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„Der Lohnbegriff“ pdf

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4.1.3.3. Die Beträge, die ein Arbeitgeber, der seine<br />

Verpflichtungen nicht erfüllt, bei Beendigung des Arbeitsvertrags<br />

zahlt.<br />

Die Beträge, die dem Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber gewährt werden, der dabei seinen<br />

gesetzlichen bzw. vertraglich oder satzungsgemäß festgelegten Verpflichtungen bei Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses nicht nachkommt, entsprechen im Grunde nicht dem Lohnbegriff. Insbesondere sind<br />

hier die als Schadenersatz gezahlten Beträge und die gesetzlichen Entschädigungen gemeint, die in<br />

Ergänzung der Kündigungsentschädigungen bestimmten Kategorien von geschützten Arbeitnehmern<br />

(zum Beispiel schwangeren Frauen, Gewerkschaftsvertretern usw.) geschuldet werden.<br />

Bei dieser allgemeinen Regel gibt es folgende wichtige Ausnahmen, die deshalb als Lohn gelten:<br />

- vom Arbeitgeber geschuldete Entschädigungen wegen unrechtmäßiger Beendigung des<br />

Dienstverhältnisse,<br />

- ohne Kündigungsfrist,<br />

- mit unzureichender Kündigungsfrist (unbefristetes Dienstverhältnis),<br />

- vor Ablauf der Frist oder Beendigung der Arbeit (bei einem befristetem Dienstverhältnis oder für<br />

eine deutlich beschriebene Arbeit),<br />

- an den Arbeitnehmer gezahlte Entschädigungen, wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich zwischen<br />

Arbeitnehmer und Arbeitgeber beendet wird.<br />

06/11/2013 Administrative Anweisungen LSS - 4. Lohnbegriff 14

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