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mitteilungen der ingenieurkammer der freien hansestadt bremen

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Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

b) für Witwer/Witwen mit dem Ablauf des Monats, in<br />

dem sie sich wie<strong>der</strong> verheiraten,<br />

14 % <strong>der</strong> Beiträge, die vom Alter 36 - 40 bezahlt worden<br />

sind,<br />

c) für Waisen mit dem Ablauf des Monats, in dem das<br />

18. Lebensjahr vollendet wird o<strong>der</strong> wenn sie sich zu<br />

diesem Zeitpunkt in <strong>der</strong> Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung<br />

befinden, mit Ablauf des Monats in dem die<br />

Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung beendet wird, spätestens<br />

mit Ende des Monats, in dem das 27. Lebensjahr<br />

vollendet wird. § 26 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.<br />

12 % <strong>der</strong> Beiträge, die vom Alter 41 - 45 bezahlt worden<br />

sind,<br />

11 % <strong>der</strong> Beiträge, die vom Alter 46 - 50 bezahlt worden<br />

sind,<br />

9 % <strong>der</strong> Beiträge, die vom Alter 51 - 55 bezahlt worden<br />

sind,<br />

Diese pdf-Datei wurde erstellt von Fachverlag Schiele & Schön GmbH, 11 / 2013.<br />

(4) Keinen Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisenrente<br />

haben <strong>der</strong> verwitwete Ehegatte und die hinterbliebenen<br />

Kin<strong>der</strong> eines Teilnehmers aus einer Ehe, die erst<br />

nach Eintritt seiner dauernden Berufsunfähigkeit o<strong>der</strong><br />

nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen<br />

worden ist; ferner die nach diesem Zeitpunkt für ehelich<br />

erklärten o<strong>der</strong> an Kindes Statt angenommenen o<strong>der</strong><br />

nicht ehelich geborenen Kin<strong>der</strong>.<br />

Ausnahme:<br />

Eine solche Ehe muss mindestens 3 Jahre bestanden haben.<br />

Betrug in einer solchen Ehe <strong>der</strong> Altersunterschied<br />

mehr als zehn Jahre, muss die Ehe mindestens vier Jahre,<br />

betrug <strong>der</strong> Altersunterschied mehr als 20 Jahre,<br />

muss die Ehe mindestens fünf Jahre bestanden haben,<br />

um einen Anspruch auf Rente zu erwerben.<br />

§28 Höhe <strong>der</strong> Rente wegen Berufsunfähigkeit<br />

und des Altersruhegeldes<br />

(1) Die Jahresrente wird in Prozentsätzen <strong>der</strong> bis zum Eintritt<br />

des Versorgungsfalles geleisteten Beiträge gerechnet.<br />

(2) Die Prozentsätze richten sich nach dem Alter des Teilnehmers<br />

und nach dem Kalen<strong>der</strong>jahr, in dem <strong>der</strong> Beitrag<br />

gezahlt wurde (s. Abs. 4 und Abs. 6).<br />

(3) Als Alter bei <strong>der</strong> Einzahlung gilt <strong>der</strong> Unterschied zwischen<br />

dem Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>der</strong> Beitragszahlung und dem<br />

Geburtsjahr des Teilnehmers.<br />

(4) Die Jahresrente beträgt:<br />

19 % <strong>der</strong> Beiträge, die bis zum Alter 30 bezahlt worden<br />

sind,<br />

16 % <strong>der</strong> Beiträge, die vom Alter 31 - 35 bezahlt worden<br />

sind,<br />

8 % <strong>der</strong> Beiträge, die vom Alter 56 - 65 bezahlt worden<br />

sind,<br />

7 % <strong>der</strong> Beiträge, die vom Alter 66 an bezahlt worden<br />

sind.<br />

(5) Über Leistungsverbesserungen, soweit sie auf Grund eines<br />

versicherungsmathematischen Gutachtens gewährt<br />

werden könnten, hat das Vertretergremium auf Vorschlag<br />

des Verwaltungsausschusses bis spätestens zum<br />

31. Oktober jeden Jahres zu beschließen. Bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

<strong>der</strong> Leistungsverbesserungen <strong>der</strong> Leistungsanwärter<br />

sind die nach Abs. 4 ermittelten Beträge<br />

um Faktoren zu erhöhen, die vom Jahr <strong>der</strong> Beitragszahlung<br />

abhängen. Die Berechnung <strong>der</strong> Leistungsverbesserung<br />

für Leistungsempfänger<br />

erfolgt durch die Erhöhung des monatlichen<br />

Bruttorentenanspruchs des <strong>der</strong> Erhöhung vorangehenden<br />

Monats um den Faktor <strong>der</strong> Leistungsverbesserung.<br />

Der Beschluss bedarf <strong>der</strong> Genehmigung<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsbehörde. Die Leistungsverbesserungen<br />

werden den Teilnehmern mitgeteilt.<br />

(6) Tritt Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres<br />

ein, so setzt sich die Rente zusammen aus:<br />

a) dem Betrag <strong>der</strong> Rente aus den Absätzen 4 und 5,<br />

b) einem Zuschlag in Höhe des Betrages, <strong>der</strong> sich errechnen<br />

würde, wenn die vom Teilnehmer in den<br />

letzten fünf Kalen<strong>der</strong>jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles<br />

durchschnittlich entrichteten Beiträge bis<br />

zum vollendeten 55. Lebensjahr weiter entrichtet und<br />

nach Abs. 4 und Abs. 5 verrentet worden wären.<br />

Hat die Teilnahme noch nicht fünf Kalen<strong>der</strong>jahre bestanden,<br />

so wird <strong>der</strong> Durchschnitt aus allen bis zum<br />

Eintritt des Versorgungsfalles entrichteten Beiträgen ermittelt.<br />

Beiträge des Teilnehmers nach § 14 stehen<br />

den Beiträgen eines Teilnehmers kraft Gesetzes<br />

gleich.<br />

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