„Der Lohnbegriff“ pdf
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4.1.2.1. Der Sozialsicherheitsbeiträgen unterworfene Lohn<br />
Der Begriff des sozialversicherungspflichtigen Lohns setzt sich zusammen aus:<br />
- den eigentlichen Löhnen, Besoldungen oder Gehältern<br />
- dem Überstundenlohn,<br />
- den Provisionen,<br />
- dem Trinkgeld oder dem Bedienungsgeld, das im Dienstverhältnis vorgesehen oder durch Tradition<br />
auferlegt wurde,<br />
- allen anderen Vorteilen, deren Gewährung sich nicht aus einem Vertrag, einer Regelung, Tradition<br />
oder der Satzung ergibt, sondern die als Gegenleistung für ausgeführte Arbeit gewährt werden,<br />
- den Vorteilen, deren Gewährung sich nicht aus einem Vertrag, einer Regelung, Gepflogenheit oder<br />
einer Satzung ergeben, sondern die als Gegenleistung für ausgeführte Arbeiten gewährt werden, ohne<br />
dass eine andere Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Vorteile gesucht werden muss,<br />
- den Prämien und Entschädigungen aller Art,<br />
- dem Lohn für Abwesenheitstage, auf den der entlassene Arbeitnehmer gesetzlich Anspruch hat, um<br />
eine neue Stelle zu suchen,<br />
- den Beträgen, die als Ergänzung zum doppelten Urlaubsgeld gezahlt werden,<br />
- dem Lohn, der für Abwesenheitstage aufgrund von Familienereignissen, staatsbürgerlichen<br />
Verpflichtungen oder Zivilaufträgen geschuldet wird,<br />
- den Nacht-, Samstags- und Sonntagszulagen,<br />
- den Beträgen, die das LfA oder ein ÖSHZ einem Arbeitnehmer im Rahmen der Aktivierung des<br />
Arbeitslosengeldes, des Eingliederungseinkommens oder der Sozialhilfe gewährt;<br />
- der Eingliederungsentschädigung, die durch Umstrukturierung im Privatsektor entlassenen<br />
Arbeitnehmern gezahlt wird,<br />
- der Ergänzungsentschädigung im Rahmen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie,<br />
die der Schuldner während einer Periode der Arbeitswiederaufnahme beim ehemaligen Arbeitgeber<br />
fortzahlt.<br />
06/11/2013 Administrative Anweisungen LSS - 4. Lohnbegriff 8