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weiterlesen... - Verband Deutscher Schullandheime eV

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Informationsbrief des <strong>Verband</strong>es <strong>Deutscher</strong><br />

<strong>Schullandheime</strong> e. V.<br />

Muslimisches Mädchen muss<br />

zum Schwimmen<br />

Aus der Schulwirklichkeit wissen wir,<br />

dass oft muslimische Mädchen von<br />

ihren Eltern aus Glaubensgründen<br />

nicht am Schwimmunterricht<br />

teilnehmen dürfen, wenn gleichzeitig<br />

Jungs dabei sind. Das wirkt sich<br />

auch auf Schullandheimaufenthalte<br />

aus.<br />

So ist für manche Schulen, mit<br />

überwiegend muslimischen Schülern<br />

der Schwimmunterricht oder die<br />

Klassenreise gefährdet, wenn<br />

mehrere Schülerinnen nicht<br />

mitmachen dürfen. Dabei werden<br />

nur sieben Prozent der muslimischen<br />

Schülerinnen aus religiösen Gründen<br />

vom Schwimmunterricht, an dem<br />

Mädchen und Jungen teilnehmen,<br />

befreit. Für die meisten Schulen und<br />

für die meisten Muslime ist es also<br />

kein Problem.<br />

Das muss aber seit 30.06.2009 nicht<br />

mehr so sein, wenn die Schulen<br />

rechtzeitig vorsorgen. Am Dienstag<br />

hat das Oberverwaltungsgericht<br />

(OVG) für Nordrhein-Westfalen<br />

entschieden, dass ein Gymnasium<br />

bei der Aufnahme von neuen<br />

Schülern von den Eltern die<br />

Zustimmung zum<br />

Schwimmunterricht verlangen kann.<br />

Während des Aufnahmegesprächs in<br />

die Schule hat die Schulleiterin eine<br />

Mutter unterschreiben lassen, dass<br />

die Tochter zum Schwimmunterricht<br />

gehen darf. Laut einem<br />

Gerichtsurteil müssen sich die Eltern<br />

nun daran halten.<br />

Der konkrete Anlass: Die Mutter<br />

einer Elfjährigen hatte 2008<br />

während des Aufnahmegesprächs an<br />

einem Düsseldorfer Gymnasium<br />

unterschrieben, dass sie damit<br />

einverstanden sei, dass ihre Tochter<br />

am Schwimmunterricht mit Jungen<br />

und auch an mehrtägigen<br />

Klassenfahrten teilnimmt. Die<br />

Schulleiterin hatte dabei auch auf<br />

Wichtige Information<br />

die speziell für muslimische Frauen<br />

entwickelte Schwimmbekleidung<br />

hingewiesen. Ein knappes Jahr<br />

später wollten die Eltern dann doch<br />

durchsetzen, dass das Mädchen vom<br />

Schwimmunterricht befreit würde.<br />

Die Schulleiterin wies den Antrag der<br />

Eltern ab und das OVG gab ihr<br />

Recht.<br />

Begründet wird das Urteil unter<br />

anderem mit dem Schulprogramm.<br />

Wenn also koedukativer<br />

Schwimmunterricht, eine<br />

Klassenreise und der<br />

Sexualunterricht zum Programm<br />

gehören, sollten diese Angebote<br />

auch für alle Schülerinnen und<br />

Schüler verbindlich sein. Das Gericht<br />

meinte sogar, dass die Schulleitung<br />

auch außerhalb des Schulprogramms<br />

mit den Eltern verbindliche<br />

Erziehungsziele und -grundsätze<br />

vereinbaren könne.<br />

Es betrifft nicht viele Familien, die<br />

dadurch in einen Konflikt mit ihrem<br />

Glauben geraten. Und man kann<br />

ihnen diesen Konflikt zumuten,<br />

zumal es Badekleidung für<br />

Musliminnen gibt. Denn es geht<br />

nicht nur ums Schwimmen lernen,<br />

sondern zum Beispiel auch darum,<br />

dass die Kinder im Klassenverband<br />

dabei sind und damit in den<br />

Klassenverband und in unsere<br />

Gesellschaft integriert und nicht<br />

ausgegrenzt werden.<br />

Quelle: Parvin Sadigh, © ZEIT<br />

ONLINE, dpa, ps 1.7.2009 - 15:16<br />

Uhr<br />

slh 2009—Infobrief 2<br />

Seite 12

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