„Der Lohnbegriff“ pdf
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4.1.3.3. Die Beträge, die ein Arbeitgeber, der seine<br />
Verpflichtungen nicht erfüllt, bei Beendigung des Arbeitsvertrags<br />
zahlt.<br />
Die Beträge, die dem Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber gewährt werden, der dabei seinen<br />
gesetzlichen bzw. vertraglich oder satzungsgemäß festgelegten Verpflichtungen bei Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses nicht nachkommt, entsprechen im Grunde nicht dem Lohnbegriff. Insbesondere sind<br />
hier die als Schadenersatz gezahlten Beträge und die gesetzlichen Entschädigungen gemeint, die in<br />
Ergänzung der Kündigungsentschädigungen bestimmten Kategorien von geschützten Arbeitnehmern<br />
(zum Beispiel schwangeren Frauen, Gewerkschaftsvertretern usw.) geschuldet werden.<br />
Bei dieser allgemeinen Regel gibt es folgende wichtige Ausnahmen, die deshalb als Lohn gelten:<br />
- vom Arbeitgeber geschuldete Entschädigungen wegen unrechtmäßiger Beendigung des<br />
Dienstverhältnisse,<br />
- ohne Kündigungsfrist,<br />
- mit unzureichender Kündigungsfrist (unbefristetes Dienstverhältnis),<br />
- vor Ablauf der Frist oder Beendigung der Arbeit (bei einem befristetem Dienstverhältnis oder für<br />
eine deutlich beschriebene Arbeit),<br />
- an den Arbeitnehmer gezahlte Entschädigungen, wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich zwischen<br />
Arbeitnehmer und Arbeitgeber beendet wird.<br />
06/11/2013 Administrative Anweisungen LSS - 4. Lohnbegriff 14