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„Der Lohnbegriff“ pdf

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4.2.1. Grundprinzip<br />

Aufgrund Artikel 8 des allgemeinen Gesetzes vom 21.07.1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen<br />

werden das Tarifgehalt sowie die Gehaltszuschläge, die für die Ausübung der Funktion, für die das<br />

Personalmitglied ernannt wurde, als inhärent betrachtet werden können, bei der Berechnung der Person<br />

des öffentlichen Sektors und folglich bei der Berechnung der Pensionsbeiträge berücksichtigt.<br />

Von einem Gehaltszuschlag werden nur dann Pensionsbeiträge einbehalten, wenn dies bei der<br />

Berechnung der Pension in Betracht kommt.<br />

In Artikel 8, §2 des Gesetzes vom 21.07.1844 findet man das umfassende Verzeichnis der bei der<br />

Pensionsberechnung zu berücksichtigenden Gehaltszuschläge, von denen folglich Pensionsbeiträge<br />

einbehalten werden. Die Zuschläge werden für Perioden berücksichtigt, für die sie tatsächlich gewährt<br />

wurden, und in Höhe des Betrages, der während dieser Periode zuerkannt wurde.<br />

Dieses Verzeichnis kann durch einen Königlichen Erlass ergänzt werden.<br />

06/11/2013 Administrative Anweisungen LSS - 4. Lohnbegriff 31

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