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mitteilungen der ingenieurkammer der freien hansestadt bremen

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Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

<strong>der</strong> Angaben kann das Versorgungswerk auch eigene<br />

Erhebungen anstellen. Die Bestimmungen des gesetzlichen<br />

Datenschutzes sind dabei zu beachten.<br />

(2) Die Leistungsempfänger sind verpflichtet, unaufgefor<strong>der</strong>t<br />

binnen eines Monats nach Eintritt einer Än<strong>der</strong>ung,<br />

welche die Leistungen des Versorgungswerks dem<br />

Grunde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Höhe nach berührt, diese unverzüglich<br />

dem Versorgungswerk schriftlich mitzuteilen.<br />

(3) Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.<br />

(4) Das Versorgungswerk kann die Versorgungsleistungen<br />

zurückbehalten, solange <strong>der</strong> Berechtigte den vorstehenden<br />

Verpflichtungen nicht nachkommt.<br />

§40 Salvatorische Klausel<br />

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung<br />

hat nicht die Unwirksamkeit <strong>der</strong> gesamten Satzung zur Folge.<br />

Bekanntmachungen des Versorgungswerkes erfolgen durch<br />

Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Ingenieurkammer<br />

Mecklenburg-Vorpommern sowie den Mitteilungsblättern <strong>der</strong><br />

angeschlossenen Kammern. Hierbei ist <strong>der</strong> Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

<strong>der</strong> veröffentlichten Tatbestände bekanntzugeben.<br />

(§42 Inkrafttreten)<br />

Die am 01.10.2013 beschlossene Zweite Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Satzung über die Ingenieurversorgung<br />

Mecklenburg-Vorpommern tritt am Tage nach <strong>der</strong><br />

Veröffentlichung in Kraft.<br />

Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern<br />

gez.<br />

Genehmigt am 7. Oktober 2013 durch:<br />

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

§41 Bekanntmachungen<br />

gez. Ulrike Jahn-Riedel<br />

Das Vertretergremium hat auf seiner Sitzung vom 01.10.2013 die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kosten- und Entschädigungsordnung beschlossen.<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen sind in <strong>der</strong> nachfolgenden Veröffentlichung beson<strong>der</strong>s farblich gekennzeichnet.<br />

Kostenordnung/<br />

Entschädigungsordnung<br />

<strong>der</strong> Ingenieurversorgung<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Aufgrund des § 2 Absatz 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 2<br />

Buchstabe h <strong>der</strong> Satzung über die Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern<br />

vom 28.10.1995 (Kammerreport-Ausgabe<br />

Dezember 1995), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Beschluss des<br />

Vertretergremiums vom 19.06.2008, hat das Vertretergremium<br />

<strong>der</strong> Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern am<br />

01.10.2013 folgende blau gedruckten Än<strong>der</strong>ungen beschlossen:<br />

Präambel<br />

Die Verwendung <strong>der</strong> Mittel hat unter dem Gebot <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

und sparsamen Haushaltsführung zu erfolgen.<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Diese Ordnung gilt für die Mitglie<strong>der</strong> des Vertretergremiums<br />

und des Verwaltungsausschusses.<br />

Diese pdf-Datei wurde erstellt von Fachverlag Schiele & Schön GmbH, 11 / 2013.<br />

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