Die GEMA und das Urheberrecht in Schulen
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B. Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
§ 46 UrhG<br />
Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch<br />
• Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung <strong>und</strong><br />
öffentliche Zugänglichmachung von Teilen e<strong>in</strong>es Werkes, von Sprachwerken<br />
oder von Werken der Musik von ger<strong>in</strong>gem Umfang, […] als Element e<strong>in</strong>er<br />
Sammlung, die Werke e<strong>in</strong>er größeren Anzahl von Urhebern vere<strong>in</strong>igt <strong>und</strong> die<br />
nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch <strong>in</strong> <strong>Schulen</strong><br />
[…bestimmt ist.<br />
In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung<br />
ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.<br />
• Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente e<strong>in</strong>er Sammlung<br />
s<strong>in</strong>d,<br />
die für den Gebrauch im Musikunterricht <strong>in</strong> <strong>Schulen</strong> mit Ausnahme der<br />
Musikschulen bestimmt ist.<br />
<strong>GEMA</strong> <strong>und</strong> <strong>Urheberrecht</strong> an <strong>Schulen</strong> 2010