und Drittmittelprojekten zu - Universität Salzburg
und Drittmittelprojekten zu - Universität Salzburg
und Drittmittelprojekten zu - Universität Salzburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
5. Abschluss von Verträgen über Drittmittelprojekte<br />
5.1 Wer darf Verträge über Drittmittelprojekte unterschreiben?<br />
Hier ist zwischen Projekten nach § 26 UG <strong>und</strong> Projekten<br />
nach § 27 UG <strong>zu</strong> unterscheiden. Die Projekte nach § 26 UG<br />
(Ad-Personam-Projekte) sind aus juristischer Sicht persönliche<br />
Drittmittelprojekte eines einzelnen Universitätsangehörigen.<br />
Daher kann jede bzw. jeder Universitätsangehörige<br />
Verträge über die Durchführung von <strong>Drittmittelprojekten</strong><br />
nach § 26 UG selbst unterschreiben, sie binden nur sie bzw.<br />
ihn persönlich. Bei Projekten nach § 27 UG wird aus juristischer<br />
Sicht die Universität Vertragspartei. Sie kann nur entweder<br />
durch ein Mitglied des Rektorats oder durch die Leiterin<br />
bzw. den Leiter einer Organisationseinheit der Universität<br />
vertreten werden. Organisationseinheiten sind in diesem<br />
Zusammenhang Fachbereiche, Zentren <strong>und</strong> Schwerpunkte.<br />
Fachbereiche, Zentren <strong>und</strong> Schwerpunkte als solche können<br />
unter keinen Umständen Partei eines Vertrags über die<br />
Durchführung eines Drittmittelprojekts sein, ein solche Vertrag<br />
wäre unwirksam. Bei der Unterzeichnung von Verträgen<br />
über EU-finanzierte Drittmittelprojekte gilt abweichend, dass<br />
solche Verträge nur von einem Mitglied des Rektorats unterschrieben<br />
werden sollen, nicht von den Leiterinnen bzw.<br />
Leitern von Organisationseinheiten.<br />
5.2 Was ist ein Konsortialvertrag?<br />
Bei vielen <strong>Drittmittelprojekten</strong> ist nicht nur die Universität<br />
<strong>Salzburg</strong> als durchführende Stelle involviert, sondern nehmen<br />
außerdem noch andere Forschungseinrichtungen (z.B.<br />
andere Universitäten) an dem Projekt teil. In solchen Fällen<br />
schließen häufig die verschiedenen Fördernehmer oder Auftragnehmer<br />
untereinander einen Vertrag über die gemeinsame<br />
Durchführung des Drittmittelprojekts, der als Konsortialvertrag<br />
bezeichnet wird. Er steht neben dem Vertrag mit<br />
dem Fördergeber oder Auftraggeber <strong>und</strong> regelt etwa, wer<br />
welche Forschungsarbeiten erbringen muss <strong>und</strong> wie die<br />
Drittmittel sowie die Rechte an den Forschungsergebnissen<br />
verteilt werden.<br />
5.3 Wo kann ich Muster für Projektverträge erhalten?<br />
Derzeit wenden Sie sich bitte an das Büro des Rektorats -<br />
Abteilung für Forschungsförderung, die Ihnen Musterverträge<br />
für Drittmittelprojekte gerne <strong>zu</strong>r Verfügung stellt.<br />
5.4 Warum prüft die Universität Entwürfe von Projektverträgen?<br />
Verträge für Drittmittelprojekte nach § 27 UG müssen vor<br />
ihrer Unterzeichnung auf ihre juristischen <strong>und</strong> finanziellen<br />
Auswirkungen für die Universität geprüft werden, da diese<br />
Verträge die Universität binden. Häufig wird es bei der Vertragsprüfung<br />
darum gehen, ungewöhnliche Klauseln <strong>und</strong><br />
Formulierungen fest<strong>zu</strong>stellen <strong>und</strong> in Kooperation mit der<br />
Leiterin bzw. dem Leiter des Projekts <strong>zu</strong> klären, ob sie ihre<br />
Richtigkeit haben. Ein weiterer typischer Schwerpunkt der<br />
Prüfung ist die Klärung der Rechte an den Forschungsergebnissen.<br />
Die Vertragsprüfung wird vom Büro des Rektorats<br />
- Abteilung für Forschungsförderung durchgeführt.<br />
19