Richtlinien zur Basisqualität - Amt für Soziales - Kanton St.Gallen
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6 Aufgaben der Einrichtung<br />
6.1 Kurz und knapp<br />
Die Geschäftsleitung (fachspezifische Aufsicht) sorgt <strong>für</strong> die Implementierung und<br />
Umsetzung der Qualitätsvorgaben und prüft kontinuierlich, ob und wie sie umgesetzt<br />
werden. Die interne Aufsicht bzw. das oberste Leitungsorgan prüft, ob die Einrichtung<br />
die Vorgaben erfüllt und erstattet dem <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Soziales</strong> jährlich Bericht über<br />
die Tätigkeit der Einrichtung und insbesondere die Einhaltung der kantonalen Vorgaben.<br />
Im Weiteren informiert die Trägerschaft das <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Soziales</strong> über meldepflichtige<br />
Veränderungen und besondere Vorkommnisse.<br />
6.2 Qualitätsmanagement<br />
Qualitätsmanagement (nachfolgend QM) bedeutet die Implementierung der Qualitätsbelange<br />
in die Managementprozesse einer Einrichtung. QM ist deshalb Teil der<br />
strategischen und operativen Führung. Konkret werden unter QM alle organisatorischen<br />
Massnahmen <strong>zur</strong> Umsetzung, Prüfung und Weiterentwicklung von Qualitätsstandards<br />
zusammengefasst. QM ist demnach kontinuierlich und nicht punktuell. Es<br />
umfasst eine systematisierte Sorge um die Leistungsqualität einer Einrichtung im<br />
folgenden Regelkreis:<br />
Definition von Qualitätsstandards (Basis: kantonale <strong>St</strong>andards);<br />
Planung und Umsetzung der <strong>St</strong>andards (<strong>St</strong>rukturen, Prozesse);<br />
Überprüfung (Controlling, Evaluation usw.);<br />
Weiterentwicklung.<br />
Die Einrichtungen sind in der Wahl von QM-Systemen frei. Es besteht keine Vorgabe<br />
<strong>für</strong> eine spezielle Zertifizierung (vgl. Anhang Ziff. 9.2). Allerdings müssen die<br />
Einrichtungen zumindest die Qualitätsstandards und -indikatoren nach Ziff. 3 dieser<br />
<strong>Richtlinien</strong> in ihr QM-System implementieren. Ergänzend sind die nachfolgenden<br />
weiteren rechtlich verankerten Aufgaben zu beachten bzw. sinnvollerweise in ein<br />
QM-System zu übertragen (periodische Berichterstattung der internen Aufsicht sowie<br />
Meldung besonderer Vorkommnisse und Meldung von bewilligungsrelevanten<br />
Veränderungen).<br />
6.3 Periodische Berichterstattung<br />
Periodische Berichterstattungen <strong>für</strong> interne und externe Adressaten sind <strong>für</strong> eine<br />
systematische Qualitätssicherung und -weiterentwicklung unabdingbar. Auch gegenüber<br />
dem <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Soziales</strong> als staatliche Aufsichtsbehörde besteht die Notwendigkeit,<br />
Nachweise über die Qualitätssicherungsprozesse und die Einhaltung der<br />
<strong>St</strong>andards zu erbringen (vgl. Anhang Ziff. 9.4). Dies geschieht jährlich durch die interne<br />
Aufsicht, die in der Regel das oberste Leitungsorgan (überwiegend <strong>St</strong>iftungsrat,<br />
Vereinsvorstand) wahrnimmt. Dieser Nachweis kann im Sinn der Qualitätssicherungsinstrumente<br />
auch als Ergebnisbericht der Qualitätsprüfung bezeichnet<br />
werden. Da er Basis <strong>für</strong> staatliches Aufsichtshandeln ist, besteht in Bezug auf die<br />
Bewertung dieses Berichts auch ein Spannungsfeld zwischen den Anliegen der<br />
Qualitätsentwicklung (Entwicklungs- und Beratungsauftrag) und der staatlichen Kontrolle<br />
(Schutzauftrag).<br />
Die interne Aufsicht legt mit ihrem Bericht an das <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Soziales</strong> dar, dass die Einrichtung<br />
so betrieben wird, wie es die kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen<br />
verlangen. In welcher Form die interne Aufsicht konkret vorgenommen wird, ist in ihrer<br />
eigenen Kompetenz. Mit der Berichterstattung bestätigt die interne Aufsicht somit<br />
neben der Erfüllung der Betriebsbewilligungsvoraussetzungen auch, dass sie<br />
die Überprüfung vorgenommen hat. Auch sollen Dritte nachvollziehen können, wie<br />
die interne Aufsicht vor Ort Überprüfungen durchgeführt hat.<br />
<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Basisqualität</strong> 17