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Fachzeitung des Landesinnungsverbandes des ...

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8 Im Blickpunkt 8/2010<br />

Wichtiges Regelwerk<br />

verabschiedet<br />

Verwaltungsvorschrift <strong>des</strong> Wirtschaftsministeriums zur Durchführung<br />

<strong>des</strong> Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung<br />

(VwV-Schornsteinfeger)<br />

Vom 28. Juni 2010 • Az.: 3-1548.10/280<br />

1. Aufzeichnungen <strong>des</strong> bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers<br />

und Bezirksschornsteinfegermeisters<br />

1.1 Nach § 13 <strong>des</strong> Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes<br />

(SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242)<br />

haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger<br />

und Bezirksschornsteinfegermeister ein Kehrbuch zu<br />

führen. Die in das Kehrbuch einzutragenden Daten ergeben<br />

sich aus § 19 Abs. 1 SchfHwG.<br />

Nach § 19 Abs. 2 SchfHwG sind die bevollmächtigten<br />

Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister<br />

unter anderem dafür verantwortlich, dass die<br />

Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und<br />

richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten<br />

Stand gehalten werden.<br />

Nach § 19 Abs. 3 SchfHwG sind bei der Übergabe <strong>des</strong><br />

Bezirks das Kehrbuch und die für die Führung <strong>des</strong><br />

Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen und gespeicherten<br />

Daten kostenfrei und vollständig an den/die Nachfolger/Nachfolgerin<br />

zu übergeben.<br />

1.2 Damit auch bei einem Wechsel in den Kehrbezirken<br />

die Daten weiter verwendet werden können, werden<br />

verbindliche Formvorschriften festgelegt:<br />

Das Kehrbuch ist nach § 19 Abs. 2 SchfHwG elektronisch<br />

zu führen.<br />

Es darf nur Software verwendet werden, die folgende<br />

Min<strong>des</strong>tanforderungen erfüllt:<br />

• Die Software muss, unter Beachtung der vom Bun<strong>des</strong>verband<br />

<strong>des</strong> Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband<br />

(ZIV) – herausgegebene schnittstellenbeschreibung<br />

für den Datenaustausch von<br />

Kehrbezirksdaten zwischen den Kehrbezirksverwaltungsprogrammen«<br />

mit anderen Softwareprogrammen<br />

kompatibel sein.<br />

• Die Software muss geeignet sein, alle Anlagen, Arbeitsschritte<br />

und Vorgaben der jeweils geltenden<br />

rechtlichen Bestimmungen zu erfassen, zu verarbeiten<br />

und auszugeben.<br />

1.3 Zur Sicherung der Daten vor Verlust ist es erforderlich,<br />

min<strong>des</strong>tens einmal wöchentlich Sicherungskopien auf<br />

Datenträger zu fertigen.<br />

1.4 Ergänzend zum Formblatt Anlage 2 Kehr- und Überprüfungsordnung<br />

(KÜO) können notwendige Vordrucke<br />

(bspw. für die Bauabnahme) vom Lan<strong>des</strong>innungsverband<br />

<strong>des</strong> Schornsteinfegerhandwerks Baden-Württemberg<br />

(LIV) nach Anhörung <strong>des</strong> Zentralverbands<br />

Deutscher Schornsteinfeger e.V. (ZDS) im Einvernehmen<br />

mit dem Wirtschaftsministerium herausgegeben<br />

werden. Die verbindlichen Vordrucke sind in den Fachzeitschriften<br />

der beiden Organisationen sowie im Internet<br />

zu veröffentlichen und kostenlos zum Download<br />

bereitzustellen.<br />

1.5 Die untere Verwaltungsbehörde hat je<strong>des</strong> Kehrbuch in<br />

ihrem Zuständigkeitsbereich innerhalb <strong>des</strong> jeweiligen<br />

Bestellungszeitraums zumin<strong>des</strong>t einmal daraufhin zu<br />

prüfen, ob die Vorgaben <strong>des</strong> § 19 SchfHwG eingehalten<br />

sind.<br />

2. Rechnungsstellung<br />

2.1 Über die durchgeführten hoheitlichen Arbeiten ist eine<br />

spezifizierte Rechnung auszustellen. Diese enthält<br />

min<strong>des</strong>tens<br />

• die der Rechnung zugrunde liegenden einzeln ausgewiesenen<br />

Arbeitswerte nach Anlage 3 KÜO,<br />

• die Gebühr je Arbeitswert nach § 6 KÜO,<br />

• die getrennt ausgewiesene Mehrwertsteuer<br />

• und die Rechnungssumme.<br />

2.2 Bei Barzahlung ist der Empfang <strong>des</strong> Betrags zu quittieren.<br />

3. Ausführung der Arbeiten<br />

3.1 Die Arbeiten sind gemäß § 4 Abs. 1 KÜO, unter Beachtung<br />

der von ZIV und ZDS herausgegebenen Arbeitshilfen<br />

und Arbeitsblätter, nach den anerkannten<br />

Regeln der Technik auszuführen.<br />

3.2 Bei der Abgaswegeüberprüfung sind die rechtlichen<br />

Bestimmungen und die einschlägigen technischen Regeln<br />

zugrunde zu legen. Das Ergebnis ist entsprechend<br />

dem Muster der Anlage 2 KÜO zu bescheinigen.<br />

Soweit Mängel festgestellt wurden, sind diese auf<br />

dem Vordruck zu vermerken und im Kehrbuch einzutragen.

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