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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, - Sasbach am Kaiserstuhl

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Nachrichten aus dem Standes<strong>am</strong>t/Einwohnermelde<strong>am</strong>t:<br />

- Neubürger<br />

Acker Irene Christa, <strong>Sasbach</strong><br />

Wie begrüßen die neuen Bürgerinnen <strong>und</strong><br />

Bürger in der Ges<strong>am</strong>tgemeinde <strong>Sasbach</strong><br />

<strong>und</strong> wünschen, dass sie sich bald wohl <strong>und</strong><br />

heimisch fühlen werden.<br />

F<strong>und</strong>büro <strong>Sasbach</strong><br />

OT <strong>Sasbach</strong> verloren:<br />

- Rote Kinderbrille<br />

Der Finder möchte sich bitte im Rathaus,<br />

Zimmer 1 melden.<br />

OT <strong>Sasbach</strong> gef<strong>und</strong>en:<br />

- Katze rötlich-weiß, junges Tier,<br />

springt gern ins Auto<br />

- Herrenfahrrad blau,<br />

Marke “Avento KTM”<br />

Die Verlierer möchten sich bitte im Rathaus,<br />

Zimmer 1 melden.<br />

Schlagraumversteigerung<br />

der Gemeinde <strong>Sasbach</strong><br />

Die Versteigerung findet <strong>am</strong> S<strong>am</strong>stag, den<br />

19.12.2009 um 9.30 Uhr vor der Limburghalle<br />

statt. Es werden auch heiße Würstchen<br />

<strong>und</strong> Glühwein angeboten.<br />

Abholung gelbe Säcke<br />

Dienstag, 29.12.2009<br />

Überprüfung<br />

der örtlichen Sirenen<br />

Am Freitag, den 08. Januar 2010 findet in der<br />

Zeit zwischen 12.00 <strong>und</strong> 12.15 Uhr in der Gemeinde<br />

die nächste Überprüfung der örtlichen<br />

Sirenen statt.<br />

Es ertönt das Signal Feueralarm.<br />

Freiw. Feuerwehr<br />

Abtl. Jechtingen<br />

Am Dienstag den 22.12.09 findet um 19:30<br />

Uhr eine Feuerwehrprobe in Jechtingen<br />

statt, zu der alle recht herzlich eingeladen<br />

sind.<br />

FFW Leiselheim<br />

Am S<strong>am</strong>stag, den 19.12.2009 um 18.30 Uhr<br />

feiern wir in der WG Leiselheim unseren<br />

diesjährigen Jahresabschluss. Eingeladen<br />

sind alle Feuerwehrk<strong>am</strong>eraden, Altersk<strong>am</strong>eraden<br />

mit Frauen oder Fre<strong>und</strong>innen.<br />

Erhöhung der Gr<strong>und</strong>steuer A<br />

<strong>und</strong> B<br />

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom<br />

09.12.2009 die Erhöhung der Hebesätze wie<br />

folgt beschlossen:<br />

a) Der Hebesatz für die Gr<strong>und</strong>steuer A wird<br />

zum 01.01.2010 von 320 v.H. auf<br />

360 v.H. festgesetzt.<br />

b) Der Hebesatz für die Gr<strong>und</strong>steuer B wird<br />

zum 01.01.2010 von 340 v.H. auf<br />

380 v.H. festgesetzt.<br />

4<br />

Ablesung der Hauptwasserzähler<br />

zum 31.12.2009<br />

Wie im letzten Jahr werden Sie gebeten, den<br />

Wasserzählerstand selbst zu ermitteln <strong>und</strong><br />

uns mitzuteilen. Für Ihre Mühe <strong>und</strong> Mithilfe<br />

danken wir Ihnen ganz herzlich. Sie helfen<br />

der Gemeinde Kosten zu sparen.<br />

Den Vordruck zur Selbstablesung haben<br />

Sie erhalten, wir bitten um<br />

Rückgabe bis zum 31.12.2009.<br />

Der Ablesestand kann auch telefonisch<br />

07642 910126 oder per Fax 07642 910130<br />

durchgegeben werden.<br />

<br />

3. Änderungssatzung zur Satzung<br />

der Gemeinde <strong>Sasbach</strong><br />

über die Erhebung der H<strong>und</strong>esteuer vom<br />

20.11.1996 in der Fassung vom 30.01.2002.<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Sasbach</strong><br />

hat auf Gr<strong>und</strong> von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg<br />

sowie §§ 2, 5 a, 6 <strong>und</strong> 8<br />

Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg<br />

<strong>am</strong> 09.12.2009 folgende Änderungssatzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der bisherige § 5 wird aufgehoben <strong>und</strong> wie<br />

folgt neu gefasst:<br />

§ 5<br />

Steuersatz<br />

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden<br />

H<strong>und</strong> 96 i. Beginnt oder endet die Steuerpflicht<br />

im Laufe des Kalenderjahres, beträgt<br />

die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht<br />

entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.<br />

(2) Hält ein H<strong>und</strong>ehalter im Gemeindegebiet<br />

mehrere H<strong>und</strong>e, so erhöht sich der nach<br />

Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten<br />

<strong>und</strong> jeden weiteren H<strong>und</strong> auf 192 i. Hierbei<br />

bleiben nach § 6 steuerfreie H<strong>und</strong>e außer<br />

Betracht.<br />

(3) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne<br />

von § 7 Abs. 1 beträgt das 0,5fache des<br />

Steuersatzes nach Absatz 1. Werden in dem<br />

Zwinger mehr als 5 H<strong>und</strong>e gehalten, so erhöht<br />

sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere<br />

H<strong>und</strong>e um die Zwingersteuer nach Satz 1.<br />

§ 2<br />

Diese Änderungssatzung tritt <strong>am</strong> 01. Januar<br />

2010 in Kraft.<br />

<strong>Sasbach</strong>, den 09.12.2009<br />

gez. Jürgen Scheiding<br />

Bürgermeister<br />

Hinweis gem. § 4 Abs. 4 GemO<br />

Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder<br />

Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />

für Baden-Württemberg (GemO) oder<br />

aufgr<strong>und</strong> der GemO beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO<br />

unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb<br />

eines Jahres seit der Bekanntmachung<br />

dieser Satzung gegenüber der Gemeinde<br />

geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt,<br />

der die Verletzung begründen soll, ist zu<br />

bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften<br />

über die Öffentlichkeit der Sitzung,<br />

die Genehmigung oder die Bekanntmachung<br />

der Satzung verletzt worden ist.<br />

Gemeinde <strong>Sasbach</strong> <strong>am</strong> <strong>Kaiserstuhl</strong><br />

2. Änderungssatzung<br />

zur Friedhofssatzung<br />

(Friedhofsordnung <strong>und</strong> Bestattungsgebührensatzung)<br />

vom 09. Dezember 2009<br />

Aufgr<strong>und</strong> der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs.<br />

1, 39 Abs. 2 <strong>und</strong> 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes<br />

über das Friedhofs- <strong>und</strong> Leichenwesen<br />

(Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den<br />

§§ 4 <strong>und</strong> 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />

sowie den §§ 2, 8 <strong>und</strong> 9<br />

des Kommunalabgabengesetzes für Baden<br />

Württemberg hat der Gemeinderat <strong>am</strong> 09.<br />

Dezember 2009 nachstehende Änderungssatzung<br />

beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Gegenstand der Änderung<br />

§ 4 wird wie folgt neu gefasst:<br />

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner <strong>und</strong> sonstige<br />

Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit<br />

auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung<br />

durch die Gemeinde. Sie kann den<br />

Umfang der Tätigkeiten festlegen.<br />

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende,<br />

die fachk<strong>und</strong>ig, leistungsfähig<br />

<strong>und</strong> zuverlässig sind.<br />

Die Gemeinde kann für die Prüfung der<br />

Fachk<strong>und</strong>e, Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> Zuverlässigkeit<br />

geeignete Nachweise verlangen,<br />

insbesondere, dass die Voraussetzungen<br />

für die Ausübung der Tätigkeit nach dem<br />

Handwerksrecht erfüllt werden.<br />

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines<br />

Berechtigungsscheins; dieser ist den<br />

aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde<br />

auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung<br />

wird jeweils auf 5 Jahre befristet.<br />

(3) Die Gewerbetreibenden <strong>und</strong> ihre Beauftragten<br />

haben die Friedhofsatzung <strong>und</strong> die<br />

dazu ergangenen Regelungen zu beachten.<br />

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege<br />

nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit<br />

<strong>und</strong> nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren.<br />

Werkzeuge <strong>und</strong> Materialien dürfen auf<br />

dem Friedhof nur vorübergehend oder nur<br />

an den dafür bestimmten Stellen gelagert<br />

werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die<br />

Arbeits- <strong>und</strong> Lagerplätze wieder in den früheren<br />

Zustand zu bringen.<br />

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften<br />

der Absätze 3 <strong>und</strong> 4 verstoßen,<br />

oder bei denen die Voraussetzungen des<br />

Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben<br />

sind, kann die Gemeinde die Zulassung<br />

auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.<br />

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 <strong>und</strong> 2 kann<br />

über einen einheitlichen Ansprechpartner im<br />

Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner<br />

für das Land Baden-Württemberg<br />

abgewickelt werden; § 42a <strong>und</strong> §§ 71a<br />

bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes<br />

der jeweils geltenden Fassung finden<br />

Anwendung.

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