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„Der Lohnbegriff“ pdf

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4.1.2.1. Der Sozialsicherheitsbeiträgen unterworfene Lohn<br />

Der Begriff des sozialversicherungspflichtigen Lohns setzt sich zusammen aus:<br />

- den eigentlichen Löhnen, Besoldungen oder Gehältern<br />

- dem Überstundenlohn,<br />

- den Provisionen,<br />

- dem Trinkgeld oder dem Bedienungsgeld, das im Dienstverhältnis vorgesehen oder durch Tradition<br />

auferlegt wurde,<br />

- allen anderen Vorteilen, deren Gewährung sich nicht aus einem Vertrag, einer Regelung, Tradition<br />

oder der Satzung ergibt, sondern die als Gegenleistung für ausgeführte Arbeit gewährt werden,<br />

- den Vorteilen, deren Gewährung sich nicht aus einem Vertrag, einer Regelung, Gepflogenheit oder<br />

einer Satzung ergeben, sondern die als Gegenleistung für ausgeführte Arbeiten gewährt werden, ohne<br />

dass eine andere Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Vorteile gesucht werden muss,<br />

- den Prämien und Entschädigungen aller Art,<br />

- dem Lohn für Abwesenheitstage, auf den der entlassene Arbeitnehmer gesetzlich Anspruch hat, um<br />

eine neue Stelle zu suchen,<br />

- den Beträgen, die als Ergänzung zum doppelten Urlaubsgeld gezahlt werden,<br />

- dem Lohn, der für Abwesenheitstage aufgrund von Familienereignissen, staatsbürgerlichen<br />

Verpflichtungen oder Zivilaufträgen geschuldet wird,<br />

- den Nacht-, Samstags- und Sonntagszulagen,<br />

- den Beträgen, die das LfA oder ein ÖSHZ einem Arbeitnehmer im Rahmen der Aktivierung des<br />

Arbeitslosengeldes, des Eingliederungseinkommens oder der Sozialhilfe gewährt;<br />

- der Eingliederungsentschädigung, die durch Umstrukturierung im Privatsektor entlassenen<br />

Arbeitnehmern gezahlt wird,<br />

- der Ergänzungsentschädigung im Rahmen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie,<br />

die der Schuldner während einer Periode der Arbeitswiederaufnahme beim ehemaligen Arbeitgeber<br />

fortzahlt.<br />

06/11/2013 Administrative Anweisungen LSS - 4. Lohnbegriff 8

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