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mitteilungen der ingenieurkammer der freien hansestadt bremen

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Kammerreport Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

II. Teilnehmerschaft<br />

§ 9 Teilnahme kraft Gesetzes<br />

(1) Teilnehmer des Versorgungswerkes sind kraft § 15 Absatz<br />

2 Satz 2 bis 4 ArchIngG M-V alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern, soweit sie<br />

nicht<br />

Der Antrag auf Teilnahme ist innerhalb einer Frist von<br />

sechs Monaten nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Satzung am<br />

13.12.1995 schriftlich an die Geschäftsstelle des Versorgungswerkes<br />

zu stellen und gilt als unwi<strong>der</strong>ruflich.<br />

Der Antrag hat den Grad <strong>der</strong> Teilnahme nach Satz 2 zu<br />

enthalten.<br />

Als Tag <strong>der</strong> Antragstellung gilt das Datum des Eingangs<br />

beim Versorgungswerk.<br />

a) nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus eigenem<br />

Recht Anspruch auf Versorgung haben,<br />

b) zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Teilnahme am Versorgungswerk<br />

beginnen würde, das 45. Lebensjahr<br />

vollendet haben o<strong>der</strong><br />

c) zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig sind.<br />

(2) Bei Wegfall <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit vor Vollendung des<br />

45. Lebensjahres beginnt die Teilnahme zum Zeitpunkt<br />

des Wegfalls.<br />

(3) Von <strong>der</strong> Teilnahme am Versorgungswerk wird auf Antrag<br />

befreit, wer <strong>der</strong> Pflichtversicherung nach dem Angestelltenversicherungsgesetz<br />

unterliegt.<br />

Soweit <strong>der</strong> Antragsteller keinen späteren Termin bestimmt,<br />

wird die Teilnahme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

<strong>der</strong> Satzung begründet, ansonsten zum beantragten<br />

Zeitpunkt, jedoch spätestens zum 1. des siebten Monats<br />

nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Satzung am 13.12.1995.<br />

(2) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

können, sofern sie das 45. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet haben, sich auf Antrag nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

nachfolgenden Bestimmungen ganz o<strong>der</strong> teilweise von<br />

<strong>der</strong> Teilnahme am Versorgungswerk be<strong>freien</strong> lassen:<br />

(a) Ohne Nachweis eines an<strong>der</strong>weitigen Befreiungstatbestandes<br />

erfolgt eine Befreiung einkommensunabhängig<br />

um je 1/10 bis 5/10 des Regelbeitrages gemäß<br />

§ 16 Abs. 1;<br />

(4) Die Ausnahme von <strong>der</strong> Teilnahme bleibt solange in<br />

Kraft, wie die Voraussetzungen dafür vorliegen.<br />

(5) Teilnehmer des Versorgungswerkes sind auch die Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Ingenieurkammer <strong>der</strong> Freien Hansestadt<br />

Bremen und die Beratenden Ingenieure <strong>der</strong> Ingenieurkammer<br />

des Landes Sachsen-Anhalt.<br />

§10 Übergangsregelung zum Zeitpunkt<br />

des Inkrafttretens des Versorgungswerkes<br />

(1) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern<br />

können auf Antrag die Teilnahme begründen, sofern<br />

sie bei Inkrafttreten <strong>der</strong> Satzung am 13.12.1995<br />

- keine Rente aufgrund gesetzlicher Bestimmungen<br />

wegen Alters, Berufs- o<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit beziehen<br />

o<strong>der</strong> beantragt haben;<br />

- das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

Diese einkommensunabhängige Teilnahme muss mit<br />

mindestens 3/10 und kann mit höchstens 10/10 des<br />

Regelbeitrages nach § 16 Abs. 1 begründet werden<br />

(Grad <strong>der</strong> Teilnahme). Zwischenschritte sind zu vollen<br />

Zehnteln möglich.<br />

(b) Einkommensunabhängig kann eine über den Umfang<br />

nach (a) hinausgehende Befreiung bis auf<br />

4/10 bis 1/10 des Regelbeitrages gemäß § 16<br />

Abs. 1 o<strong>der</strong> eine vollständige Befreiung erfolgen,<br />

wenn eine adäquate an<strong>der</strong>weitige langfristige Versorgung<br />

nachgewiesen wird.<br />

Der Antrag muss spätestens zum 1. des siebten Monats<br />

nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Satzung am 13.12.1995 schriftlich<br />

gestellt sein.<br />

§10 a Erweiterter Personenkreis<br />

Die Regelungen des § 10 gelten auch für Personen, die vor<br />

dem 13.12.1995 einen Antrag auf Eintragung in die Liste <strong>der</strong><br />

Beratenden Ingenieure o<strong>der</strong> <strong>der</strong> bauvorlageberechtigten Ingenieure<br />

gestellt haben. Ein Antrag auf Teilnahme (§ 10 Absatz<br />

1) o<strong>der</strong> ein Antrag auf Befreiung von <strong>der</strong> Teilnahme (§ 10 Absatz<br />

2) ist in den Fällen, in denen die Eintragung in die entsprechende<br />

Liste vor Inkrafttreten dieser Satzung am<br />

13.12.1995 erfolgte, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten<br />

dieser Satzung, in allen an<strong>der</strong>en Fällen innerhalb eines<br />

Monats nach Eintragung in die entsprechende Liste zu stellen.<br />

Maßgebend ist das Datum des Eingangs des Antrages.<br />

Diese pdf-Datei wurde erstellt von Fachverlag Schiele & Schön GmbH, 11 / 2013.<br />

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