Die GEMA und das Urheberrecht in Schulen
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D. Praxisbeispiele<br />
Abiturientenverabschiedung<br />
• ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>tritt<br />
• Livemusik durch die Schülerband<br />
• Reden <strong>und</strong> Auszeichnung<br />
• Videowiedergabe „Best of Schulzeit“<br />
• <strong>in</strong> der Turnhalle<br />
Ergebnis:<br />
Zulässig gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 UrhG,<br />
Privileg durch § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG.<br />
Pauschalvertrag nicht notwendig<br />
<strong>GEMA</strong> <strong>und</strong> <strong>Urheberrecht</strong> an <strong>Schulen</strong> 2010