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Vom organisatorischen Brandschutz

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BauPlaner SPECIAL – BRANDSCHUTZ 2<br />

3<br />

Praktikable <strong>Brandschutz</strong>konzepte müssen die Nutzergewohnheiten berücksichtigen<br />

<strong>Vom</strong> <strong>organisatorischen</strong> <strong>Brandschutz</strong><br />

Abb. 1: Nicht mehr benutzbarer Notausstieg, was konkret gefährdend ist<br />

Organisatorische Maßnahmen sind für die Brandsicherheit eines Gebäudes unverzichtbar.<br />

Ein <strong>Brandschutz</strong>konzept ist dann wirksam und langfristig praktikabel, wenn<br />

es die tägliche Nutzung nicht behindert oder einschränkt. Im tatsächlichen Brandfall<br />

können so die projektierten Maßnahmen ihre Wirkung entfalten und das konzipierte<br />

Sicherheitsniveau kann erreicht werden. Die Nutzergewohnheiten spielen dabei<br />

eine entscheidende Rolle.<br />

Sylvia Heilmann<br />

Durch bestimmungsgemäße Nutzungsabläufe<br />

oder auch durch nutzertypische<br />

Gewohnheiten, die in der Planung nicht berücksichtigt<br />

wurden, kann der konzipierte<br />

<strong>Brandschutz</strong> wirkungslos werden. Hier ist<br />

der Einfluss durch organisatorische Maßnahmen<br />

nur bedingt möglich. Das ist damit<br />

zu begründen, dass bestimmungsgemäße<br />

Nutzungsabläufe tatsächlich dem Zweck<br />

dienen und zur Nutzung gehören und damit<br />

durch bewusste/erzwungene Organisation<br />

nur wenig beeinfluss- bzw. nicht verzichtbar<br />

sind. Es ist nicht zielführend, unverzichtbare<br />

Nutzungsabläufe oder vorhandene<br />

Nutzergewohnheiten durch organisatorische<br />

Zwänge eingrenzen oder verändern zu<br />

wollen. Daher ist es erforderlich, dass bereits<br />

zum Zeitpunkt der Planung bzw. der<br />

Konzepterstellung wesentliche Informationen<br />

zu den Nutzeranforderungen beachtet<br />

wurden. Ein Nutzer- bzw. Nutzungskonzept<br />

muss daher Planungsgrundlage sein.<br />

Häufig ergeben sich Probleme dann,<br />

wenn die Gebäudenutzer im Nachhinein,<br />

z. B. im Eingangsbereich oder im Foyer Informationsstände,<br />

Empfangstresen, Tafeln,<br />

kurz Brandlasten anordnen (siehe Abb. 5),<br />

die in der <strong>Brandschutz</strong>planung nicht berücksichtigt<br />

wurden. Diese Brandlasten, die<br />

zudem die Rettungswegbreite einschränken<br />

Abb. 2: Übersicht zu den Bestandteilen des <strong>Brandschutz</strong>es<br />

können, befinden sich meist direkt am oder<br />

im Rettungsweg. Oft ist der notwendige<br />

Ausgang aus dem Treppenraum betroffen,<br />

der dann nicht mehr sicher benutzbar ist.<br />

Diese Situation bedarf einer brandschutztechnischen<br />

Bewertung und ist nur zulässig,<br />

wenn andere Rettungswege und Ausgänge<br />

ins Freie vorhanden sind oder wenn<br />

mit Anlagentechnik die Sicherheit dieses<br />

Rettungsweges auf andere Weise herstellbar<br />

ist, z.B. mit einer Sprinkleranlage.<br />

Diese meist unveränderbaren Nutzergewohnheiten<br />

müssen planerisch im <strong>Brandschutz</strong>konzept<br />

Berücksichtigung finden. Ist<br />

das nicht der Fall, kann es bei der Nutzung<br />

zu Sicherheitsdefiziten kommen.<br />

Das trifft auch für „falsche“ oder unzulässige<br />

Nutzergewohnheiten zu. Zu den „falschen<br />

Nutzergewohnheiten“ gehören:<br />

• Verwendung unzulässiger Offenhalter an<br />

Brand- oder Rauchschutztüren (siehe Abb. 6),<br />

• Benutzung der Rettungswege als Aufenthaltsbereiche,<br />

z. B. mit Sitzgruppen oder Infotresen<br />

in notwendigen Fluren (siehe Abb.<br />

3 und 5),<br />

• Benutzung der Rettungswege als Funktionsbereiche,<br />

z.B. mit Kaffee- und Speiseautomaten<br />

in Treppenräumen oder Fluren,<br />

Kopierer oder Garderoben in notwendigen<br />

Fluren (siehe Abb. 9, 10, 11).<br />

Häufig wird der organisatorische <strong>Brandschutz</strong>,<br />

das heißt die wachsame Kontrolle der<br />

Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im Gebäude,<br />

im normalen Betriebsablauf vernachlässigt.<br />

So sind in der Praxis immer wieder Situationen<br />

zu entdecken, die zu einer konkreten<br />

Gefahr führen (siehe Abb. 1, 4, 6, 7).<br />

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PLANUNG


PLANUNG<br />

4<br />

11 | 2012<br />

Abb. 3: Sitzgruppen (Brandlasten) sind im notwendigen Flur unzulässig.<br />

Abb. 4: Brandlasten sind im Treppenraum unzulässig.<br />

Die Zustände in den Abb. 1, 4 und 7 bis<br />

9 sind ein Problem mangelnden <strong>organisatorischen</strong><br />

<strong>Brandschutz</strong>es. Sie stellen eine konkrete<br />

Gefahr dar und sind unverzüglich zu<br />

ändern! Da die <strong>organisatorischen</strong> Maßnahmen<br />

meist keine baulichen Änderungen<br />

nach sich ziehen, scheint hier für die „Unverzüglichkeit<br />

der Mängelabstellung“ ein<br />

zeitlicher Rahmen von maximal 2 Wochen<br />

als angemessen.<br />

Schulungen und<br />

praktische Übungen<br />

Abb. 5: Empfangsstation unmittelbar im Haupteingangsbereich,<br />

die wegen des fehlenden <strong>Brandschutz</strong>es und der<br />

Brandlasten eine Beeinträchtigung für die Flucht und Rettung<br />

darstellt, was konzeptionell zu ändern ist.<br />

Abb. 6: Unzulässige „Türstopper“ machen<br />

<strong>Brandschutz</strong>türen wirkungslos<br />

und kaputt.<br />

Die Schulungen zum richtigen Verhalten im<br />

Brandfall, auch das „Proben dieser Ausnahmesituation“<br />

können im tatsächlichen Schadensfall<br />

für die Personen sehr hilfreich sein.<br />

Praktische Übungen erleichtern im Ereignisfall<br />

den Umgang mit einer außergewöhnlichen<br />

Gefahrensituation, beseitigen so die<br />

Angst vor dem Unbekannten und helfen die<br />

Aufregung zu verringern. Das Verhalten der<br />

Personen wird rationaler.<br />

Evakuierungsübungen<br />

Es empfehlen sich darüber hinaus praktische<br />

Evakuierungsübungen (mindestens einmal,<br />

besser zweimal im Jahr). Außerdem sind die<br />

Anordnung und die Bedienung von Feuerlöschgeräten<br />

und der Brandmelde- und Alarmeinrichtungen<br />

sowie die Besonderheiten der<br />

Rettungswegführung zu erläutern.<br />

Abb. 7: Zweiter baulicher Rettungsweg in einem Kindergarten, der während der Nutzung verstellt und<br />

zudem verschlossen wurde, was unzulässig ist und eine konkrete Gefahr darstellt.<br />

Die beiden nutzungstechnischen Risiken<br />

• nicht beachtete normale Nutzergewohnheiten<br />

(z. B. Abb. 3, 5 oder 11) und<br />

• falsche Nutzergewohnheiten (z.B. Abb. 1,<br />

4 oder 6) spielen eine große Rolle beim tatsächlich<br />

erreichbaren Sicherheitsniveau im<br />

Gebäude. Bereits in der Konzeptphase müssen<br />

deshalb wesentliche Grundlagen eines<br />

funktionierenden und langfristig praktikablen<br />

<strong>Brandschutz</strong>konzeptes festgelegt werden.<br />

Der Nutzer muss hier bei der Konzeptfestlegung<br />

involviert werden!<br />

<strong>Brandschutz</strong>beauftragter<br />

In Sonderbauten, z.B. in Industriebauten,<br />

Hochschulen und Universitäten, muss der<br />

Bauaufsichtsbehörde mindestens ein fachkundiger<br />

Betriebsangehöriger benannt<br />

werden, der für die Einhaltung der brandschutztechnischen<br />

Sicherheit, die Betriebssicherheit<br />

der technischen Anlagen, die re-<br />

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BauPlaner SPECIAL – BRANDSCHUTZ 2 5<br />

PLANUNG<br />

Abb. 8: Diese Zustände sind unzulässig.<br />

Abb. 9: Brandlasten im Flur – in diesem Fall Einbauschränke<br />

– sind unzulässig.<br />

Abb. 10: Brennbares Sitzmöbel im notwendigen<br />

Treppenraum ist unzulässig.<br />

gelmäßigen Schulungen sowie die Einhaltung<br />

der Betriebsvorschriften zu sorgen hat.<br />

Alle diese <strong>organisatorischen</strong> Belange haben<br />

hohe Priorität. Der Betreiber der baulichen<br />

Anlage (Schulleiter, Geschäftsführer oder<br />

Gebäudemanager) haftet für die Einhaltung<br />

der Sicherheitsvorkehrungen.<br />

Insbesondere durch klar festgelegte Organisationsstrukturen<br />

und kontrollierbare<br />

Verantwortlichkeiten und vor allem durch<br />

eindeutige Evakuierungsabläufe sind die besonderen<br />

Gefahren bei der Personenrettung<br />

kalkulierbar. Die Maßnahmen des <strong>organisatorischen</strong><br />

<strong>Brandschutz</strong>es wirken jedoch nur,<br />

wenn sie im Zusammenwirken mit ergänzenden<br />

baulichen <strong>Brandschutz</strong>maßnahmen<br />

einen optimalen Schutz ergeben.<br />

Nutzungseinschränkungen<br />

Ein <strong>Brandschutz</strong>konzept umfasst die Gesamtheit<br />

aller baulichen, anlagentechnischen<br />

und betrieblich-<strong>organisatorischen</strong><br />

Maßnahmen (siehe Abb. 2). Der vorbeugende<br />

<strong>Brandschutz</strong> besteht dabei nicht<br />

aus isolierten Einzelmaßnahmen, sondern<br />

durch ein aufeinander abgestimmtes System<br />

von Vorkehrungen, deren Zusammenwirken<br />

erst den vollständigen Schutz ergibt.<br />

So kann durch den Verzicht auf eine bauliche<br />

Maßnahme oder durch die Änderung eines<br />

technischen oder betrieblichen Ablaufes<br />

das <strong>Brandschutz</strong>konzept hinfällig werden.<br />

Im Extremfall kann durch veränderte Ausgangsparameter<br />

eine Gefährdung der öffentlichen<br />

Sicherheit und Ordnung auftreten. In


6 11 | 2012<br />

PLANUNG<br />

diesem Sinne muss ein <strong>Brandschutz</strong>konzept<br />

in seiner Gesamtheit sowohl durch die Planung<br />

und Bauausführung als auch durch die<br />

alltägliche Nutzung umgesetzt und langfristig<br />

„gepflegt“ werden. Nur so ist eine dauerhafte<br />

Gewährleistung der gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Schutzziele des <strong>Brandschutz</strong>es<br />

möglich.<br />

Nutzungseinschränkungen sind als Maßnahme<br />

zum Nachweis des erforderlichen Sicherheitsniveaus<br />

nicht geeignet. Nutzungseinschränkungen<br />

erfordern eine straffe und<br />

langfristig abgesicherte organisatorische<br />

Kontrolle, die menschlich bedingt und dem<br />

Lauf der Zeit geschuldet einem „Verschleiß“<br />

unterliegen. Die in Abb. 9 oder Abb. 11 dargestellte<br />

Situation notwendiger Flure, die<br />

im Laufe der Nutzung mit Schränken oder<br />

Sitzmöbeln ausgestattet wurden, ist unzulässig<br />

bzw. erfordert eine Änderung des<br />

<strong>Brandschutz</strong>konzeptes, z.B. den Verzicht auf<br />

notwendige Flure durch Bildung von Nutzungseinheiten.<br />

Veranlassung der<br />

regelmäßigen Wartung und<br />

Funktionsprüfung<br />

Zum <strong>organisatorischen</strong> <strong>Brandschutz</strong> gehört<br />

auch die Übersicht und Veranlassung der regelmäßigen<br />

Wartungen und Funktionsproben<br />

von anlagentechnischen Sicherheitseinrichtungen<br />

gemäß der jeweiligen landestypischen<br />

Technischen Prüfverordnung.<br />

Dazu gehören insbesondere Lüftungsanlagen,<br />

BMA, RWA, Feuerlöschanlagen oder<br />

die Sicherheitsbeleuchtung.<br />

Handfeuerlöscher<br />

Handfeuerlöscher dienen der sofortigen Bekämpfung<br />

von Entstehungsbränden. Es<br />

sind daher Handfeuerlöscher mit geeignetem<br />

Löschmittel bereitzuhalten. In Serveroder<br />

Laborräumen eignen sich beispielsweise<br />

Kohlendioxidlöscher, die bei einem Einsatz<br />

geringe Nachfolgeschäden verursachen<br />

Dipl.-Ing.<br />

Sylvia Heilmann<br />

Jg. 1968; Studium Bauingenieurwesen,<br />

TH Leipzig;<br />

seit 1998 selbständig;<br />

Prüfingenieurin für <strong>Brandschutz</strong>;<br />

ö.b.u.v. SV für baulichen<br />

<strong>Brandschutz</strong>; Honorardozentin<br />

an zahlreichen<br />

Bildungseinrichtungen,<br />

u.a. TU Dresden; Mitarbeit<br />

im DIN Normenausschuss<br />

Bau 005-52-21; Autorin<br />

zahlreicher Publikationen<br />

zum <strong>Brandschutz</strong>.<br />

Abb. 11: Notwendiger Flur mit unzulässigen Brandlasten in einem Pflegeheim<br />

Abb. 12: Übliche Symbole und Kennzeichen von Sicherheitszeichen nach DIN<br />

4844 „Sicherheitskennzeichnung – Teil 3: Flucht- und Rettungspläne“ in der<br />

Fassung von September 2003<br />

und bei elektrischen Bränden einsetzbar<br />

sind. Die Feuerlöscher sind nach BGR 133<br />

mindestens einmal in zwei Jahren durch einen<br />

Sachkundigen zu prüfen. Ein Vermerk<br />

über die jeweils letzte Prüfung ist fest oder<br />

plombiert am Feuerlöscher anzubringen.<br />

Flucht- und Rettungspläne<br />

Als weitere organisatorische Maßnahme<br />

sind in allen notwendigen Fluren an gut<br />

sichtbarer Stelle Flucht- und Rettungspläne<br />

mit den zu benutzenden Rettungswegen,<br />

den vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen<br />

sowie den Sammelstellen anzubringen.<br />

Flucht- und Rettungspläne dienen der Orientierung<br />

der Gebäudenutzer im Brand- und<br />

auch in jedem anderen Katastrophenfall.<br />

Die Rechtsgrundlage für den Aushang<br />

von Flucht- und Rettungsplänen bildet die<br />

Arbeitsstättenverordnung. Die DIN 4844<br />

„Sicherheitskennzeichnung – Teil 3: Fluchtund<br />

Rettungspläne“ von September 2003 regelt<br />

die Symbolik (siehe Abb. 12).<br />

<strong>Brandschutz</strong>ordnung<br />

Eine <strong>Brandschutz</strong>ordnung muss an allgemein<br />

zugänglichen Stellen im Eingangsfoyer,<br />

in der Nähe der Treppenräume oder in<br />

den notwendigen Fluren ausgehangen werden.<br />

Mit dem Aushang einer <strong>Brandschutz</strong>ordnung<br />

(Teil A) soll im Brandfall<br />

• das richtige Verhalten von allen Personen<br />

(Besucher, Beschäftigte, Schüler, Studenten,<br />

Erzieher) bei Brandentdeckung festgelegt,<br />

• die schnelle und sichere Alarmierung der<br />

Feuerwehr organisiert,<br />

• die Einleitung erster Brandbekämpfungsmaßnahmen<br />

vorgenommen und<br />

• die Rettung durch Brand gefährdete Personen<br />

eingeleitet werden. Die einheitlichen<br />

Richtlinien für das Aufstellen einer <strong>Brandschutz</strong>ordnung<br />

regelt die DIN 14096. Die<br />

Verwendung der Bildzeichen der BGV A8<br />

ist üblich. Beispiele für die Erarbeitung einer<br />

speziellen <strong>Brandschutz</strong>ordnung finden sich<br />

u.a. im Taschenbuch Betrieblicher <strong>Brandschutz</strong><br />

von D. Hagebölling oder im Handbuch<br />

der Feuerbeschau von F. Tretzel.<br />

Im Teil B werden bestimmte Personen<br />

oder Personenkreise angesprochen, denen<br />

aber keine besonderen <strong>Brandschutz</strong>aufgaben<br />

zugewiesen werden. Gliederung und<br />

graphische Anordnung sind freigestellt.<br />

Im Teil C werden bestimmte Personengruppen<br />

(Verwaltung, Hausmeister, <strong>Brandschutz</strong>beauftragter)<br />

mit besonderen <strong>Brandschutz</strong>aufgaben<br />

im Brand- und Katastrophenfall<br />

betraut. In großen oder weitläufigen<br />

Objekten, z.B. Universitäten, sind auch<br />

besonders geschulte Personen explizit zum<br />

Zweck der Einhaltung der Sicherheit und<br />

Ordnung im Brandfall einsetzbar. Dazu gehören:<br />

• Leiter vom Dienst,<br />

• Sicherheitsdienst,<br />

• Brandsicherheitswache (insbesondere in<br />

Versammlungsstätten notwendig),<br />

• Inspizient,<br />

• Räumungshelfer.<br />

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Fotos und Zeichnungen: IBHeilmann

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