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und Drittmittelprojekten zu - Universität Salzburg

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5. Abschluss von Verträgen über Drittmittelprojekte<br />

5.1 Wer darf Verträge über Drittmittelprojekte unterschreiben?<br />

Hier ist zwischen Projekten nach § 26 UG <strong>und</strong> Projekten<br />

nach § 27 UG <strong>zu</strong> unterscheiden. Die Projekte nach § 26 UG<br />

(Ad-Personam-Projekte) sind aus juristischer Sicht persönliche<br />

Drittmittelprojekte eines einzelnen Universitätsangehörigen.<br />

Daher kann jede bzw. jeder Universitätsangehörige<br />

Verträge über die Durchführung von <strong>Drittmittelprojekten</strong><br />

nach § 26 UG selbst unterschreiben, sie binden nur sie bzw.<br />

ihn persönlich. Bei Projekten nach § 27 UG wird aus juristischer<br />

Sicht die Universität Vertragspartei. Sie kann nur entweder<br />

durch ein Mitglied des Rektorats oder durch die Leiterin<br />

bzw. den Leiter einer Organisationseinheit der Universität<br />

vertreten werden. Organisationseinheiten sind in diesem<br />

Zusammenhang Fachbereiche, Zentren <strong>und</strong> Schwerpunkte.<br />

Fachbereiche, Zentren <strong>und</strong> Schwerpunkte als solche können<br />

unter keinen Umständen Partei eines Vertrags über die<br />

Durchführung eines Drittmittelprojekts sein, ein solche Vertrag<br />

wäre unwirksam. Bei der Unterzeichnung von Verträgen<br />

über EU-finanzierte Drittmittelprojekte gilt abweichend, dass<br />

solche Verträge nur von einem Mitglied des Rektorats unterschrieben<br />

werden sollen, nicht von den Leiterinnen bzw.<br />

Leitern von Organisationseinheiten.<br />

5.2 Was ist ein Konsortialvertrag?<br />

Bei vielen <strong>Drittmittelprojekten</strong> ist nicht nur die Universität<br />

<strong>Salzburg</strong> als durchführende Stelle involviert, sondern nehmen<br />

außerdem noch andere Forschungseinrichtungen (z.B.<br />

andere Universitäten) an dem Projekt teil. In solchen Fällen<br />

schließen häufig die verschiedenen Fördernehmer oder Auftragnehmer<br />

untereinander einen Vertrag über die gemeinsame<br />

Durchführung des Drittmittelprojekts, der als Konsortialvertrag<br />

bezeichnet wird. Er steht neben dem Vertrag mit<br />

dem Fördergeber oder Auftraggeber <strong>und</strong> regelt etwa, wer<br />

welche Forschungsarbeiten erbringen muss <strong>und</strong> wie die<br />

Drittmittel sowie die Rechte an den Forschungsergebnissen<br />

verteilt werden.<br />

5.3 Wo kann ich Muster für Projektverträge erhalten?<br />

Derzeit wenden Sie sich bitte an das Büro des Rektorats -<br />

Abteilung für Forschungsförderung, die Ihnen Musterverträge<br />

für Drittmittelprojekte gerne <strong>zu</strong>r Verfügung stellt.<br />

5.4 Warum prüft die Universität Entwürfe von Projektverträgen?<br />

Verträge für Drittmittelprojekte nach § 27 UG müssen vor<br />

ihrer Unterzeichnung auf ihre juristischen <strong>und</strong> finanziellen<br />

Auswirkungen für die Universität geprüft werden, da diese<br />

Verträge die Universität binden. Häufig wird es bei der Vertragsprüfung<br />

darum gehen, ungewöhnliche Klauseln <strong>und</strong><br />

Formulierungen fest<strong>zu</strong>stellen <strong>und</strong> in Kooperation mit der<br />

Leiterin bzw. dem Leiter des Projekts <strong>zu</strong> klären, ob sie ihre<br />

Richtigkeit haben. Ein weiterer typischer Schwerpunkt der<br />

Prüfung ist die Klärung der Rechte an den Forschungsergebnissen.<br />

Die Vertragsprüfung wird vom Büro des Rektorats<br />

- Abteilung für Forschungsförderung durchgeführt.<br />

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