„Der Lohnbegriff“ pdf
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4.2.3. Der nicht Pensionsbeiträgen unterworfene Lohn<br />
Es gelten nicht als Lohn, der Pensionsbeiträgen unterworfen ist, (unter anderem) :<br />
- Haushalts- oder Ortszulage,<br />
- Überstunden,<br />
- Zulagen für außerordentliche Leistungen (Nacht-, Samstags- oder Sonntagsleistungen), die anderen<br />
als dem Pflege- und Betreuungspersonal gewährt werden,<br />
- der dem Krankenpflege- und Betreuungspersonal gewährte Zuschlag für Abendleistungen,<br />
- der Zuschlag für Nachtleistungen, der dem Krankenpflege- und Betreuungspersonal für die Periode<br />
vor 20 Uhr abends oder nach 6 Uhr morgens gewährt wird,<br />
- die Prämie für Pflegepersonal, das über eine besondere berufliche Fähigkeit oder eine besondere<br />
Berufsbezeichnung verfügt; Zulagen für die Ausübung eines höheren Amts,<br />
- Jahresendzulage,<br />
- Entschädigungen für die Kenntnis einer zweiten Landessprache,<br />
- Urlaubsgeld,<br />
- Vorteil in Form einer Bekleidungszulage,<br />
- Mietzulagen,<br />
- Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten,<br />
- die Zulage für gefährliche, gesundheitsschädliche oder lästige Arbeiten,<br />
- Diplomvergütung,<br />
- Wartegeld.<br />
- Kabinettszulage;<br />
- garantierte minimale Lohnerhöhung.<br />
06/11/2013 Administrative Anweisungen LSS - 4. Lohnbegriff 33