Vom organisatorischen Brandschutz
Vom organisatorischen Brandschutz
Vom organisatorischen Brandschutz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
BauPlaner SPECIAL – BRANDSCHUTZ 2<br />
3<br />
Praktikable <strong>Brandschutz</strong>konzepte müssen die Nutzergewohnheiten berücksichtigen<br />
<strong>Vom</strong> <strong>organisatorischen</strong> <strong>Brandschutz</strong><br />
Abb. 1: Nicht mehr benutzbarer Notausstieg, was konkret gefährdend ist<br />
Organisatorische Maßnahmen sind für die Brandsicherheit eines Gebäudes unverzichtbar.<br />
Ein <strong>Brandschutz</strong>konzept ist dann wirksam und langfristig praktikabel, wenn<br />
es die tägliche Nutzung nicht behindert oder einschränkt. Im tatsächlichen Brandfall<br />
können so die projektierten Maßnahmen ihre Wirkung entfalten und das konzipierte<br />
Sicherheitsniveau kann erreicht werden. Die Nutzergewohnheiten spielen dabei<br />
eine entscheidende Rolle.<br />
Sylvia Heilmann<br />
Durch bestimmungsgemäße Nutzungsabläufe<br />
oder auch durch nutzertypische<br />
Gewohnheiten, die in der Planung nicht berücksichtigt<br />
wurden, kann der konzipierte<br />
<strong>Brandschutz</strong> wirkungslos werden. Hier ist<br />
der Einfluss durch organisatorische Maßnahmen<br />
nur bedingt möglich. Das ist damit<br />
zu begründen, dass bestimmungsgemäße<br />
Nutzungsabläufe tatsächlich dem Zweck<br />
dienen und zur Nutzung gehören und damit<br />
durch bewusste/erzwungene Organisation<br />
nur wenig beeinfluss- bzw. nicht verzichtbar<br />
sind. Es ist nicht zielführend, unverzichtbare<br />
Nutzungsabläufe oder vorhandene<br />
Nutzergewohnheiten durch organisatorische<br />
Zwänge eingrenzen oder verändern zu<br />
wollen. Daher ist es erforderlich, dass bereits<br />
zum Zeitpunkt der Planung bzw. der<br />
Konzepterstellung wesentliche Informationen<br />
zu den Nutzeranforderungen beachtet<br />
wurden. Ein Nutzer- bzw. Nutzungskonzept<br />
muss daher Planungsgrundlage sein.<br />
Häufig ergeben sich Probleme dann,<br />
wenn die Gebäudenutzer im Nachhinein,<br />
z. B. im Eingangsbereich oder im Foyer Informationsstände,<br />
Empfangstresen, Tafeln,<br />
kurz Brandlasten anordnen (siehe Abb. 5),<br />
die in der <strong>Brandschutz</strong>planung nicht berücksichtigt<br />
wurden. Diese Brandlasten, die<br />
zudem die Rettungswegbreite einschränken<br />
Abb. 2: Übersicht zu den Bestandteilen des <strong>Brandschutz</strong>es<br />
können, befinden sich meist direkt am oder<br />
im Rettungsweg. Oft ist der notwendige<br />
Ausgang aus dem Treppenraum betroffen,<br />
der dann nicht mehr sicher benutzbar ist.<br />
Diese Situation bedarf einer brandschutztechnischen<br />
Bewertung und ist nur zulässig,<br />
wenn andere Rettungswege und Ausgänge<br />
ins Freie vorhanden sind oder wenn<br />
mit Anlagentechnik die Sicherheit dieses<br />
Rettungsweges auf andere Weise herstellbar<br />
ist, z.B. mit einer Sprinkleranlage.<br />
Diese meist unveränderbaren Nutzergewohnheiten<br />
müssen planerisch im <strong>Brandschutz</strong>konzept<br />
Berücksichtigung finden. Ist<br />
das nicht der Fall, kann es bei der Nutzung<br />
zu Sicherheitsdefiziten kommen.<br />
Das trifft auch für „falsche“ oder unzulässige<br />
Nutzergewohnheiten zu. Zu den „falschen<br />
Nutzergewohnheiten“ gehören:<br />
• Verwendung unzulässiger Offenhalter an<br />
Brand- oder Rauchschutztüren (siehe Abb. 6),<br />
• Benutzung der Rettungswege als Aufenthaltsbereiche,<br />
z. B. mit Sitzgruppen oder Infotresen<br />
in notwendigen Fluren (siehe Abb.<br />
3 und 5),<br />
• Benutzung der Rettungswege als Funktionsbereiche,<br />
z.B. mit Kaffee- und Speiseautomaten<br />
in Treppenräumen oder Fluren,<br />
Kopierer oder Garderoben in notwendigen<br />
Fluren (siehe Abb. 9, 10, 11).<br />
Häufig wird der organisatorische <strong>Brandschutz</strong>,<br />
das heißt die wachsame Kontrolle der<br />
Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im Gebäude,<br />
im normalen Betriebsablauf vernachlässigt.<br />
So sind in der Praxis immer wieder Situationen<br />
zu entdecken, die zu einer konkreten<br />
Gefahr führen (siehe Abb. 1, 4, 6, 7).<br />
#SUS##mnertd##1946##SUS##<br />
www.bauplaner-special.de<br />
PLANUNG
PLANUNG<br />
4<br />
11 | 2012<br />
Abb. 3: Sitzgruppen (Brandlasten) sind im notwendigen Flur unzulässig.<br />
Abb. 4: Brandlasten sind im Treppenraum unzulässig.<br />
Die Zustände in den Abb. 1, 4 und 7 bis<br />
9 sind ein Problem mangelnden <strong>organisatorischen</strong><br />
<strong>Brandschutz</strong>es. Sie stellen eine konkrete<br />
Gefahr dar und sind unverzüglich zu<br />
ändern! Da die <strong>organisatorischen</strong> Maßnahmen<br />
meist keine baulichen Änderungen<br />
nach sich ziehen, scheint hier für die „Unverzüglichkeit<br />
der Mängelabstellung“ ein<br />
zeitlicher Rahmen von maximal 2 Wochen<br />
als angemessen.<br />
Schulungen und<br />
praktische Übungen<br />
Abb. 5: Empfangsstation unmittelbar im Haupteingangsbereich,<br />
die wegen des fehlenden <strong>Brandschutz</strong>es und der<br />
Brandlasten eine Beeinträchtigung für die Flucht und Rettung<br />
darstellt, was konzeptionell zu ändern ist.<br />
Abb. 6: Unzulässige „Türstopper“ machen<br />
<strong>Brandschutz</strong>türen wirkungslos<br />
und kaputt.<br />
Die Schulungen zum richtigen Verhalten im<br />
Brandfall, auch das „Proben dieser Ausnahmesituation“<br />
können im tatsächlichen Schadensfall<br />
für die Personen sehr hilfreich sein.<br />
Praktische Übungen erleichtern im Ereignisfall<br />
den Umgang mit einer außergewöhnlichen<br />
Gefahrensituation, beseitigen so die<br />
Angst vor dem Unbekannten und helfen die<br />
Aufregung zu verringern. Das Verhalten der<br />
Personen wird rationaler.<br />
Evakuierungsübungen<br />
Es empfehlen sich darüber hinaus praktische<br />
Evakuierungsübungen (mindestens einmal,<br />
besser zweimal im Jahr). Außerdem sind die<br />
Anordnung und die Bedienung von Feuerlöschgeräten<br />
und der Brandmelde- und Alarmeinrichtungen<br />
sowie die Besonderheiten der<br />
Rettungswegführung zu erläutern.<br />
Abb. 7: Zweiter baulicher Rettungsweg in einem Kindergarten, der während der Nutzung verstellt und<br />
zudem verschlossen wurde, was unzulässig ist und eine konkrete Gefahr darstellt.<br />
Die beiden nutzungstechnischen Risiken<br />
• nicht beachtete normale Nutzergewohnheiten<br />
(z. B. Abb. 3, 5 oder 11) und<br />
• falsche Nutzergewohnheiten (z.B. Abb. 1,<br />
4 oder 6) spielen eine große Rolle beim tatsächlich<br />
erreichbaren Sicherheitsniveau im<br />
Gebäude. Bereits in der Konzeptphase müssen<br />
deshalb wesentliche Grundlagen eines<br />
funktionierenden und langfristig praktikablen<br />
<strong>Brandschutz</strong>konzeptes festgelegt werden.<br />
Der Nutzer muss hier bei der Konzeptfestlegung<br />
involviert werden!<br />
<strong>Brandschutz</strong>beauftragter<br />
In Sonderbauten, z.B. in Industriebauten,<br />
Hochschulen und Universitäten, muss der<br />
Bauaufsichtsbehörde mindestens ein fachkundiger<br />
Betriebsangehöriger benannt<br />
werden, der für die Einhaltung der brandschutztechnischen<br />
Sicherheit, die Betriebssicherheit<br />
der technischen Anlagen, die re-<br />
#SUS##mnertd##1946##SUS##<br />
www.bauplaner-special.de
#SUS##mnertd##1946##SUS##<br />
BauPlaner SPECIAL – BRANDSCHUTZ 2 5<br />
PLANUNG<br />
Abb. 8: Diese Zustände sind unzulässig.<br />
Abb. 9: Brandlasten im Flur – in diesem Fall Einbauschränke<br />
– sind unzulässig.<br />
Abb. 10: Brennbares Sitzmöbel im notwendigen<br />
Treppenraum ist unzulässig.<br />
gelmäßigen Schulungen sowie die Einhaltung<br />
der Betriebsvorschriften zu sorgen hat.<br />
Alle diese <strong>organisatorischen</strong> Belange haben<br />
hohe Priorität. Der Betreiber der baulichen<br />
Anlage (Schulleiter, Geschäftsführer oder<br />
Gebäudemanager) haftet für die Einhaltung<br />
der Sicherheitsvorkehrungen.<br />
Insbesondere durch klar festgelegte Organisationsstrukturen<br />
und kontrollierbare<br />
Verantwortlichkeiten und vor allem durch<br />
eindeutige Evakuierungsabläufe sind die besonderen<br />
Gefahren bei der Personenrettung<br />
kalkulierbar. Die Maßnahmen des <strong>organisatorischen</strong><br />
<strong>Brandschutz</strong>es wirken jedoch nur,<br />
wenn sie im Zusammenwirken mit ergänzenden<br />
baulichen <strong>Brandschutz</strong>maßnahmen<br />
einen optimalen Schutz ergeben.<br />
Nutzungseinschränkungen<br />
Ein <strong>Brandschutz</strong>konzept umfasst die Gesamtheit<br />
aller baulichen, anlagentechnischen<br />
und betrieblich-<strong>organisatorischen</strong><br />
Maßnahmen (siehe Abb. 2). Der vorbeugende<br />
<strong>Brandschutz</strong> besteht dabei nicht<br />
aus isolierten Einzelmaßnahmen, sondern<br />
durch ein aufeinander abgestimmtes System<br />
von Vorkehrungen, deren Zusammenwirken<br />
erst den vollständigen Schutz ergibt.<br />
So kann durch den Verzicht auf eine bauliche<br />
Maßnahme oder durch die Änderung eines<br />
technischen oder betrieblichen Ablaufes<br />
das <strong>Brandschutz</strong>konzept hinfällig werden.<br />
Im Extremfall kann durch veränderte Ausgangsparameter<br />
eine Gefährdung der öffentlichen<br />
Sicherheit und Ordnung auftreten. In
6 11 | 2012<br />
PLANUNG<br />
diesem Sinne muss ein <strong>Brandschutz</strong>konzept<br />
in seiner Gesamtheit sowohl durch die Planung<br />
und Bauausführung als auch durch die<br />
alltägliche Nutzung umgesetzt und langfristig<br />
„gepflegt“ werden. Nur so ist eine dauerhafte<br />
Gewährleistung der gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Schutzziele des <strong>Brandschutz</strong>es<br />
möglich.<br />
Nutzungseinschränkungen sind als Maßnahme<br />
zum Nachweis des erforderlichen Sicherheitsniveaus<br />
nicht geeignet. Nutzungseinschränkungen<br />
erfordern eine straffe und<br />
langfristig abgesicherte organisatorische<br />
Kontrolle, die menschlich bedingt und dem<br />
Lauf der Zeit geschuldet einem „Verschleiß“<br />
unterliegen. Die in Abb. 9 oder Abb. 11 dargestellte<br />
Situation notwendiger Flure, die<br />
im Laufe der Nutzung mit Schränken oder<br />
Sitzmöbeln ausgestattet wurden, ist unzulässig<br />
bzw. erfordert eine Änderung des<br />
<strong>Brandschutz</strong>konzeptes, z.B. den Verzicht auf<br />
notwendige Flure durch Bildung von Nutzungseinheiten.<br />
Veranlassung der<br />
regelmäßigen Wartung und<br />
Funktionsprüfung<br />
Zum <strong>organisatorischen</strong> <strong>Brandschutz</strong> gehört<br />
auch die Übersicht und Veranlassung der regelmäßigen<br />
Wartungen und Funktionsproben<br />
von anlagentechnischen Sicherheitseinrichtungen<br />
gemäß der jeweiligen landestypischen<br />
Technischen Prüfverordnung.<br />
Dazu gehören insbesondere Lüftungsanlagen,<br />
BMA, RWA, Feuerlöschanlagen oder<br />
die Sicherheitsbeleuchtung.<br />
Handfeuerlöscher<br />
Handfeuerlöscher dienen der sofortigen Bekämpfung<br />
von Entstehungsbränden. Es<br />
sind daher Handfeuerlöscher mit geeignetem<br />
Löschmittel bereitzuhalten. In Serveroder<br />
Laborräumen eignen sich beispielsweise<br />
Kohlendioxidlöscher, die bei einem Einsatz<br />
geringe Nachfolgeschäden verursachen<br />
Dipl.-Ing.<br />
Sylvia Heilmann<br />
Jg. 1968; Studium Bauingenieurwesen,<br />
TH Leipzig;<br />
seit 1998 selbständig;<br />
Prüfingenieurin für <strong>Brandschutz</strong>;<br />
ö.b.u.v. SV für baulichen<br />
<strong>Brandschutz</strong>; Honorardozentin<br />
an zahlreichen<br />
Bildungseinrichtungen,<br />
u.a. TU Dresden; Mitarbeit<br />
im DIN Normenausschuss<br />
Bau 005-52-21; Autorin<br />
zahlreicher Publikationen<br />
zum <strong>Brandschutz</strong>.<br />
Abb. 11: Notwendiger Flur mit unzulässigen Brandlasten in einem Pflegeheim<br />
Abb. 12: Übliche Symbole und Kennzeichen von Sicherheitszeichen nach DIN<br />
4844 „Sicherheitskennzeichnung – Teil 3: Flucht- und Rettungspläne“ in der<br />
Fassung von September 2003<br />
und bei elektrischen Bränden einsetzbar<br />
sind. Die Feuerlöscher sind nach BGR 133<br />
mindestens einmal in zwei Jahren durch einen<br />
Sachkundigen zu prüfen. Ein Vermerk<br />
über die jeweils letzte Prüfung ist fest oder<br />
plombiert am Feuerlöscher anzubringen.<br />
Flucht- und Rettungspläne<br />
Als weitere organisatorische Maßnahme<br />
sind in allen notwendigen Fluren an gut<br />
sichtbarer Stelle Flucht- und Rettungspläne<br />
mit den zu benutzenden Rettungswegen,<br />
den vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen<br />
sowie den Sammelstellen anzubringen.<br />
Flucht- und Rettungspläne dienen der Orientierung<br />
der Gebäudenutzer im Brand- und<br />
auch in jedem anderen Katastrophenfall.<br />
Die Rechtsgrundlage für den Aushang<br />
von Flucht- und Rettungsplänen bildet die<br />
Arbeitsstättenverordnung. Die DIN 4844<br />
„Sicherheitskennzeichnung – Teil 3: Fluchtund<br />
Rettungspläne“ von September 2003 regelt<br />
die Symbolik (siehe Abb. 12).<br />
<strong>Brandschutz</strong>ordnung<br />
Eine <strong>Brandschutz</strong>ordnung muss an allgemein<br />
zugänglichen Stellen im Eingangsfoyer,<br />
in der Nähe der Treppenräume oder in<br />
den notwendigen Fluren ausgehangen werden.<br />
Mit dem Aushang einer <strong>Brandschutz</strong>ordnung<br />
(Teil A) soll im Brandfall<br />
• das richtige Verhalten von allen Personen<br />
(Besucher, Beschäftigte, Schüler, Studenten,<br />
Erzieher) bei Brandentdeckung festgelegt,<br />
• die schnelle und sichere Alarmierung der<br />
Feuerwehr organisiert,<br />
• die Einleitung erster Brandbekämpfungsmaßnahmen<br />
vorgenommen und<br />
• die Rettung durch Brand gefährdete Personen<br />
eingeleitet werden. Die einheitlichen<br />
Richtlinien für das Aufstellen einer <strong>Brandschutz</strong>ordnung<br />
regelt die DIN 14096. Die<br />
Verwendung der Bildzeichen der BGV A8<br />
ist üblich. Beispiele für die Erarbeitung einer<br />
speziellen <strong>Brandschutz</strong>ordnung finden sich<br />
u.a. im Taschenbuch Betrieblicher <strong>Brandschutz</strong><br />
von D. Hagebölling oder im Handbuch<br />
der Feuerbeschau von F. Tretzel.<br />
Im Teil B werden bestimmte Personen<br />
oder Personenkreise angesprochen, denen<br />
aber keine besonderen <strong>Brandschutz</strong>aufgaben<br />
zugewiesen werden. Gliederung und<br />
graphische Anordnung sind freigestellt.<br />
Im Teil C werden bestimmte Personengruppen<br />
(Verwaltung, Hausmeister, <strong>Brandschutz</strong>beauftragter)<br />
mit besonderen <strong>Brandschutz</strong>aufgaben<br />
im Brand- und Katastrophenfall<br />
betraut. In großen oder weitläufigen<br />
Objekten, z.B. Universitäten, sind auch<br />
besonders geschulte Personen explizit zum<br />
Zweck der Einhaltung der Sicherheit und<br />
Ordnung im Brandfall einsetzbar. Dazu gehören:<br />
• Leiter vom Dienst,<br />
• Sicherheitsdienst,<br />
• Brandsicherheitswache (insbesondere in<br />
Versammlungsstätten notwendig),<br />
• Inspizient,<br />
• Räumungshelfer.<br />
www.ibheilmann.de<br />
#SUS##mnertd##1946##SUS##<br />
www.bauplaner-special.de<br />
Fotos und Zeichnungen: IBHeilmann