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mitteilungen der ingenieurkammer der freien hansestadt bremen

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Deutsches Ingenieurblatt – Regionalausgabe <strong>der</strong> Freien Hansestadt Bremen<br />

MITTEILUNGEN DER INGENIEURKAMMER DER<br />

FREIEN HANSESTADT BREMEN<br />

Offizielles Organ <strong>der</strong> Ingenieurkammer <strong>der</strong> Freien Hansestadt Bremen – Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

NOVEMBER 2013<br />

BremABQG – Ingenieurkammer wehrt sich gegen<br />

eine Aufweichung des Berufszugangs<br />

# 4<br />

Bereits seit April dieses Jahres liegt ein Gesetzentwurf<br />

des Senats für ein „Bremisches Gesetz über die Anerkennung<br />

ausländischer Berufsqualifikationen (Brem-<br />

ABQG)“ vor, welches den Berufszugang für Personen<br />

regeln soll, welche im Ausland ihre Berufsqualifikationen<br />

erworben haben. Mit einer Verabschiedung in <strong>der</strong><br />

Bürgerschaft ist noch vor dem Erscheinungsdatum dieser<br />

DIB-Ausgabe zu rechnen.<br />

Mit dem „Gesetz über die Feststellung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit<br />

von Berufsqualifikationen (BQFG)“ hatte <strong>der</strong> Bundesgesetzgeber<br />

bereits im Dezember 2011 einen rechtlichen<br />

Rahmen für die Anerkennung von im Ausland erworbenen<br />

Berufsqualifikationen für die bundesrechtlich<br />

geregelten Berufe geschaffen. Dieses Bundesgesetz richtet<br />

sich vor allem an Berufe, in denen noch keine Anerkennungsmechanismen<br />

etabliert wurden. Dabei wurde<br />

<strong>der</strong> Anwendungsbereich des BQFG für alle bundesrechtlich<br />

geregelten Berufe definiert, „sofern die entsprechenden<br />

berufsrechtlichen Regelungen nicht etwas an<strong>der</strong>es<br />

bestimmen“. Beispielsweise Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />

hat <strong>der</strong> Bundesgesetzgeber folgerichtig<br />

vom BQFG ausgenommen, gerade weil das existierende<br />

Fachrecht Regelungen für den Berufszugang auch für<br />

ausländische Qualifikationen enthält.<br />

Die Landesgesetzgeber, so auch das Land Bremen, sind<br />

nunmehr aufgefor<strong>der</strong>t, für die landesrechtlich geregelten<br />

Berufe (bspw. Ingenieure und Architekten) entsprechende<br />

Normen zu setzen. Der Senat hat in seinem Entwurf<br />

dabei folgerichtig die Ingenieure und Architekten außen<br />

vor gelassen – im Bremischen Ingenieurgesetz und im<br />

Bremischen Architektengesetz sind ebenfalls bereits Regelungen<br />

für die betroffenen Personen enthalten, die Anerkennungsmechanismen<br />

funktionieren seit Jahren reibungslos.<br />

Es ist daher unverständlich, dass in <strong>der</strong> Vorbereitung <strong>der</strong><br />

zweiten und entscheidenden Lesung durch die Bürgerschaft<br />

zwei Gremien (Deputation für Arbeit, Integrationsausschuss<br />

<strong>der</strong> Bürgerschaft) die Empfehlung ausgesprochen<br />

haben, Ingenieure und Architekten nunmehr<br />

doch in das zukünftige BremABQG einzubeziehen. Dies<br />

würde nicht nur ein maßgeblich komplizierteres Verfahren<br />

für die Kammer und den Antragsteller bedeuten. Vor<br />

allem würde ein Einbezug die „Aufweichung“ des Berufszugangs<br />

bedeuten. Hierzu ein Beispiel: Derzeit wird<br />

bei <strong>der</strong> Vorlage ausländischer Berufsqualifikationen (vor<br />

allem zum Studium) von <strong>der</strong> Kammer geprüft, ob diese<br />

Qualifikationen zu den üblicherweise in Deutschland erworbenen<br />

Qualifikationen gleichwertig sind. Ist dies<br />

nicht <strong>der</strong> Fall, versagt die Kammer die Berechtigung zum<br />

Führen <strong>der</strong> Berufsbezeichnung „Ingenieur“.<br />

Sollte es tatsächlich zu einem Einbezug <strong>der</strong> Ingenieure in<br />

das BremABQG kommen, so könnte die festgestellte<br />

Nicht-Gleichwertigkeit durch verschiedene Maßnahmen<br />

ausgeglichen werden. So wäre es zum Beispiel möglich,<br />

die aus deutscher Sicht lückenhafte akademische Ausbildung<br />

über nachgewiesene Berufserfahrung auszugleichen,<br />

gegebenenfalls müsste die Kammer auch „Prüfungen“<br />

anbieten o<strong>der</strong> Anpassungslehrgänge.<br />

Gerade dieser Aspekt wäre aus Sicht des Kammervorstandes<br />

berufspolitisch nicht tragbar, da sich hieraus<br />

quasi eine Aufweichung des Berufszugangs ergeben<br />

würde. Zur Erinnerung: Auch einer Person, die in<br />

Deutschland ein Ingenieurstudium nur teilweise absolviert<br />

hat, hat keine Möglichkeit, diese lückenhafte akademische<br />

Ausbildung durch Berufserfahrung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Maßnahmen auszugleichen. Gerade im sicherheitsrelevanten<br />

Bereich ist eine Absenkung des Ausbildungniveaus<br />

aus verbraucherpolitischen Gesichtspunkten nicht<br />

tragbar. Zudem würde das weltweit hoch angesehene<br />

technische Ausbildungsniveau in Deutschland nachhaltig<br />

beschädigt werden, sollte es in Bremen nun doch zu einem<br />

Einbezug in BremABQG kommen.<br />

Die meisten an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong> haben dies erkannt<br />

und Ingenieure und Architekten aus den Landesanerkennungsgesetzen<br />

außen vor gelassen. In den wenigen Bundeslän<strong>der</strong>n,<br />

in denen die planenden Berufe doch eingeschlossen<br />

wurden bzw. zukünftig werden, hat sich <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber jeweils auf eine „abgemil<strong>der</strong>te“ Aufweichung<br />

des Berufszugangs beschränkt.<br />

Diese pdf-Datei wurde erstellt von Fachverlag Schiele & Schön GmbH, 11 / 2013.<br />

– 1–


Deutsches Ingenieurblatt – Regionalausgabe <strong>der</strong> Freien Hansestadt Bremen<br />

Die Vorstände von Ingenieurkammer und Architektenkammer<br />

Bremen haben kurzfristig nach Bekanntwerden<br />

<strong>der</strong> aktuellen Entwicklungen ein ausführliches, gemeinsames<br />

Positionspapier erstellt, auf dessen Grundlage<br />

nunmehr die politischen Entscheidungsträger angesprochen<br />

werden. Es bleibt zu hoffen, dass Bremen hier keinen<br />

Son<strong>der</strong>weg gehen wird, sich vielmehr am Vorgehen<br />

<strong>der</strong> meisten an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong> orientiert: Diese haben<br />

Architekten und Ingenieure nicht in die Landes-Anerkennungsgesetze<br />

eingeschlossen.<br />

Nachfolgend finden Sie die vier Kernpunkte des gemeinsamen<br />

Positionspapiers von Ingenieurkammer und Architektenkammer<br />

Bremen – über die weiteren Entwicklungen<br />

werden wir Sie selbstverständlich informieren!<br />

Der Berufszugang für Architekten und Ingenieure im<br />

Land Bremen ist abschließend im Fachrecht geregelt.<br />

Ein Einbezug in das BremABQG ist nicht sachgerecht,<br />

weil<br />

4. akademische Qualifizierung nicht mit „einschlägiger<br />

Berufserfahrung“ o<strong>der</strong> durch „Ausgleichsmaßnahmen“<br />

kompensiert werden kann. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e<br />

im sicherheitsrelevanten Bereich. Die Sicherung<br />

einer möglichst hohen Ausbildungsqualität ist<br />

allein schon im Interesse des Verbraucherschutzes<br />

geboten.<br />

tb<br />

Bericht über die<br />

29. Zusammenkunft des<br />

Vertretergremiums <strong>der</strong><br />

Ingenieurversorgung M–V<br />

NOVEMBER 2013<br />

1. das bremische Architektengesetz und das bremische<br />

Ingenieurgesetz hierzu bereits abschließende Regelungen<br />

enthalten – auch für im Ausland erworbene<br />

Berufsqualifikationen. Die Anerkennungssysteme<br />

sind inzwischen erprobt und funktionieren reibungslos,<br />

unbürokratisch und für alle Beteiligten kostengünstig<br />

Diese pdf-Datei wurde erstellt von Fachverlag Schiele & Schön GmbH, 11 / 2013.<br />

2. die vom BremABQG angestrebten „Qualitätsmerkmale“<br />

vom existierenden System schon längst erfüllt<br />

werden:<br />

• Anspruch auf Anerkennungsverfahren: JA<br />

• Entscheidung innerhalb von drei Monaten: JA<br />

• Statusrechtliche Fragen lassen Rechtsanspruch unberührt:<br />

JA<br />

• Möglichkeit, durch Fachgespräche o<strong>der</strong> Teilanerkennung<br />

<strong>der</strong> berufspraktischen Erfahrungen fehlende<br />

Nachweise auszugleichen (z.B. bei Flüchtlingen):<br />

JA<br />

• Wechselseitige Anerkennung (an<strong>der</strong>e Bundeslän<strong>der</strong>):<br />

JA<br />

• Kostengünstiges Verfahren: JA<br />

3. ein fö<strong>der</strong>aler Flickenteppich zu vermeiden ist! Architektenkammer<br />

und Ingenieurkammer setzen sich<br />

dafür ein, dass <strong>der</strong> Zugang zu unseren Berufen<br />

deutschlandweit möglichst einheitlich geregelt ist.<br />

Nahezu alle an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong> schließen Architekten<br />

und Ingenieure vom Anerkennungsgesetz aus<br />

Bezugsmöglichkeiten und – bedingungen: Das DEUT-<br />

SCHE INGENIEURBLATT – Regionalausgabe Bremen –<br />

Offizielles Kammerorgan und Amtsblatt <strong>der</strong> Ingenieurkammer<br />

<strong>der</strong> Freien Hansestadt Bremen kann fortlaufend o<strong>der</strong><br />

einzeln gegen eine Schutzgebühr von 1,53 € bezogen werden.<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ingenieurkammer Bremen erhalten es<br />

im Rahmen ihrer Mitgliedschaft kostenlos mit dem DEUT-<br />

SCHEN INGENIEURBLATT.<br />

Das Vertretergremium auf seiner 29. Sitzung.<br />

Am 01.10.2013 fand die 29. VG-Sitzung <strong>der</strong> Ingenieurversorgung<br />

M-V statt, die vom Vorsitzenden des Vertretergremiums,<br />

Herrn Ackermann, geleitet wurde.<br />

Neben den Mitglie<strong>der</strong>n des Vertretergremiums konnten<br />

als Gäste u.a. Frau Beier und Frau Gaede (Versicherungsaufsicht)<br />

sowie Frau Jahn-Riedel (Fachaufsicht)<br />

vom Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus<br />

M-V begrüßt werden.<br />

Durch Herrn Wagner, Vorsitzen<strong>der</strong> des Verwaltungsausschusses,<br />

wurde zu Beginn <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong> Jahresbericht<br />

für das Jahr 2012 vorgetragen. Sein Vortrag befasste sich<br />

neben <strong>der</strong> Anlagepolitik des Versorgungswerkes mit den<br />

verän<strong>der</strong>ten Bedingungen am Kapitalmarkt gegenüber<br />

den früheren Jahren sowie mit <strong>der</strong> Teilnehmerentwicklung<br />

des Versorgungswerkes und den Tätigkeitsschwer-<br />

Herausgeber:<br />

Regionalredaktion:<br />

Ingenieurkammer <strong>der</strong> Freien<br />

Hansestadt Bremen<br />

Geeren 41/43<br />

28195 Bremen<br />

Telefon: 0421/17 00 90<br />

Fax: 0421/30 26 92<br />

Tim Beerens<br />

– 2–


Deutsches Ingenieurblatt – Regionalausgabe <strong>der</strong> Freien Hansestadt Bremen<br />

punkten des Verwaltungsausschusses sowie <strong>der</strong> Geschäftsstelle.<br />

Bei <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>entwicklung kann insgesamt ein Zuwachs<br />

zum Vorjahr auf nunmehr 1.359 Teilnehmer (Vorjahr:<br />

1.349) verzeichnet werden, davon sind 441 Teilnehmer<br />

aus <strong>der</strong> Freien Hansestadt Bremen und 162 Teilnehmer<br />

aus Sachsen-Anhalt festzustellen.<br />

Durch die steigende Mitglie<strong>der</strong>zahl und die Anpassung<br />

<strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenzen durch den Gesetzgeber<br />

ist auch das Beitragsaufkommen im Berichtszeitraum gegenüber<br />

dem Vorjahr wie<strong>der</strong>um gestiegen (+ 4,8 %).<br />

Herr Wagner gab eine Übersicht über die Entwicklung<br />

<strong>der</strong> Versorgungsfälle, insgesamt wurden zum Stichtag<br />

31.12.2012 in 74 Fällen Leistungen für verschiedene<br />

Leistungsarten (Altersruhegeld, BU-Rente, Witwen- und<br />

Halbwaisenrente) vom Versorgungswerk gewährt. Wie<br />

bereits in den vergangenen Jahren festgestellt, werden<br />

die zu erwartenden Leistungen für die nächsten ca.<br />

15 Jahre problemlos aus den laufenden Einnahmen des<br />

Versorgungswerkes gedeckt werden können.<br />

Die Vermögenssituation des Versorgungswerkes sowie<br />

die Geldanlagen des vergangenen Jahres wurde von<br />

Herrn Wagner ausführlich dargestellt und erläutert. Die<br />

Durchschnittsrendite <strong>der</strong> Gesamtanlagen des Versorgungswerkes<br />

beträgt zum 31.12.2012 = 4,75 %. Auch<br />

<strong>der</strong> Spezialfonds Apo POOL B entwickelte sich im vergangenen<br />

Jahr mit + 12 % wie<strong>der</strong> positiv.<br />

werden auf Beschluss des Vertretergremiums ca. 52 %<br />

<strong>der</strong> Verlustrücklage und <strong>der</strong> verbleibende Rest satzungsgemäß<br />

<strong>der</strong> Rückstellung für die Überschussbeteiligung<br />

zugeführt.<br />

Eine Leistungsverbesserung wird wegen <strong>der</strong> weiterhin<br />

schwierigen Lage auf den Kapitalmärkten nur für die<br />

zum 31.12.2013 laufenden Renten in Höhe von 2,5 %<br />

(ab 01.01.2014) vorgenommen, diese Verbesserung stellt<br />

eine Anpassung an die Inflationsrate dar.<br />

Durch Herrn Bödeker von <strong>der</strong> Fa. PwC (Wirtschaftsprüfer)<br />

wurde das Ergebnis <strong>der</strong> Feststellung und Prüfung des<br />

Rechnungsabschlusses für 2012 erläutert. Durch den<br />

Wirtschaftsprüfer konnte festgestellt werden, dass <strong>der</strong><br />

Rechnungsabschluss allen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen<br />

Buchführung entspricht.<br />

Nach <strong>der</strong> Entlastung des Verwaltungsausschusses erfolgte<br />

dann die Verabschiedung des Haushaltsplanes für das<br />

Jahr 2013, welcher von Herrn Turlach vorgestellt wurde.<br />

Der Haushaltsplan wurde einstimmig bestätigt.<br />

Ebenfalls wurden durch das Vertretergremium Än<strong>der</strong>ungen<br />

zur Satzung und zur Kosten- und Entschädigungsordnung<br />

<strong>der</strong> Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern<br />

beschlossen. Die Veröffentlichungen erfolgen<br />

als Son<strong>der</strong>beilage im Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Ingenieurkammer<br />

M-V, Ausgabe November 2013, sowie in den Mitteilungsblättern<br />

<strong>der</strong> angeschlossenen Kammern.<br />

Gerry Wehrle<br />

NOVEMBER 2013<br />

Das erreichte Jahresergebnis für 2012 übertraf die Ergebnisse<br />

<strong>der</strong> Vorjahre deutlich, dies liegt u.a. an geringeren<br />

versicherungstechnischen Belastungen und an ausgeschütteten<br />

Erträgen aus dem Fonds APO Pool B. Herr<br />

Wagner stellte eine Analyse zur Entwicklung <strong>der</strong> durchschnittlichen<br />

Verzinsung unserer Geldanlagen vor, in <strong>der</strong><br />

unterschiedliche Szenarien und <strong>der</strong>en Auswirkungen auf<br />

den Rechnungszins des Versorgungswerkes betrachtet<br />

wurden.<br />

Als Ausblick für die weitere Arbeit <strong>der</strong> Verwaltung des<br />

Versorgungswerkes sind folgende Schwerpunkte zu nennen:<br />

• weitere Anpassung <strong>der</strong> Anlagepolitik des Versorgungswerkes<br />

an die verän<strong>der</strong>ten Rahmenbedingungen<br />

(anhaltende Niedrigzinsphase)<br />

• Prüfung und Aktualisierung von Berechnungsgrundlagen<br />

(Sterbetafeln) des Versorgungswerkes<br />

• weitere Befassung mit den Fragen zum Rechnungszins<br />

und zum Renteneintrittsalter<br />

• Schaffung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen räumlichen Bedingungen<br />

für die weitere Arbeit <strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />

Im Anschluss an den Jahresbericht erfolgte die Beschlussfassung<br />

über die Verwendung des Jahresergebnisses<br />

2012, Erläuterungen dazu wurden von Herrn Wehrle vorgetragen.<br />

Das Versorgungswerk erzielte ein Jahresergebnis<br />

(Überschuss) in Höhe von ca. 1.656 TEUR, davon<br />

Information des<br />

Versorgungswerks –<br />

Satzungsän<strong>der</strong>ung<br />

zum 01.10.2013<br />

Zum 01.10.20123 wurde die Satzung <strong>der</strong> Ingenieurversorgung<br />

Mecklenburg-Vorpommern geän<strong>der</strong>t. Im Beson<strong>der</strong>en<br />

möchten wir auf die Anpassung zum Lebenspartnerschaftsgesetz<br />

sowie auf eine Än<strong>der</strong>ung für die vorgezogene<br />

Altersrente aufmerksam machen und im Folgenden<br />

näher erläutern.<br />

Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld<br />

Der bisherige § 25 Abs. 3 <strong>der</strong> Satzung sah für alle Teilnehmer<br />

ein vorgezogenes Altersruhegeld mit vollendetem<br />

60. Lebensjahr vor.<br />

Im neuen § 25 Abs. 3 <strong>der</strong> Satzung wurde nunmehr zusätzlich<br />

aufgenommen, dass die Altersgrenze für den<br />

frühestmöglichen Bezug einer Altersrente für alle Teilnehmer,<br />

die ihre Pflichtteilnahme nach dem 31.12.2011<br />

begonnen haben, auf das 62. Lebensjahr angehoben worden<br />

wurde.<br />

Diese pdf-Datei wurde erstellt von Fachverlag Schiele & Schön GmbH, 11 / 2013.<br />

– 3–


Deutsches Ingenieurblatt – Regionalausgabe <strong>der</strong> Freien Hansestadt Bremen<br />

Diese pdf-Datei wurde erstellt von Fachverlag Schiele & Schön GmbH, 11 / 2013.<br />

Mit <strong>der</strong> Neuregelung wurden die Vorgaben des Bundesministeriums<br />

für Finanzen zur Vergleichbarkeit des Leistungsspektrums<br />

berufsständischer Versorgungseinrichtungen<br />

mit dem <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG umgesetzt. Damit<br />

bleiben die Beiträge zur Ingenieurversorgung auch weiterhin<br />

son<strong>der</strong>ausgabenabsetzbar.<br />

Eine zwingende Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Regelaltersgrenze für den<br />

Bezug einer regulären Altersrente auf das 67. Lebensjahr,<br />

vgl. gesetzlichen Rentenversicherung, ist nicht vorzunehmen,<br />

so dass eine reguläre Altersrente uneingeschränkt<br />

ab vollendetem 65. Lebensjahr ausgezahlt werden<br />

kann.<br />

Lebenspartnerschaften<br />

In die Satzung wurden mit § 34 a die Lebenspartnerschaften<br />

aufgenommen.<br />

Mit dieser Regelung findet nun die Gleichstellung von<br />

Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in den Bereichen<br />

<strong>der</strong> Hinterbliebenenversorgung und des Versorgungsausgleiches<br />

statt. Ein Versicherter, <strong>der</strong> in einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft lebt, begründet neben<br />

<strong>der</strong> eigenen Anwartschaft auch eine Anwartschaft für<br />

seinen Lebenspartner, so dass z.B. im Fall seines Ablebens<br />

<strong>der</strong> Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung<br />

von <strong>der</strong> Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern<br />

erlangt.<br />

Ingenieurversorgung M-V<br />

Termine und<br />

Veranstaltungen<br />

Dienstag, 19.11.2013<br />

18-20.30 Uhr<br />

Architektenkammer / Ingenieurkammer Bremen,<br />

Geeren 41-43, 28195 Bremen<br />

Schützenswerte Fassade kontra Energieeffizienz?<br />

Vortrag mit anschließen<strong>der</strong> Diskussion anlässlich <strong>der</strong><br />

Studie „Strategien und Potenziale zur Sanierung des Bremer<br />

Wohnungsbestandes“ im Auftrag des Senators für<br />

Umwelt, Bau und Verkehr und <strong>der</strong> Bremer Energiekonsens.<br />

Donnerstag, 21.11.2013<br />

10-18 Uhr<br />

Architektenkammer / Ingenieurkammer Bremen,<br />

Geeren 41-43, 28195 Bremen<br />

Ingenieurmethoden im Brandschutz<br />

Seminar mit Dr.-Ing Andreas Vischer, SV für Brandschutz<br />

und Ingenieurmethoden, Sachverständigen- und<br />

Ingenieurgesellschaft Marcel Wijnveld mbH & Co. KG,<br />

Osnabrück.<br />

Mittwoch, 27.11.2013<br />

10-18 Uhr<br />

Architektenkammer / Ingenieurkammer Bremen,<br />

Geeren 41-43, 28195 Bremen<br />

Effektives Arbeiten – Prozessoptimierung<br />

im Planungsbüro<br />

Seminar mit Dipl.-Ing. Kai Hae<strong>der</strong>, archima consulting,<br />

Hannover<br />

Donnerstag, 28.11.2013<br />

14-18 Uhr<br />

Architektenkammer / Ingenieurkammer Bremen, Geeren<br />

41-43, 28195 Bremen<br />

Bauvertrag und Nachtragsmanagement<br />

Seminar mit Rechtsanwalt Dr. Thomas Haug, Fachanwalt<br />

für Bau- und Architektenrecht, Castringius Rechtsanwälte<br />

und Notare, Bremen.<br />

Donnerstag, 05.12.2013<br />

10-17 Uhr<br />

Architektenkammer / Ingenieurkammer Bremen,<br />

Geeren 41-43, 28195 Bremen<br />

Holzbau nach Eurocode 5<br />

Seminar mit Prof. Dr.-Ing. Francois Colling, Augsburg.<br />

Freitag, 06.12.2013<br />

9-16 Uhr<br />

Architektenkammer / Ingenieurkammer Bremen,<br />

Geeren 41-43, 28195 Bremen<br />

5. Bremer Brandschutzkolloquium: Flucht- und<br />

Rettungswege im Son<strong>der</strong>bau<br />

Seminar mit Dipl.-Ing. Christian Görtzen, Kalkar. Vortrag<br />

und Diskussion mit Fallbeispielen.<br />

Donnerstag, 12.12.2013<br />

9.30-17 Uhr<br />

Architektenkammer / Ingenieurkammer Bremen,<br />

Geeren 41-43, 28195 Bremen<br />

AVA – Ausschreibung und Vergabe für Architekten<br />

und Ingenieure<br />

Seminar mit Dipl.-Ing. Architekt Uwe Morell, Berlin.<br />

AUSSTELLUNG<br />

30.10.-18.12.2013<br />

Mo-Fr 10-18 Uhr<br />

School of Architecture Bremen, Bahnhofsplatz 21<br />

(Postamt 5), 3. OG, 28195 Bremen<br />

Ausstellung: Aus allen Richtungen –<br />

Positionen junger<br />

Eine Veranstaltung des AKJAA Arbeitskreis junger<br />

Architektinnen und Architekten im BDA in Kooperation<br />

mit dem b.zb Bremer Zentrum für Baukultur.<br />

Ausführliche Informationen und Anmeldung zu den Seminaren<br />

und Veranstaltungen unter:<br />

unter www.fortbil<strong>der</strong>.de und<br />

www.<strong>ingenieurkammer</strong>-<strong>bremen</strong>.de.<br />

NOVEMBER 2013<br />

– 4–


Diese Beilage erscheint auch in<br />

Bremen und Sachsen-Anhalt.<br />

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

KAMMER Report<br />

Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

SONDERBEILAGE<br />

20. Jahrgang<br />

November 2013<br />

Das Vertretergremium hat auf seiner Sitzung vom 01.10.2013 die Zweite Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über die Ingenieurversorgung<br />

Mecklenburg-Vorpommern vom 25.06.2019, vorgelegt als Lesefassung, beschlossen. Die Än<strong>der</strong>ungen sind in <strong>der</strong> nachfolgenden<br />

Veröffentlichung farblich Blau gekennzeichnet.<br />

Satzung<br />

über die Ingenieurversorgung<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

In <strong>der</strong> Fassung des Beschlusses vom 01.10.2013<br />

#13<br />

Aufgrund des § 17 des Architekten- und Ingenieurgesetzes<br />

(ArchIngG M-V) vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V<br />

S. 646), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom<br />

10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 542) geän<strong>der</strong>t<br />

worden ist, i.V.m. § 5 Absatz 2 Buchstabe i <strong>der</strong> Satzung<br />

über die Ingenieurversorgung hat das Vertretergremium<br />

<strong>der</strong> Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

I. Aufbau des Versorgungswerkes<br />

§ 1 Errichtung und Zweck des<br />

Versorgungswerkes<br />

(1) Für die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ingenieurkammer Mecklenburg-<br />

Vorpommern wird ein Versorgungswerk als berufsständische<br />

Versorgungseinrichtung errichtet.<br />

Das Versorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts.<br />

(2) Das Versorgungswerk hat die Bezeichnung „Ingenieurversorgung<br />

Mecklenburg-Vorpommern“. Sitz des Versorgungswerkes<br />

ist <strong>der</strong> Sitz <strong>der</strong> Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern.<br />

(3) Das Vermögen des Versorgungswerkes wird von dem<br />

Vermögen <strong>der</strong> Kammer getrennt verwaltet.<br />

(4) Das Versorgungswerk gewährt den Teilnehmern und <strong>der</strong>en<br />

Familienangehörigen Versorgung nach Maßgabe<br />

dieser Satzung.<br />

(5) Der Teilnehmerkreis dieses Versorgungswerkes kann um<br />

Mitglie<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Ingenieurkammern erweitert werden.<br />

§ 2 Organe des Versorgungswerkes<br />

(1) Organe des Versorgungswerkes sind<br />

a) das Vertretergremium<br />

b) <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss.<br />

Diese pdf-Datei wurde erstellt von Fachverlag Schiele & Schön GmbH, 11 / 2013.<br />

1


Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

(2) Das Vertretergremium ist oberstes Beschlussorgan des<br />

Versorgungswerkes. Das Vertretergremium tritt in Angelegenheiten<br />

des Versorgungswerkes zukünftig an die<br />

Stelle <strong>der</strong> Vertreterversammlung <strong>der</strong> Ingenieurkammer<br />

Mecklenburg-Vorpommern. Die Verwaltung des Versorgungswerkes<br />

obliegt dem Verwaltungsausschuss des<br />

Versorgungswerkes. Der Verwaltungsausschuss kann<br />

mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> laufenden Verwaltung einen<br />

Geschäftsführer beauftragen.<br />

(3) Der Geschäftsführer des Versorgungswerkes führt die<br />

Geschäfte <strong>der</strong> laufenden Verwaltung des Versorgungswerkes<br />

nach den vom Verwaltungsausschuss bestimmten<br />

Grundlinien für die Geschäftspolitik und gegebenenfalls<br />

nach Weisung des Verwaltungsausschusses im<br />

Einzelfall.<br />

(4) Die gesetzliche Vertretung des Versorgungswerkes obliegt<br />

dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses.<br />

(5) Die in die Organe des Versorgungswerkes berufenen<br />

Kammermitglie<strong>der</strong> sind zur Annahme und Ausübung ihres<br />

Amtes verpflichtet.<br />

§ 5 Vertretergremium<br />

(1) Das oberste Organ des Versorgungswerkes ist das Vertretergremium.<br />

Es besteht aus 17 Mitglie<strong>der</strong>n aus dem<br />

Teilnehmerkreis <strong>der</strong> Ingenieurversorgung.<br />

Davon entfallen auf die Ingenieurkammer Mecklenburg-<br />

Vorpommern 13, auf die Ingenieurkammer <strong>der</strong> Freien<br />

Hansestadt Bremen 2 und auf die Ingenieurkammer<br />

Sachsen-Anhalt 2 Vertreter, die jeweils getrennt für<br />

Mecklenburg-Vorpommern, die Freie Hansestadt Bremen<br />

und Sachsen-Anhalt auf 5 Jahre gewählt werden.<br />

(1a)<br />

Das Verfahren hierfür regelt eine Geschäftsordnung.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> des Vertretergremiums müssen Kammermitglie<strong>der</strong><br />

und Teilnehmer <strong>der</strong> Ingenieurversorgung<br />

sein. Mindestens 12 Mitglie<strong>der</strong> des Vertretergremiums<br />

müssen Kammerpflichtmitglie<strong>der</strong> sein.<br />

(2) Das Vertretergremium hat insbeson<strong>der</strong>e folgende Aufgaben:<br />

a) die Wahl und Abberufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsausschusses;<br />

Diese pdf-Datei wurde erstellt von Fachverlag Schiele & Schön GmbH, 11 / 2013.<br />

(6) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Organe sind ehrenamtlich tätig, sie<br />

haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Sie besteht<br />

aus Ersatz <strong>der</strong> Reisekosten, Tagegeld, Übernachtungsgeld<br />

und einer Sitzungspauschale. Die Höhe des<br />

Kostenausgleiches setzt das Vertretergremium durch Beschluss<br />

fest.<br />

(7) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Organe des Versorgungswerkes und <strong>der</strong><br />

Geschäftsführer haften für vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig<br />

begangene rechtswidrige Verletzungen <strong>der</strong> ihnen<br />

aus <strong>der</strong> Satzung obliegenden Pflichten persönlich.<br />

§ 3 Aufsicht<br />

Die Aufsicht über das Versorgungswerk obliegt <strong>der</strong> zuständigen<br />

obersten Landesbehörde.<br />

§ 4 Satzung<br />

Das Versorgungswerk regelt seine Angelegenheiten durch Satzung.<br />

b) die Feststellung des Rechnungsabschlusses (Bilanz<br />

und Gewinn- und Verlustrechnung) und die Verabschiedung<br />

des Haushaltsplanes;<br />

c) die Entgegennahme des Jahresberichtes;<br />

d) die Entlastung des Verwaltungsausschusses;<br />

e) die Beschlussfassung über Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Versorgungsaufgaben,<br />

des Bemessungsmultiplikators und<br />

<strong>der</strong> Versorgungsleistungen und des Technischen Geschäftsplanes;<br />

f) die Beschlussfassung über die Verwendung <strong>der</strong><br />

Rückstellung für die satzungsgemäße Überschussbeteiligung,<br />

die Grundsätze für Vermögensanlagen sowie<br />

die Deckung eines Finanzverlustes;<br />

g) die Zustimmung zum Abschluss von Überleitungsabkommen;<br />

h) Festsetzung <strong>der</strong> Aufwandsentschädigungen für die<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Vertretergremiums und des Verwaltungsausschusses;<br />

i) Beschlussfassung über Satzungsän<strong>der</strong>ungen. Diese<br />

Beschlüsse bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung von vier Fünf-<br />

2


Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

teln <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> des Vertretergremiums<br />

des Versorgungswerkes;<br />

j) Beschlussfassung über Empfehlungen an die Vertreterversammlung<br />

<strong>der</strong> Ingenieurkammer, diese Versorgungseinrichtung<br />

aufzulösen und die im Zuge <strong>der</strong> Liquidation<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu treffen. Dazu<br />

bedarf es einer Mehrheit von vier Fünfteln aller<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Vertretergremiums des Versorgungswerkes.<br />

Der Kammervorstand ist vor <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />

zu hören.<br />

(3) Beschlüsse nach Abs. 2 Buchstabe e, f, g und i sowie<br />

<strong>der</strong> Kammerbeschluss aus <strong>der</strong> Empfehlung Buchstabe j<br />

bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.<br />

(4) Das Vertretergremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden<br />

und einen stellvertretenden Vorsitzenden.<br />

(5) Das Vertretergremium tritt mindestens einmal jährlich zusammen.<br />

Der Verwaltungsausschuss o<strong>der</strong> ein Fünftel<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vertretergremiums können je<strong>der</strong>zeit<br />

die Einberufung des Vertretergremiums verlangen, in<br />

diesem Falle ist die Sitzung innerhalb von vier Wochen<br />

ab dem Vorliegen dieser Voraussetzung abzuhalten.<br />

(3) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses<br />

wählt das Vertretergremium in seiner nächsten<br />

Sitzung einen Nachfolger.<br />

(4) Als berufene Mitglie<strong>der</strong> gehören dem Verwaltungsausschuss<br />

<strong>der</strong> Präsident <strong>der</strong> Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

sowie die Präsidenten <strong>der</strong> angeschlossenen<br />

Ingenieurkammern <strong>der</strong> Freien Hansestadt<br />

Bremen und Sachsen-Anhalt an. Sie können sich durch<br />

ein Mitglied ihres Vorstandes vertreten lassen.<br />

(5) Die Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsausschusses wählen aus<br />

<strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> gewählten Mitglie<strong>der</strong> den Vorsitzenden<br />

und einen Stellvertreter.<br />

(6) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr<br />

als die Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> einschließlich des Vorsitzenden<br />

o<strong>der</strong> seines Stellvertreters anwesend sind. Er<br />

fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

(7) Der Verwaltungsausschuss tritt zusammen, sobald dies<br />

zur Wahrnehmung seiner Aufgabe erfor<strong>der</strong>lich ist. Er ist<br />

einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglie<strong>der</strong> unter<br />

Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich<br />

beantragen.<br />

(6) Zu den Sitzungen des Vertretergremiums ist die Aufsichtsbehörde<br />

einzuladen.<br />

(8) Zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses können<br />

Fachberater zugezogen werden.<br />

(7) Das Vertretergremium ist beschlussfähig, wenn mehr als<br />

die Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> einschließlich des Vorsitzenden<br />

o<strong>der</strong> seines Stellvertreters anwesend sind. Es fasst<br />

seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

§ 6 Verwaltungsausschuss<br />

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören fünf durch das Vertretergremium<br />

gewählte Mitglie<strong>der</strong> sowie berufene Mitglie<strong>der</strong><br />

gem. Abs. 4 an. Die gewählten Mitglie<strong>der</strong> können<br />

aus <strong>der</strong> Mitte des Vertretergremiums gewählt werden.<br />

(2) Die Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> erfolgt gem. Wahlordnung auf<br />

die Dauer von fünf Jahren. In den Verwaltungsausschuss<br />

können nur Teilnehmer am Versorgungswerk gewählt<br />

werden.<br />

(9) Aufgaben des Verwaltungsausschusses sind:<br />

a) Bestellung <strong>der</strong> Geschäftsführung und Überwachung<br />

<strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> Geschäftsführung,<br />

b) Beschlussfassung über die Vermögensanlagen des<br />

Versorgungswerkes, insbeson<strong>der</strong>e über langfristige<br />

Geldanlagen, Schuldaufnahmen sowie den Erwerb<br />

und Veräußerung und Bebauung von Grundstücken,<br />

c) Erteilung von Wi<strong>der</strong>spruchsbescheiden,<br />

d) Vorbereitung des Technischen Geschäftsplanes und<br />

Kontrolle über die Einhaltung dieses Planes,<br />

e) Vorbereitung von Angelegenheiten, die <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />

durch das Vertretergremium vorbehalten<br />

sind,<br />

f) Festlegung <strong>der</strong> Grundsätze für Zahlungserleichterungen,<br />

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Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

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g) Bestellung von Fachberatern für versicherungstechnische,<br />

juristische und ärztliche Begutachtung und <strong>der</strong>en<br />

Vergütung.<br />

§ 7 Aufbringung und Verwendung <strong>der</strong> Mittel,<br />

Vermögensanlage<br />

(1) Die Finanzierung des Versorgungswerkes erfolgt nach<br />

einem Kapitaldeckungsverfahren.<br />

(2) Die Mittel des Versorgungswerkes werden durch die<br />

Beiträge <strong>der</strong> Teilnehmer, durch Erträge aus Anlagen<br />

und durch sonstige Erlöse aufgebracht.<br />

(3) Die Mittel dürfen nur zur Bestreitung <strong>der</strong> satzungsgemäßen<br />

Leistungen und <strong>der</strong> notwendigen Verwaltungskosten<br />

sowie zur Deckung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Rückstellungen<br />

und Rücklagen verwendet werden.<br />

(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist, soweit es<br />

nicht zur Bestreitung <strong>der</strong> laufenden Ausgaben bereitzuhalten<br />

ist, wie die Bestände des Deckungsstocks gem.<br />

§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.<br />

1993 I S. 2), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes<br />

vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geän<strong>der</strong>t<br />

worden ist, in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung, sowie<br />

den hierzu erlassenen Richtlinien <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde,<br />

anzulegen. Das Versorgungswerk hat über seine gesamten<br />

Vermögensanlagen, aufgeglie<strong>der</strong>t in Neuanlagen<br />

und Bestände, in den von <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde<br />

festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.<br />

§ 8 Rechnungslegung, Technischer<br />

Geschäftsplan<br />

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(2) Der Verwaltungsausschuss hat nach Ablauf des Geschäftsjahres<br />

unverzüglich einen Rechnungsabschluss<br />

nebst Jahresbericht nach den vorgeschriebenen Formblättern<br />

und Nachweisen sowie den hierzu ergangenen<br />

Richtlinien <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde aufzustellen.<br />

Die in den Rechnungsabschluss einzustellende<br />

Deckungsrücklage hat <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss jährlich<br />

durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen<br />

mittels eines Gutachtens errechnen zu lassen.<br />

(3) Der Rechnungsabschluss nebst Jahresbericht, das versicherungsmathematische<br />

Gutachten sowie die Feststellung<br />

des Rechnungsabschlusses zusammen mit <strong>der</strong> Entlastung<br />

des Verwaltungsausschusses durch das Vertretergremium<br />

sind <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.<br />

(4) Der Rechnungsabschluss ist unter Einbeziehung <strong>der</strong><br />

Buchführung und des Jahresberichtes durch einen Wirtschaftsprüfer<br />

o<strong>der</strong> eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zu prüfen. Je ein Exemplar des Prüfberichtes ist <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde<br />

zu übersenden.<br />

(5) Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage<br />

zu bilden. Ergibt sich nach <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung<br />

ein Überschuss, so sind mindestens 2,5 %<br />

dieses Überschusses <strong>der</strong> Verlustrücklage zuzuweisen,<br />

bis diese Verlustrücklage 2,5 % <strong>der</strong> Deckungsrückstellung<br />

erreicht o<strong>der</strong> nach Inanspruchnahme wie<strong>der</strong> erreicht<br />

hat.<br />

Der verbleibende Überschuss wird <strong>der</strong> Rückstellung für<br />

satzungsgemäße Überschussbeteiligung überwiesen.<br />

Der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligungen<br />

dürfen Beträge nur zur Deckung von Fehlbeträgen<br />

o<strong>der</strong> zur Verbesserung <strong>der</strong> Versorgungsleistungen<br />

entnommen werden. Die Verlustrücklage darf nur zur<br />

Deckung von Verlusten und nur dann in Anspruch genommen<br />

werden, wenn die Rückstellung für die Überschussbeteiligung<br />

verbraucht ist.<br />

(6) Ein vom Verwaltungsausschuss vorbereiteter technischer<br />

Geschäftsplan ist spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt<br />

seiner Feststellung durch das Vertretergremium<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der vom Vertretergremium<br />

beschlossene technische Geschäftsplan ist unverzüglich<br />

nach <strong>der</strong> Beschlussfassung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde<br />

vorzulegen.<br />

(7) In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine unvermutete<br />

Kassenprüfung (Bargeldkasse) von mindestens zwei<br />

unabhängigen Kassenprüfern durchzuführen, die vom<br />

Vertretergremium bestimmt werden. Über die Durchführung<br />

<strong>der</strong> Kassenprüfungen sind Berichte anzufertigen,<br />

die dem Vertretergremium vorzulegen sind.<br />

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Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

II. Teilnehmerschaft<br />

§ 9 Teilnahme kraft Gesetzes<br />

(1) Teilnehmer des Versorgungswerkes sind kraft § 15 Absatz<br />

2 Satz 2 bis 4 ArchIngG M-V alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern, soweit sie<br />

nicht<br />

Der Antrag auf Teilnahme ist innerhalb einer Frist von<br />

sechs Monaten nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Satzung am<br />

13.12.1995 schriftlich an die Geschäftsstelle des Versorgungswerkes<br />

zu stellen und gilt als unwi<strong>der</strong>ruflich.<br />

Der Antrag hat den Grad <strong>der</strong> Teilnahme nach Satz 2 zu<br />

enthalten.<br />

Als Tag <strong>der</strong> Antragstellung gilt das Datum des Eingangs<br />

beim Versorgungswerk.<br />

a) nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus eigenem<br />

Recht Anspruch auf Versorgung haben,<br />

b) zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Teilnahme am Versorgungswerk<br />

beginnen würde, das 45. Lebensjahr<br />

vollendet haben o<strong>der</strong><br />

c) zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig sind.<br />

(2) Bei Wegfall <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit vor Vollendung des<br />

45. Lebensjahres beginnt die Teilnahme zum Zeitpunkt<br />

des Wegfalls.<br />

(3) Von <strong>der</strong> Teilnahme am Versorgungswerk wird auf Antrag<br />

befreit, wer <strong>der</strong> Pflichtversicherung nach dem Angestelltenversicherungsgesetz<br />

unterliegt.<br />

Soweit <strong>der</strong> Antragsteller keinen späteren Termin bestimmt,<br />

wird die Teilnahme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

<strong>der</strong> Satzung begründet, ansonsten zum beantragten<br />

Zeitpunkt, jedoch spätestens zum 1. des siebten Monats<br />

nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Satzung am 13.12.1995.<br />

(2) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

können, sofern sie das 45. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet haben, sich auf Antrag nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

nachfolgenden Bestimmungen ganz o<strong>der</strong> teilweise von<br />

<strong>der</strong> Teilnahme am Versorgungswerk be<strong>freien</strong> lassen:<br />

(a) Ohne Nachweis eines an<strong>der</strong>weitigen Befreiungstatbestandes<br />

erfolgt eine Befreiung einkommensunabhängig<br />

um je 1/10 bis 5/10 des Regelbeitrages gemäß<br />

§ 16 Abs. 1;<br />

(4) Die Ausnahme von <strong>der</strong> Teilnahme bleibt solange in<br />

Kraft, wie die Voraussetzungen dafür vorliegen.<br />

(5) Teilnehmer des Versorgungswerkes sind auch die Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Ingenieurkammer <strong>der</strong> Freien Hansestadt<br />

Bremen und die Beratenden Ingenieure <strong>der</strong> Ingenieurkammer<br />

des Landes Sachsen-Anhalt.<br />

§10 Übergangsregelung zum Zeitpunkt<br />

des Inkrafttretens des Versorgungswerkes<br />

(1) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

können auf Antrag die Teilnahme begründen, sofern<br />

sie bei Inkrafttreten <strong>der</strong> Satzung am 13.12.1995<br />

- keine Rente aufgrund gesetzlicher Bestimmungen<br />

wegen Alters, Berufs- o<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit beziehen<br />

o<strong>der</strong> beantragt haben;<br />

- das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

Diese einkommensunabhängige Teilnahme muss mit<br />

mindestens 3/10 und kann mit höchstens 10/10 des<br />

Regelbeitrages nach § 16 Abs. 1 begründet werden<br />

(Grad <strong>der</strong> Teilnahme). Zwischenschritte sind zu vollen<br />

Zehnteln möglich.<br />

(b) Einkommensunabhängig kann eine über den Umfang<br />

nach (a) hinausgehende Befreiung bis auf<br />

4/10 bis 1/10 des Regelbeitrages gemäß § 16<br />

Abs. 1 o<strong>der</strong> eine vollständige Befreiung erfolgen,<br />

wenn eine adäquate an<strong>der</strong>weitige langfristige Versorgung<br />

nachgewiesen wird.<br />

Der Antrag muss spätestens zum 1. des siebten Monats<br />

nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Satzung am 13.12.1995 schriftlich<br />

gestellt sein.<br />

§10 a Erweiterter Personenkreis<br />

Die Regelungen des § 10 gelten auch für Personen, die vor<br />

dem 13.12.1995 einen Antrag auf Eintragung in die Liste <strong>der</strong><br />

Beratenden Ingenieure o<strong>der</strong> <strong>der</strong> bauvorlageberechtigten Ingenieure<br />

gestellt haben. Ein Antrag auf Teilnahme (§ 10 Absatz<br />

1) o<strong>der</strong> ein Antrag auf Befreiung von <strong>der</strong> Teilnahme (§ 10 Absatz<br />

2) ist in den Fällen, in denen die Eintragung in die entsprechende<br />

Liste vor Inkrafttreten dieser Satzung am<br />

13.12.1995 erfolgte, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten<br />

dieser Satzung, in allen an<strong>der</strong>en Fällen innerhalb eines<br />

Monats nach Eintragung in die entsprechende Liste zu stellen.<br />

Maßgebend ist das Datum des Eingangs des Antrages.<br />

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Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

§11 Befreiung von <strong>der</strong> Teilnahme kraft Gesetzes<br />

(1) Von <strong>der</strong> Teilnahme wird auf schriftlichen Antrag befreit,<br />

wer:<br />

(3) Über den Eintritt <strong>der</strong> Rechtswirkungen <strong>der</strong> Teilnahme<br />

und den Wegfall <strong>der</strong> Befreiungsvoraussetzungen erhält<br />

<strong>der</strong> Teilnehmer einen schriftlichen Bescheid.<br />

a) freiwilliges Mitglied <strong>der</strong> Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Freien Hansestadt Bremen<br />

ist,<br />

§13 Ende <strong>der</strong> Teilnahme kraft Gesetzes<br />

Die Teilnahme endet:<br />

b) zu dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft bei <strong>der</strong><br />

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern begründet<br />

wird, bereits einer an<strong>der</strong>en auf Gesetz beruhenden<br />

berufsständischen Versorgungseinrichtung angehört<br />

und diese Mitgliedschaft fortsetzt, sofern die<br />

Satzung dieser Versorgungseinrichtung für die Teilnehmer<br />

des Versorgungswerkes eine entsprechende<br />

Versorgungsregelung enthält,<br />

a) mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft<br />

bei <strong>der</strong> Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

o<strong>der</strong> den angeschlossenen Ingenieurkammern<br />

rechtskräftig erloschen ist;<br />

b) mit Ablauf des Monats, in dem <strong>der</strong> Teilnehmer einen<br />

beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch nach § 9<br />

Abs. 1 Buchstabe a) erlangt.<br />

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c) bereits bei einer an<strong>der</strong>en auf Gesetz beruhenden<br />

berufsständischen Versicherungs- o<strong>der</strong> Versorgungseinrichtung<br />

außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />

Befreiung erlangt hat, sofern diese Befreiungsvoraussetzungen<br />

fortbestehen.<br />

(2) Ein Befreiungsantrag kann höchstens sechs Monate zurückwirken.<br />

(3) Die Befreiung endet mit dem Wegfall <strong>der</strong> Voraussetzung.<br />

Der Versicherungspflichtige hat den Wegfall <strong>der</strong><br />

Befreiungsvoraussetzung binnen eines Monats dem Versorgungswerk<br />

mitzuteilen. Das Versorgungswerk stellt<br />

aufgrund dieser Anzeige den Zeitpunkt <strong>der</strong> Teilnahme<br />

fest. Bei Unterlassung einer Anzeige besteht kein Anspruch<br />

auf Versorgung.<br />

§12 Eintritt <strong>der</strong> Rechtswirkungen<br />

<strong>der</strong> Teilnahme kraft Gesetzes<br />

(1) Die Rechtswirkungen <strong>der</strong> Teilnahme am Versorgungswerk<br />

beginnen mit dem Ersten des Monats, <strong>der</strong> auf den<br />

Monat folgt, in dem die Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> Ingenieurkammer<br />

Mecklenburg-Vorpommern wirksam wird.<br />

(2) Fallen die Voraussetzungen für eine Befreiung weg, so<br />

treten die Rechtswirkungen mit dem Ersten des Monats,<br />

in dem die Voraussetzungen für eine Teilnahme gegeben<br />

sind, wie<strong>der</strong> in Kraft.<br />

§14 Freiwillige Fortsetzung <strong>der</strong> Teilnahme<br />

Die nach § 13 beendete Pflichtteilnahme kraft Gesetzes kann<br />

mit gleichen Rechten und Pflichten ohne zeitliche Unterbrechung<br />

freiwillig fortgesetzt werden.<br />

a) Hierzu ist ein schriftlicher Antrag erfor<strong>der</strong>lich, <strong>der</strong> innerhalb<br />

von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides<br />

über die Beendigung <strong>der</strong> Teilnahme kraft<br />

Gesetzes gestellt werden muss.<br />

b) Die freiwillige Teilnahme endet:<br />

- mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> Teilnahme kraft Gesetzes wie<strong>der</strong> eingetreten<br />

sind,<br />

- durch schriftliche Beendigungserklärung des Teilnehmers,<br />

frühestens zum Ablauf des Monats, in<br />

dem <strong>der</strong> Antrag dem Versorgungswerk zugeht,<br />

- durch schriftliche Kündigung des Versorgungswerkes<br />

mit <strong>der</strong> Zustellung des Kündigungsschreibens.<br />

§15 Kündigung <strong>der</strong> freiwilligen Teilnahme<br />

durch das Versorgungswerk<br />

Die Kündigung <strong>der</strong> Teilnahme gem. § 14 am Versorgungswerk<br />

kann erfolgen, wenn <strong>der</strong> Teilnehmer mit mindestens zwei<br />

Monatsbeiträgen im Rückstand ist, deswegen gemahnt worden<br />

ist und seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb einer Frist<br />

von zwei Monaten nicht nachgekommen ist. In <strong>der</strong> Mahnung<br />

muss auf die Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges hingewiesen<br />

werden.<br />

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Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

III. Beitrag<br />

§16 Beitragsbemessung<br />

(1) Der Regelbeitrag beträgt 18 % <strong>der</strong> jeweils in § 157<br />

und § 159 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche<br />

Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom<br />

18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S.<br />

1337) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das<br />

zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 03. April 2009<br />

(BGBl. I S. 700) geän<strong>der</strong>t worden ist, in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />

Fassung, festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze.<br />

Den Regelbeitrag entrichten die Teilnehmer, <strong>der</strong>en<br />

Jahresberufseinkommen die gem. § 157 und § 159<br />

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Rentenversicherung –<br />

jeweils maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.<br />

Als Jahresberufseinkommen für die Tätigkeit als<br />

selbständiger Ingenieur gilt <strong>der</strong> nach den allgemeinen<br />

Gewinnvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte<br />

Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs.<br />

1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften<br />

für die Sozialversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes<br />

vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) in<br />

<strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23. Januar<br />

2006 (BGBl. I S. 86, (466), das zuletzt durch Art. 1<br />

des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634,<br />

1141) geän<strong>der</strong>t worden ist, in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />

Fassung). Bei einer Tätigkeit als angestellter Ingenieur<br />

gilt als Jahresberufseinkommen das jährliche Arbeitsentgelt<br />

im Sinne von § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch –<br />

Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –.<br />

Werden Einkünfte sowohl im Rahmen <strong>der</strong> selbständigen<br />

als auch im Rahmen <strong>der</strong> nichtselbständigen Ingenieurtätigkeit<br />

erzielt, so gelten die Beitragsbemessungsgrundlagen<br />

getrennt.<br />

(2) Bei Einkommen unter <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze ist<br />

auf Antrag eine Beitragsermäßigung zu gewähren. Der<br />

ermäßigte Beitrag beträgt 18 % des Jahresberufseinkommens,<br />

mindestens aber ein Viertel des Regelbeitrages.<br />

Für diese Teilnehmer tritt an Stelle des in § 157<br />

und § 159 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche<br />

Rentenversicherung – genannten Bruttoarbeitsentgeltes<br />

das Jahresberufseinkommen.<br />

(3) In den ersten fünf Jahren <strong>der</strong> Teilnahme ist einem Teilnehmer<br />

auf Antrag Beitragsermäßigung bis zur Hälfte<br />

des Beitrags gem. Absatz 1 und 2 zu gewähren, jedoch<br />

nur bis zur Höhe von einem Viertel des Regelbeitrages.<br />

(4) Teilnehmer, die in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

versicherungspflichtig gewesen sind und hiervon nach<br />

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch –<br />

Gesetzliche Rentenversicherung – befreit wurden, zahlen<br />

den Beitrag, <strong>der</strong> ohne diese Befreiung an die gesetzliche<br />

Rentenversicherung zu entrichten wäre.<br />

(5) Die Teilnehmer gem. § 14 zahlen ein Achtel des Regelbeitrages.<br />

Auf Antrag kann auch die Zahlung eines geringeren<br />

Anteils des Regelbeitrages als Mindestbeitrag<br />

eingeräumt werden. Auf Antrag kann <strong>der</strong> Beitrag bis<br />

zum Regelbeitrag erhöht werden.<br />

(6) Bei Teilnehmern, die staatliche Leistungen beziehen,<br />

welche einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht<br />

unterliegen, gelten als beitragspflichtiges Einkommen<br />

auch die entsprechend dem Recht <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

beitragspflichtigen Einnahmen, wenn<br />

sie von <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch<br />

Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –<br />

befreit sind.<br />

(7) Ein Viertel des Regelbeitrages wird von Teilnehmern erhoben,<br />

die während <strong>der</strong> Dauer eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes<br />

(Mutterschutz) o<strong>der</strong> während <strong>der</strong> Elternzeit<br />

bis zu 3 Jahren kein Berufseinkommen erzielen.<br />

Auf Antrag kann dieser Beitrag auf die Hälfte ermäßigt<br />

o<strong>der</strong> von einer Beitragserhebung abgesehen werden.<br />

(8) Teilnehmer, die nach § 11 Abs. 1 befreit werden können,<br />

sich aber nicht be<strong>freien</strong> lassen, zahlen mindestens<br />

ein Achtel des Regelbeitrages. Auf Antrag kann <strong>der</strong> Beitrag<br />

kalen<strong>der</strong>jährig bis zum Regelbeitrag erhöht werden.<br />

(9) Der Nachweis des beitragspflichtigen Einkommens wird<br />

durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides, solange<br />

dieser nicht vorliegt, durch eine Bescheinigung eines<br />

Angehörigen <strong>der</strong> steuerberatenden Berufe o<strong>der</strong> durch<br />

sonstigen, geeigneten Nachweis, bei unselbständig Tätigen<br />

durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten<br />

Entgeltbescheinigung erbracht.<br />

(10) Anträge auf Än<strong>der</strong>ungen des monatlichen Beitrages<br />

durch einen Teilnehmer können nicht rückwirkend gestellt<br />

werden, son<strong>der</strong>n beginnen mit dem Monat, in<br />

dem <strong>der</strong> Antrag bei dem Versorgungswerk eingegangen<br />

ist.<br />

(11) Die Regelungen des § 10 bleiben unberührt.<br />

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Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

§17 Ruhen <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

§20 Beitragserhebung<br />

Solange das gesamte Jahresberufseinkommen eines Teilnehmers<br />

unter einem Viertel des für den Regelbeitrag maßgebenden<br />

Einkommens liegt, wird er auf Antrag für diese Zeit von<br />

<strong>der</strong> Beitragsverpflichtung befreit. Auf Verlangen hat <strong>der</strong> Teilnehmer<br />

den Nachweis zu führen.<br />

§18 Freiwillige Zahlungen,<br />

Einzahlungshöchstgrenze<br />

(1) Fälligkeit<br />

Die Beiträge werden zum Ende eines Kalen<strong>der</strong>monats<br />

fällig. Beiträge können nur für das laufende Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

und die drei vorhergegangenen Kalen<strong>der</strong>jahre gefor<strong>der</strong>t<br />

und entrichtet werden.<br />

Ein Beitrag gilt erst dann als entrichtet, wenn er dem<br />

Bankkonto des Versorgungswerkes gutgeschrieben ist.<br />

Vor Fälligkeit gezahlte Beiträge gelten als erst bei Fälligkeit<br />

entrichtet.<br />

(1) Zum jeweiligen Beitrag gem. § 10 und § 16 können für<br />

das laufende Jahr auf Antrag zusätzliche freiwillige<br />

Zahlungen entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge<br />

rückständig sind. Dies gilt auch, wenn bei einem<br />

Teilnehmer keine, eine eingeschränkte o<strong>der</strong> eine ruhende<br />

Beitragspflicht besteht.<br />

(2) Die freiwilligen Zahlungen müssen mindestens ein Achtel<br />

des Regelbeitrages betragen und dürfen zusammen<br />

mit den für dasselbe Kalen<strong>der</strong>jahr zu entrichtenden Beiträgen<br />

den 1,5- fachen Betrag des jährlichen Regelbeitrages<br />

nicht überschreiten.<br />

(2) Säumniszuschlag<br />

Wird <strong>der</strong> Beitrag nicht rechtzeitig entrichtet, so kann das<br />

Versorgungswerk vom Fälligkeitstag an für jeden angefangenen<br />

Kalen<strong>der</strong>monat einen Säumniszuschlag in Höhe<br />

von 1 % des nicht entrichteten Beitrages erheben.<br />

(3) Vollstreckung<br />

Rückständige Beitrags- und sonstige For<strong>der</strong>ungen aus<br />

dem Versorgungsverhältnis, Verzugszinsen, Säumniszuschläge<br />

sowie Mahn- und Beitreibungskosten werden<br />

nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung<br />

wegen öffentlich-rechtlicher Geldfor<strong>der</strong>ungen beigetrieben.<br />

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§19 Beginn und Ende <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

(1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt <strong>der</strong> Rechtswirkungen<br />

<strong>der</strong> Teilnahme.<br />

(2) Die Beitragspflicht erlischt:<br />

a) mit dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem die Teilnahme<br />

endet;<br />

b) mit dem Ersten des Monats, mit dem die Zahlung<br />

des Altersruhegeldes beginnt;<br />

c) mit dem Ersten des Monats, ab dem Rente wegen<br />

Berufsunfähigkeit gewährt wird. Nach Wegfall <strong>der</strong><br />

Rente wegen Berufsunfähigkeit lebt die Beitragspflicht<br />

mit dem Beginn des darauffolgenden Monats<br />

wie<strong>der</strong> auf.<br />

(3) Das Recht, freiwillige Zahlungen zu entrichten, besteht<br />

nicht für die Zeit, in <strong>der</strong> Versorgungsleistungen bezogen<br />

werden.<br />

(4) Stundung<br />

Beiträge von selbständigen Teilnehmern können auf Antrag<br />

gestundet werden, wenn ihre Entrichtung bei Fälligkeit<br />

eine beson<strong>der</strong>e Härte darstellen würde und <strong>der</strong> Anspruch<br />

nicht gefährdet ist. Für die gestundeten Beiträge<br />

sind Zinsen in Höhe von 6 % p. a. zu entrichten.<br />

§21 Beitragsüberleitung<br />

(1) Das Versorgungswerk kann mit an<strong>der</strong>en berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtungen Überleitungsabkommen<br />

abschließen.<br />

(2) Endet die Teilnahme und nimmt <strong>der</strong> bisherige Teilnehmer<br />

seine berufliche Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich eines<br />

berufsständischen Versorgungswerkes auf, mit dem das<br />

Versorgungswerk <strong>der</strong> Ingenieurkammer Mecklenburg-<br />

Vorpommern ein Überleitungsabkommen abgeschlossen<br />

hat, so werden auf Antrag nach Maßgabe <strong>der</strong> Bestimmungen<br />

des jeweiligen Überleitungsabkommens die an<br />

das Versorgungswerk geleisteten Beiträge an die neu zuständige<br />

Versorgungseinrichtung übergeleitet.<br />

8


Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

(3) Endet die Teilnahme ohne Überleitung <strong>der</strong> Beiträge, so<br />

hat <strong>der</strong> bisherige Teilnehmer eine beitragsfreie Anwartschaft<br />

auf Versorgung gem. § 22 Abs. 2.<br />

IV. Versorgung<br />

§22 Anspruch auf Versorgung<br />

(4) Hat das Versorgungswerk Nachversicherungsbeiträge<br />

nach § 186 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche<br />

Rentenversicherung – zugunsten eines Teilnehmers<br />

erhalten, so gilt die nachversicherte Zeit als Teilnehmerzeit.<br />

Für die Errechnung <strong>der</strong> Jahresrente aus den Nachversicherungbeiträgen<br />

gilt jener Prozentsatz nach § 28<br />

Abs. 4, <strong>der</strong> für das Kalen<strong>der</strong>jahr anzuwenden ist, in<br />

dem <strong>der</strong> Antrag auf Nachversicherung gestellt wird.<br />

§ 21 a Beitragserstattung<br />

(1) Endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk spätestens<br />

mit Ablauf von 59 Monaten, in denen Beiträge geleistet<br />

wurden, ohne dass das Mitglied das Recht zur freiwilligen<br />

Fortsetzung <strong>der</strong> Teilnahme (§ 14) ausübt, sind dem<br />

Mitglied auf schriftlichen Antrag 60 von Hun<strong>der</strong>t seiner<br />

bisher geleisteten Beiträge ohne Zinsen zu erstatten.<br />

Die steuerliche Relevanz bleibt unberücksichtigt.<br />

Bei abhängig Beschäftigten werden nur die vom Arbeitnehmer<br />

geleisteten Beiträge berücksichtigt.<br />

(1) Die Teilnehmer und ihre Hinterbliebenen haben gegenüber<br />

dem Versorgungswerk Anspruch auf Versorgung<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> nachstehenden Bestimmungen.<br />

(2) Endet die Teilnahme ohne Eintritt des Versorgungsfalles,<br />

so besteht Anspruch auf Altersruhegeld ab Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres bzw. gegebenenfalls Anspruch auf<br />

Rente wegen Berufsunfähigkeit, Witwen- o<strong>der</strong> Witwerrente<br />

und Waisenrente. Die Höhe <strong>der</strong> Rente richtet sich<br />

nach § 28 Abs. 4 und Abs. 6. Diese ehemaligen Teilnehmer<br />

gelten im Sinne dieses Abschnittes als Teilnehmer.<br />

(3) Ruhegeldempfänger, <strong>der</strong>en Teilnahme nach § 13 endet,<br />

behalten ihre Ansprüche gegenüber dem Versorgungswerk.<br />

(4) Anspruch auf Versorgung besteht nicht:<br />

a) solange die Rechtswirkungen <strong>der</strong> Teilnahme gem.<br />

§ 12 nicht eingetreten sind,<br />

(2) Von <strong>der</strong> Erstattung sind Nachversicherungsbeiträge ausgeschlossen.<br />

b) solange <strong>der</strong> Wegfall <strong>der</strong> Befreiungsvoraussetzungen<br />

nach §§ 10, 11 nicht angezeigt worden ist.<br />

(3) Endet die Mitgliedschaft und entsteht eine neue Mitgliedschaft<br />

in einem an<strong>der</strong>en berufsständischen Versorgungswerk,<br />

mit dem ein Überleitungsabkommen besteht,<br />

werden die geleisteten Beiträge entsprechend diesem<br />

Abkommen auf das an<strong>der</strong>e Versorgungswerk übergeleitet.<br />

(4) Die Erstattung o<strong>der</strong> Überleitung <strong>der</strong> Beiträge muss binnen<br />

sechs Monaten nach Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

beantragt werden. Nach Erstattung o<strong>der</strong> Überleitung<br />

ist eine Fortsetzung <strong>der</strong> Mitgliedschaft nach § 14<br />

ausgeschlossen.<br />

(5) Ist eine Ehesache anhängig, bei <strong>der</strong> ein Versorgungsausgleich<br />

stattfinden kann, ruhen Erstattung o<strong>der</strong> Überleitung<br />

bis zur Rechtskraft <strong>der</strong> Entscheidung über den<br />

Versorgungsausgleich.<br />

(6) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, ist eine Erstattung<br />

ausgeschlossen.<br />

(5) Die Versorgungsleistungen werden auf schriftlichen Antrag<br />

gewährt.<br />

§23 Umfang <strong>der</strong> Versorgung<br />

(1) Pflichtleistungen an Teilnehmer sind:<br />

a) die Rente wegen Berufsunfähigkeit,<br />

b) das Altersruhegeld,<br />

c) <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>zuschuss.<br />

(2) Pflichtleistungen an Hinterbliebene sind:<br />

a) die Witwen- bzw. Witwerrente,<br />

b) die Waisenrente,<br />

c) die Abfindung als einmalige Leistung (§ 31 Abs. 1).<br />

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9


Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

(3) Einmalige Leistungen:<br />

Daneben werden einmalige Leistungen im Sinne des<br />

§ 31 Abs. 2 gewährt.<br />

§24 Anspruch auf Rente wegen<br />

Berufsunfähigkeit<br />

(1) Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit haben berufsunfähige<br />

Teilnehmer, die nicht bereits Altersrente beziehen.<br />

Die Rente ist von Beginn des Antragsmonats an<br />

zu gewähren. Personen, <strong>der</strong>en Teilnahme nach Vollendung<br />

des 55. Lebensjahres begründet wurde, haben<br />

einen Anspruch auf Rente nur dann, wenn sie dem Versorgungswerk<br />

mindestens fünf Jahre angehört haben<br />

und die festgesetzten Beiträge geleistet wurden. Teilnehmer<br />

gemäß § 9 haben Anspruch, wenn vor Eintritt <strong>der</strong><br />

Berufsunfähigkeit mindestens für 24 Monate Beiträge<br />

geleistet wurden.<br />

Tritt die Berufsunfähigkeit durch einen Unfall ein, entfällt<br />

die Wartezeit.<br />

Die Wartezeit entfällt ebenfalls für Personen, die vor<br />

dem 01. Januar 1999 Teilnehmer <strong>der</strong> Ingenieurversorgung<br />

geworden sind.<br />

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen<br />

Gutachtens des für den Wohnsitz des Teilnehmers zuständigen<br />

Amtsarztes nachzuweisen. Das Versorgungswerk<br />

kann auf seine Kosten ein weiteres ärztliches Gutachten<br />

erheben und in angemessenen Zeitabständen<br />

Nachuntersuchungen anordnen. Der Teilnehmer ist verpflichtet,<br />

sich den vom Versorgungswerk angeordneten<br />

Untersuchungen zu unterziehen. Er entbindet mit seinem<br />

Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente alle ihn behandelnden<br />

und untersuchenden Ärzte von <strong>der</strong>en Schweigepflicht<br />

gegenüber dem Versorgungswerk.<br />

(5) Die Berufsunfähigkeitsrente endet mit dem Monat,<br />

a) in dem die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht<br />

mehr erfüllt sind<br />

b) in dem eine Nachuntersuchung ergeben hat, dass<br />

keine Berufsunfähigkeit mehr besteht o<strong>der</strong> wenn es<br />

<strong>der</strong> Teilnehmer nach Fristsetzung durch das Versorgungswerk<br />

unterlässt, sich einer angeordneten<br />

Nachuntersuchung zu unterziehen<br />

c) in dem die Überleitung in das Altersruhegeld erfolgt,<br />

sofern dieses höher ist, als die bisher bezogenen Leistungen<br />

d) in dem <strong>der</strong> Bezugsberechtigte stirbt.<br />

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(2) Berufsunfähig ist ein Teilnehmer, <strong>der</strong> infolge von Krankheit<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Gebrechen o<strong>der</strong> von Schwäche seiner<br />

körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Kräfte außerstande ist,<br />

eine Tätigkeit in den zur Mitgliedschaft in den Ingenieurkammern<br />

Mecklenburg-Vorpommern, <strong>der</strong> Freien<br />

Hansestadt Bremen und Sachsen-Anhalt berechtigten<br />

Berufe auf nicht absehbare Zeit, mindestens 90 Tage,<br />

auszuüben.<br />

(3) Der Anspruch setzt die Einstellung <strong>der</strong> beruflichen Tätigkeit<br />

im Sinne des Absatzes 2, bei angestellten Teilnehmern<br />

außerdem das Nichtbestehen von Gehaltszahlungsansprüchen<br />

bzw. Ansprüchen auf staatliche Leistungen,<br />

die einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht<br />

unterliegen, voraus.<br />

Selbständige Teilnehmer, die ihr Büro wegen Berufsunfähigkeit<br />

durch einen Vertreter fortführen lassen, erhalten<br />

Leistungen auf die Dauer von höchstens 2 Jahren; in beson<strong>der</strong>en<br />

Ausnahmefällen von 3 Jahren. Nach Ablauf<br />

dieser Frist setzt die Weitergewährung <strong>der</strong> Leistungen<br />

die Übergabe o<strong>der</strong> die Auflösung <strong>der</strong> Büros voraus.<br />

(6) Die Berufsunfähigkeitsrente kann auf Dauer o<strong>der</strong> auf<br />

Zeit gewährt werden. Wird sie auf Zeit gewährt, so<br />

wird sie für einen nach vollen Kalen<strong>der</strong>monaten festgelegten<br />

Zeitraum bewilligt.<br />

In den Fällen a) und b) ist das Mitglied verpflichtet, wie<strong>der</strong><br />

Beiträge zu leisten.<br />

§25 Anspruch auf Altersruhegeld<br />

(1) Die Entstehung des Anspruches auf Altersruhegeld setzt<br />

voraus, dass <strong>der</strong> Teilnehmer vor Beginn des Altersruhegeldes<br />

einen schriftlichen Antrag an das Versorgungswerk<br />

richtet. Dieser Antrag soll drei Monate vorher gestellt<br />

werden.<br />

Voraussetzung für die Gewährung von Altersruhegeld<br />

ist ferner eine mindestens fünfjährige Teilnahme und die<br />

Zahlung <strong>der</strong> festgesetzten Beiträge für mindestens<br />

60 Monate.<br />

Die Wartezeit entfällt für Personen, die vor dem<br />

01.01.1999 Teilnehmer <strong>der</strong> Ingenieurversorgung geworden<br />

sind.<br />

10


Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

(2) Der Regelzeitpunkt für den Beginn des Bezuges von Altersruhegeld<br />

ist <strong>der</strong> Folgemonat des Monats, in dem <strong>der</strong><br />

Teilnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Es ist für den<br />

Bezug von Altersruhegeld nicht die Aufgabe <strong>der</strong> beruflichen<br />

Tätigkeit erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Der Anspruch auf Altersruhegeld endet mit Ablauf des<br />

Folgemonats, in dem <strong>der</strong> Teilnehmer verstorben ist.<br />

(3) Der Teilnehmer kann beantragen, den Beginn des Bezuges<br />

von Altersruhegeld auf einen früheren Zeitpunkt zu<br />

verlegen, jedoch frühestens auf den Ersten des Monats,<br />

<strong>der</strong> auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt.<br />

Teilnehmer, <strong>der</strong>en Pflichtteilnahme nach dem<br />

31.12.2011 begründet wurde, können den<br />

Beginn des Altersruhegeldes frühestens auf<br />

den Monat, <strong>der</strong> auf die Vollendung des<br />

62. Lebensjahres folgt, verlegen.<br />

Das Altersruhegeld wird für jeden angefangenen Monat,<br />

um den <strong>der</strong> Bezug <strong>der</strong> Rente vor Vollendung des<br />

65. Lebensjahres beginnt, auf Dauer um 0,5 % gekürzt.<br />

(4) Der Teilnehmer kann beantragen, den Beginn des Bezuges<br />

von Altersruhegeld auf einen späteren Zeitpunkt zu<br />

verlegen.<br />

Die nach § 28 Abs. 4 ermittelte Rente erhöht sich für jeden<br />

vollen Monat, um den die Rente nach Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres beginnt, um 0,6 %.<br />

§26 Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zuschuss<br />

(1) Die Empfänger von Altersruhegeld und Berufsunfähigkeitsrente<br />

haben Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zuschuss für jedes<br />

eheliche, nicht eheliche und an Kindes Statt angenommene<br />

Kind. Anspruchsvoraussetzung ist bei nichtehelichen<br />

Kin<strong>der</strong>n männlicher Teilnehmer, dass die Vaterschaft<br />

anerkannt o<strong>der</strong> durch gerichtliche Entscheidung<br />

festgestellt wurde, bei an Kindes Statt angenommenen<br />

Kin<strong>der</strong>n, dass <strong>der</strong> Vertrag zur Annahme an Kindes Statt<br />

vor Eintritt <strong>der</strong> dauernden Berufsunfähigkeit und vor<br />

Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen wurde.<br />

(2) Ein Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zuschuss besteht auch nach<br />

dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Vollendung des 18. Lebensjahres für<br />

Zeiten, in denen sich das Kind in einer Schulbildung,<br />

Berufsausbildungsvorbereitung (§ 1 Abs. 1, 2 Berufsbildungsgesetz<br />

in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Art.<br />

15 Abs. 90 des Gesetzes vom 05. Februar 2009<br />

(BGBl. I S. 160, 270) geän<strong>der</strong>t worden ist, in <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Fassung), Berufsausbildung (§§ 1 Abs.<br />

1, 3 Berufsbildungsgesetz) o<strong>der</strong> beschränkt auf die<br />

Dauer von insgesamt einem Jahr, einer <strong>der</strong> Berufsausbildung<br />

unmittelbar vorausgehenden Maßnahme, die zur<br />

Erlangung erstmaliger Kenntnisse o<strong>der</strong> Fertigkeiten zur<br />

angestrebten Berufsausbildung dient (z.B. Praktikum,<br />

Volontariat), befindet.<br />

Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zuschuss besteht bis zu dem Ende<br />

des Monats, in dem die Ausbildung beendet wird.<br />

Längstens besteht <strong>der</strong> Anspruch bis zu dem Ende des<br />

Monats, in dem das 27. Lebensjahr vollendet wird.<br />

(3) Wird die Ausbildung durch Erfüllung des Freiwilligen<br />

Wehrdienstes o<strong>der</strong> Bundesfreiwilligendienstes<br />

des Kindes unterbrochen o<strong>der</strong> verzögert, so besteht Anspruch<br />

auf Kin<strong>der</strong>zuschuss auch für einen <strong>der</strong> Dauer<br />

des Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr<br />

hinaus, längstens jedoch bis zur Beendigung<br />

<strong>der</strong> Ausbildung.<br />

§27 Anspruch auf Witwen-, Witwer- und<br />

Waisenrente<br />

(1) Anspruch auf Witwen- o<strong>der</strong> Witwerrente hat <strong>der</strong> überlebende<br />

Ehegatte eines Teilnehmers, wenn dessen Ehe<br />

bis zum Tode fortbestanden hat.<br />

Anspruch auf Waisenrente haben Kin<strong>der</strong> eines verstorbenen<br />

Teilnehmers unter den gleichen Voraussetzungen,<br />

wie sie für die Gewährung des Kin<strong>der</strong>zuschusses zu erfüllen<br />

sind. Daneben besteht kein Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zuschuss.<br />

(2) Der Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisenrente<br />

beginnt mit dem auf den Todestag des Teilnehmers folgenden<br />

Monat und wird gewährt, wenn <strong>der</strong> Teilnehmer<br />

zum Zeitpunkt des Todes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Todeserklärung Anspruch<br />

o<strong>der</strong> Anwartschaft auf Altersrente o<strong>der</strong> auf Berufsunfähigkeitsrente<br />

hatte, für nachgeborene Waisen<br />

beginnt er am ersten Tag des auf die Geburt folgenden<br />

Monats. Hat <strong>der</strong> verstorbene Teilnehmer bereits Altersruhegeld<br />

i.S.d. § 25 bezogen, entsteht <strong>der</strong> Rentenanspruch<br />

seiner Angehörigen erst, wenn die Altersruhegeldzahlungen<br />

eingestellt sind.<br />

Für die Hinterbliebenenrenten sind die Wartezeiten<br />

nach § 24 Abs. 1 und § 25 Abs.1 nicht zu erfüllen.<br />

(3) Der Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisenrente<br />

erlischt,<br />

a) für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats,<br />

in dem er stirbt,<br />

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11


Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

b) für Witwer/Witwen mit dem Ablauf des Monats, in<br />

dem sie sich wie<strong>der</strong> verheiraten,<br />

14 % <strong>der</strong> Beiträge, die vom Alter 36 - 40 bezahlt worden<br />

sind,<br />

c) für Waisen mit dem Ablauf des Monats, in dem das<br />

18. Lebensjahr vollendet wird o<strong>der</strong> wenn sie sich zu<br />

diesem Zeitpunkt in <strong>der</strong> Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung<br />

befinden, mit Ablauf des Monats in dem die<br />

Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung beendet wird, spätestens<br />

mit Ende des Monats, in dem das 27. Lebensjahr<br />

vollendet wird. § 26 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.<br />

12 % <strong>der</strong> Beiträge, die vom Alter 41 - 45 bezahlt worden<br />

sind,<br />

11 % <strong>der</strong> Beiträge, die vom Alter 46 - 50 bezahlt worden<br />

sind,<br />

9 % <strong>der</strong> Beiträge, die vom Alter 51 - 55 bezahlt worden<br />

sind,<br />

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(4) Keinen Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisenrente<br />

haben <strong>der</strong> verwitwete Ehegatte und die hinterbliebenen<br />

Kin<strong>der</strong> eines Teilnehmers aus einer Ehe, die erst<br />

nach Eintritt seiner dauernden Berufsunfähigkeit o<strong>der</strong><br />

nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen<br />

worden ist; ferner die nach diesem Zeitpunkt für ehelich<br />

erklärten o<strong>der</strong> an Kindes Statt angenommenen o<strong>der</strong><br />

nicht ehelich geborenen Kin<strong>der</strong>.<br />

Ausnahme:<br />

Eine solche Ehe muss mindestens 3 Jahre bestanden haben.<br />

Betrug in einer solchen Ehe <strong>der</strong> Altersunterschied<br />

mehr als zehn Jahre, muss die Ehe mindestens vier Jahre,<br />

betrug <strong>der</strong> Altersunterschied mehr als 20 Jahre,<br />

muss die Ehe mindestens fünf Jahre bestanden haben,<br />

um einen Anspruch auf Rente zu erwerben.<br />

§28 Höhe <strong>der</strong> Rente wegen Berufsunfähigkeit<br />

und des Altersruhegeldes<br />

(1) Die Jahresrente wird in Prozentsätzen <strong>der</strong> bis zum Eintritt<br />

des Versorgungsfalles geleisteten Beiträge gerechnet.<br />

(2) Die Prozentsätze richten sich nach dem Alter des Teilnehmers<br />

und nach dem Kalen<strong>der</strong>jahr, in dem <strong>der</strong> Beitrag<br />

gezahlt wurde (s. Abs. 4 und Abs. 6).<br />

(3) Als Alter bei <strong>der</strong> Einzahlung gilt <strong>der</strong> Unterschied zwischen<br />

dem Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>der</strong> Beitragszahlung und dem<br />

Geburtsjahr des Teilnehmers.<br />

(4) Die Jahresrente beträgt:<br />

19 % <strong>der</strong> Beiträge, die bis zum Alter 30 bezahlt worden<br />

sind,<br />

16 % <strong>der</strong> Beiträge, die vom Alter 31 - 35 bezahlt worden<br />

sind,<br />

8 % <strong>der</strong> Beiträge, die vom Alter 56 - 65 bezahlt worden<br />

sind,<br />

7 % <strong>der</strong> Beiträge, die vom Alter 66 an bezahlt worden<br />

sind.<br />

(5) Über Leistungsverbesserungen, soweit sie auf Grund eines<br />

versicherungsmathematischen Gutachtens gewährt<br />

werden könnten, hat das Vertretergremium auf Vorschlag<br />

des Verwaltungsausschusses bis spätestens zum<br />

31. Oktober jeden Jahres zu beschließen. Bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

<strong>der</strong> Leistungsverbesserungen <strong>der</strong> Leistungsanwärter<br />

sind die nach Abs. 4 ermittelten Beträge<br />

um Faktoren zu erhöhen, die vom Jahr <strong>der</strong> Beitragszahlung<br />

abhängen. Die Berechnung <strong>der</strong> Leistungsverbesserung<br />

für Leistungsempfänger<br />

erfolgt durch die Erhöhung des monatlichen<br />

Bruttorentenanspruchs des <strong>der</strong> Erhöhung vorangehenden<br />

Monats um den Faktor <strong>der</strong> Leistungsverbesserung.<br />

Der Beschluss bedarf <strong>der</strong> Genehmigung<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsbehörde. Die Leistungsverbesserungen<br />

werden den Teilnehmern mitgeteilt.<br />

(6) Tritt Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres<br />

ein, so setzt sich die Rente zusammen aus:<br />

a) dem Betrag <strong>der</strong> Rente aus den Absätzen 4 und 5,<br />

b) einem Zuschlag in Höhe des Betrages, <strong>der</strong> sich errechnen<br />

würde, wenn die vom Teilnehmer in den<br />

letzten fünf Kalen<strong>der</strong>jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles<br />

durchschnittlich entrichteten Beiträge bis<br />

zum vollendeten 55. Lebensjahr weiter entrichtet und<br />

nach Abs. 4 und Abs. 5 verrentet worden wären.<br />

Hat die Teilnahme noch nicht fünf Kalen<strong>der</strong>jahre bestanden,<br />

so wird <strong>der</strong> Durchschnitt aus allen bis zum<br />

Eintritt des Versorgungsfalles entrichteten Beiträgen ermittelt.<br />

Beiträge des Teilnehmers nach § 14 stehen<br />

den Beiträgen eines Teilnehmers kraft Gesetzes<br />

gleich.<br />

12


Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

c) Entfällt die Voraussetzung für die Berufsunfähigkeitsrente,<br />

so entfällt auch diese Rente. Tritt später wie<strong>der</strong><br />

die Berufsunfähigkeit ein, gilt als Berechnungsgrundlage<br />

die Gesamtzeit <strong>der</strong> Teilnahme am Versorgungswerk.<br />

§32 a Leistungsausschluss<br />

(1) Wer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit o<strong>der</strong> den Tod eines<br />

Teilnehmers herbeiführt, hat keinen Anspruch auf<br />

Leistungen.<br />

§29 Höhe des Kin<strong>der</strong>zuschusses<br />

(1) Der Kin<strong>der</strong>zuschuss beträgt 660,00 EURO jährlich.<br />

(2) Personen, die dem Versorgungswerk nicht als Vollteilnehmer<br />

angehören, erhalten die Leistungen nur in dem<br />

Verhältnis, in dem ihr Rentenbetrag zu dem Rentenbetrag<br />

steht, <strong>der</strong> sich bei durchgehen<strong>der</strong> Zahlung des Regelbeitrages<br />

ergeben hätte. Maßgeblich ist <strong>der</strong> Regelbeitrag,<br />

<strong>der</strong> für das Bundesland des Teilnehmers<br />

gilt, in dem seine Ingenieurkammer<br />

ihren Sitz hat.<br />

§30 Höhe <strong>der</strong> Witwen-, Witwer- und<br />

Waisenrente<br />

Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 %, die Halbwaisenrente<br />

15 % und die Vollwaisenrente 25 % des Anspruchs auf<br />

Rente wegen Berufsunfähigkeit o<strong>der</strong> Altersruhegeld.<br />

§31 Einmalige Leistungen<br />

(2) Aus erstatteten, an an<strong>der</strong>e Versorgungswerke übergeleiteten<br />

o<strong>der</strong> nicht entrichteten Beiträgen können keine<br />

Rechte auf Leistungen hergeleitet werden. Als Erstattung<br />

gilt auch die Verrechnung mit vorangegangenen Leistungen.<br />

§33 Abtretung und Verpfändung von<br />

Versorgungsleistungen, Aufrechnung<br />

(1) Die Ansprüche aus dem Versorgungsverhältnis können<br />

we<strong>der</strong> übertragen noch verpfändet werden.<br />

(2) Das Versorgungswerk kann seine For<strong>der</strong>ungen gegen<br />

Versorgungsansprüche aufrechnen.<br />

§34 Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen<br />

(1) Ist ein Teilnehmer in einem Versorgungsausgleichsverfahren<br />

ausgleichspflichtig, findet die interne Teilung<br />

nach dem Versorgungsausgleichsgesetz in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 03. April 2009 (BGBl. I<br />

S. 700) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung statt.<br />

(1) Der versorgungsberechtigte Eheteil eines Teilnehmers erhält<br />

im Falle seiner Wie<strong>der</strong>verheiratung auf Antrag eine<br />

Abfindung in Höhe des dreifachen Betrags <strong>der</strong> jährlichen<br />

Witwen- o<strong>der</strong> Witwerrente ausbezahlt.<br />

(2) Auf Antrag können einmalige o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holte Leistungen<br />

als Zuschüsse für Rehabilitierungsmaßnahmen gewährt<br />

werden, wenn eine an<strong>der</strong>weitige Kostendeckung<br />

nicht gewährleistet ist. Über den Antrag entscheidet <strong>der</strong><br />

Verwaltungsausschuss.<br />

§32 Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Versorgungsansprüche<br />

Satzungsän<strong>der</strong>ungen, welche die Höhe <strong>der</strong> Versorgungsansprüche<br />

betreffen, gelten auch für die bereits im Bezug von<br />

Versorgungsleistungen stehenden Berechtigten und für die bis<br />

zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung erworbenen Anwartschaften, soweit<br />

nicht an<strong>der</strong>es bestimmt wird.<br />

(2) Hat das Familiengericht die Ruhegeldanwartschaft o<strong>der</strong><br />

den Ruhegeldanspruch rechtskräftig begründet, werden<br />

von dem Versorgungswerk nach den zugrunde zu legenden<br />

Beiträgen einschließlich <strong>der</strong> bis zum Ende <strong>der</strong><br />

Ehezeit beschlossenen Leistungsverbesserungen nach<br />

§ 28 Abs. 5 die Rentenansprüche ermittelt, dem Teilnehmer<br />

(verpflichteter Eheteil) gekürzt und dem berechtigten<br />

Eheteil zugeteilt. Dabei werden Teilungskosten im<br />

Sinne von § 13 Versorgungsausgleichsgesetz in Höhe<br />

von 2 % <strong>der</strong> ehezeitlichen Beiträge, mindestens 100<br />

EURO, höchstens 500 EURO, berücksichtigt. Die Kürzung<br />

bzw. Zuteilung erfolgt zu dem Tag, <strong>der</strong> dem Tag<br />

des Endes <strong>der</strong> Ehezeit nachfolgt. Die Kürzung kann<br />

beim Teilnehmer (verpflichteter Eheteil) bis zum Eintritt<br />

des Versorgungsfalls ganz o<strong>der</strong> teilweise durch Zahlung<br />

eines Kapitalbetrages abgewendet werden. Sind<br />

beide Ehegatten Teilnehmer des Versorgungswerkes<br />

und werden <strong>der</strong>en bei<strong>der</strong> Anrechte intern geteilt, findet<br />

eine Verrechnung statt. Ist nur ein Ehegatte Teilnehmer,<br />

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13


Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

wird <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ehegatte allein durch die interne Teilung<br />

nicht Teilnehmer.<br />

(3) Bei <strong>der</strong> internen Teilung ist <strong>der</strong> Anspruch des ausgleichsberechtigten<br />

Eheteils auf ein Altersruhegeld nach<br />

§ 25 beschränkt; <strong>der</strong> Anspruch erhöht sich hierfür um<br />

folgende Prozentsätze in Abhängigkeit vom Alter des<br />

ausgleichsberechtigten Eheteils zum Zeitpunkt des Ende<br />

<strong>der</strong> Ehezeit analog § 28 Abs. 4:<br />

Alter Erhöhungssatz<br />

80:20<br />

bis 30 9,5<br />

31-35 9,5<br />

36-40 9,5<br />

41-45 9,0<br />

46-50 8,0<br />

51-55 7,0<br />

56-60 5,5<br />

61-65 3,5<br />

ab 66 3,5<br />

§35 Verjährung<br />

Die Ansprüche auf Versorgungsleistungen verjähren in vier<br />

Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalen<strong>der</strong>jahres,<br />

in dem die Leistung erstmals verlangt werden kann.<br />

V. Verwaltungsverfahren<br />

§36 Bescheide über die Versorgungsleistungen<br />

Über einen Antrag auf Versorgung entscheidet das Versorgungswerk<br />

und erteilt hierüber einen schriftlichen Bescheid,<br />

<strong>der</strong> Art und Höhe <strong>der</strong> Versorgungsleistungen, ihren Beginn<br />

und die zugrunde liegende Berechnung anzugeben hat. Das<br />

Versorgungswerk kann vor und während des Bezugs <strong>der</strong> Versorgungsleistungen<br />

Nachweise verlangen und eigene Erhebungen<br />

anstellen.<br />

§37 Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren<br />

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Für das durch eine interne Teilung begründete Anrecht<br />

gelten § 25 Abs. 2 und 3 sinngemäß; das Gleiche gilt<br />

bezüglich § 26 für Kin<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Ehe mit dem Teilnehmer.<br />

(4) Erfolgt <strong>der</strong> Versorgungsausgleich nach dem Gesetz zur<br />

Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom<br />

21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 105), das zuletzt<br />

durch Art. 65 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008<br />

(BGBl. I S. 2586) geän<strong>der</strong>t worden ist, gilt § 34 <strong>der</strong><br />

Satzung über die Ingenieurversorgung Mecklenburg-<br />

Vorpommern vom 28. Oktober 1995, die zuletzt am<br />

14. Juni 2007 geän<strong>der</strong>t worden ist.<br />

§ 34 a Lebenspartnerschaften<br />

Regelungen über die Versorgung von Hinterbliebenen<br />

und über den Versorgungsausgleich sind auf Lebenspartner<br />

im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in<br />

<strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 16. Februar<br />

2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des<br />

Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700) geän<strong>der</strong>t<br />

worden ist, in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung,<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

Gegen Bescheide des Versorgungswerks ist <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch<br />

zulässig. Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 68 - 73 <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung<br />

in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

19. März 1991 (BGBl. I S. 686), das zuletzt durch § 62 Abs.<br />

11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geän<strong>der</strong>t<br />

worden ist, in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.<br />

Den Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid erlässt <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss.<br />

§38 Auszahlung <strong>der</strong> Versorgungsleistungen<br />

Die Versorgungsleistungen werden monatlich nachschüssig<br />

ausbezahlt. Gefahr und Kosten einer Auszahlung ins Ausland<br />

trägt <strong>der</strong> Berechtigte. Der monatliche Bruttorentenbetrag<br />

wird auf volle EURO aufgerundet.<br />

Bei geringfügigen Beträgen ist bei <strong>der</strong> Auszahlung <strong>der</strong> Monatsbeträge<br />

eine Bündelung möglich.<br />

§39 Mitwirkungspflicht <strong>der</strong> Teilnehmer<br />

(1) Die Teilnehmer des Versorgungswerks haben dem Versorgungswerk<br />

die zur Erfüllung des Versorgungszwecks<br />

notwendigen Angaben zu machen und die verlangten<br />

Nachweise, z.B. Lebensbescheinigungen, Einkommensteuerbescheide,<br />

innerhalb einer von dem Versorgungswerk<br />

zu setzenden Frist zu erbringen. Zur Überprüfung<br />

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Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

<strong>der</strong> Angaben kann das Versorgungswerk auch eigene<br />

Erhebungen anstellen. Die Bestimmungen des gesetzlichen<br />

Datenschutzes sind dabei zu beachten.<br />

(2) Die Leistungsempfänger sind verpflichtet, unaufgefor<strong>der</strong>t<br />

binnen eines Monats nach Eintritt einer Än<strong>der</strong>ung,<br />

welche die Leistungen des Versorgungswerks dem<br />

Grunde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Höhe nach berührt, diese unverzüglich<br />

dem Versorgungswerk schriftlich mitzuteilen.<br />

(3) Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.<br />

(4) Das Versorgungswerk kann die Versorgungsleistungen<br />

zurückbehalten, solange <strong>der</strong> Berechtigte den vorstehenden<br />

Verpflichtungen nicht nachkommt.<br />

§40 Salvatorische Klausel<br />

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung<br />

hat nicht die Unwirksamkeit <strong>der</strong> gesamten Satzung zur Folge.<br />

Bekanntmachungen des Versorgungswerkes erfolgen durch<br />

Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Ingenieurkammer<br />

Mecklenburg-Vorpommern sowie den Mitteilungsblättern <strong>der</strong><br />

angeschlossenen Kammern. Hierbei ist <strong>der</strong> Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

<strong>der</strong> veröffentlichten Tatbestände bekanntzugeben.<br />

(§42 Inkrafttreten)<br />

Die am 01.10.2013 beschlossene Zweite Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Satzung über die Ingenieurversorgung<br />

Mecklenburg-Vorpommern tritt am Tage nach <strong>der</strong><br />

Veröffentlichung in Kraft.<br />

Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern<br />

gez.<br />

Genehmigt am 7. Oktober 2013 durch:<br />

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

§41 Bekanntmachungen<br />

gez. Ulrike Jahn-Riedel<br />

Das Vertretergremium hat auf seiner Sitzung vom 01.10.2013 die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kosten- und Entschädigungsordnung beschlossen.<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen sind in <strong>der</strong> nachfolgenden Veröffentlichung beson<strong>der</strong>s farblich gekennzeichnet.<br />

Kostenordnung/<br />

Entschädigungsordnung<br />

<strong>der</strong> Ingenieurversorgung<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Aufgrund des § 2 Absatz 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 2<br />

Buchstabe h <strong>der</strong> Satzung über die Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern<br />

vom 28.10.1995 (Kammerreport-Ausgabe<br />

Dezember 1995), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Beschluss des<br />

Vertretergremiums vom 19.06.2008, hat das Vertretergremium<br />

<strong>der</strong> Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern am<br />

01.10.2013 folgende blau gedruckten Än<strong>der</strong>ungen beschlossen:<br />

Präambel<br />

Die Verwendung <strong>der</strong> Mittel hat unter dem Gebot <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

und sparsamen Haushaltsführung zu erfolgen.<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Diese Ordnung gilt für die Mitglie<strong>der</strong> des Vertretergremiums<br />

und des Verwaltungsausschusses.<br />

Diese pdf-Datei wurde erstellt von Fachverlag Schiele & Schön GmbH, 11 / 2013.<br />

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Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

(2) Sie gilt ferner für den Geschäftsführer, die Mitarbeiter<br />

<strong>der</strong> Geschäftsstelle und für weitere Personen, sofern sie<br />

im Auftrag des Verwaltungsausschusses für beson<strong>der</strong>e<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Ingenieurversorgung tätig werden.<br />

§ 2 Aufwandsentschädigung<br />

Es werden erstattet:<br />

(1) Fahrtkosten<br />

a) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges wird<br />

ein Kilometergeld in Höhe des jeweils gesetzlich<br />

steuerlich gültigen Satzes (R 38 Lohnsteuerrichtlinien)<br />

gewährt. Für jede weitere, aus dienstlichen<br />

Gründen mitgenommene Person wird eine zusätzliche<br />

Entschädigung von 10 % des oben angeführten<br />

Satzes gezahlt.<br />

§ 3 Notwendige Nebenkosten<br />

Notwendige Nebenkosten wie insbeson<strong>der</strong>e für die Beför<strong>der</strong>ung<br />

und Aufbewahrung von Gepäck, für Telekommunikationsgebühren,<br />

Porto, Garagen- und Parkplatzgebühren werden<br />

in <strong>der</strong> nachgewiesenen o<strong>der</strong> glaubhaft gemachten Höhe<br />

ersetzt.<br />

§ 4 Sitzungsgel<strong>der</strong><br />

Zur Abgeltung für Zeitversäumnisse erhalten ehrenamtlich tätige<br />

Mitglie<strong>der</strong> Sitzungsgeld wie folgt:<br />

a) Vorsitzen<strong>der</strong> des Vertretergremiums<br />

100 Euro/Sitzung<br />

b) Mitglie<strong>der</strong> des Vertretergremiums<br />

und des Verwaltungsausschusses<br />

50 Euro/Sitzung<br />

b) Bei Benutzung regelmäßig verkehren<strong>der</strong> Verkehrsmittel<br />

werden die tatsächlich entstandenen notwendigen<br />

Fahrkosten, bei Flügen bis zu den Kosten <strong>der</strong><br />

Touristenklasse ersetzt.<br />

Mit dieser Vergütung ist auch die Vorbereitung und die Nachbereitung<br />

<strong>der</strong> Sitzung abgegolten.<br />

§ 2 Absatz 2 findet keine Anwendung.<br />

Diese pdf-Datei wurde erstellt von Fachverlag Schiele & Schön GmbH, 11 / 2013.<br />

c) Taxikosten werden nur im begründeten Ausnahmefall<br />

erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so<br />

dürfen keine höheren Kosten als bei Benutzung regelmäßig<br />

verkehren<strong>der</strong> Verkehrsmittel erstattet werden.<br />

(2) Tagegeld<br />

Die Höhe des Tagegeldes wird nach den Pauschalsätzen<br />

gemäß § 4 Absatz 5 EStG gezahlt, soweit höhere<br />

Kosten nicht nachgewiesen werden. Höhere Kosten<br />

werden nur bis zu einer angemessenen Höhe erstattet.<br />

(3) Übernachtungsgeld<br />

Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung<br />

wird ohne belegmäßigen Nachweis gemäß Abschnitt<br />

40 LStR gezahlt, sofern nicht höhere Übernachtungskosten<br />

als notwendig nachgewiesen werden. Höhere<br />

Kosten werden nur bis zu einer angemessenen Höhe<br />

erstattet.<br />

(4) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten<br />

Pauschalsätzen wird den vom Verwaltungsausschuss<br />

beauftragten Personen eine Aufwandsentschädigung<br />

von 50 Euro gewährt.<br />

§ 5 Entschädigung des Verwaltungsausschusses<br />

Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsausschusses<br />

eine monatliche Entschädigung wie folgt:<br />

a) Vorsitzen<strong>der</strong> 1.250 Euro<br />

b) Stellvertreten<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>der</strong> 800 Euro<br />

c) Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsausschusses 400 Euro<br />

§ 2 Absatz 2 findet keine Anwendung<br />

§ 6 Abrechnung<br />

Sitzungsgel<strong>der</strong> sowie Reisekostenabrechnungen müssen innerhalb<br />

von 6 Wochen nach Beendigung <strong>der</strong> Dienstreise abgerechnet<br />

werden.<br />

§ 7 Inkrafttreten<br />

Diese Kostenordnung / Entschädigungsordnung tritt<br />

mit Wirkung vom 01.10.2013 in Kraft.<br />

Schwerin, 01.10.2013<br />

Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern<br />

gez.<br />

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