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„Der Lohnbegriff“ pdf

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4.2.3. Der nicht Pensionsbeiträgen unterworfene Lohn<br />

Es gelten nicht als Lohn, der Pensionsbeiträgen unterworfen ist, (unter anderem) :<br />

- Haushalts- oder Ortszulage,<br />

- Überstunden,<br />

- Zulagen für außerordentliche Leistungen (Nacht-, Samstags- oder Sonntagsleistungen), die anderen<br />

als dem Pflege- und Betreuungspersonal gewährt werden,<br />

- der dem Krankenpflege- und Betreuungspersonal gewährte Zuschlag für Abendleistungen,<br />

- der Zuschlag für Nachtleistungen, der dem Krankenpflege- und Betreuungspersonal für die Periode<br />

vor 20 Uhr abends oder nach 6 Uhr morgens gewährt wird,<br />

- die Prämie für Pflegepersonal, das über eine besondere berufliche Fähigkeit oder eine besondere<br />

Berufsbezeichnung verfügt; Zulagen für die Ausübung eines höheren Amts,<br />

- Jahresendzulage,<br />

- Entschädigungen für die Kenntnis einer zweiten Landessprache,<br />

- Urlaubsgeld,<br />

- Vorteil in Form einer Bekleidungszulage,<br />

- Mietzulagen,<br />

- Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten,<br />

- die Zulage für gefährliche, gesundheitsschädliche oder lästige Arbeiten,<br />

- Diplomvergütung,<br />

- Wartegeld.<br />

- Kabinettszulage;<br />

- garantierte minimale Lohnerhöhung.<br />

06/11/2013 Administrative Anweisungen LSS - 4. Lohnbegriff 33

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