Beschlussvorlage - Seelbach
Beschlussvorlage - Seelbach
Beschlussvorlage - Seelbach
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
GEMEINDE SEELBACH<br />
<strong>Beschlussvorlage</strong><br />
Gemeinderat<br />
Öffentliche Sitzung am 18. Februar 2013<br />
Az: 623.12<br />
Amt:<br />
Bau- und Umweltamt<br />
Sachbearbeiter:<br />
M. Uhl<br />
Datum 12. Februar 2013<br />
1. Tagesordnungspunkt:<br />
Bund-Länder-Programm für kleinere Städte und Gemeinden (LRP);<br />
a) Beschlussfassung über die Förderrichtlinien für private Erneuerungsmaßnahmen<br />
b) Beschlussfassung über die Gestaltungsrichtlinien im Sanierungsgebiet<br />
c) weiteres Verfahren<br />
2. Beschlussvorschlag:<br />
Auf der Grundlage der am 19. November 2012 beschlossenen Sanierungssatzung und<br />
der Beratung am 14. Januar 2013 fasst der Gemeinderat folgende Beschlüsse:<br />
zu a) Für die Erstattung der Kosten von privaten Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierungs-,<br />
Instandsetzungs- und Umnutzungsmaßnahmen) an Gebäuden gelten die Städtebauförderrichtlinien<br />
(StBauFR). Der Zuschuss beträgt maximal 30% der berücksichtigungsfähigen<br />
Kosten. Bei Gebäuden mit besonderer Bedeutung (Ortsbild prägend, historisch<br />
bedeutsam, denkmalgeschützt u.ä.) kann eine Erhöhung auf 40% erfolgen. Der<br />
Kostenerstattungsbetrag wird auf max. 30.000,-- € pro Gebäude und Grundstück gedeckelt.<br />
Bei Gebäuden mit besonderer Bedeutung wird der Kostenerstattungsbetrag wird<br />
auf max. 40.000,-- € gedeckelt". Das Mindestinvestitionsvolumen für eine Bezuschussung<br />
eines Einzelvorhabens beträgt 20.000 €. Einzelfallbezogen kann durch gesonderten<br />
Beschluss des Gemeinderates eine abweichende Zuwendung gewährt werden.<br />
Im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen werden die vertraglich vereinbarten Abbruch-,<br />
Abbruchfolgekosten und Abbruchnebenkosten entsprechend der Sanierungszielsetzung<br />
wie folgt erstattet:<br />
Bei Ordnungsmaßnahmen, die der Sanierungszielsetzung entsprechen, werden die vertraglich<br />
vereinbarten Abbruch- und Abbruchfolgekosten zu maximal 90 %, erstattet,<br />
gedeckelt auf maximal 30.000,-- € je Gebäude und Grundstück. Es erfolgt keine Erstattung<br />
des Gebäuderestwerts. Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des<br />
Gemeinderates zulässig. Die Verwaltung wird ermächtigt, einzelne Vereinbarungen<br />
über Ordnungs- und Baumaßnahmen abzuschließen.<br />
Beim Abschluss von Erneuerungsvereinbarungen ist darauf zu achten, dass folgende<br />
Anforderungen (Mindestbaustandart) eingehalten werden:<br />
Nach Durchführung einer Baumaßnahme (Erneuerung, Modernisierung, Instandsetzung,<br />
Umnutzung) soll das entsprechende Gebäude eine Restnutzungsdauer von mindestens<br />
30 Jahren aufweisen. Dementsprechend muss das Gebäude im Falle einer Bezuschussung<br />
grundsätzlich ganzheitlich modernisiert werden. Alle wesentlichen Missstände<br />
und Mängel sind im Zuge einer Gesamtmaßnahme zu beseitigen.<br />
Beim Abschluss von Erneuerungsvereinbarungen ist deshalb auf folgende Punkte zu<br />
achten:<br />
Bauliche Mängel im Bereich Dach und Dachstuhl, an Fassade und an tragenden Bauteilen<br />
müssen beseitigt werden (notwendige Instandsetzungsmaßnahmen).<br />
Eine ausreichende Wärmedämmung im Bereich der Außenwand samt Fenster und<br />
Dachbereich bzw. Oberkante Decke muss erreicht werden.<br />
Ein umweltfreundliches und energiesparendes zentrales Heizsystem muss vorhanden<br />
sein (oder eingebaut werden), dabei sind auch alternative Energieträger (Solarenergie)<br />
denkbar.<br />
Jede Wohnung muss einen eigenen Abschluss aufweisen.<br />
In jede Wohnung ist eine Nasszelle mit modernen Sanitäranlagen und einer zentralen<br />
Warmwasserbereitung einzubauen.<br />
Das WC soll sich innerhalb der Wohnung befinden.<br />
Sämtliche Installationen im Gebäude (insbesondere die Elektroleitungen) müssen den
heutigen technischen Anforderungen entsprechen.<br />
Beim Abschluss von Erneuerungsvereinbarungen ist darauf zu achten, dass die genannten<br />
Anforderungen eingehalten werden. Eine Abweichung im Einzelfall soll nur<br />
dann erfolgen, wenn die bauliche Struktur des Gebäudes (z.B. Denkmalschutz) die Erfüllung<br />
einzelner Anforderungen nicht zulässt oder wenn mit einzelnen Punkten ein unzumutbarer<br />
Kostenaufwand verbunden wäre.<br />
zu b) Gestaltung/Grundsätze zur Ortsbildpflege (Gestaltungsrichtlinien):<br />
Zur Erhaltung und Präzisierung ortstypischer Bau- und Gestaltungsmerkmale wird die<br />
Gestaltung von Gebäuden abgestimmt. Dazu dienen die Grundsätze zur Ortsbildpflege<br />
(Gestaltungsrichtlinien gem. Anlage 2). Neubau- und Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierung,<br />
Instandsetzung und Umnutzung) haben sich an diesen Grundsätzen zu orientieren.<br />
Eine Abweichung im Einzelfall soll nur dann erfolgen, wenn die bauliche<br />
Struktur des Gebäudes (z.B. Denkmalschutz) die Erfüllung einzelner Anforderungen<br />
nicht zulässt oder wenn mit einzelnen Punkten ein unzumutbarer Kostenaufwand verbunden<br />
wäre.<br />
Der Gemeinderat beschließt die „Gestaltungsrichtlinien für private Erneuerungsmaßnahmen<br />
im Sanierungsgebiet Ortsmitte" gemäß der Anlage 2 zu dieser Vorlage. Bei Erneuerungsmaßnahmen<br />
(Modernisierung, Instandsetzung und Umnutzung) von Bestandsgebäuden<br />
und bei Neubauten, die innerhalb des Sanierungsgebiets errichtet<br />
werden, sind diese Richtlinien einzuhalten. Über Abweichungen im Einzelfall beschließt<br />
der Gemeinderat.<br />
zu c) weiteres Verfahren:<br />
Die Verwaltung wird beauftragt, die Förderrichtlinien und die Gestaltungsrichtlinien zu<br />
veröffentlichen und Eigentümer in Sanierungsgebiet auffordern, Anträge zu stellen,<br />
falls in diesem Jahr Sanierungs- oder Ordnungsmaßnahmen beabsichtigt sind. Antragsfrist:<br />
31. 3. 2013. Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der STEG<br />
die Anträge nach den beschlossenen Kriterien zu bewerten, ggf. in eine Prioritätenliste<br />
einzuordnen und dem Gemeinderat einen Vorschlag über die Mittelverteilung in diesem<br />
Jahr unterbreiten.<br />
3) Begründung:<br />
zu a) Erlass von Förderrichtlinien für private Sanierungsmaßnahmen:<br />
Die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen haben gezeigt, dass auch im privaten Bereich<br />
Interesse an der Durchführung von Erneuerungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen besteht.<br />
Hierzu ist es erforderlich, dass der Gemeinderat entsprechende Förderrichtlinien erlässt. Wesen<br />
der städtebaulichen Sanierung ist ein ausgewogenes Verhältnis von öffentlichen Maßnahmen<br />
und privaten Maßnahmen, um die Sanierungsziele insgesamt zu erreichen. Deshalb<br />
besteht im Sanierungsgebiet „Ortsmitte" die Möglichkeit, für private Erneuerungsmaßnahmen<br />
einen Kostenerstattungsbetrag (Förderung, Zuschuss) zu gewähren. Grundsätzlich gilt, dass<br />
nur Maßnahmen gefördert werden können, die im Sanierungsgebiet „Ortsmitte" liegen und vor<br />
der Durchführung mit der Gemeinde abgestimmt worden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch<br />
auf eine Förderung.<br />
Voraussetzungen:<br />
Nach Durchführung einer Baumaßnahme (Erneuerung, Modernisierung, Instandsetzung, Umnutzung)<br />
soll das entsprechende Gebäude eine Restnutzungsdauer von mindestens 30 Jahren<br />
aufweisen (siehe hierzu Festlegung der Mindestausbaustandards). Zudem sind die<br />
Grundsätze zur Ortsbildpflege einzuhalten. Die Kosten der Erneuerungsmaßnahme müssen<br />
auch wirtschaftlich sein. Ausnahmen hiervon sind Gebäude, die wegen ihrer künstlerischen,<br />
historischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen. Das gilt vor allem für<br />
Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen.<br />
Festlegung des Kostenerstattungsbetrags:<br />
Die Bezuschussung von privaten Erneuerungsmaßnahmen soll für die Eigentümer einen deutlichen<br />
Anreiz bieten, um städtebauliche Missstände zu beseitigen und die Wohnverhältnisse<br />
und die Funktionsfähigkeit des Gebietes zu verbessern. Der Eigentümer eines Gebäudes, der<br />
Erneuerungs- bzw. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177<br />
BauGB durchführt, erhält deshalb einen anteiligen Zuschuss aus Sanierungsmitteln.
Förderung von privaten Ordnungsmaßnahmen, Gebäuderestwertentschädigung<br />
/Abbruchkosten:<br />
Zu den Ordnungsmaßnahmen gehören:<br />
Die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,<br />
die Freilegung von Grundstücken,<br />
der Umzug von Bewohnern und Betrieben,<br />
die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen.<br />
Die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Sie<br />
kann aber die Durchführung auf der Grundlage eines Vertrages ganz oder teilweise dem Eigentümer<br />
überlassen. Die Ordnungsmaßnahmen haben zum Ziel, einzelne Grundstücke oder<br />
Bereiche neu zu ordnen. Insbesondere bei privaten Grundstücksneuordnungen (Abbruch oder<br />
Freilegung des Grundstücks und Errichtung einer Neubebauung) werden diese Maßnahmen<br />
in der Regel dem Eigentümer überlassen. Ordnungsmaßnahmen werden entschädigt.<br />
Den Gemeinderäten wurden am 17. Dezember 2012 Unterlagen zur Beratung für den Erlass<br />
von Förderrichtlinien für private Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen in den Fraktionen<br />
übergeben. Am 14. Januar wurde in öffentlicher Sitzung hierüber beraten. Änderungen haben<br />
sich nicht ergeben. Die Verwaltung schlägt deshalb den Erlass der Förderrichtlinien und Fördersätze<br />
wie im Beschlussvorschlag genannt, vor.<br />
zu b) Erlass von Gestaltungsrichtlinien/Grundsätze zur Ortsbildpflege:<br />
Zur Erhaltung und Präzisierung ortstypischer Bau- und Gestaltungsmerkmale wird die Gestaltung<br />
von Gebäuden abgestimmt. Dazu dienen die Grundsätze zur Ortsbildpflege (Gestaltungsrichtlinien<br />
gem. Anlage 1). Neubau- und Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierung, Instandsetzung<br />
und Umnutzung) haben sich an diesen Grundsätzen zu orientieren.<br />
Den Gemeinderäten wurden am 17. Dezember 2012 Unterlagen für den Erlass von Gestaltungsrichtlinien<br />
(Mindestausbaustandarts), zur Beratung in den Fraktionen übergeben. Am 14.<br />
Januar wurde in öffentlicher Sitzung hierüber beraten. Änderungen haben sich nicht ergeben.<br />
Die Verwaltung schlägt deshalb den Erlass der Gestaltungsrichtlinien gem. Anlage 2 vor.<br />
3. Finanzielle Auswirkungen:<br />
Für das Jahr 2013 sind im Haushaltplanentwurf für das LRP insgesamt 150.000 € vorgesehen.<br />
Speziell für private Maßnahmen sind 55.000 € reserviert (Gesondert stehen 208.600 €<br />
bereit für die Erneuerungsmaßnahmen im Kindergarten St. Nikolaus, II. Bauabschnitt). Ob<br />
diese Beträge im ersten Jahr ausreichend sind, kann derzeit noch nicht abgesehen werden.<br />
Wichtig ist jedoch, um das Sanierungsvorhaben, sowohl im öffentlichen, als auch im privaten<br />
Bereich insgesamt erfolgreich gestalten zu können, ein flexibler Einsatz der Mittel, zumal ja<br />
das Gesamtprogramm mit 1 Mio. € Gesamtausgaben bewilligt und mit 600.000 € aus Zuschüssen<br />
von Bund und Land veranschlagt ist.<br />
4. Beratungsergebnis:<br />
...... Ja-Stimmen<br />
...... Nein-Stimmen<br />
...... Enthaltungen<br />
0 lt. Beschlussvorschlag<br />
0 abweichender Beschluss<br />
Anlage 1: Zusammenstellung der Fördersätze<br />
Anlage 2: Gestaltungsrichtlinien