und Drittmittelprojekten zu - Universität Salzburg
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8. Kostenersätze in <strong>Drittmittelprojekten</strong><br />
8.1 Was ist eigentlich die Kostenersatzpflicht?<br />
Die auf dem Universitätsgesetz 2002 <strong>und</strong> der Sat<strong>zu</strong>ng der<br />
Universität beruhende Kostenersatzpflicht für Drittmittelprojekte<br />
verfolgt das Ziel, die durch die Durchführung eines<br />
Drittmittelprojekts an der Universität entstehenden Kosten<br />
ab<strong>zu</strong>decken. Dies betrifft in erster Linie die sogenannten<br />
„indirekten Kosten“, die auch als Gemeinkosten bezeichnet<br />
werden: Die Inanspruchnahme universitärer Ressourcen,<br />
etwa von Räumen, IKT-Infrastruktur <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />
der Verwaltung verursacht Kosten, die den Projekten verrechnet<br />
werden sollen (siehe auch Frage 3.3).<br />
8.2 Welche Drittmittelprojekte sind an der Universität <strong>Salzburg</strong><br />
kostenersatzpflichtig?<br />
Nach dem siebten Teil der Sat<strong>zu</strong>ng der Universität sind<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich alle Drittmittelprojekte kostenersatzpflichtig.<br />
Für Drittmittelprojekte, mit deren Durchführung vor dem 7.<br />
Dezember 2011 begonnen wurde, gilt abweichend, dass<br />
Drittmittelprojekte im Bildungsbereich (z.B. Sokrates-Programm)<br />
oder im Bereich der Entwicklungs<strong>zu</strong>sammenarbeit,<br />
die keine Forschungskomponente aufweisen, nicht kostenersatzpflichtig<br />
sind. Das gleiche gilt für sonstige eingeworbene<br />
Drittmittel (z.B. Druckkosten<strong>zu</strong>schüsse, freie Zuschüsse<br />
ohne bestimmten vorgegebenen Verwendungszweck). Generell<br />
von der Kostenersatzpflicht ausgenommen sind Entgelte<br />
für Publikationen <strong>und</strong> Vortragstätigkeiten sowie selbständige<br />
finanzielle Unterstüt<strong>zu</strong>ngen für die Durchführung<br />
von wissenschaftlichen Veranstaltungen <strong>und</strong> für die Drucklegung<br />
wissenschaftlicher Publikationen.<br />
8.3 Wie hoch ist der Kostenersatz, den ich zahlen muss?<br />
Es gilt für jedes Drittmittelprojekt der Kostenersatzbetrag, der<br />
im Kostenersatzblatt für dieses Projekt eingetragen ist. Leere<br />
Kostenersatzblätter können von der Website des Büro des<br />
Rektorats - Abteilung für Forschungsförderung heruntergeladen<br />
werden. Sofern noch kein Kostenersatzblatt ausgefüllt<br />
wurde, ist dies nach<strong>zu</strong>holen. Jedenfalls ist mindestens der<br />
in der anwendbaren Sat<strong>zu</strong>ngsregelung (siehe Frage 8.11)<br />
genannte Mindestkostenersatz <strong>zu</strong> zahlen. Für Projekte, mit<br />
deren Durchführung vor dem 7. Dezember 2011 begonnen<br />
wurde, sind dies mindestens 5 % der eingeworbenen Drittmittel.<br />
Für Projekte, mit deren Durchführung nach dem 6.<br />
Dezember 2011 begonnen wurde, sind mindestens 20 % der<br />
eingeworbenen Drittmittel als Kostenersatz <strong>zu</strong> zahlen. Für<br />
die Erstellung von Gutachten gilt abweichend ein Mindestkostenersatz<br />
in Höhe von 5 % der eingeworbenen Drittmittel.<br />
In Hinblick auf das Inkrafttreten der Neufassung des siebten<br />
Sat<strong>zu</strong>ngsteils im Dezember 2011 gelten einige Sonderregeln:<br />
Für Drittmittelprojekte, die im Dezember 2011 bereits geplant<br />
waren, kann das Rektorat auf Antrag die Anwendung der alten<br />
Regelungen über den Kostenersatz genehmigen, auch<br />
wenn mit der Durchführung des Projekts erst nach Inkrafttreten<br />
der Neuregelung begonnen wurde. Ein solcher Antrag ist<br />
an die Vizerektorin bzw. an den Vizerektor für Forschung <strong>zu</strong><br />
richten. Für Projekte, mit deren Durchführung nicht nach Juni<br />
2012 begonnen wird, hat das Rektorat generell entschieden,<br />
dass die alten Regelungen über den Kostenersatz angewendet<br />
werden dürfen (<strong>und</strong> somit nur 5 % Kostenersatz <strong>zu</strong><br />
zahlen ist), wenn das Projekt noch während der Geltung der<br />
alten Regelungen kalkuliert worden ist.<br />
8.4 Wie funktioniert die Zahlung des Kostenersatzes?<br />
Bei <strong>Drittmittelprojekten</strong>, die sich nicht über mehrere Kalenderjahre<br />
erstrecken, wird der Kostenersatz in der Regel<br />
nach Abschluss des Projekts vom Projektinnenauftrag abgebucht,<br />
kann aber auf Wunsch auch schon früher abgebucht<br />
werden. Bei Projekten, die sich über mehrere Kalenderjahre<br />
erstrecken, wird der Kostenersatz jährlich anteilig im Nachhinein<br />
vom Projektinnenauftrag abgebucht. Für Drittmittelprojekte<br />
mit einem Volumen von nicht mehr als 5.000,- Euro<br />
können die Kostenersätze jährlich gesammelt abgebucht<br />
werden. Für alle Fragen <strong>zu</strong>r Abbuchung der Kostenersätze<br />
ist das Büro des Rektorats - Controlling <strong>zu</strong> kontaktieren.<br />
8.5 Kann mein Projekt von der Kostenersatzpflicht befreit<br />
werden?<br />
Es gibt zwei Konstellationen, in denen die Sat<strong>zu</strong>ng der<br />
Universität die Befreiung eines Drittmittelprojekts von der<br />
Kostenersatzpflicht ermöglicht. Zum einen ist dies möglich,<br />
wenn nach den <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Vorbereitung eines Drittmittelprojekts<br />
bekannten <strong>und</strong> veröffentlichten Richtlinien einer<br />
Fördereinrichtung zwingend abweichende Regelungen<br />
über die Finanzierung <strong>und</strong> Abrechnung von Kostenersätzen<br />
vorgesehen sind. Eine Liste von Fördereinrichtungen <strong>und</strong><br />
Förderprogrammen, auf die dies <strong>zu</strong>trifft, ist auf der Website<br />
des Büro des Rektorats - Abteilung für Forschungsförderung<br />
verfügbar. Zum anderen kann die Kostenersatzpflicht<br />
in Zweifelsfällen fallspezifisch vom Rektorat geklärt werden.<br />
Um dies <strong>zu</strong> erreichen, ist ein formloser Antrag auf Befreiung<br />
von der Kostenersatzpflicht an die Vizerektorin bzw. an den<br />
Vizerektor für Forschung <strong>zu</strong> stellen.<br />
8.6 Was passiert, wenn Kostenersätze beim Drittmittelgeber<br />
nicht abrechenbar sind?<br />
Bestimmte Auftrag- oder Fördergeber lassen es nach ihren<br />
Richtlinien nicht <strong>zu</strong>, den an sich vom Projekt an die Universität<br />
ab<strong>zu</strong>führenden Kostenersatz als Projektausgabe ab<strong>zu</strong>rechnen.<br />
In solchen Fällen kann die Vizerektorin bzw. der<br />
Vizerektor für Forschung auf Antrag eine Ausnahme von<br />
der Kostenersatzpflicht genehmigen (siehe Frage 8.3). Für<br />
bestimmte Förderinstitutionen <strong>und</strong> Förderprogramme bestehen<br />
außerdem generelle Ausnahmen von der Kostenersatzpflicht<br />
oder besondere Modalitäten der Berechnung des<br />
Kostenersatzes, die in einer Liste <strong>zu</strong>sammengefasst sind,<br />
die auf der Website des Büro des Rektorats - Abteilung für<br />
Forschungsförderung abrufbar ist.<br />
8.7 Was ist die Rückerstattung von Teilen des gezahlten<br />
Kostenersatzes?<br />
Sofern ein Drittmittelprojekt den seit der Sat<strong>zu</strong>ngsänderung<br />
2011 (siehe Frage 8.12) geltenden höheren Kostenersatz<br />
(20 % der eingeworbenen Drittmittel) gezahlt hat, erhält die<br />
Leiterin bzw. der Leiter dieses Projekts 25 % des an das<br />
Rektorat gezahlten Kostenersatzes <strong>zu</strong>r freien Verwendung<br />
innerhalb der Universität erstattet. Für Projekte, die im Interfakultären<br />
Fachbereich Gerichtsmedizin <strong>und</strong> Forensische<br />
Neuropsychiatrie durchgeführt werden, gibt es keine solche<br />
Rückerstattung.<br />
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