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Beschlussvorlage - Seelbach

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GEMEINDE SEELBACH<br />

<strong>Beschlussvorlage</strong><br />

Gemeinderat<br />

Öffentliche Sitzung am 18. Februar 2013<br />

Az: 623.12<br />

Amt:<br />

Bau- und Umweltamt<br />

Sachbearbeiter:<br />

M. Uhl<br />

Datum 12. Februar 2013<br />

1. Tagesordnungspunkt:<br />

Bund-Länder-Programm für kleinere Städte und Gemeinden (LRP);<br />

a) Beschlussfassung über die Förderrichtlinien für private Erneuerungsmaßnahmen<br />

b) Beschlussfassung über die Gestaltungsrichtlinien im Sanierungsgebiet<br />

c) weiteres Verfahren<br />

2. Beschlussvorschlag:<br />

Auf der Grundlage der am 19. November 2012 beschlossenen Sanierungssatzung und<br />

der Beratung am 14. Januar 2013 fasst der Gemeinderat folgende Beschlüsse:<br />

zu a) Für die Erstattung der Kosten von privaten Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierungs-,<br />

Instandsetzungs- und Umnutzungsmaßnahmen) an Gebäuden gelten die Städtebauförderrichtlinien<br />

(StBauFR). Der Zuschuss beträgt maximal 30% der berücksichtigungsfähigen<br />

Kosten. Bei Gebäuden mit besonderer Bedeutung (Ortsbild prägend, historisch<br />

bedeutsam, denkmalgeschützt u.ä.) kann eine Erhöhung auf 40% erfolgen. Der<br />

Kostenerstattungsbetrag wird auf max. 30.000,-- € pro Gebäude und Grundstück gedeckelt.<br />

Bei Gebäuden mit besonderer Bedeutung wird der Kostenerstattungsbetrag wird<br />

auf max. 40.000,-- € gedeckelt". Das Mindestinvestitionsvolumen für eine Bezuschussung<br />

eines Einzelvorhabens beträgt 20.000 €. Einzelfallbezogen kann durch gesonderten<br />

Beschluss des Gemeinderates eine abweichende Zuwendung gewährt werden.<br />

Im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen werden die vertraglich vereinbarten Abbruch-,<br />

Abbruchfolgekosten und Abbruchnebenkosten entsprechend der Sanierungszielsetzung<br />

wie folgt erstattet:<br />

Bei Ordnungsmaßnahmen, die der Sanierungszielsetzung entsprechen, werden die vertraglich<br />

vereinbarten Abbruch- und Abbruchfolgekosten zu maximal 90 %, erstattet,<br />

gedeckelt auf maximal 30.000,-- € je Gebäude und Grundstück. Es erfolgt keine Erstattung<br />

des Gebäuderestwerts. Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des<br />

Gemeinderates zulässig. Die Verwaltung wird ermächtigt, einzelne Vereinbarungen<br />

über Ordnungs- und Baumaßnahmen abzuschließen.<br />

Beim Abschluss von Erneuerungsvereinbarungen ist darauf zu achten, dass folgende<br />

Anforderungen (Mindestbaustandart) eingehalten werden:<br />

Nach Durchführung einer Baumaßnahme (Erneuerung, Modernisierung, Instandsetzung,<br />

Umnutzung) soll das entsprechende Gebäude eine Restnutzungsdauer von mindestens<br />

30 Jahren aufweisen. Dementsprechend muss das Gebäude im Falle einer Bezuschussung<br />

grundsätzlich ganzheitlich modernisiert werden. Alle wesentlichen Missstände<br />

und Mängel sind im Zuge einer Gesamtmaßnahme zu beseitigen.<br />

Beim Abschluss von Erneuerungsvereinbarungen ist deshalb auf folgende Punkte zu<br />

achten:<br />

Bauliche Mängel im Bereich Dach und Dachstuhl, an Fassade und an tragenden Bauteilen<br />

müssen beseitigt werden (notwendige Instandsetzungsmaßnahmen).<br />

Eine ausreichende Wärmedämmung im Bereich der Außenwand samt Fenster und<br />

Dachbereich bzw. Oberkante Decke muss erreicht werden.<br />

Ein umweltfreundliches und energiesparendes zentrales Heizsystem muss vorhanden<br />

sein (oder eingebaut werden), dabei sind auch alternative Energieträger (Solarenergie)<br />

denkbar.<br />

Jede Wohnung muss einen eigenen Abschluss aufweisen.<br />

In jede Wohnung ist eine Nasszelle mit modernen Sanitäranlagen und einer zentralen<br />

Warmwasserbereitung einzubauen.<br />

Das WC soll sich innerhalb der Wohnung befinden.<br />

Sämtliche Installationen im Gebäude (insbesondere die Elektroleitungen) müssen den


heutigen technischen Anforderungen entsprechen.<br />

Beim Abschluss von Erneuerungsvereinbarungen ist darauf zu achten, dass die genannten<br />

Anforderungen eingehalten werden. Eine Abweichung im Einzelfall soll nur<br />

dann erfolgen, wenn die bauliche Struktur des Gebäudes (z.B. Denkmalschutz) die Erfüllung<br />

einzelner Anforderungen nicht zulässt oder wenn mit einzelnen Punkten ein unzumutbarer<br />

Kostenaufwand verbunden wäre.<br />

zu b) Gestaltung/Grundsätze zur Ortsbildpflege (Gestaltungsrichtlinien):<br />

Zur Erhaltung und Präzisierung ortstypischer Bau- und Gestaltungsmerkmale wird die<br />

Gestaltung von Gebäuden abgestimmt. Dazu dienen die Grundsätze zur Ortsbildpflege<br />

(Gestaltungsrichtlinien gem. Anlage 2). Neubau- und Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierung,<br />

Instandsetzung und Umnutzung) haben sich an diesen Grundsätzen zu orientieren.<br />

Eine Abweichung im Einzelfall soll nur dann erfolgen, wenn die bauliche<br />

Struktur des Gebäudes (z.B. Denkmalschutz) die Erfüllung einzelner Anforderungen<br />

nicht zulässt oder wenn mit einzelnen Punkten ein unzumutbarer Kostenaufwand verbunden<br />

wäre.<br />

Der Gemeinderat beschließt die „Gestaltungsrichtlinien für private Erneuerungsmaßnahmen<br />

im Sanierungsgebiet Ortsmitte" gemäß der Anlage 2 zu dieser Vorlage. Bei Erneuerungsmaßnahmen<br />

(Modernisierung, Instandsetzung und Umnutzung) von Bestandsgebäuden<br />

und bei Neubauten, die innerhalb des Sanierungsgebiets errichtet<br />

werden, sind diese Richtlinien einzuhalten. Über Abweichungen im Einzelfall beschließt<br />

der Gemeinderat.<br />

zu c) weiteres Verfahren:<br />

Die Verwaltung wird beauftragt, die Förderrichtlinien und die Gestaltungsrichtlinien zu<br />

veröffentlichen und Eigentümer in Sanierungsgebiet auffordern, Anträge zu stellen,<br />

falls in diesem Jahr Sanierungs- oder Ordnungsmaßnahmen beabsichtigt sind. Antragsfrist:<br />

31. 3. 2013. Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der STEG<br />

die Anträge nach den beschlossenen Kriterien zu bewerten, ggf. in eine Prioritätenliste<br />

einzuordnen und dem Gemeinderat einen Vorschlag über die Mittelverteilung in diesem<br />

Jahr unterbreiten.<br />

3) Begründung:<br />

zu a) Erlass von Förderrichtlinien für private Sanierungsmaßnahmen:<br />

Die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen haben gezeigt, dass auch im privaten Bereich<br />

Interesse an der Durchführung von Erneuerungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen besteht.<br />

Hierzu ist es erforderlich, dass der Gemeinderat entsprechende Förderrichtlinien erlässt. Wesen<br />

der städtebaulichen Sanierung ist ein ausgewogenes Verhältnis von öffentlichen Maßnahmen<br />

und privaten Maßnahmen, um die Sanierungsziele insgesamt zu erreichen. Deshalb<br />

besteht im Sanierungsgebiet „Ortsmitte" die Möglichkeit, für private Erneuerungsmaßnahmen<br />

einen Kostenerstattungsbetrag (Förderung, Zuschuss) zu gewähren. Grundsätzlich gilt, dass<br />

nur Maßnahmen gefördert werden können, die im Sanierungsgebiet „Ortsmitte" liegen und vor<br />

der Durchführung mit der Gemeinde abgestimmt worden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch<br />

auf eine Förderung.<br />

Voraussetzungen:<br />

Nach Durchführung einer Baumaßnahme (Erneuerung, Modernisierung, Instandsetzung, Umnutzung)<br />

soll das entsprechende Gebäude eine Restnutzungsdauer von mindestens 30 Jahren<br />

aufweisen (siehe hierzu Festlegung der Mindestausbaustandards). Zudem sind die<br />

Grundsätze zur Ortsbildpflege einzuhalten. Die Kosten der Erneuerungsmaßnahme müssen<br />

auch wirtschaftlich sein. Ausnahmen hiervon sind Gebäude, die wegen ihrer künstlerischen,<br />

historischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen. Das gilt vor allem für<br />

Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen.<br />

Festlegung des Kostenerstattungsbetrags:<br />

Die Bezuschussung von privaten Erneuerungsmaßnahmen soll für die Eigentümer einen deutlichen<br />

Anreiz bieten, um städtebauliche Missstände zu beseitigen und die Wohnverhältnisse<br />

und die Funktionsfähigkeit des Gebietes zu verbessern. Der Eigentümer eines Gebäudes, der<br />

Erneuerungs- bzw. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177<br />

BauGB durchführt, erhält deshalb einen anteiligen Zuschuss aus Sanierungsmitteln.


Förderung von privaten Ordnungsmaßnahmen, Gebäuderestwertentschädigung<br />

/Abbruchkosten:<br />

Zu den Ordnungsmaßnahmen gehören:<br />

Die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,<br />

die Freilegung von Grundstücken,<br />

der Umzug von Bewohnern und Betrieben,<br />

die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen.<br />

Die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Sie<br />

kann aber die Durchführung auf der Grundlage eines Vertrages ganz oder teilweise dem Eigentümer<br />

überlassen. Die Ordnungsmaßnahmen haben zum Ziel, einzelne Grundstücke oder<br />

Bereiche neu zu ordnen. Insbesondere bei privaten Grundstücksneuordnungen (Abbruch oder<br />

Freilegung des Grundstücks und Errichtung einer Neubebauung) werden diese Maßnahmen<br />

in der Regel dem Eigentümer überlassen. Ordnungsmaßnahmen werden entschädigt.<br />

Den Gemeinderäten wurden am 17. Dezember 2012 Unterlagen zur Beratung für den Erlass<br />

von Förderrichtlinien für private Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen in den Fraktionen<br />

übergeben. Am 14. Januar wurde in öffentlicher Sitzung hierüber beraten. Änderungen haben<br />

sich nicht ergeben. Die Verwaltung schlägt deshalb den Erlass der Förderrichtlinien und Fördersätze<br />

wie im Beschlussvorschlag genannt, vor.<br />

zu b) Erlass von Gestaltungsrichtlinien/Grundsätze zur Ortsbildpflege:<br />

Zur Erhaltung und Präzisierung ortstypischer Bau- und Gestaltungsmerkmale wird die Gestaltung<br />

von Gebäuden abgestimmt. Dazu dienen die Grundsätze zur Ortsbildpflege (Gestaltungsrichtlinien<br />

gem. Anlage 1). Neubau- und Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierung, Instandsetzung<br />

und Umnutzung) haben sich an diesen Grundsätzen zu orientieren.<br />

Den Gemeinderäten wurden am 17. Dezember 2012 Unterlagen für den Erlass von Gestaltungsrichtlinien<br />

(Mindestausbaustandarts), zur Beratung in den Fraktionen übergeben. Am 14.<br />

Januar wurde in öffentlicher Sitzung hierüber beraten. Änderungen haben sich nicht ergeben.<br />

Die Verwaltung schlägt deshalb den Erlass der Gestaltungsrichtlinien gem. Anlage 2 vor.<br />

3. Finanzielle Auswirkungen:<br />

Für das Jahr 2013 sind im Haushaltplanentwurf für das LRP insgesamt 150.000 € vorgesehen.<br />

Speziell für private Maßnahmen sind 55.000 € reserviert (Gesondert stehen 208.600 €<br />

bereit für die Erneuerungsmaßnahmen im Kindergarten St. Nikolaus, II. Bauabschnitt). Ob<br />

diese Beträge im ersten Jahr ausreichend sind, kann derzeit noch nicht abgesehen werden.<br />

Wichtig ist jedoch, um das Sanierungsvorhaben, sowohl im öffentlichen, als auch im privaten<br />

Bereich insgesamt erfolgreich gestalten zu können, ein flexibler Einsatz der Mittel, zumal ja<br />

das Gesamtprogramm mit 1 Mio. € Gesamtausgaben bewilligt und mit 600.000 € aus Zuschüssen<br />

von Bund und Land veranschlagt ist.<br />

4. Beratungsergebnis:<br />

...... Ja-Stimmen<br />

...... Nein-Stimmen<br />

...... Enthaltungen<br />

0 lt. Beschlussvorschlag<br />

0 abweichender Beschluss<br />

Anlage 1: Zusammenstellung der Fördersätze<br />

Anlage 2: Gestaltungsrichtlinien

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