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und Drittmittelprojekten zu - Universität Salzburg

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8. Kostenersätze in <strong>Drittmittelprojekten</strong><br />

8.1 Was ist eigentlich die Kostenersatzpflicht?<br />

Die auf dem Universitätsgesetz 2002 <strong>und</strong> der Sat<strong>zu</strong>ng der<br />

Universität beruhende Kostenersatzpflicht für Drittmittelprojekte<br />

verfolgt das Ziel, die durch die Durchführung eines<br />

Drittmittelprojekts an der Universität entstehenden Kosten<br />

ab<strong>zu</strong>decken. Dies betrifft in erster Linie die sogenannten<br />

„indirekten Kosten“, die auch als Gemeinkosten bezeichnet<br />

werden: Die Inanspruchnahme universitärer Ressourcen,<br />

etwa von Räumen, IKT-Infrastruktur <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />

der Verwaltung verursacht Kosten, die den Projekten verrechnet<br />

werden sollen (siehe auch Frage 3.3).<br />

8.2 Welche Drittmittelprojekte sind an der Universität <strong>Salzburg</strong><br />

kostenersatzpflichtig?<br />

Nach dem siebten Teil der Sat<strong>zu</strong>ng der Universität sind<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich alle Drittmittelprojekte kostenersatzpflichtig.<br />

Für Drittmittelprojekte, mit deren Durchführung vor dem 7.<br />

Dezember 2011 begonnen wurde, gilt abweichend, dass<br />

Drittmittelprojekte im Bildungsbereich (z.B. Sokrates-Programm)<br />

oder im Bereich der Entwicklungs<strong>zu</strong>sammenarbeit,<br />

die keine Forschungskomponente aufweisen, nicht kostenersatzpflichtig<br />

sind. Das gleiche gilt für sonstige eingeworbene<br />

Drittmittel (z.B. Druckkosten<strong>zu</strong>schüsse, freie Zuschüsse<br />

ohne bestimmten vorgegebenen Verwendungszweck). Generell<br />

von der Kostenersatzpflicht ausgenommen sind Entgelte<br />

für Publikationen <strong>und</strong> Vortragstätigkeiten sowie selbständige<br />

finanzielle Unterstüt<strong>zu</strong>ngen für die Durchführung<br />

von wissenschaftlichen Veranstaltungen <strong>und</strong> für die Drucklegung<br />

wissenschaftlicher Publikationen.<br />

8.3 Wie hoch ist der Kostenersatz, den ich zahlen muss?<br />

Es gilt für jedes Drittmittelprojekt der Kostenersatzbetrag, der<br />

im Kostenersatzblatt für dieses Projekt eingetragen ist. Leere<br />

Kostenersatzblätter können von der Website des Büro des<br />

Rektorats - Abteilung für Forschungsförderung heruntergeladen<br />

werden. Sofern noch kein Kostenersatzblatt ausgefüllt<br />

wurde, ist dies nach<strong>zu</strong>holen. Jedenfalls ist mindestens der<br />

in der anwendbaren Sat<strong>zu</strong>ngsregelung (siehe Frage 8.11)<br />

genannte Mindestkostenersatz <strong>zu</strong> zahlen. Für Projekte, mit<br />

deren Durchführung vor dem 7. Dezember 2011 begonnen<br />

wurde, sind dies mindestens 5 % der eingeworbenen Drittmittel.<br />

Für Projekte, mit deren Durchführung nach dem 6.<br />

Dezember 2011 begonnen wurde, sind mindestens 20 % der<br />

eingeworbenen Drittmittel als Kostenersatz <strong>zu</strong> zahlen. Für<br />

die Erstellung von Gutachten gilt abweichend ein Mindestkostenersatz<br />

in Höhe von 5 % der eingeworbenen Drittmittel.<br />

In Hinblick auf das Inkrafttreten der Neufassung des siebten<br />

Sat<strong>zu</strong>ngsteils im Dezember 2011 gelten einige Sonderregeln:<br />

Für Drittmittelprojekte, die im Dezember 2011 bereits geplant<br />

waren, kann das Rektorat auf Antrag die Anwendung der alten<br />

Regelungen über den Kostenersatz genehmigen, auch<br />

wenn mit der Durchführung des Projekts erst nach Inkrafttreten<br />

der Neuregelung begonnen wurde. Ein solcher Antrag ist<br />

an die Vizerektorin bzw. an den Vizerektor für Forschung <strong>zu</strong><br />

richten. Für Projekte, mit deren Durchführung nicht nach Juni<br />

2012 begonnen wird, hat das Rektorat generell entschieden,<br />

dass die alten Regelungen über den Kostenersatz angewendet<br />

werden dürfen (<strong>und</strong> somit nur 5 % Kostenersatz <strong>zu</strong><br />

zahlen ist), wenn das Projekt noch während der Geltung der<br />

alten Regelungen kalkuliert worden ist.<br />

8.4 Wie funktioniert die Zahlung des Kostenersatzes?<br />

Bei <strong>Drittmittelprojekten</strong>, die sich nicht über mehrere Kalenderjahre<br />

erstrecken, wird der Kostenersatz in der Regel<br />

nach Abschluss des Projekts vom Projektinnenauftrag abgebucht,<br />

kann aber auf Wunsch auch schon früher abgebucht<br />

werden. Bei Projekten, die sich über mehrere Kalenderjahre<br />

erstrecken, wird der Kostenersatz jährlich anteilig im Nachhinein<br />

vom Projektinnenauftrag abgebucht. Für Drittmittelprojekte<br />

mit einem Volumen von nicht mehr als 5.000,- Euro<br />

können die Kostenersätze jährlich gesammelt abgebucht<br />

werden. Für alle Fragen <strong>zu</strong>r Abbuchung der Kostenersätze<br />

ist das Büro des Rektorats - Controlling <strong>zu</strong> kontaktieren.<br />

8.5 Kann mein Projekt von der Kostenersatzpflicht befreit<br />

werden?<br />

Es gibt zwei Konstellationen, in denen die Sat<strong>zu</strong>ng der<br />

Universität die Befreiung eines Drittmittelprojekts von der<br />

Kostenersatzpflicht ermöglicht. Zum einen ist dies möglich,<br />

wenn nach den <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Vorbereitung eines Drittmittelprojekts<br />

bekannten <strong>und</strong> veröffentlichten Richtlinien einer<br />

Fördereinrichtung zwingend abweichende Regelungen<br />

über die Finanzierung <strong>und</strong> Abrechnung von Kostenersätzen<br />

vorgesehen sind. Eine Liste von Fördereinrichtungen <strong>und</strong><br />

Förderprogrammen, auf die dies <strong>zu</strong>trifft, ist auf der Website<br />

des Büro des Rektorats - Abteilung für Forschungsförderung<br />

verfügbar. Zum anderen kann die Kostenersatzpflicht<br />

in Zweifelsfällen fallspezifisch vom Rektorat geklärt werden.<br />

Um dies <strong>zu</strong> erreichen, ist ein formloser Antrag auf Befreiung<br />

von der Kostenersatzpflicht an die Vizerektorin bzw. an den<br />

Vizerektor für Forschung <strong>zu</strong> stellen.<br />

8.6 Was passiert, wenn Kostenersätze beim Drittmittelgeber<br />

nicht abrechenbar sind?<br />

Bestimmte Auftrag- oder Fördergeber lassen es nach ihren<br />

Richtlinien nicht <strong>zu</strong>, den an sich vom Projekt an die Universität<br />

ab<strong>zu</strong>führenden Kostenersatz als Projektausgabe ab<strong>zu</strong>rechnen.<br />

In solchen Fällen kann die Vizerektorin bzw. der<br />

Vizerektor für Forschung auf Antrag eine Ausnahme von<br />

der Kostenersatzpflicht genehmigen (siehe Frage 8.3). Für<br />

bestimmte Förderinstitutionen <strong>und</strong> Förderprogramme bestehen<br />

außerdem generelle Ausnahmen von der Kostenersatzpflicht<br />

oder besondere Modalitäten der Berechnung des<br />

Kostenersatzes, die in einer Liste <strong>zu</strong>sammengefasst sind,<br />

die auf der Website des Büro des Rektorats - Abteilung für<br />

Forschungsförderung abrufbar ist.<br />

8.7 Was ist die Rückerstattung von Teilen des gezahlten<br />

Kostenersatzes?<br />

Sofern ein Drittmittelprojekt den seit der Sat<strong>zu</strong>ngsänderung<br />

2011 (siehe Frage 8.12) geltenden höheren Kostenersatz<br />

(20 % der eingeworbenen Drittmittel) gezahlt hat, erhält die<br />

Leiterin bzw. der Leiter dieses Projekts 25 % des an das<br />

Rektorat gezahlten Kostenersatzes <strong>zu</strong>r freien Verwendung<br />

innerhalb der Universität erstattet. Für Projekte, die im Interfakultären<br />

Fachbereich Gerichtsmedizin <strong>und</strong> Forensische<br />

Neuropsychiatrie durchgeführt werden, gibt es keine solche<br />

Rückerstattung.<br />

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