„Der Lohnbegriff“ pdf
„Der Lohnbegriff“ pdf
„Der Lohnbegriff“ pdf
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4.2.1. Grundprinzip<br />
Aufgrund Artikel 8 des allgemeinen Gesetzes vom 21.07.1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen<br />
werden das Tarifgehalt sowie die Gehaltszuschläge, die für die Ausübung der Funktion, für die das<br />
Personalmitglied ernannt wurde, als inhärent betrachtet werden können, bei der Berechnung der Person<br />
des öffentlichen Sektors und folglich bei der Berechnung der Pensionsbeiträge berücksichtigt.<br />
Von einem Gehaltszuschlag werden nur dann Pensionsbeiträge einbehalten, wenn dies bei der<br />
Berechnung der Pension in Betracht kommt.<br />
In Artikel 8, §2 des Gesetzes vom 21.07.1844 findet man das umfassende Verzeichnis der bei der<br />
Pensionsberechnung zu berücksichtigenden Gehaltszuschläge, von denen folglich Pensionsbeiträge<br />
einbehalten werden. Die Zuschläge werden für Perioden berücksichtigt, für die sie tatsächlich gewährt<br />
wurden, und in Höhe des Betrages, der während dieser Periode zuerkannt wurde.<br />
Dieses Verzeichnis kann durch einen Königlichen Erlass ergänzt werden.<br />
06/11/2013 Administrative Anweisungen LSS - 4. Lohnbegriff 31