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Richtlinien zur Basisqualität - Amt für Soziales - Kanton St.Gallen

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6 Aufgaben der Einrichtung<br />

6.1 Kurz und knapp<br />

Die Geschäftsleitung (fachspezifische Aufsicht) sorgt <strong>für</strong> die Implementierung und<br />

Umsetzung der Qualitätsvorgaben und prüft kontinuierlich, ob und wie sie umgesetzt<br />

werden. Die interne Aufsicht bzw. das oberste Leitungsorgan prüft, ob die Einrichtung<br />

die Vorgaben erfüllt und erstattet dem <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Soziales</strong> jährlich Bericht über<br />

die Tätigkeit der Einrichtung und insbesondere die Einhaltung der kantonalen Vorgaben.<br />

Im Weiteren informiert die Trägerschaft das <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Soziales</strong> über meldepflichtige<br />

Veränderungen und besondere Vorkommnisse.<br />

6.2 Qualitätsmanagement<br />

Qualitätsmanagement (nachfolgend QM) bedeutet die Implementierung der Qualitätsbelange<br />

in die Managementprozesse einer Einrichtung. QM ist deshalb Teil der<br />

strategischen und operativen Führung. Konkret werden unter QM alle organisatorischen<br />

Massnahmen <strong>zur</strong> Umsetzung, Prüfung und Weiterentwicklung von Qualitätsstandards<br />

zusammengefasst. QM ist demnach kontinuierlich und nicht punktuell. Es<br />

umfasst eine systematisierte Sorge um die Leistungsqualität einer Einrichtung im<br />

folgenden Regelkreis:<br />

Definition von Qualitätsstandards (Basis: kantonale <strong>St</strong>andards);<br />

Planung und Umsetzung der <strong>St</strong>andards (<strong>St</strong>rukturen, Prozesse);<br />

Überprüfung (Controlling, Evaluation usw.);<br />

Weiterentwicklung.<br />

Die Einrichtungen sind in der Wahl von QM-Systemen frei. Es besteht keine Vorgabe<br />

<strong>für</strong> eine spezielle Zertifizierung (vgl. Anhang Ziff. 9.2). Allerdings müssen die<br />

Einrichtungen zumindest die Qualitätsstandards und -indikatoren nach Ziff. 3 dieser<br />

<strong>Richtlinien</strong> in ihr QM-System implementieren. Ergänzend sind die nachfolgenden<br />

weiteren rechtlich verankerten Aufgaben zu beachten bzw. sinnvollerweise in ein<br />

QM-System zu übertragen (periodische Berichterstattung der internen Aufsicht sowie<br />

Meldung besonderer Vorkommnisse und Meldung von bewilligungsrelevanten<br />

Veränderungen).<br />

6.3 Periodische Berichterstattung<br />

Periodische Berichterstattungen <strong>für</strong> interne und externe Adressaten sind <strong>für</strong> eine<br />

systematische Qualitätssicherung und -weiterentwicklung unabdingbar. Auch gegenüber<br />

dem <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Soziales</strong> als staatliche Aufsichtsbehörde besteht die Notwendigkeit,<br />

Nachweise über die Qualitätssicherungsprozesse und die Einhaltung der<br />

<strong>St</strong>andards zu erbringen (vgl. Anhang Ziff. 9.4). Dies geschieht jährlich durch die interne<br />

Aufsicht, die in der Regel das oberste Leitungsorgan (überwiegend <strong>St</strong>iftungsrat,<br />

Vereinsvorstand) wahrnimmt. Dieser Nachweis kann im Sinn der Qualitätssicherungsinstrumente<br />

auch als Ergebnisbericht der Qualitätsprüfung bezeichnet<br />

werden. Da er Basis <strong>für</strong> staatliches Aufsichtshandeln ist, besteht in Bezug auf die<br />

Bewertung dieses Berichts auch ein Spannungsfeld zwischen den Anliegen der<br />

Qualitätsentwicklung (Entwicklungs- und Beratungsauftrag) und der staatlichen Kontrolle<br />

(Schutzauftrag).<br />

Die interne Aufsicht legt mit ihrem Bericht an das <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Soziales</strong> dar, dass die Einrichtung<br />

so betrieben wird, wie es die kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen<br />

verlangen. In welcher Form die interne Aufsicht konkret vorgenommen wird, ist in ihrer<br />

eigenen Kompetenz. Mit der Berichterstattung bestätigt die interne Aufsicht somit<br />

neben der Erfüllung der Betriebsbewilligungsvoraussetzungen auch, dass sie<br />

die Überprüfung vorgenommen hat. Auch sollen Dritte nachvollziehen können, wie<br />

die interne Aufsicht vor Ort Überprüfungen durchgeführt hat.<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Basisqualität</strong> 17

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