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Ausgabe Nr. 24 vom 14.06.2013 - Stadt Schwarzenbach a.Wald

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Amtliche Mitteilungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Schwarzenbach</strong> a.<strong>Wald</strong><br />

Beschlussdes<strong>Stadt</strong>ratesder<strong>Stadt</strong><strong>Schwarzenbach</strong>a.<strong>Wald</strong><strong>vom</strong>23.Mai2013<br />

überdieFestlegungdes<strong>Stadt</strong>umbaugebietes„Witt“gemäߧ171bBaugesetzbuch<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat beschließt gemäß §171 bAbs. 1BauGB die Festlegung<br />

des <strong>Stadt</strong>umbaugebietes ehemaliges Witt-Gelände.<br />

<strong>Schwarzenbach</strong> a.<strong>Wald</strong>, den 12.06.2013<br />

STADT SCHWARZENBACH A.WALD<br />

Grundlage des Beschlusses ist das aufgestellte Interkommunale<br />

städtebauliche Entwicklungskonzept Selbitz, <strong>Schwarzenbach</strong> a.<strong>Wald</strong><br />

und Naila nach §171 bAbs. 2BauGB, in dem die Ziele und Maßnahmen<br />

im <strong>Stadt</strong>umbaugebiet dargestellt sind.<br />

Das <strong>Stadt</strong>umbaugebiet umschließt alle Grundstücke<br />

innerhalb der im Lageplan Maßstab<br />

1:1.200 des <strong>Stadt</strong>bauamtes <strong>Schwarzenbach</strong><br />

a.<strong>Wald</strong> am 16. Mai 2013 abgegrenzten Fläche<br />

(2,9 ha). Der Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.<br />

Die §§ 137 und 139 BauGB (Beteiligung und Mitwirkung<br />

der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger)<br />

sind gemäß §171 bAbs. 3BauGB<br />

bei der Vorbereitung und Durchführung der<br />

<strong>Stadt</strong>umbaumaßnahmen entsprechend anzuwenden.<br />

Die §§ 164 aund 164 bBauGB (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln)<br />

sind gemäß §171 bAbs.<br />

4BauGB im <strong>Stadt</strong>umbaugebiet ebenfalls anzuwenden.<br />

Frank<br />

Erster Bürgermeister<br />

Wir im Frankenwald<br />

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