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Die GEMA und das Urheberrecht in Schulen

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B. Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

§ 52 Öffentliche Wiedergabe<br />

Abs. 1 Satz 1 UrhG: „Zulässigkeit der Wiedergabe“<br />

• zulässig ist die öffentliche Wiedergabe e<strong>in</strong>es veröffentlichten<br />

Werkes, wenn die Wiedergabe<br />

- ke<strong>in</strong>em Erwerbszweck des Veranstalters dient,<br />

- die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden <strong>und</strong><br />

- ke<strong>in</strong>er der ausübenden Künstler e<strong>in</strong>e besondere<br />

Vergütung erhält.<br />

für die Wiedergabe ist e<strong>in</strong>e angemessene Vergütung zu<br />

zahlen.<br />

<strong>GEMA</strong> <strong>und</strong> <strong>Urheberrecht</strong> an <strong>Schulen</strong> 2010

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