9. Sonstige Fragen <strong>und</strong> Antworten
9. Sonstige Fragen <strong>und</strong> Antworten 9.1 Dürfen Dienstnehmerinnen <strong>und</strong> Dienstnehmer in <strong>Drittmittelprojekten</strong> Rechnungen legen? Dienstnehmerinnen <strong>und</strong> Dienstnehmer der Universität können unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen sowohl als Privatpersonen als auch als als Inhaberinnen bzw. Inhaber von Unternehmen Rechnungen oder Honorarnoten an die Universität stellen, <strong>und</strong> zwar für Leistungen, die die Durchführung eines Drittmittelprojekts an der Universität betreffen. Vorausset<strong>zu</strong>ng dafür ist jedenfalls, dass die in Rechnung gestellten Leistungen sich von den dienstlichen Aufgaben der betroffenen Personen abgrenzen lassen. Für nähere Informationen verwenden Sie bitte die auf der Website des Büro des Rektorats – Rechnungswesen verfügbare Checkliste. 9.2 Dürfen Dienstnehmerinnen <strong>und</strong> Dienstnehmer Gehälter aus <strong>Drittmittelprojekten</strong> beziehen? Dienstnehmerinnen <strong>und</strong> Dienstnehmer der Universität, die für ein bestimmtes Drittmittelprojekt angestellt werden (sogenannte Projektmitarbeiterinnen <strong>und</strong> Projektmitarbeiter), beziehen ihr Gehalt stets aus den für dieses Projekt vorhandenen Drittmitteln. Angehörige der Universität ohne Dienstverhältnis <strong>zu</strong> ihr, z.B. Studierende, können für ihre Mitarbeit in einem Drittmittelprojekt unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen ein Gehalt beziehen, werden damit aber <strong>zu</strong> Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern der Universität. Personen, die bereits Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der Universität sind, können <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> ihrem normalen Gehalt Gehaltszahlungen aus <strong>Drittmittelprojekten</strong> erhalten. Vorausset<strong>zu</strong>ng dafür ist, dass <strong>zu</strong>sätzliche Arbeitsleistungen für das Projekt erbracht werden, <strong>und</strong> zwar in Ergän<strong>zu</strong>ng der ohnehin für die Universität <strong>zu</strong> erbringenden Arbeitsleistungen. Bei teilbeschäftigten Universitätsmitarbeiterinnen <strong>und</strong> -mitarbeitern, die für einen längeren Zeitraum <strong>zu</strong>sätzlich in einem Projekt mitarbeiten, sollten diese Gehaltsauszahlungen gr<strong>und</strong>sätzlich auf Basis der Erhöhung des Beschäftigungsaumaßes im Arbeitsvertrag erfolgen. Bei kurzfristigeren <strong>zu</strong>sätzlichen Tätigkeiten können „Einmalzahlungen“ („Nebentätigkeiten“) erfolgen. Die Auszahlung durch die Serviceeinrichtung Personal erfolgt auf Gr<strong>und</strong>lage einer Nebentätigkeitsmeldung (Tätigkeit, St<strong>und</strong>enanzahl, Betrag) der jeweiligen Projektleitung. Bei vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern sind <strong>zu</strong>sätzliche Tätigkeiten für ein Projekt arbeitsrechtlich vor allem in Be<strong>zu</strong>g auf die Arbeitszeit gr<strong>und</strong>sätzlich problematisch. Die Vollzeitbeschäftigung (40 Wochenst<strong>und</strong>en) soll daher nicht wesentlich oder auf Dauer überschritten werden. Somit wäre eine Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes des bereits bestehenden Dienstverhältnisses an<strong>zu</strong>streben. Sollte dies nicht möglich sein, können Einmalzahlungen für punktuelle, also für keine „permanenten“ Tätigkeiten, wie oben bei den teilbeschäftigten MitarbeiterInnen beschrieben, ausbezahlt werden. Für die Höhe der Gehaltszahlungen aus <strong>Drittmittelprojekten</strong> gilt gr<strong>und</strong>sätzlich, dass sie pro Arbeitsst<strong>und</strong>e <strong>und</strong> auf dem gleichen Niveau wie das Gr<strong>und</strong>gehalt der betroffenen Person berechnet werden. Ausnahmsweise ist es möglich, Gehaltszahlungen aus <strong>Drittmittelprojekten</strong> <strong>zu</strong> erhalten, die auf die Arbeitsst<strong>und</strong>e umgerechnet höher sind als das von der Universität gezahlte Gr<strong>und</strong>gehalt. Dies kommt etwa in Frage, wenn die betreffende Person in einem Drittmittelprojekt eine höherwertige Tätigkeit (z.B. Projektleitung, Übernahme besonderer Verantwortung) ausübt, als sie es in ihrem regulären Dienstverhältnis tut. Auskünfte <strong>zu</strong> Gehaltszahlungen aus <strong>Drittmittelprojekten</strong> erteilt die Serviceeinrichtung Personal. 9.3 Wie erlangen Projektmitarbeiterinnen <strong>und</strong> Projektmitarbeiter eine Studien<strong>zu</strong>lassung? Für die Zulassung von Projektmitarbeiterinnen <strong>und</strong> Projektmitarbeitern <strong>zu</strong> Master- bzw. Doktoratsstudien gelten die allgemeinen Regeln über die Zulassung: Sie setzt stets den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelor-, Diplom-, bzw. Masterstudiums voraus. Zudem muss das Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsek<strong>und</strong>ären Bildungseinrichtung absolviert worden sein. Ob das absolvierte Studium fachlich in Frage kommt, wird durch ein Gutachten geklärt, das die Universität auf Basis der eingebrachten Unterlagen in Auftrag gibt. Sämtliche für die Begutachtung relevanten Dokumente (Abschlussurk<strong>und</strong>e, Sammelzeugnis sämtlicher absolvierter Prüfungen, ggf. Curriculum des absolvierten Studiums) müssen für die Zulassung <strong>zu</strong>m Sommersemester bis spätestens 1. Februar, für die Zulassung <strong>zu</strong>m Wintersemester bis spätestens 1. September bei der Universität eingelangt sein, <strong>und</strong> zwar im Original bzw. in Form von beglaubigten Kopien. Auskünfte <strong>zu</strong> den benötigten Unterlagen <strong>und</strong> <strong>zu</strong>m Zulassungsverfahren erteilt die Serviceeinrichtung Studium. 29