />

P e r s ö n l i c h e A n g a b e n<br />

d e s a n t r a g s t e l l e n d e n E l t e r n t e i l e s<br />

0 Frau 0 Herr<br />

Nachname:<br />

Geburtsname:<br />

Straße/Hausnummer:<br />

Vorname(n):<br />

Geburtsdatum:<br />

PLZ/W ohnort:<br />

Telefonnummer:<br />

E-Mail-Adresse:<br />

Beruf:<br />

Steuerliche Identifikationsnummer:<br />

Familienstand:<br />

0 ledig 0 verheiratet 0 eingetr. Lebenspartnerschaft 0 geschieden 0 verwitwet<br />

Unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil: 0 ja 0 nein<br />

Staatsangehörigkeit:<br />

0 Deutsch 0 EU-/EWR-Staat/Schweiz: (bitte hier eintragen)<br />

0 andere: 4 Passkopie (einschl. Aufenthaltstitel) oder Bescheinigung der Ausländerbehörde ist immer erforderlich<br />

Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt:<br />

0 in Deutschland <strong>seit</strong> 0 meiner Geburt 0 im Ausland <strong>seit</strong> bis<br />

0 Grund:<br />

(Tag/Monat/Jahr)<br />

0 im Ausland <strong>seit</strong> , ich stehe jedoch in einem inländischen Arbeitsverhältnis<br />

NATO-Truppe oder ziviles Gefolge (z.B. US-Soldat), Diplomaten: 0 ja, selbst<br />

0 ja, mein Ehe-/Lebenspartner<br />

3<br />

B a n k v e r b i n d u n g<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> soll auf folgendes Konto überwiesen werden, über das ich verfügungsberechtigt bin:<br />

genaue Bezeichnung des Geldinstituts:<br />

Bankleitzahl:<br />

Kontonummer:<br />

IBAN:<br />

Kontoinhaber:<br />

(nur, wenn nicht identisch mit <strong>Antrag</strong>steller)<br />

BIC / SW IFT –Code:<br />

BEEG NRW Stand Januar <strong>2013</strong>


4 F e s t l e g u n g d e s B e z u g s z e i t r a u m s<br />

Ich beantrage <strong>Elterngeld</strong> für folgende Lebensmonate (LM) des Kindes:<br />

0 1. – 12.Lebensmonat oder 0 andere Aufteilung der Bezugsmonate<br />

. - . Lebensmonat<br />

. - . Lebensmonat<br />

. - . Lebensmonat<br />

. - . Lebensmonat<br />

(maximal bis zur Vollendung 14. Lebensmonat des Kindes)<br />

Weitere Angaben, wenn ein Elternteil mehr als 12 Monate beantragen möchte:<br />

Für Alleinerziehende:<br />

Für Elternteile, die nicht alleinerziehend sind:<br />

0 Mir steht die elterliche Sorge/das Aufenthaltsbestimmungs- 0 Die Betreuung ist dem anderen Elternteil unmöglich oder<br />

recht alleine zu (bitte Nachweis beifügen) und das Kind und ich gefährdet das W ohl des Kindes (bitte Nachweis beifügen).<br />

wohnen mit dem anderen Elternteil nicht in einer gemeinsamen Eine Einkommensminderung liegt vor.<br />

Wohnung. Eine Einkommensminderung liegt vor.<br />

Ich beantrage das <strong>Elterngeld</strong> wie folgt auszuzahlen:<br />

0 ganzer Monatsbetrag<br />

0 halber Monatsbetrag bei doppeltem Auszahlungszeitraum<br />

(Sofern nur einzelne Monate verdoppelt werden sollen, bitte gesonderte<br />

Aufstellung beifügen)<br />

Der andere Elternteil<br />

0 meldet einen Anspruch auf Bezugsmonate an. 4Die <strong>Antrag</strong>stellung erfolgt später.<br />

0 stellt einen <strong>Antrag</strong> für Bezugsmonate. 4<strong>Antrag</strong> ist beigefügt.<br />

0 bezieht bereits <strong>Elterngeld</strong> unter dem GZ.:<br />

5 A r b e i t s v e r h ä l t n i s / T ä t i g k e i t<br />

0 Ich habe ein Arbeitsverhältnis in Deutschland bzw. übe eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland aus.<br />

0 Ich habe ein Arbeitsverhältnis im Ausland bzw. übe eine selbstständige Tätigkeit im Ausland aus,<br />

Beschäftigungsland:<br />

0 Mein Partner hat ein Arbeitsverhältnis in Deutschland bzw. übt eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland aus.<br />

0 Mein Partner hat ein Arbeitsverhältnis im Ausland bzw. übt eine selbstständige Tätigkeit im Ausland aus,<br />

Beschäftigungsland:<br />

6 K i n d s c h a f t s v e r h ä l t n i s<br />

0 leibliches Kind / Adoptivkind<br />

4Bei einem Adoptivkind bitte den Annahmebeschluss<br />

des Gerichts beifügen<br />

0 sonstiges Kindschaftsverhältnis:<br />

0 in Adoptionspflege<br />

4Bitte Bestätigung des Jugendamtes/der Adoptionsvermittlungsstelle<br />

beifügen<br />

0 nicht sorgeberechtigter Elternteil<br />

(z.B. Enkelkind)<br />

7 B e t r e u u n g u n d E r z i e h u n g d e s K i n d e s<br />

Das Kind lebt mit mir in einem Haushalt und wird von mir selbst betreut und erzogen;<br />

0 ständig ab Geburt 0 nein, weil<br />

( siehe Hinweise in den Erläuterungen zum <strong>Antrag</strong>)<br />

8 K r a n k e n v e r s i c h e r u n g d e s a n t r a g s t e l l e n d e n E l t e r n t e i l e s<br />

Ich bin<br />

0 pflichtversichert<br />

0 freiwillig versichert<br />

0 privat versichert<br />

0 nicht versichert<br />

0 als Familienangehöriger mitversichert bei<br />

(z.B. Ehegatte, Eltern)<br />

Bezeichnung der Krankenkasse<br />

Anschrift<br />

Mitglieds-Nr.


9<br />

M u t t e r s c h a f t s g e l d / A r b e i t g e b e r z u s c h u s s /<br />

v e r g l e i c h b a r e L e i s t u n g e n<br />

Folgende Leistungen werden von der Mutter bezogen:<br />

Mutterschaftsgeld als laufende Zahlung 0 ja 0 nein 4 Bescheinigung der Krankenkasse<br />

a) Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld 0 ja 0 nein 4 Bescheinigung des Arbeitgebers<br />

(Gehaltsabrechnung)<br />

b) Dienst- oder Anwärterbezüge nach der Entbindung 0 ja 0 nein 4 Bezügemitteilung und Bescheinigung für<br />

die Zeit bis Beginn der Schutzfrist am des Dienstherren über die Dauer der<br />

Schutzfrist<br />

c) ausländische Familienleistungen 0 ja 0 nein 4 Bescheinigung<br />

10 B e m e s s u n g s z e i t r a u m<br />

a<br />

Ich habe in den 12 Monaten vor dem Geburtsmonat meines Kindes bzw. bei Adoptivkindern oder Kindern mit dem Ziel<br />

der Annahme zur Adoption vor dem Monat der Haushaltsaufnahme und /oder im letzten steuerlichen abgeschlossenen<br />

Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes bzw. Haushaltsaufnahme:<br />

0 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder Gewerbe- 4 Füllen Sie bitte die Erklärung für Selbstständige<br />

trieb oder Land - und Forstwirtschaft bezogen.<br />

aus.<br />

(Falls zutreffend, sind keine Angaben unter Buchstabe b erforderlich)<br />

0 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder Gewerbe- 4 Füllen Sie bitte die Erklärung für Selbstständige<br />

trieb oder Land - und Forstwirtschaft und nichtselbstständiger Er- aus.<br />

werbstätigkeit bezogen.<br />

(Falls zutreffend, sind keine Angaben unter Buchstabe b erforderlich)<br />

b<br />

Ich habe in den 12 Monaten vor dem Geburtsmonat meines Kindes bzw. bei Kindern mit dem Ziel der Annahme vor<br />

dem Monat der Haushaltsaufnahme:<br />

0 kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen. 4Es sind keine Nachweise erforderlich<br />

0 Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit 4Fügen Sie bitte die für diesen Zeitraum ausgebezogen.<br />

stellten Gehaltsabrechnungen bei.<br />

Zusätzlich habe ich in den zwölf Monaten vor der Geburt : 4Fügen Sie bitte weitere Lohn- und Gehaltsabvon<br />

bis rechnungen vor dem 12 Monatszeitraum bei,<br />

entsprechend der Anzahl der Monate für die<br />

nebenstehenden Leistungen bezogen wurden.<br />

0 Mutterschaftsgeld bezogen 4Leistungsbescheide<br />

0 <strong>Elterngeld</strong> für ein älteres Kind bezogen 4Leistungsbescheide<br />

0 einen Einkommensverlust erlitten durch eine 4Ärztliches Attest<br />

schwangerschaftsbedingte Erkrankung<br />

0 einen Einkommensverlust durch W ehr-/Zivildienst erlitten 4Bescheinigung über die Dauer<br />

11 E i n k o m m e n i m B e z u g s z e i t r a u m<br />

Der Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach der Geburt des Kindes, für den das <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird.<br />

0 Ich übe im Bezugszeitraum des <strong>Elterngeld</strong>es nach der Geburt des Kindes keine Erwerbstätigkeit aus und erziele kein Erwerbseinkommen.<br />

0 Ich übe eine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit ab/<strong>seit</strong><br />

mit Wochenstunden aus.<br />

4 Bescheinigung des Arbeitgebers über den Beginn der<br />

Teilzeittätigkeit und Anzahl der W ochenstunden<br />

4 Nachweise über das voraussichtliche Einkommen<br />

(s. Erläuterungen zu Ziffer 11 des <strong>Antrag</strong>sformulars)<br />

0 Ich nehme im Bezugszeitraum Urlaub: Tage<br />

von bis ;<br />

der Urlaub resultiert aus einer Tätigkeit mit<br />

W ochenstunden.<br />

0 Ich befinde mich in<br />

0 (Hoch)Schulausbildung, Berufsausbildung<br />

0 einer Berufsbildungsmaßnahme<br />

ab/<strong>seit</strong>: voraussichtliches Ende: .<br />

0 Ich übe im Bezugszeitraum des <strong>Elterngeld</strong>es eine<br />

selbstständige Tätigkeit<br />

ab mit Wochenstunden aus.<br />

0 Ich erziele während des Bezuges Einkommen aus einer selbstständigen<br />

Tätigkeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft.<br />

4 Bestätigung des Arbeitgebers<br />

sowie Lohn- oder Gehaltsabrechnung<br />

4Bitte Nachweis beifügen<br />

4Fügen Sie bitte die Erklärung für Selbstständige bei<br />

4Fügen Sie bitte die Erklärung für Selbstständige bei<br />

0 Ich beziehe Einkommensersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Renten, Übergangsgeld, etc.).<br />

Art der Leistung:<br />

(Fügen Sie bitte den letzten Bescheid bei)


12 G e s e t z l i c h e / r V e r t r e t e r / i n b z w . P f l e g e r / i n<br />

Bei gesetzlichen Vertretern oder Pflegern werden folgende zusätzliche Angaben benötigt:<br />

(gegebenenfalls bitte Nachweise über die Pflegschaft beifügen)<br />

Nachname: Vorname(n): Straße/Hausnummer:<br />

PLZ/W ohnort:<br />

Telefonnummer:<br />

13 W e i t e r e K i n d e r<br />

Anzahl aller im Haushalt lebenden Kinder:<br />

Soweit für den Geschwisterbonus von Bedeutung<br />

(Für welches Kind ein Bonus gezahlt wird, entnehmen Sie bitte aus den Erläuterungen)<br />

1 2<br />

Name, Vorname(n): Name, Vorname(n):<br />

Geburtsdatum:<br />

Kindschaftsverhältnis:<br />

Aktenzeichen <strong>Elterngeld</strong>:<br />

Geburtsdatum:<br />

Kindschaftsverhältnis:<br />

Aktenzeichen <strong>Elterngeld</strong>:<br />

Betreuung im Haushalt: 0 ja 0 nein Betreuung im Haushalt: 0 ja 0 nein<br />

0 Es liegt bei einem der vorgenannten Kinder eine Behinderung vor. - Bitte Nachweise über den Grad der Behinderung beifügen<br />

14 E i n k o m m e n s g r e n z e<br />

Ein Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> besteht nicht, wenn das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz<br />

im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes bei einer berechtigten<br />

Person (alleinerziehend) 250.000 € übersteigt oder bei Paargemeinschaften (Ehepartner/ eheähnliche Lebensgemeinschaft<br />

oder eingetragene Partnerschaft) 500.000 € übersteigt.<br />

Bei dieser Feststellung ist das Gesamteinkommen aus den sieben Einkommensarten des Steuerrechts maßgebend (Summe der<br />

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalver- mögen,<br />

Vermietung- und Verpachtung und sonstige Einkünfte nach § 22 EStG).<br />

Für alleinerziehende Berechtigte<br />

Mein Einkommen im Jahr vor der Geburt liegt…<br />

0 sicher nicht<br />

über einem zu<br />

versteuernden<br />

Einkommen von<br />

250.000 Euro.<br />

0 über einem zu<br />

versteuernden<br />

Einkommen von<br />

250.000 Euro.<br />

0 Der Steuerbescheid ist beigefügt.<br />

0 Ein Steuerbescheid liegt noch nicht vor.<br />

0 voraussichtlich<br />

im Bereich eines<br />

zu versteuernden<br />

Einkommens von<br />

250.000 Euro.<br />

Für Paargemeinschaften<br />

Unser Einkommen im Jahr vor der Geburt liegt…<br />

0 sicher nicht<br />

über einem zu<br />

versteuernden<br />

Einkommen von<br />

500.000 Euro.<br />

0 über einem zu<br />

versteuernden<br />

Einkommen von<br />

500.000 Euro.<br />

0 Steuerbescheid/e ist/sind beigefügt.<br />

0 Steuerbescheid/e liegt/liegen noch nicht vor.<br />

H i n w e i s e / A b s c h l i e ß e n d e E r k l ä r u n g e n<br />

0 voraussichtlich<br />

im Bereich eines zu<br />

versteuernden<br />

Einkommens von<br />

500.000 Euro.<br />

- Die von Ihnen erbetenen Angaben sind für die Entscheidung über Ihren <strong>Antrag</strong> erforderlich. Die Daten werden gemäß<br />

§ 67a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und den Vorschriften des <strong>Elterngeld</strong>gesetzes erhoben.<br />

- Wer Sozialleistungen beantragt, muss nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) alle für die Sachaufklärung erfo r-<br />

derlichen Tatsachen angeben und die verlangten Nachweise vorlegen, andernfalls kann der Leistungsträger die Leistung<br />

nach § 66 SGB I ganz oder teilweise versagen.<br />

Ist <strong>Elterngeld</strong> wegen unrichtiger, unvollständiger, unterlassener oder verspäteter Angaben bzw. Mitteilungen zu Unrecht<br />

gewährt worden, wird der zu Unrecht erlangte Betrag zurückgefordert. In diesem Fall kann gemäß § 14 BEEG<br />

(Bußgeldvorschrift) in Verbindung mit § 60 SGB I ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.<br />

Sie sind verpflichtet jegliche Änderungen der im <strong>Antrag</strong> angegebenen Verhältnisse unverzüglich der <strong>Elterngeld</strong>stelle<br />

mitzuteilen.<br />

Ich bin damit einverstanden, dass die <strong>Elterngeld</strong>kasse von meinem Arbeitgeber, meiner Krankenkasse, der Bundesagentur für<br />

Arbeit, vom Jugendamt, vom Finanzamt und ggf. von der Ausländerbehörde weitere Auskünfte einholt, soweit<br />

diese für die Entscheidung erforderlich sind. 0 ja 0 nein<br />

Es wird versichert, dass die vorstehenden Angaben sowie die Erklärung zum Einkommen richtig und vollständig sind und<br />

für das Kind, für das mit diesem <strong>Antrag</strong> <strong>Elterngeld</strong> begehrt wird, kein weiterer <strong>Antrag</strong> auf Zahlung von <strong>Elterngeld</strong> bei einer a n-<br />

deren Behörde für den gleichen Zeitraum gestellt wurde/wird.<br />

Hinweis: Die Partnerunterschrift ist notwendig. Es wird mit der Unterschrift der Festlegung der Bezugszeiträume zugestimmt<br />

und die Angabe zum Familieneinkommen bestätigt.<br />

Ort, Datum Unterschrif t <strong>Antrag</strong>steller/ -in Unterschrif t Partner/ -i n Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder Pflegers


Erläuterungen zum <strong>Elterngeld</strong>antrag<br />

Stand: Januar <strong>2013</strong><br />

Die nachfolgenden Ausführungen sind auf leibliche Kinder abgestellt.<br />

Bei Adoptivkindern und Kindern mit dem Ziel der Annahme zur<br />

Adoption ist zu beachten, dass anstelle der Geburt des leiblichen<br />

Kindes, der Tag der Haushaltsaufnahme tritt.<br />

Zu Nr. 1:<br />

Auch bei Mehrlingen ist nur ein <strong>Antrag</strong> zu stellen.<br />

Zu Nr. 4:<br />

Lebensmonat/Bezugsmonat:<br />

Der Begriff „Lebensmonat“ (LM) wird mit nachfolgendem Beispiel<br />

deutlich: Kind geboren am 08.01.<strong>2013</strong><br />

1. LM 08.01.<strong>2013</strong> bis 07.02.<strong>2013</strong><br />

2. LM 08.02.<strong>2013</strong> bis 07.03.<strong>2013</strong><br />

3. LM 08.03.<strong>2013</strong> bis 07.04.<strong>2013</strong> usw.<br />

Anstelle des Geburtstages des Kindes tritt bei Adoptions- und Adoptionspflegefällen<br />

der Tag der Aufnahme des Kindes in den Haushalt.<br />

Bezugszeitraum / <strong>Antrag</strong>:<br />

Bezugsmonate sind die Lebensmonate, für die Sie <strong>Elterngeld</strong> beanspruchen<br />

möchten.<br />

Eltern können insgesamt Anspruch auf 12 Monatsbeträge haben.<br />

Zwei weitere Monate stehen zu, wenn ein Elternteil sein Einkommen<br />

für mindestens zwei Monate mindert. Ein Elternteil kann grundsätzlich<br />

jedoch <strong>Elterngeld</strong> für mindestens 2 und längstens für 12 Monate<br />

beziehen. Ausnahmsweise können 14 Monate auch von einem<br />

Elternteil bezogen werden, z. B. bei „Alleinerziehenden“.<br />

Für den höchstmöglichen Bezugszeitraum von 12 oder 14 Lebensmonaten<br />

beachten Sie bitte, dass Lebensmonate, in denen zumindest<br />

an einem Tag Mutterschaftsgeld zusteht, als von der Mutter<br />

bezogen und damit als verbraucht gelten. Dies gilt auch, wenn der<br />

Vater <strong>Elterngeld</strong> beantragt und die Mutter keinen <strong>Antrag</strong> stellt.<br />

In Fällen, in denen Mutterschaftsgeldleistungen zustehen, kann es<br />

von Vorteil sein, dass die Mutter auch diese Monate beantragt, da<br />

sie ohnehin als verbraucht gelten. Zwar führt der Bezug von Mutterschaftsgeld<br />

und gegebenenfalls Arbeitgeberzuschuss zu einer taggenauen<br />

Anrechnung auf das <strong>Elterngeld</strong>, jedoch kann in einem<br />

Lebensmonat, in dem diese Leistungen auslaufen, noch für die<br />

restlichen Tage <strong>Elterngeld</strong> gezahlt werden.<br />

Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, müssen<br />

sie entscheiden, für welche Monate <strong>Elterngeld</strong> bezogen werden soll<br />

und welcher Elternteil anspruchsberechtigt ist. Damit legen sie den<br />

jeweiligen Bezugszeitraum fest. Auch ein gleichzeitiger Bezug von<br />

<strong>Elterngeld</strong> für beide Elternteile ist möglich.<br />

Der <strong>Antrag</strong> auf <strong>Elterngeld</strong> ist schriftlich zu stellen und wirkt drei<br />

Monate zurück.<br />

Änderungen der Bezugsmonate sind auf <strong>Antrag</strong> grundsätzlich möglich,<br />

sofern das <strong>Elterngeld</strong> für diese Monate noch nicht ausgezahlt<br />

wurde. Rückwirkende Änderungen der Bezugsmonate sind - auch<br />

wenn das <strong>Elterngeld</strong> bereits ausgezahlt wurde - in Fällen besonderer<br />

Härte, z.B. bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung,<br />

Tod eines Elternteils oder Kindes oder bei erheblich gefährdeter<br />

wirtschaftlicher Existenz möglich. Auch der <strong>Antrag</strong> auf Änderung<br />

der Bezugsmonate wirkt drei Monate zurück.<br />

Anmelden:<br />

Der zweite Elternteil kann bei der <strong>Antrag</strong>stellung des ersten Elternteiles<br />

die Anzahl der Lebensmonate anmelden, die er später in<br />

Anspruch nehmen möchte. Können sich die Eltern über eine einvernehmliche<br />

Aufteilung der Bezugsmonate nicht einigen, dient die<br />

Anmeldung der Sicherung eines eigenen Anspruchs. Sie stellt jedoch<br />

keinen rechtswirksamen <strong>Antrag</strong> dar und wahrt nicht die <strong>Antrag</strong>sfrist<br />

von drei Monaten. Wer <strong>Elterngeld</strong> bereits beantragt hat,<br />

kann keine weiteren Monate mehr anmelden. Möchte der zweite<br />

Elternteil zum jetzigen Zeitpunkt weder <strong>Elterngeld</strong> beantragen noch<br />

anmelden, nimmt er durch seine Unterschrift von der <strong>Antrag</strong>stellung<br />

seines Partners Kenntnis.<br />

Unmöglichkeit der Betreuung / Gefährdung des Kindeswohls:<br />

Die Betreuung ist dem anderen Elternteil insbesondere dann unmöglich,<br />

wenn er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung<br />

sein Kind nicht selbst betreuen kann. Wirtschaftliche<br />

Gründe oder eine Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten<br />

können nicht als Gründe für eine solche Unmöglichkeit angeführt<br />

werden.<br />

Das (körperliche, geistige oder seelische) Wohl des Kindes kann<br />

durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung<br />

des Kindes, durch unverschuldetes Versagen eines<br />

Elternteils oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet sein<br />

(vgl. § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches).<br />

Auszahlungsvariante / Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es:<br />

Mindestbetrag monatlich 300 Euro, Höchstbetrag monatlich 1800<br />

Euro. Das <strong>Elterngeld</strong> unterliegt dem steuerrechtlichen Progressionsvorbehalt<br />

nach § 32 b Abs. 1 Nr. Buchstabe j des Einkommenssteuergesetzes.<br />

Das bedeutet: Das <strong>Elterngeld</strong> selbst ist steuerfrei. Allerdings<br />

bewirkt das <strong>Elterngeld</strong>, dass Sie für Ihr übriges Einkommen<br />

mehr Steuern zahlen müssen.<br />

Es besteht die Möglichkeit, das <strong>Elterngeld</strong> als halben Monatsbetrag<br />

bei doppeltem Auszahlungszeitraum zu beantragen. Damit sind<br />

auch die Auswirkungen auf die Steuerprogression geringer.<br />

Zu Nr. 7:<br />

Haushalt ist die Wirtschafts- und Wohngemeinschaft innerhalb der<br />

Familie. Die Voraussetzung der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft<br />

ist auch dann noch erfüllt, wenn Sie aus einem wichtigen<br />

Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort nach<br />

der Geburt aufnehmen können oder unterbrechen müssen (z.B. auf<br />

Grund eines Krankenhausaufenthaltes).<br />

Zu Nr. 9:<br />

Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />

sowie Dienst- oder Anwärterbezüge die während der Mutterschutzfrist<br />

gezahlt werden, sind im Bezugszeitraum des <strong>Elterngeld</strong>es<br />

auf das <strong>Elterngeld</strong> anzurechnen.<br />

Zu Nr. 10:<br />

Einkommen:<br />

Für die Berechnung des <strong>Elterngeld</strong>es sind die in Deutschland versteuerten<br />

Einkünfte aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes<br />

maßgebend. Erwerbstätigkeit ist jede auf Gewinn oder Einkommen<br />

gerichtete Tätigkeit im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses<br />

oder als Selbstständiger oder als mithelfendes Familienmitglied.<br />

Als Erwerbstätigkeit gelten auch geringfügige oder kurzzeitige<br />

Beschäftigungen im Sinne der §§ 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzes.Einkommen,<br />

dass in der EU, dem EWR und der Schweiz<br />

versteuert wird, ist dem deutschen Einkommen gleichgestellt.<br />

Bemessungszeitraum:<br />

Der Bemessungszeitraum ist der jeweilige 12 - monatige Zeitraum,<br />

der für die Ermittlung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit für die<br />

Feststellung der <strong>Elterngeld</strong>höhe maßgebend ist. Je nach Einkommensart<br />

Selbstständige Tätigkeit oder <strong>Nicht</strong>selbstständige Tätigkeit<br />

variiert der Bemessungszeitraum.


Bemessungszeitraum für ausschließlich Einkommen aus<br />

selbstständiger Erwerbstätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- und<br />

Forstwirtschaft - Nr. 10 a des <strong>Antrag</strong>s:<br />

Sofern ausschließlich Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit<br />

bezogen werden, ist für die <strong>Elterngeld</strong>feststellung der Gewinn aus<br />

dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes<br />

maßgebend. Liegt der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der <strong>Antrag</strong>stellung<br />

noch nicht vor, wird das <strong>Elterngeld</strong> anhand von geeigneten<br />

Einkommensunterlagen erst vorläufig festgestellt. Nach Einreichen<br />

des Steuerbescheides des Kalenderjahres vor der Geburt, erfolgt<br />

dann die endgültige Feststellung des <strong>Elterngeld</strong>es.<br />

Bemessungszeitraum für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit,<br />

Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft,<br />

wenn zusätzlich Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit<br />

bezogen wird - Nr. 10 a des <strong>Antrag</strong>s:<br />

War vor der Geburt des Kindes Einkommen aus einer nichtselbstständigen<br />

Tätigkeit und Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit<br />

vorhanden, ist für das Einkommen aus der selbstständigen<br />

Tätigkeit, der letzte vor der Geburt des Kindes abgeschlossene<br />

Gewinnermittlungszeitraum, der für den Steuerbescheid des Kalenderjahres<br />

vor der Geburt des Kindes maßgebend ist, für die Ermittlung<br />

der Einkünfte zugrunde zulegen. Als Nachweis ist für die Gewinneinkünfte<br />

der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt<br />

des Kindes vorzulegen. Die Einkünfte aus der nichtselbstständigen<br />

Tätigkeit werden anhand der Gehaltsabrechnungen aus dem<br />

Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ermittelt.<br />

Bemessungszeitraum für ausschließlich Einkommen aus einer<br />

nichtselbstständigen Tätigkeit - Nr. 10 b des <strong>Antrag</strong>s:<br />

Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit<br />

sind grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der<br />

Geburt des Kindes maßgeblich. Dabei werden Monate mit Bezug<br />

von Mutterschaftsgeld und <strong>Elterngeld</strong> für ein Vorkind nicht mitgezählt.<br />

Sie werden mit einer entsprechenden Anzahl an Vormonaten<br />

aufgefüllt. Gleiches gilt, wenn durch eine schwangerschaftsbedingte<br />

Erkrankung oder durch Wehr- und Zivildienstzeiten ein Einkommensverlust<br />

entstanden ist. Auf die Verschiebung des Bemessungszeitraumes<br />

kann verzichtet werden. Als Nachweis der Einkommenshöhe<br />

dienen die monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen.<br />

Bemessungszeitraum, wenn keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit<br />

bezogen wurden - Nr. 10 b des <strong>Antrag</strong>s:<br />

Wenn in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes kein<br />

Erwerbseinkommen bezogen wurde und im letzten steuerlichen<br />

Veranlagungszeitraum vor der Geburt keine Gewinneinkünfte erzielt<br />

wurden, wird kein Einkommen bei der <strong>Elterngeld</strong>feststellung berücksichtigt.<br />

In diesen Fällen steht der Mindestbetrag von 300,00 € zu,<br />

sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

pflichtigen Sozialabgaben erfolgt in gleicher Weise, wie bei einer<br />

nichtselbstständigen Tätigkeit.<br />

Zu Nr. 11:<br />

Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraumes:<br />

Wer bis zu 30 Wochenstunden durchschnittlich erwerbstätig ist,<br />

behält seinen Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>. Jedoch kann das Erwerbseinkommen<br />

das <strong>Elterngeld</strong> mindern. Der Mindestbetrag von 300<br />

Euro steht in jedem Fall zu.<br />

Bei Lehrern richtet sich der Umfang der zulässigen Teilzeittätigkeit<br />

nach der Pflichtstundenzahl. Eine Schul-, Hochschul- oder Berufausbildung<br />

zählt nicht als Erwerbstätigkeit, so dass die Höchstgrenze<br />

von 30 Wochenstunden hier nicht gilt. Die Ausbildungsvergütung<br />

kann das <strong>Elterngeld</strong> jedoch bis zum Mindestbetrag von 300 Euro<br />

mindern.<br />

Wird eine Erwerbstätigkeit während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges ausgeübt,<br />

benötigen nichtselbstständige Arbeitnehmer eine Bestätigung<br />

ihres Arbeitgebers über die wöchentliche Stundenzahl im Lebensmonat.<br />

Selbstständige und Gewerbetreibende haben den Umfang<br />

ihrer wöchentlichen Arbeitszeit durch Erklärung glaubhaft zu machen.<br />

Das im Bezugszeitraum erzielte Einkommen ist nachzuweisen, bei<br />

nichtselbstständig Tätigen durch die entsprechenden Gehaltsabrechnungen.<br />

Liegen diese bei der <strong>Antrag</strong>stellung noch nicht vor, ist<br />

das Einkommen anders nachzuweisen, z.B. durch eine Bescheinigung<br />

des Arbeitgebers. Das <strong>Elterngeld</strong> wird dann unter dem Vorbehalt<br />

einer endgültigen Einkommensfeststellung vorläufig gewährt.<br />

Bei Selbstständigen sind die voraussichtlichen Betriebseinnahmen<br />

darzulegen. Als Betriebsausgaben wird grundsätzlich eine Pauschale<br />

von 25 Prozent der Einnahmen in Abzug gebracht. Auf <strong>Antrag</strong><br />

können aber auch die tatsächlichen Betriebsausgaben berücksichtigt<br />

werden. Sobald das tatsächlich erzielte Einkommen feststeht, ist<br />

dieses nachzuweisen.<br />

Bezug von Leistungen im Bezugszeitraum:<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> wird auf das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), Grundsicherung<br />

nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ("Sozialhilfe")<br />

und den Kinderzuschlag in vollem Umfang angerechnet. Wer vor der<br />

Geburt gearbeitet und nur ergänzend Arbeitslosengeld II bezogen<br />

hat, bekommt einen Teil des <strong>Elterngeld</strong>s zusätzlich zum Arbeitslosengeld<br />

II. Dieser Teil entspricht der Höhe des durchschnittlichen<br />

Monatseinkommens vor der Geburt, beträgt aber höchstens 300<br />

Euro.<br />

Einkommensersatzleistungen wie Krankengeld, Renten etc. werden<br />

auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nur auf den<br />

Teil des <strong>Elterngeld</strong>es, der den Mindestbetrag von 300 Euro übersteigt.<br />

Berechnungsgrundlage:<br />

Zu Nr. 13<br />

Geschwisterbonus:<br />

Bei <strong>Nicht</strong>selbstständigen werden vom steuerpflichtigen Bruttoeinkommen<br />

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,<br />

Solidaritätszuschlag und ein anteiliger Werbungskostenpauschbetrag<br />

von zurzeit 83,33 Euro abgezogen. Gehaltsbestandteile,<br />

die vom Arbeitgeber steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelt<br />

werden, werden bei der Einkommensermittlung nicht mit<br />

berücksichtigt. Die Höhe des Einkommens wird nach den Lohn- und<br />

Gehaltsabrechnungen ermittelt, die Abzugsbeträge für die Lohn- und<br />

Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag nach dem Programmablaufplan<br />

(Steuerberechnungsprogramm der Finanzverwaltung). Für<br />

den Sozialabgabenabzug gibt es folgende Pauschalen:<br />

1. Für Kranken- und Pflegeversicherung 9 Prozent<br />

2. Für Rentenversicherung 10 Prozent<br />

3. Für die Arbeitslosenversicherung 2 Prozent<br />

Bei Selbstständigen wird der entsprechende steuerliche Gewinn aus<br />

dem Steuerbescheid ermittelt. Der Abzug von Steuern und evtl.<br />

Das <strong>Elterngeld</strong> wird um 10 Prozent, wenigstens um 75 Euro monatlich<br />

erhöht, wenn mindestens ein Geschwisterkind unter drei Jahren<br />

oder mindestens zwei Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im<br />

Haushalt leben. Der Erhöhungsbetrag entfällt mit Ende des Monats,<br />

in dem das ältere Geschwisterkind sein drittes bzw. sechstes Lebensjahr<br />

vollendet. Liegt bei einem weiteren Kind eine Behinderung<br />

vor, beträgt die Altersgrenze 14 Jahre.<br />

Weitere Informationen zum <strong>Elterngeld</strong> können Sie auch der<br />

Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren,<br />

Frauen und Jugend entnehmen. Sie ist unter folgender Adresse<br />

erhältlich:<br />

Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 481009<br />

18132 Rostock, Tel.: 01805/778090, Fax: 01805/778094<br />

E-Mail: publikationen@bundesregierung.de<br />

Internet: www.bmfsfj.de

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