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Die GEMA und das Urheberrecht in Schulen

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A. Informationen zur <strong>GEMA</strong><br />

•<strong>das</strong> <strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> Deutschland gilt bis zu 70 Jahre nach dem Tode<br />

des Urhebers. So lange ist die <strong>GEMA</strong> auch berechtigt, für diese<br />

Werke Vergütungen zu verlangen.<br />

•nach dem Tode fließen die Ausschüttungen den Rechtsnachfolgern,<br />

den Erben, zu.<br />

•jede Musiknutzung muss vor Stattf<strong>in</strong>den bei der <strong>GEMA</strong> angemeldet<br />

werden<br />

•bei nicht vor Stattf<strong>in</strong>den angemeldeten Musiknutzungen ist die<br />

<strong>GEMA</strong> (auch der Urheber) berechtigt, Schadenersatzansprüche<br />

geltend zu machen.<br />

<strong>GEMA</strong> <strong>und</strong> <strong>Urheberrecht</strong> an <strong>Schulen</strong> 2010

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