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Bericht und Entwurf PKV vom 26. November 2012 (315 kB, PDF)

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Kanton St.Gallen<br />

Departement des Innern<br />

Verordnung über die Aufnahme von Pflege- <strong>und</strong> Tagespflegekindern<br />

<strong>Bericht</strong> <strong>und</strong> <strong>Entwurf</strong> des Departementes des Innern <strong>vom</strong> <strong>26.</strong> <strong>November</strong> <strong>2012</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Zusammenfassung 2<br />

1 Ausgangslage 3<br />

2 Überblick über die Ergebnisse der Vernehmlassung 4<br />

2.1 Verfahren 5<br />

2.2 Aufsicht über Pflegefamilien 5<br />

2.3 Familienplatzierungsorganisationen 5<br />

2.4 Abgrenzung Heim- <strong>und</strong> Familienpflege 6<br />

3 Überblick über die Änderungen im B<strong>und</strong>esrecht 7<br />

4 Zuständigkeiten 8<br />

4.1 Familienpflege (Dauerpflege) 8<br />

4.2 Tagespflege 9<br />

5 Verfahren 10<br />

5.1 Eignungsbescheinigung für die Familienpflege 10<br />

5.2 Platzierung <strong>und</strong> Bewilligung der Familienpflege 11<br />

5.3 Aufsicht in der Familienpflege 13<br />

5.4 Eignungsbescheinigung für Tageseltern 13<br />

6 Förderung des Pflegekinderwesens 14<br />

6.1 Pflegegeldrichtlinien 14<br />

6.2 Weitere Massnahmen 14<br />

7 Aufsicht über die Familienplatzierungsorganisationen 15<br />

8 Die Regelungen im Überblick 15<br />

1/31


9 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 16<br />

9.1 Familienpflege 16<br />

9.2 Tagespflege 19<br />

9.3 Allgemeine Bestimmungen 20<br />

9.4 Schlussbestimmungen 21<br />

<strong>Entwurf</strong> (Verordnung über die Aufnahme von Pflege- <strong>und</strong> Tagespflegekindern) 24<br />

Zusammenfassung<br />

Der Kanton St.Gallen hat im Einführungsgesetz zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung über das Kindes-<br />

<strong>und</strong> Erwachsenenschutzrecht <strong>vom</strong> 22. Februar <strong>2012</strong> (sGS 912.5) die rechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen für die Organisation <strong>und</strong> das Verfahren des Kindes- <strong>und</strong> Erwachsenenschutzes<br />

geschaffen. Da bislang Bewilligung <strong>und</strong> Aufsicht in der Tages- <strong>und</strong> Dauerbetreuung<br />

den Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörden oblagen, die ab 1. Januar 2013 in die neuen regionalen<br />

Kindes- <strong>und</strong> Erwachsenenschutzbehörden (KESB) aufgehen, mussten diese Aufgaben im<br />

Pflegekinderwesen auf Gesetzesstufe angepasst werden.<br />

Die Kindes- <strong>und</strong> Erwachsenenschutzbehörden können sich künftig auf die Beurteilung<br />

<strong>und</strong> Entscheidfindung im Einzelfall konzentrieren, während der Kanton die generelle Eignung<br />

der Platzierungsorte verantwortet. Zusätzlich zu Bewilligung <strong>und</strong> Aufsicht von stationären<br />

Kinder- <strong>und</strong> Jugendeinrichtungen (sogenannte Heimpflege) übernimmt der Kanton<br />

neu die Bewilligung von <strong>und</strong> Aufsicht über Familien, die Minderjährige zur Dauerbetreuung<br />

aufnehmen (sogenannte Familienpflege). Die Bewilligung <strong>und</strong> Aufsicht im Bereich der<br />

Tagespflege verbleibt hingegen bei den Gemeinden bzw. kommunalen Behörden, da dabei<br />

wenig Bezug zum zivilrechtlichen Kindesschutz besteht.<br />

Die vorliegende Verordnung löst die veraltete Pflegekinderverordnung aus dem Jahr 1978<br />

(sGS 912.3) ab <strong>und</strong> schafft einen zeitgemässen Rahmen für die Aufgabenerfüllung durch<br />

den Kanton bei der Familienpflege <strong>und</strong> durch die Gemeinden bei der Tagespflege. Weiterhin<br />

stützt sich das St.Galler Verordnungsrecht auf die eidgenössische Verordnung über<br />

die Aufnahme von Kindern zur Pflege <strong>und</strong> zur Adoption (SR 211.222.338; abgekürzt<br />

PAVO). Diese wurde <strong>vom</strong> B<strong>und</strong>esrat zwischenzeitlich, also nach Abschluss der Vernehmlassung<br />

zu einer neuen St.Galler Verordnung, mit Beschluss <strong>vom</strong> 10. Oktober <strong>2012</strong> per<br />

1. Januar 2013 bzw. bezüglich der Aufsicht über Familienplatzierungsorganisationen mit<br />

Wirkung ab 1. Januar 2014 teilrevidiert (AS <strong>2012</strong>, 5801).<br />

Die neue St.Galler Verordnung über die Aufnahme von Pflege- <strong>und</strong> Tagespflegekindern<br />

nimmt demgemäss die Zuständigkeitsänderungen im Zug des Kindes- <strong>und</strong> Erwachsenenschutzrechts<br />

sowie die Anpassungen der PAVO auf. Personen, die eine nach PAVO bewilligungspflichtige<br />

Familienpflege anbieten wollen, benötigen eine Eignungsbescheinigung<br />

des Amtes für Soziales. Das Amt für Soziales führt einen Pool geeigneter Pflegeeltern.<br />

2/31


Die Bewilligung gilt nach der Mitteilung einer Platzierung in eine als geeignet bescheinigte<br />

Familie als erteilt, wenn die Aufnahme nicht innert kurzer Frist untersagt wird. Das Amt für<br />

Soziales beaufsichtigt die Pflegefamilien nach den b<strong>und</strong>esrechtlichen Vorgaben. Der Kanton<br />

konzentriert sich damit auf die generelle Eignung der Pflegefamilien <strong>und</strong> eine übergeordnete<br />

Aufsicht. Dies korrespondiert auch mit den Aufgaben des Kantons in der Heimpflege.<br />

Daneben übernehmen, wie bisher, neben den Pflegefamilien <strong>und</strong> den abgebenden<br />

Eltern auch platzierende Behörden, Mandatsträgerinnen <strong>und</strong> -träger sowie Fachorganisationen<br />

grosse Verantwortung für das Gelingen von Pflegeverhältnissen.<br />

In der Tagespflege wird mit einem stärkeren Fokus der Verfahren auf die generelle Eignung<br />

der Tageseltern eine seit längerem von Fachorganisationen <strong>und</strong> Gemeinden erwünschte<br />

Vereinfachung erwirkt.<br />

1 Ausgangslage<br />

Auf B<strong>und</strong>esebene wurde im Jahr 1977 die Verordnung über die Aufnahme von Kindern<br />

zur Pflege <strong>und</strong> zur Adoption (SR 211.222.338; abgekürzt PAVO) <strong>und</strong> im Kanton St.Gallen<br />

im Jahr 1978 die Pflegekinderverordnung (sGS 912.3; abgekürzt <strong>PKV</strong>) erlassen. Damit<br />

wurden bedeutende Schritte für den Schutz von Kindern, die nicht bei ihren Eltern aufwachsen,<br />

gemacht. Seither haben sich die Vorstellungen darüber, was dem Schutz <strong>und</strong><br />

dem Wohl des Kindes dient, stark gewandelt <strong>und</strong> die Betreuungsformen sind vielfältiger<br />

geworden. Der B<strong>und</strong> plante deshalb die eidgenössische Pflegekinderverordnung PAVO<br />

umfassend zu revidieren <strong>und</strong> stellte eine neue Kinderbetreuungsverordnung zur Diskussion,<br />

die u.a. eine Kantonalisierung der Bewilligung <strong>und</strong> Aufsicht von <strong>und</strong> über Pflegeeltern<br />

vorsah.<br />

Die Notwendigkeit, Kinder, die dauerhaft in Pflegefamilien leben, besser zu schützen <strong>und</strong><br />

die Verfahren konsequent auf das Wohl des Kindes auszurichten, war dabei unbestritten.<br />

Zu den konkreten Regelungen des Vorentwurfs gab es zwar nicht zur Dauerpflege (nachfolgend<br />

Familienpflege genannt), aber insbesondere zur Tagespflege stark divergierende<br />

Stellungnahmen. Die Vorlage wurde überarbeitet <strong>und</strong> im Jahr 2010 in eine zweite Vernehmlassung<br />

geschickt. Die widersprüchlichen Anliegen <strong>und</strong> Vorstellungen blieben jedoch<br />

bestehen, so dass sich der B<strong>und</strong>esrat entschied, sich auf eine minimale Revision<br />

des geltenden Rechts zu beschränken <strong>und</strong> darin die schwerwiegendsten Mängel zu beseitigen.<br />

Mit Beschluss <strong>vom</strong> 10. Oktober <strong>2012</strong> passte der B<strong>und</strong>esrat die PAVO demgemäss<br />

an (AS <strong>2012</strong>, 5801; abgekürzt nPAVO). Der B<strong>und</strong> verzichtet dabei auf eine umfassende<br />

Regelung der familienergänzenden Betreuung. Da für diese Teilrevision aber keine<br />

Vernehmlassung durchgeführt wurde, waren den Kantonen die Änderungen vor Beschluss<br />

des B<strong>und</strong>esrates am 10. Oktober <strong>2012</strong> nicht bekannt.<br />

Der Kanton St.Gallen hat im Einführungsgesetz zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung über das Kindes-<br />

<strong>und</strong> Erwachsenenschutzrecht <strong>vom</strong> 22. Februar <strong>2012</strong> (sGS 912.5; abgekürzt EG-<br />

KES) die rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen für die Organisation <strong>und</strong> das Verfahren des Kindes- <strong>und</strong><br />

Erwachsenenschutzes geschaffen. In diesem Zusammenhang mussten die Zuständigkeiten<br />

für Bewilligung <strong>und</strong> Aufsicht in der Tages- <strong>und</strong> Familienpflege ohnehin neu zugeteilt<br />

werden, da die bisher zuständigen weitgehend kommunalen Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörden<br />

nicht mehr fortbestehen.<br />

3/31


Im Gesetzgebungsprozess waren die Anpassungen im Pflegekinderbereich völlig unbestritten,<br />

namentlich die Kantonalisierung von Bewilligung <strong>und</strong> Aufsicht über Pflegefamilien<br />

<strong>und</strong> der Verbleib der Zuständigkeit für die Tagespflege bei den Gemeinden (vgl. Art. 7bis<br />

(neu) <strong>und</strong> Art. 8bis (neu) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;<br />

sGS 911.1; abgekürzt EG-ZGB).<br />

Auf Verordnungsebene gilt es nun, die Umsetzungsbestimmungen zu erlassen, die aufgr<strong>und</strong><br />

der neuen Zuständigkeitsordnung nach EG-ZGB <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> der teilrevidierten<br />

PAVO notwendig werden. Da die <strong>PKV</strong> veraltet ist, kann zugleich die Gelegenheit genutzt<br />

werden, Vereinfachungen zu erreichen. Damit wird ein zeitgemässer Rahmen für eine<br />

wirksame Zusammenarbeit zwischen den neuen regionalen Kindes- <strong>und</strong> Erwachsenenschutzbehörden<br />

(KESB), Bewilligungs- <strong>und</strong> Aufsichtsbehörden <strong>und</strong> den betroffenen Eltern<br />

<strong>und</strong> Kindern geschaffen werden.<br />

2 Überblick über die Ergebnisse der Vernehmlassung<br />

Departemente, Parteien <strong>und</strong> Fachorganisationen erhielten im Sommer <strong>2012</strong> die Gelegenheit,<br />

sich zum <strong>Entwurf</strong> für eine Verordnung über die Aufnahme von Pflege- <strong>und</strong> Tagespflegekindern<br />

(<strong>Entwurf</strong> <strong>und</strong> <strong>Bericht</strong> des Departementes des Innern <strong>vom</strong> 19. Juni <strong>2012</strong>) zu<br />

äussern. Die Vernehmlassung musste aus zeitlichen Gründen erfolgen, bevor der B<strong>und</strong><br />

über die Inhalte der Teilrevision der PAVO, die ebenfalls am 1. Januar 2013 in Kraft tritt,<br />

informierte. Dieses Vorgehen war angebracht, weil die kurze Umsetzungsfrist, die der<br />

B<strong>und</strong> den Kantonen gibt, keinen Einbezug der verschiedenen Interessierten ermöglicht<br />

hätte. Der Vorbehalt wurde in der Vernehmlassungsvorlage aufgezeigt.<br />

Hinsichtlich der Tagespflege gingen wenige Rückmeldungen ein. Es darf demgemäss<br />

vorausgesetzt werden, dass die Anliegen der Gemeinden <strong>und</strong> der Fachorganisationen mit<br />

den vorgeschlagenen Vereinfachungen erfüllt sind. Fast alle Vernehmlassungsteilnehmenden<br />

begrüssen das Vorhaben, im Kanton einheitliche Standards bei der Dauerpflege<br />

einzuführen <strong>und</strong> die Qualität zu fördern. Neben Fachverbänden, Familienplatzierungsorganisationen<br />

(nachfolgend FPO) <strong>und</strong> Fachstellen bringen auch politische Parteien, Gemeinden<br />

<strong>und</strong> Departemente einige Vorschläge für Änderungen ein, die vor allem fachlich<br />

begründet sind <strong>und</strong> das Wohl der Kinder in den Vordergr<strong>und</strong> stellen. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende<br />

befürchten, dass das Verfahren angesichts der knappen Ressourcen<br />

des Kantons zu aufwändig ist. Gerade im interkantonalen Vergleich stehen dem Kanton<br />

wenig personelle Ressourcen zur Verfügung.<br />

Die Anliegen einiger Vernehmlassungsteilnehmenden sind vor diesem Hintergr<strong>und</strong> nachvollziehbar.<br />

Der Kanton muss <strong>und</strong> soll wie bei der Heimpflege jene Tätigkeiten wahrnehmen,<br />

welche die Gewährleistung des Kindeswohls am effektivsten unterstützen. Dazu<br />

zählt eine unabhängige fachliche Abklärung der Platzierungsorte nach einheitlichen Standards,<br />

bevor ein Kind platziert wird (Eignungsabklärung). Des Weiteren kommt der periodischen<br />

Prüfung der Platzierungsorte unabhängig <strong>vom</strong> Einzelfall eine zentrale Bedeutung<br />

zu (Aufsicht).<br />

4/31


2.1 Verfahren<br />

Von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden wird vorgeschlagen, dass die Eignungsabklärungen<br />

durch andere Fachstellen, wie private FPO oder regionale Sozialberatungsstellen,<br />

erfolgen sollen. Das Amt für Soziales würde sodann nur noch die nach B<strong>und</strong>esrecht<br />

notwendige Bewilligung zur Aufnahme eines konkreten Kindes in eine Pflegefamilie verfügen.<br />

Dem Kanton soll mit der neuen Verordnung zwar tatsächlich die Möglichkeit offen<br />

stehen, Fachstellen für Eignungsabklärungen beizuziehen. Dies entspricht den heutigen<br />

Regelungen im Adoptionsbereich sowie in der Heimpflege. Allerdings ist darauf zu verzichten,<br />

in der Verordnung weiteren Stellen oder Privaten bereits definitiv die Verantwortung<br />

für einzelne Verfahrensschritte zu übertragen. Dies würde die Verfahren verkomplizieren,<br />

weil die Eignungsbescheinigung zentrales Element für einen einheitlichen Qualitätsstandard<br />

im Kanton <strong>und</strong> für die kantonale Bewilligung im Einzelfall ist. Der Kanton<br />

soll im Einklang seiner neuen Zuständigkeit nach EG-ZGB <strong>und</strong> unter Nachachtung der<br />

neuen Aufgabenteilung in diesem Bereich keine Verwässerung der Verantwortung vornehmen.<br />

Vereinfacht soll das Verfahren aber dadurch werden, dass die Bewilligung bei<br />

einer Platzierung als erteilt gilt, wenn das Amt für Soziales nach erfolgter Mitteilung die<br />

Aufnahme in eine Pflegefamilie nicht untersagt. Damit wird gegenüber der Vernehmlassungsversion<br />

auf einen Verwaltungsschritt verzichtet <strong>und</strong> die Platzierenden (leibliche Eltern,<br />

KESB oder andere) haben damit eine grössere Verantwortung bei der Beurteilung<br />

der Passung im Einzelfall.<br />

2.2 Aufsicht über Pflegefamilien<br />

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende befürchteten, dass der Kanton die Aufsicht<br />

den Mandatstragenden überlassen <strong>und</strong> die übergeordnete Aufsicht nicht wahrnehmen<br />

will. Die Wahrnehmung der Aufsicht nach b<strong>und</strong>esrechtlichen Vorgaben (Art. 10 nPAVO)<br />

ist für die kantonale Bewilligung- <strong>und</strong> Aufsichtsbehörde eine Pflichtaufgabe. Um Missverständnissen<br />

vorzubeugen, ist die kantonale Verordnung dahingehend zu präzisieren. Der<br />

Kanton hat hier das B<strong>und</strong>esrecht direkt umzusetzen. Demgemäss wird er auch eine <strong>vom</strong><br />

einzelnen Kind <strong>und</strong> Mandatsträger unabhängige Aufsicht wahrzunehmen haben. Die Rolle<br />

des Kantons ist damit in der Heim- <strong>und</strong> Familienpflege analog ausgestaltet <strong>und</strong> umzusetzen.<br />

2.3 Familienplatzierungsorganisationen<br />

In der Vernehmlassung wird immer wieder auf die Rolle der FPO hingewiesen. FPO nehmen<br />

zahlreiche Aufgaben im Pflegekinderwesen wahr, was in der Öffentlichkeit <strong>und</strong> in<br />

den Medien in den letzten Jahren aber teilweise kritisch diskutiert wurde. In der kantonalen<br />

Verordnung selbst werden die Tätigkeiten der FPO nicht geregelt. Das Engagement<br />

von privaten Trägerschaften ist immer noch möglich <strong>und</strong> erwünscht. Es soll jedoch eingebettet<br />

sein in Strukturen, welche Qualität fördern <strong>und</strong> Missbrauch verhindern. Auch deshalb<br />

hat der B<strong>und</strong> mit der in der Zwischenzeit erfolgten Teilrevision der PAVO den Kantonen<br />

neu die Aufsicht über die FPO übertragen (siehe unten).<br />

Diese <strong>und</strong> einige weitere Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmenden wurden durch<br />

die zwischenzeitlich erfolgte Teilrevision der PAVO hinfällig - sei es, weil eine b<strong>und</strong>esrechtliche<br />

Bestimmung dazu erfolgte oder weil das B<strong>und</strong>esrecht die Umsetzung des Anliegens<br />

nicht mehr ermöglicht.<br />

5/31


2.4 Abgrenzung Heim- <strong>und</strong> Familienpflege<br />

Während die Anpassungen im Bereich Familienpflege materiell überwiegend Unterstützung<br />

finden, wird die Abgrenzungsfrage von Heim- <strong>und</strong> Familienpflege kontrovers beurteilt.<br />

Namentlich geht es um die beabsichtigte Anpassung der Verordnung über die Kinder-<br />

<strong>und</strong> Jugendheime (sGS 912.4; abgekürzt KJV), mit welcher die stationären Einrichtungen<br />

klarer von den Pflegefamilien abgegrenzt werden sollten. Unter den Begriff der<br />

Heimpflege wären sodann nur jene Betreuungsleistungen gefallen, die ausserhalb des<br />

eigenen Haushalts angeboten würden. Stattdessen sollten Familien bis zu fünf Kinder in<br />

Familienpflege, also in den eigenen Haushalt aufnehmen können. Es wurde im Rahmen<br />

der Vernehmlassung befürchtet, dass den professionellen Pflegefamilien, d.h. den sozialoder<br />

heilpädagogischen Grossfamilien, dadurch die Existenzgr<strong>und</strong>lage entzogen würde.<br />

Sie würden sodann keine Heimfinanzierung mehr erhalten, sondern als Angebote der<br />

Familienpflege beurteilt.<br />

Diese Schlussfolgerung trifft zu, da eine Unterstellung unter die Interkantonale Vereinbarung<br />

für soziale Einrichtungen IVSE (sGS 381.31) <strong>und</strong> eine entsprechende Leistungsabgeltung<br />

durch Kanton <strong>und</strong> Gemeinden nur mit einer Betriebsbewilligung nach KJV möglich<br />

ist. Allerdings wurde, da auch Leistungen der Familienpflege von der öffentlichen Hand<br />

entschädigt werden, davon ausgegangen, dass die Grossfamilien für ihre Betreuungsleistung<br />

unverändert eine Entschädigung erhielten, wenn auch nicht mehr unter dem Titel der<br />

Heimfinanzierung.<br />

Einer der Gründe für die beabsichtigte Änderung waren die Betriebsbewilligungsvoraussetzungen<br />

<strong>und</strong> -verfahren für Kinder- <strong>und</strong> Jugendheime, die wenig geeignet sind für die<br />

Bewilligung professioneller Pflegefamilien. Zudem bestanden Zweifel daran, ob Familien<br />

wie Heime finanziert werden können <strong>und</strong> sollen. Sodann wäre der Familienbegriff irreführend,<br />

auch für die Pflegekinder selbst. Diese würden sich zwar in einer Familie wähnen,<br />

aber z.B. bei Rückkehr in die Herkunftsfamilie ihren Platz in der Pflegefamilie verlieren, da<br />

aus finanziellen Gründen ein freier Platz auf Dauer kaum tragbar wäre. Wird mit der<br />

Betreuung von mehreren Kindern also das gesamte Erwerbseinkommen generiert, ist die<br />

Familie finanziell abhängig <strong>vom</strong> platzierten Kind. Die Betreuungsleistung hat dann einen<br />

institutionellen, gewerblichen Charakter. In herkömmlichen Pflegefamilien wird das Familieneinkommen<br />

nicht ausschliesslich über die Betreuung von Pflegekindern generiert.<br />

Die Stellungnahmen zeigen allerdings, dass ein Bedürfnis nach solchen Unterbringungsmöglichkeiten<br />

besteht. Sie werden in vielen Situationen als förderlich für die kindliche<br />

Entwicklung beurteilt, auch wenn heil- <strong>und</strong> sozialpädagogische Grossfamilien oder professionelle<br />

Pflegefamilien entgegen der Bezeichnung aus oben genannten Gründen eher<br />

familienähnliche Kleininstitutionen denn Pflegefamilien sind. Allerdings ist einsichtig, dass<br />

die Betreuung von vier oder fünf Kindern nur in Ausnahmefällen in einer nicht professionellen<br />

Pflegefamilie erfolgen kann. Deshalb wird, ausser es handelt sich um Geschwister,<br />

darauf verzichtet, für die Aufnahme von vier oder fünf Kindern neu zusätzlich auch die<br />

Betreuungsform der Familienpflege zu ermöglichen. Familien, die mehr als drei Minderjährige<br />

in einer Mischform von Familienpflege <strong>und</strong> stationärer sozialpädagogischer<br />

Betreuung betreuen wollen, sind weiterhin bewilligungspflichtig nach KJV. Dabei müssen<br />

andere strukturelle Anforderungen erfüllt werden als in der Familienpflege.<br />

6/31


Die Gr<strong>und</strong>lagen für diese Bewilligungserteilung sind allerdings nicht im Rahmen dieser<br />

Vorlage zu diskutieren.<br />

Demgegenüber ist die Familienpflege in Bezug auf die Heimpflege insoweit abzugrenzen,<br />

als die Pflegeeltern die ihnen anvertrauten Pflegekinder in die Familie integrieren, in den<br />

eigenen Wohnräumen betreuen <strong>und</strong> die Betreuung vorwiegend selbst, d.h. weitestgehend<br />

ohne Beizug weiterer Betreuungspersonen übernehmen. Die Familie soll für die Betreuung<br />

der Pflegekinder angemessen entschädigt werden, aber nicht aus wirtschaftlichen<br />

Gründen auf die Vermittlung eines Pflegekindes angewiesen sein. Die Abgrenzung zur<br />

KJV soll neu mit der Formulierung des Geltungsbereichs der Familienpflege ersichtlich<br />

werden. Auch deshalb kann auf eine Anpassung der KJV verzichtet werden.<br />

Der Entscheid, ob ein Kind in eine Familie oder in eine stationäre Einrichtung platziert<br />

werden soll, obliegt der für die Unterbringung zuständigen Behörde (bei zivilrechtlichen<br />

Massnahmen die KESB, bei jugendstrafrechtlichen Massnahmen die Jugendanwaltschaft).<br />

Haben konstante Bezugspersonen, ein familiärer, lebensweltnaher, überschaubarer<br />

Rahmen für die Entwicklung des Kindes zentrale Bedeutung, bietet sich eine Platzierung<br />

in einem Familiensystem (Familienpflege) an. Pflegefamilien müssen entsprechend<br />

bereit sein, ein Kind zur ganzheitlichen Betreuung <strong>und</strong> Erziehung in ihre Familie aufzunehmen<br />

<strong>und</strong> sich meist auf einen langfristigen Gestaltungsprozess mit einem neuen Familienmitglied<br />

einzulassen.<br />

3 Überblick über die Änderungen im B<strong>und</strong>esrecht<br />

Am 10. Oktober <strong>2012</strong> beschloss der B<strong>und</strong>esrat über die Änderungen, die teilweise bereits<br />

am 1. Januar 2013 in Kraft treten werden (AS <strong>2012</strong>, 5801; abgekürzt nPAVO). Aufgr<strong>und</strong><br />

dieser Änderungen waren Anpassungen des ersten <strong>Entwurf</strong>s der kantonalen Verordnung<br />

notwendig.<br />

In der PAVO wird der Schutz von fremdplatzierten Kindern in der Familienpflege bis zu<br />

deren Volljährigkeit ausgedehnt. Nach geltendem Recht muss eine Bewilligung einholen,<br />

wer ein schulpflichtiges Kind oder ein Kind unter 15 Jahren in seine Familie aufnehmen<br />

will. Künftig ist die Platzierung in einer Pflegefamilie bis zum Erreichen des 18. Altersjahres<br />

bewilligungspflichtig. Schliesslich sieht die Revision vor, dass für die entgeltliche Betreuung<br />

von Minderjährigen in einer Pflegefamilie neu bereits für eine Dauer von mehr als<br />

einem Monat, statt wie bisher ab drei Monaten, eine Bewilligung erforderlich ist (Art. 4<br />

Abs. 1 nPAVO). Die unentgeltliche Betreuung von weniger als drei Monaten bleibt wie<br />

heute bewilligungsfrei. Dieser Teil der Revision tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Wer ein<br />

Angebot für Platzierungen in Krisensituationen führt, benötigt unabhängig von der Dauer<br />

der beabsichtigten Aufenthalte <strong>und</strong> unabhängig von der Entgeltlichkeit neu eine Bewilligung<br />

(Art. 4 Abs. 2 nPAVO).<br />

7/31


Der Gr<strong>und</strong>satz, dass sich alle Entscheide über Erteilung oder Entzug der Bewilligung sowie<br />

bei der Ausübung der Aufsicht gr<strong>und</strong>sätzlich am Kindeswohl orientieren müssen, wird<br />

neu in der PAVO verankert. Die Kindesschutzbehörde sorgt dafür, dass das Kind, das in<br />

einer Pflegefamilie oder in einem Heim betreut wird,:<br />

über seine Rechte, insbesondere Verfahrensrechte, entsprechend seinem Alter aufgeklärt<br />

wird;<br />

eine Vertrauensperson zugewiesen erhält, an die es sich bei Fragen <strong>und</strong> Problemen<br />

wenden kann;<br />

an allen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend<br />

seinem Alter beteiligt wird.<br />

Mit der Änderung der PAVO wird ferner mit Wirkung ab 1. Januar 2014 eine Meldepflicht<br />

für FPO <strong>und</strong> eine Aufsicht der Kantone über FPO eingeführt. Davon erfasst werden die<br />

Vermittlung von Plätzen in Pflegefamilien im In- <strong>und</strong> Ausland sowie weitere Angebote wie<br />

die begleitende Unterstützung von Pflegefamilien, deren Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung oder die<br />

Beratung <strong>und</strong> Therapie von Pflegekindern. Eine zentrale kantonale Behörde nimmt die<br />

Meldungen entgegen <strong>und</strong> beaufsichtigt die Anbieter dieser Dienstleistungen. Stellt die<br />

Behörde schwerwiegende Mängel fest, kann sie die Tätigkeit des Anbieters untersagen,<br />

bis er die Mängel beseitigt hat.<br />

Durch die Teilrevision der PAVO hat sich der Umfang des Regelungsbedarfs auf der Ebene<br />

des Kantons verringert. Aufgr<strong>und</strong> der Ausdehnung der Bewilligungspflicht werden aber<br />

mehr Pflegeverhältnisse bewilligt <strong>und</strong> beaufsichtigt werden müssen. Daher <strong>und</strong> in Einklang<br />

mit den Rückmeldungen aus der Vernehmlassung ist es für einen effizienten Einsatz<br />

der Ressourcen notwendig, dass sich der Kanton auf die Eignung von Familien <strong>und</strong><br />

die übergeordnete Aufsicht konzentrieren <strong>und</strong> für gelingende Pflegeverhältnisse gut mit<br />

weiteren Akteuren wie zum Beispiel den KESB, den Mandatstragenden, aber auch Fachstellen<br />

<strong>und</strong> FPO zusammenarbeiten kann.<br />

4 Zuständigkeiten<br />

4.1 Familienpflege (Dauerpflege)<br />

Die Zuständigkeit für die Familienpflege wurde mit Anpassung des EG-ZGB dem Kanton<br />

übertragen, damit die Bewilligung <strong>und</strong> Aufsicht unabhängig <strong>vom</strong> Herkunftsort des Kindes<br />

<strong>und</strong> unabhängig <strong>vom</strong> Platzierungsort nach den gleichen Kriterien erfolgen kann. Es sind<br />

dies Ges<strong>und</strong>heit, zeitliche Verfügbarkeit, erzieherische Eignung <strong>und</strong> Persönlichkeit. Auch<br />

die Wohnverhältnisse <strong>und</strong> die finanzielle Situation sind zu berücksichtigen. Gerade Kinder,<br />

deren Wohl bereits beeinträchtigt wurde <strong>und</strong> deshalb eine Platzierung in einer Pflegefamilie<br />

brauchen, müssen davor geschützt werden, dass sie am neuen Platzierungsort<br />

wiederum einem Risiko ausgesetzt sind. Deshalb ist auch eine Verurteilung für eine Straftat<br />

je nach Art <strong>und</strong> Schwere ein Ausschlusskriterium für die Aufnahme eines Pflegekindes.<br />

Die Zuordnung des Pflegekinderwesens zum Amt für Soziales im Departement des Innern<br />

ist naheliegend <strong>und</strong> sinnvoll, da es bereits heute Bewilligungs- <strong>und</strong> Aufsichtsbehörde bei<br />

Pflegeverhältnissen für Kinder ist, die bisher im Ausland gelebt haben. Zudem bewilligt<br />

<strong>und</strong> beaufsichtigt das Amt für Soziales bereits die stationären Kinder- <strong>und</strong> Jugendeinrichtungen.<br />

Inskünftig können die Aufgaben aus einer Hand wahrgenommen werden. Für die<br />

8/31


zusätzlichen Aufgaben in der Familienpflege <strong>und</strong> für die administrative Aufsicht über die<br />

neuen KESB werden personelle Ressourcen benötigt <strong>und</strong> deshalb die bisher im Rechtsdienst<br />

des Departementes des Innern für vorm<strong>und</strong>schaftliche Aufgaben bestehenden<br />

Stellen dem Amt für Soziales übertragen (vgl. Ziff. 4.4. Botschaft <strong>und</strong> <strong>Entwurf</strong> der Regierung<br />

<strong>vom</strong> 18. Oktober 2011 zum Einführungsgesetz zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung über das<br />

Kindes- <strong>und</strong> Erwachsenenschutzrecht). Nur auf diese Weise können die aktuell 200 Pflegefamilien,<br />

die 246 Kinder 1 dauerhaft betreuen, angemessen beaufsichtigt, neu bewilligungspflichtige<br />

Pflegeeltern abgeklärt <strong>und</strong> ein Pool von geeigneten weiteren Pflegeeltern<br />

geschaffen werden. Da mit der revidierten PAVO den Kantonen mehr Aufgaben übertragen<br />

werden <strong>und</strong> auch die Bewilligungspflicht ausgedehnt wird, dürfte der personelle Aufwand<br />

des Kantons allerdings grösser ausfallen als bisher angenommen.<br />

Kinder werden in der Regel dauerhaft in Pflegefamilien betreut, wenn ihre Eltern nicht in<br />

der Lage sind, für die Erziehung <strong>und</strong> das Wohl ihrer Kinder vollumfänglich zu sorgen <strong>und</strong><br />

ein familiärer Rahmen besser geeignet erscheint als ein institutioneller. Die KESB verfügen<br />

über zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen <strong>und</strong> übernehmen damit ergänzend zu<br />

den Eltern oder an deren Stelle Verantwortung für die Sorge des Kindes, also im Einzelfall.<br />

Die gr<strong>und</strong>sätzliche Eignung der Familien <strong>und</strong> der stationären Kinder- <strong>und</strong> Jugendeinrichtungen<br />

wird künftig bereits vor der Platzierung durch den Kanton abgeklärt <strong>und</strong> gesichert<br />

sein, so dass sich die KESB bei der Unterbringung darauf konzentrieren können,<br />

das für das einzelne Kind passende Angebot zu finden. Doppelspurigkeiten <strong>und</strong> Interessenkonflikte<br />

sind damit ausgemerzt.<br />

4.2 Tagespflege<br />

Unter Tagespflege in einer Familie wird nach Art. 12 PAVO <strong>und</strong> Art. 9 <strong>PKV</strong> die regelmässige<br />

Betreuung von Kindern bis zwölf Jahre im eigenen Haushalt, tagsüber <strong>und</strong> gegen<br />

Entgelt verstanden. Damit wird auch klar, dass es sich hierbei nicht um Tagesbetreuung<br />

durch nahestehende Personen (z.B. Grosseltern) handelt, die sich die Betreuungsleistung<br />

nicht entschädigen lassen. Die Betreuung in Tagesfamilien wird dabei überwiegend von<br />

den Eltern selber organisiert <strong>und</strong> Tagesbetreuungsverhältnisse sind in der Regel keine<br />

zivilrechtlichen Platzierungen. Die Tagesfamilie befindet sich zumeist in der Nähe des<br />

Wohn- oder des Arbeitsorts. Das Bereitstellen von geeigneten <strong>und</strong> qualitativ guten Angeboten<br />

der familienergänzenden Betreuung, also Kindertagesstätten <strong>und</strong> Tagesfamilien,<br />

sind ein wichtiges Anliegen der kommunalen Familienpolitik. Das Angebot an Tagesfamilien<br />

ist deshalb lokal oder regional zu planen <strong>und</strong> zu verankern.<br />

In Gemeinden, in denen Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörden zuständig waren, muss die neu für<br />

diese Belange zuständige Behörde bezeichnet werden. Dabei kann auch künftig auf die<br />

bestehende Zusammenarbeit der Gemeinden mit gemeinnützigen privaten Organisationen<br />

verwiesen werden, die darauf spezialisiert <strong>und</strong> lokal tätig sind. Mehr als ein Viertel der<br />

Behörden arbeitet in diesem Bereich mit regional oder kommunal tätigen gemeinnützigen<br />

Organisationen zusammen (insbesondere Tagesfamilien-Organisationen), was weiterhin<br />

möglich sein wird. Die Modalitäten der Übertragung richten sich nach dem Gemeindegesetz<br />

(sGS 151.2).<br />

1<br />

Umfrage des Amtes für Soziales zur Dauerbetreuung in Familien bei den zuständigen Stellen der<br />

Gemeinden Stand: 31. Dezember 2011.<br />

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Von einigen Gemeinden wurde die Frage aufgeworfen, ob eine Übertragung an die regionalen<br />

Kindes- <strong>und</strong> Erwachsenenschutzbehörde zulässig ist. Eine solche Delegation ist<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht ausgeschlossen, auch wenn Tagespflegeverhältnisse nur in seltenen<br />

Fällen behördlich angeordnet sind.<br />

5 Verfahren<br />

5.1 Eignungsbescheinigung für die Familienpflege<br />

Die Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörden haben häufig die Suche nach <strong>und</strong> die Aufsicht über Pflegefamilien<br />

FPO übertragen, was in der Vergangenheit immer wieder Anlass gab für Diskussionen<br />

in der Öffentlichkeit. Dies war sicherlich deshalb häufig der Fall, weil die 77 Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörden<br />

zumeist Laienbehörden waren, selber über keinen Pool geeigneter<br />

Familien verfügten <strong>und</strong> sich mehrheitlich auf die Platzierungsentscheide konzentrieren<br />

mussten. Die Kantonalisierung der Familienpflege ermöglicht die Schaffung eines kantonalen<br />

Pools von Familien, deren Eignung nach einheitlichen <strong>und</strong> klaren Standards beurteilt<br />

wurde, bevor ein Kind platziert wird.<br />

Die Eignungsabklärung vor Aufnahme eines Kindes erhöht die Qualität, da diese nicht<br />

unter Zeitdruck erfolgen muss, <strong>und</strong> senkt damit auch das Risiko von Umplatzierungen.<br />

Dies auch deshalb, weil der Prozess für die Pflegeeltern besser gestaltet werden <strong>und</strong> eine<br />

gute Vorbereitung erfolgen kann. Da die Bereitschaft zur Aufnahme von Pflegekindern<br />

aufgr<strong>und</strong> gesellschaftlicher Entwicklungen abgenommen hat (z.B. höhere Erwerbstätigkeitsquote<br />

von Frauen), dürfte der Rekrutierung, Information <strong>und</strong> Vorbereitung von Pflegeeltern<br />

ohnehin eine bedeutende Rolle zukommen (siehe auch nachfolgend unter Ziff. 6<br />

Förderung Pflegekinderwesen).<br />

Eine Eignungsbescheinigung benötigen im Gr<strong>und</strong>satz alle Personen2, die Minderjährige<br />

entgeltlich oder unentgeltlich kurz- oder langfristig in ihre Familie aufnehmen wollen. Die<br />

Eignungsbescheinigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn keine bewilligungspflichtige<br />

Familienpflege gemäss nPAVO geplant wird. Das heisst, wenn der Aufenthalt befristet<br />

bleibt, weil die Eltern vorübergehend z.B. die Kinderbetreuung wegen Krankheit nicht<br />

selbst wahrnehmen können oder weil mit einem befristeten Timeout eine Situationsberuhigung<br />

erfolgen soll. Wenn die entgeltliche Betreuung für über einen Monat bzw. die unentgeltliche<br />

Betreuung für über drei Monate geplant wird, ist auch bei Platzierungen im nahen<br />

Umfeld so schnell wie möglich um eine Eignungsbescheinigung zu ersuchen. Generell<br />

von der Eignungsbescheinigung ausgenommen, sind lediglich Familien, die Jugendliche<br />

im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen sowie vergleichbaren<br />

Aufenthalten, die nicht behördlich angeordnet werden, aufnehmen wollen (Art. 1 Abs. 4<br />

nPAVO). Nach nPAVO ist künftig auch bewilligungspflichtig, wer entgeltlich oder unentgeltlich<br />

Kinder regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen in seinen Haushalt aufnehmen<br />

will. Dies ist unabhängig von der Dauer der Aufnahme (Art. 4 Abs. 2 nPAVO).<br />

Neu gelten auch für ausländische Betreuungsangebote gewisse Gr<strong>und</strong>voraussetzungen.<br />

Pflegeplätze im Ausland müssen behördlich bewilligt <strong>und</strong> beaufsichtigt werden. Damit<br />

werden seit längerem kritisierte Lücken b<strong>und</strong>esrechtlich geschlossen.<br />

2<br />

Es ist nach B<strong>und</strong>esrecht gr<strong>und</strong>sätzlich nicht ausgeschlossen, dass Einzelpersonen Pflegekinder<br />

aufnehmen, auch wenn dies in der Realität überwiegend Paare oder Familien sind.<br />

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Die Eignungsabklärung bezweckt insbesondere, traumatisierende Umplatzierungen zu<br />

vermeiden. Bei der Eignungsabklärung werden auch Kinder, die bereits in der Familie<br />

leben, einbezogen <strong>und</strong> ihre Bedürfnisse berücksichtigt. Die Eignung einer Pflegefamilie<br />

wird regelmässig überprüft, insbesondere wird, auch wenn einer Familie die Eignung für<br />

die Aufnahme von mehr als einem Kind bescheinigt wurde, nach einer Platzierung geprüft,<br />

ob weitere Kinder aufgenommen werden können <strong>und</strong> ab wann dies möglich sein<br />

würde. Die Eignungsbescheinigung bildet die Gr<strong>und</strong>lage für die Bewilligung. Sie bescheinigt,<br />

dass die Familie geeignet ist, ein oder mehrere Pflegekinder zu betreuen, <strong>und</strong> enthält<br />

die Angaben, die für die platzierenden Stellen oder die leiblichen Eltern <strong>und</strong> ihren Platzierungsentscheid<br />

massgeblich sind. Sind besondere Betreuungsleistungen ausgeschlossen,<br />

namentlich in Bezug auf das Alter von Kindern (z.B. Säuglinge) oder deren Entwicklung<br />

(z.B. Kinder mit Behinderung), wird dies in der Eignungsbescheinigung ausgewiesen.<br />

Einige Pflegefamilien haben sich FPO angeschlossen. Sie stehen in einem Anstellungsverhältnis<br />

oder werden von den FPO begleitet <strong>und</strong> beraten. Das Amt für Soziales wird bei<br />

diesen Familien bereits vorhandene Unterlagen in der Eignungsabklärung einbeziehen.<br />

Den platzierenden Stellen oder den leiblichen Eltern wird angezeigt, wenn eine Familie<br />

bereits durch eine FPO begleitet wird. Die Finanzierung der entstehenden Kosten für die<br />

Begleitung der Familie muss jedoch im Rahmen der Platzierung direkt zwischen Zuweisenden<br />

<strong>und</strong> den Pflegeeltern geregelt werden.<br />

5.2 Platzierung <strong>und</strong> Bewilligung der Familienpflege<br />

Wird entschieden, ein Kind in eine Pflegefamilie zu platzieren, ist es von besonderer Bedeutung,<br />

die auf die Bedürfnisse <strong>und</strong> die künftige Entwicklung des Kindes abgestimmte<br />

geeignetste Pflegefamilie auszuwählen. Dafür steht den platzierenden Stellen ein Verzeichnis<br />

der als geeignet bescheinigten Pflegeeltern zur Verfügung. Bei einer Platzierung<br />

in eine Familie des Pflegeelternpools muss die zuweisende Stelle die generelle Eignung<br />

nicht mehr klären, sondern nur noch in Bezug auf die konkreten Bedürfnisse des betroffenen<br />

Kindes. Auch vorsorgliche, kurzfristige Platzierungen während eines laufenden Kindesschutzverfahrens<br />

sind dadurch möglich.<br />

Die Jugendanwaltschaften können ebenfalls in geeignete Familien platzieren. Allerdings<br />

suchen sie oft Unterbringungsmöglichkeiten für Kinder <strong>und</strong> Jugendliche, bei denen grössere<br />

Anforderungen an die Betreuung gelten. Sie werden im Rahmen der Platzierung<br />

individuell prüfen müssen, ob eine Familie die hohen pädagogischen Anforderungen erfüllen<br />

kann <strong>und</strong> für die spezifische Aufgabe geeignet ist.<br />

Wenn Kinder in Pflegefamilien platziert werden, die über eine Eignungsbescheinigung<br />

verfügen, gilt die Bewilligung mit dem Platzierungsentscheid gr<strong>und</strong>sätzlich als erteilt. Das<br />

Amt für Soziales als zuständige Bewilligungsbehörde muss jedoch die Möglichkeit haben,<br />

die Aufnahme aufgr<strong>und</strong> einer Platzierungsmitteilung zu untersagen. Dies kann erforderlich<br />

sein, wenn die Platzierung nicht der Eignungsbescheinigung entspricht oder aufsichtsrechtliche<br />

Hinweise einer Aufnahme entgegenstehen.<br />

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Schematische Verfahrensübersicht<br />

Generelle Eignungsabklärung interessierter<br />

Pflegefamilie durch Amt für Soziales<br />

Eignungsbescheinigung (ersetzt Bewilligung<br />

nach PAVO) durch Amt für Soziales<br />

Pool Pflegefamilien mit Eignungsbescheinigung<br />

Zugriff der zuweisenden Behörden auf<br />

Pool mit geeigneten Pflegefamilien für<br />

Platzierung im Einzelfall<br />

Platzierungsentscheid zuweisende Behörde<br />

Bewilligung nach <strong>PKV</strong> erteilt<br />

Aufsicht Einzelpflegeverhältnis durch<br />

Mandatstragende<br />

Aufsicht Pflegefamilie durch Amt für<br />

Soziales<br />

Gemäss Umfrage des Amtes für Soziales (Stichtag 31. Dezember 2011) erfolgen r<strong>und</strong><br />

70 Prozent der Platzierungen durch die Kindesschutzbehörden. Bei 20 bis 25 Prozent der<br />

Kinder sorgen die Inhaberinnen bzw. Inhaber der elterlichen Sorge (i.d.R. leibliche Eltern)<br />

für die Unterbringung der Kinder in eine Pflegefamilie. R<strong>und</strong> 30 Prozent aller platzierten<br />

Kinder werden durch Verwandte betreut. Auch künftig ist es von erheblicher Bedeutung,<br />

dass platzierende Behörden abklären, ob im Umfeld des Kindes Ressourcen für die<br />

Betreuung des Kindes vorhanden sind. Mit der Unterbringung bei Verwandten, Patinnen<br />

oder Paten, im Fre<strong>und</strong>eskreis oder in der Nachbarschaft kann für die Kinder oder Jugendlichen<br />

ein Teil ihres sozialen Beziehungsnetzes erhalten werden.<br />

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Wird eine solche Platzierung geprüft, verfügen die potentiellen Pflegeeltern selbstredend<br />

noch nicht über eine Eignungsbescheinigung. Es besteht jedoch auch in diesen Situationen<br />

eine Bewilligungspflicht gemäss PAVO bei entgeltlicher Betreuung länger als einen<br />

Monat oder bei unentgeltlicher Betreuung länger als drei Monate. Die Eignungsabklärung<br />

erfolgt in diesen Situationen unverzüglich nach dem Platzierungsentscheid der Behörde<br />

oder der Sorgeberechtigten bzw. nach Möglichkeit parallel dazu. Die Eignungsbescheinigung<br />

berechtigt in diesem Fall direkt zur Aufnahme des Kindes. Wenn die Pflegefamilie<br />

keine weiteren Kinder aufnehmen will, wird sie nicht in den Pflegeelternpool aufgenommen.<br />

Auch wenn Platzierungen im Umfeld von Kindern eine grosse Bedeutung haben, ist<br />

gerade auch bei diesen Pflegeverhältnissen eine gute Prüfung, Begleitung <strong>und</strong> Aufsicht<br />

notwendig <strong>und</strong> findet deshalb auch im B<strong>und</strong>esrecht Niederschlag.<br />

5.3 Aufsicht in der Familienpflege<br />

Hinsichtlich der Aufsicht über die einmal bewilligten Pflegeverhältnisse übernimmt das<br />

Amt für Soziales die gr<strong>und</strong>legenden <strong>und</strong> von der einzelnen Platzierung des Kindes unabhängigen<br />

Aufgaben. Für die Aufsicht über das konkrete Pflegeverhältnis, also im Einzelfall,<br />

sind weiterhin die Mandatsträgerinnen <strong>und</strong> -träger verantwortlich, sofern die Platzierung<br />

durch die KESB oder die Jugendanwaltschaft erfolgte <strong>und</strong> ein Mandat errichtet wurde<br />

(Beistandschaft oder Vorm<strong>und</strong>schaft). Die Mandatsträgerinnen <strong>und</strong> -träger sorgen<br />

auch dafür, dass die Rechte des Kindes wahrgenommen werden <strong>und</strong> das Kind seine Beteiligungsrechte<br />

ausüben kann.<br />

Die Forschung zeigt, dass Pflegefamilien ihre oft schwierige Aufgabe besser bewältigen<br />

können, wenn sie begleitet werden. Die Begleitung <strong>und</strong> Beratung der Familien müssen im<br />

Rahmen der individuellen Betreuungsplanung durch die Platzierenden <strong>und</strong> die Mandatsträgerinnen<br />

<strong>und</strong> -träger organisiert werden. Da Mandatsträgerinnen <strong>und</strong> -träger oft nicht<br />

genügend zeitliche <strong>und</strong> fachliche Ressourcen für die Begleitung der Pflegefamilien einsetzen<br />

können, kann die Begleitung von Pflegefamilien durch eine spezialisierte Fachstelle<br />

oder eine FPO geprüft werden.<br />

Die KESB oder die Jugendanwaltschaft, die den Platzierungsentscheid trifft, übernimmt<br />

nachgelagert die Aufsicht über die Mandatsträgerinnen <strong>und</strong> -träger, die für das betreffende<br />

Kind eingesetzt werden. Das Amt für Soziales nimmt die Aufsicht über die Pflegeeltern<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage von Art. 10 PAVO wahr. Durch diese Aufgabenteilung werden Interessenkonflikte<br />

vermieden. Scheint das Wohl des Kindes gefährdet oder scheinen aus<br />

anderen Gründen zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen angebracht, hat das Amt für<br />

Soziales die KESB zu informieren.<br />

5.4 Eignungsbescheinigung für Tageseltern<br />

Entsprechend dem Gr<strong>und</strong>satz, wonach die Aufnahme von Kindern zur Betreuung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nur durch geeignete Personen erfolgen soll, ist auch für Tageseltern eine Eignungsbescheinigung<br />

erforderlich. Die Bescheinigung bestätigt ihre Eignung <strong>und</strong> hält fest,<br />

wie viele Kinder aufgenommen werden dürfen. Dies ist aus fachlicher Sicht sinnvoll. Eltern,<br />

die eine Tagesbetreuung für ihr Kind suchen, erhalten dadurch die Sicherheit, dass<br />

ihre Kinder durch geeignete Tageseltern betreut werden.<br />

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Eine Eignungsbescheinigung ist im Rahmen des Geltungsbereichs der geltenden Bewilligungspflicht<br />

nach Art. 9 <strong>PKV</strong> dann notwendig, wenn Personen im eigenen Haushalt regelmässig<br />

<strong>und</strong> gegen Entgelt Kinder unter zwölf Jahren betreuen möchten.<br />

Wie bereits aufgezeigt, ist die Eignungsbescheinigung im Gegensatz zur Bewilligung nach<br />

Art. 8 Abs. 2 PAVO nicht an ein bestimmtes Kind geknüpft. Neu wird ein Pflegeverhältnis<br />

bewilligt, sobald die Tageseltern über eine Eignungsbescheinigung ihrer Wohnsitzgemeinde<br />

verfügen. Dadurch erhalten die Tageseltern mehr Flexibilität, da sie nicht für jedes<br />

Kind, das sie aufnehmen, um eine Bewilligung ersuchen müssen. Sie melden die Aufnahme<br />

lediglich. Die Bewilligung, die nach Art. 8bis EG-KES notwendig ist, gilt mit der Eignungsbescheinigung<br />

als erteilt (ex lege). Die für die Eignungsbescheinigung zuständige<br />

Stelle hat indessen die Möglichkeit, die Aufnahme infolge der Mitteilung im Einzelfall zu<br />

untersagen. Für die Abklärung der Eignung <strong>und</strong> die Bescheinigung ist die von der Wohnsitzgemeinde<br />

der Tagespflegeeltern bezeichnete Stelle zuständig. Sie nimmt im Rahmen<br />

der Aufsicht die Überprüfung der Voraussetzungen für die Eignungsbescheinigung wahr.<br />

Die Eignungsbescheinigung für Tageseltern an deren Wohnsitz als entscheidender Schritt<br />

für die Bewilligung <strong>und</strong> weitgehend unabhängig <strong>vom</strong> Einzelfall stellt eine erhebliche Erleichterung<br />

dar, die auch von Fachorganisationen befürwortet wird.<br />

6 Förderung des Pflegekinderwesens<br />

6.1 Pflegegeldrichtlinien<br />

Das Departement des Innern hat bereits bisher Pflegegeldrichtlinien erlassen. Die aktuellen<br />

Pflegegeldrichtlinien wurden im Jahr 2009 überarbeitet <strong>und</strong> sind seit 1. Januar 2010<br />

im Vollzug. Wenn nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen<br />

ergibt, haben Pflegeeltern nach Art. 294 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches<br />

<strong>vom</strong> 10. Dezember 1907 (SR 210; abgekürzt ZGB) einen Anspruch auf eine angemessene<br />

Entschädigung. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich nach dem Bedarf des Pflegekindes<br />

<strong>und</strong> nicht nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern.<br />

Familien, die in Notfallsituationen Kinder kurzfristig aufnehmen, oder Familien, die Kinder<br />

in besonders schwierigen Lebenslagen betreuen, werden oft über Familienplatzierungsorganisationen<br />

vermittelt. Diese Familien erhalten oft höhere Entschädigungen als andere<br />

Pflegefamilien. Die Pflegegeldrichtlinien sollen gewährleisten, dass die Unterschiede nicht<br />

stetig grösser werden <strong>und</strong> Mindesttarife festhalten. Diese sollen die Wertschätzung der<br />

geleisteten anspruchsvollen Aufgabe ausdrücken, können jedoch nicht den Lebensunterhalt<br />

der Familie sicherstellen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Pflegeeltern<br />

muss durch andere Einkommen gesichert sein.<br />

6.2 Weitere Massnahmen<br />

Für Kinder, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen können, ist die Betreuung in<br />

einer Pflegefamilie ein wichtiges Angebot, nicht zuletzt auch deshalb, weil "Familie" nach<br />

wie vor die häufigste Lebensrealität der Kinder ist. Das Amt für Soziales ist nach Massgabe<br />

von Art. 3 Abs. 2 PAVO zuständig, zusammen mit den Gemeinden <strong>und</strong> den regionalen<br />

KESB das Pflegekinderwesen zu fördern.<br />

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Das Amt für Soziales hat bereits bis anhin diese Aufgabe inne. Ziel war die Rekrutierung<br />

<strong>und</strong> Information von Pflegeeltern <strong>und</strong> die Schulung von Behörden. Dazu besteht seit mehreren<br />

Jahren eine Zusammenarbeit mit der Pflegekinderaktion St.Gallen. Die Weiterbildungen<br />

<strong>und</strong> Informationsanlässe werden gestützt auf eine Leistungsvereinbarung durchgeführt.<br />

Schon in diesem Jahr entfällt jedoch die bisher zwei Mal je Jahr durchgeführte<br />

Schulung der Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörden. Da die neuen KESB im Pflegekinderwesen nicht<br />

mehr dieselbe Rolle wahrnehmen wie bisher die Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörden, wird künftig<br />

kein konkreter Schulungsbedarf für die KESB bestehen. Damit künftig genügend Pflegefamilien<br />

als Ergänzung zum stationären familienergänzenden Betreuungsangebot zur Verfügung<br />

stehen, müssen hingegen die Informations- <strong>und</strong> Schulungsanstrengungen intensiviert<br />

werden. Der Kanton hat, neben fachlichen Interessen, aufgr<strong>und</strong> seiner erheblichen<br />

Beteiligung an stationären Kinder- <strong>und</strong> Jugendheimaufenthaltskosten auch einen finanziellen<br />

Nutzen aus diesen Anstrengungen.<br />

7 Aufsicht über die Familienplatzierungsorganisationen<br />

Die Kantone übernehmen aufgr<strong>und</strong> der revidierten PAVO ab 1. Januar 2014 die Aufsicht<br />

über die Familienplatzierungsorganisationen (FPO). Das Amt für Soziales übt dabei die<br />

Aufsicht über die FPO nach den Bestimmungen der PAVO aus. Diese Zuteilung der Aufgabe<br />

ist sinnvoll, da damit alle kantonalen Aufgaben im Pflegekinderwesen durch das Amt<br />

für Soziales wahrgenommen werden <strong>und</strong> es so möglich ist, Synergien zu nutzen. Im Übrigen<br />

bleibt abzuwarten, welche Folgen die <strong>vom</strong> B<strong>und</strong> erwirkte weitreichende Aufsichtsfunktion<br />

haben wird. Da die Kantone die geplanten Anpassungen vor Beschluss keiner<br />

Prüfung unterziehen konnten, muss der Umsetzung <strong>und</strong> den Folgen der neuen b<strong>und</strong>esrechtlich<br />

vorgebenen Aufsichtsaufgabe besondere Beachtung geschenkt werden.<br />

8 Die Regelungen im Überblick<br />

Mit dem EG-ZGB, das mit dem EG-KES angepasst wurde, ist der Kanton künftig für Bewilligung<br />

<strong>und</strong> Aufsicht von Familienpflegeverhältnissen zuständig. Die Gemeinden bleiben<br />

verantwortlich für die Tagespflegeverhältnisse. Die neun regionalen Kindes- <strong>und</strong> Erwachsenenschutzbehörden<br />

können sich auf die zivilrechtlichen Massnahmen im Einzelfall konzentrieren<br />

<strong>und</strong> müssen die generelle Eignung der Platzierungsorte nicht mehr abklären.<br />

Vorliegende Verordnung regelt Folgendes ausführend:<br />

Geltungsbereich: Personen, die Minderjährige länger als einen Monat entgeltlich oder<br />

länger als drei Monate unentgeltlich in ihren Haushalt aufnehmen <strong>und</strong> tags- <strong>und</strong> nachtsüber<br />

betreuen wollen, benötigen eine Eignungsbescheinigung des Amtes für Soziales.<br />

Dieser Geltungsbereich richtet sich nach B<strong>und</strong>esrecht (nPAVO).<br />

Aufnahme von bis zu drei Kindern: Künftig kann eine geeignete Familie nicht mehr nur<br />

zwei, sondern drei Pflegekinder dauerhaft aufnehmen. Insbesondere bei der Aufnahme<br />

von Geschwistern sollen Ausnahmen möglich sein <strong>und</strong> mehr als drei Kinder in eine<br />

Pflegefamilie platziert werden können.<br />

Pflegeelternpool: Mit einem Verzeichnis der geeigneten Pflegeeltern werden den für die<br />

Platzierung zuständigen Behörden Daten vor der Entscheidfindung zur Verfügung gestellt.<br />

Dies ist analog zur Heimpflege, bei der den Platzierenden ebenfalls ein Verzeichnis<br />

bewilligter Angebote zur Verfügung steht.<br />

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Klare nachvollziehbare Voraussetzungen: Ges<strong>und</strong>heit, zeitliche Verfügbarkeit, erzieherische<br />

Eignung <strong>und</strong> Persönlichkeit, Wohn- <strong>und</strong> wirtschaftliche Verhältnisse sowie Offenlegung<br />

von Straftaten.<br />

Bewilligung in einem Schritt: Zentral ist die kantonale Eignungsbescheinigung, die in<br />

der Regel vor Platzierung eines konkreten Kindes erteilt wird. Nach der Mitteilung des<br />

Platzierungsentscheids von Behörden oder von Inhabern der elterlichen Sorge gilt die<br />

Bewilligung als erteilt, wenn die Aufnahme des Kindes durch das Amt für Soziales nicht<br />

innert zehn Tagen untersagt wird.<br />

Aufsicht: Der Kanton beaufsichtigt die Pflegefamilie nach Art. 10 PAVO.<br />

Verantwortung der Wohngemeinde von Tageseltern: Tageseltern benötigen eine Eignungsbescheinigung<br />

ihrer Wohngemeinde für eine vorgegebene Anzahl Kinder <strong>und</strong><br />

nicht mehr je eine Bewilligung für ein bestimmtes Tagespflegeverhältnis von verschiedenen<br />

Gemeinden (Herkunftsgemeinden der Kinder). Die Aufsicht erfolgt weiterhin über<br />

die von der Gemeinde bezeichnete Stelle. Unter Tagespflege sind weiterhin regelmässige<br />

Betreuungsleistungen für Kinder unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt <strong>und</strong> gegen<br />

Entgelt verstanden.<br />

Orientierungsgrössen für die Entschädigung: Das Departement des Innern erlässt weiterhin<br />

Richtlinien über Mindestsätze für das Pflegegeld <strong>und</strong> fördert zusammen mit den<br />

KESB, Gemeinden <strong>und</strong> Fachorganisationen unverändert das Pflegekinderwesen.<br />

Zuständige Stelle im Kanton ist das Amt für Soziales im Departement des Innern, da<br />

ihm bereits die Bewilligung <strong>und</strong> Aufsicht von stationären Kinder- <strong>und</strong> Jugendeinrichtungen<br />

<strong>und</strong> die Bewilligung <strong>und</strong> Aufsicht bei der Aufnahme von Pflegekindern aus dem<br />

Ausland obliegen <strong>und</strong> deshalb viel Erfahrung vorhanden ist. Zudem übernimmt das Amt<br />

für Soziales auch die ab 1. Januar 2014 vorgeschriebene Aufsicht über Familienplatzierungsorganisationen.<br />

Für die zusätzlichen Aufgaben in der Familienpflege <strong>und</strong> für die<br />

administrative Aufsicht über die neuen KESB werden die bisher im Rechtsdienst des<br />

Departementes des Innern für vorm<strong>und</strong>schaftliche Aufgaben bestehenden Stellen dem<br />

Amt für Soziales übertragen (vgl. Ziff. 4.4. Botschaft <strong>und</strong> <strong>Entwurf</strong> der Regierung <strong>vom</strong><br />

18. Oktober 2011 zum Einführungsgesetz zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung über das Kindes<strong>und</strong><br />

Erwachsenenschutzrecht).<br />

9 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen<br />

9.1 Familienpflege<br />

Geltungsbereich<br />

Art. 1 definiert den Begriff der Familienpflege <strong>und</strong> somit den Geltungsbereich der nach<br />

diesem Abschnitt massgeblichen Bestimmungen. Bisher konnte der Begriff der Familienpflege<br />

nur in Abgrenzung zur Heimpflege eindeutig bestimmt werden. Als Angebot der<br />

Heimpflege ist bewilligungspflichtig, wer mehr als drei Minderjährige tags- <strong>und</strong> nachtsüber<br />

aufnimmt (vgl. Schlussbestimmungen, Anpassung Art. 1 KJV). In Ausnahmefällen, nämlich<br />

wenn eine Pflegefamilie Geschwister aufnimmt, können auch mehr als drei Minderjährige<br />

in Familienpflege aufgenommen werden. Die Aufnahme von Geschwistern in Familienpflege<br />

ist entsprechend im Einzelfall mit der Mitteilung der Platzierung zu prüfen.<br />

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Eignung<br />

Art. 2 hält den Gr<strong>und</strong>satz fest, dass Pflegeeltern, die Minderjährige in Pflege aufnehmen<br />

<strong>und</strong> nach Art. 4 nPAVO bewilligungspflichtig sind, dazu geeignet sein <strong>und</strong> sich einer fachlichen<br />

Abklärung stellen müssen. Die Eignungsbescheinigung deckt sich entsprechend<br />

mit der erweiterten Bewilligungspflicht der teilrevidierten PAVO (Änderung <strong>vom</strong> 10. Oktober<br />

<strong>2012</strong>; AS <strong>2012</strong>, 5801). Die Aufnahme muss nach Art. 4 nPAVO im eigenen Haushalt<br />

erfolgen. Die Eignung muss unabhängig der Dauer der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen<br />

abgeklärt werden, soweit es sich nicht um zeitlich beschränkte Pflegeverhältnisse<br />

handelt. Die entgeltliche Aufnahme bis zu einem Monat oder die unentgeltliche Aufnahme<br />

bis zu drei Monaten ist somit ohne Eignungsabklärung möglich, wenn entsprechende<br />

Plätze nicht regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen angeboten werden<br />

(Art. 4 Abs. 2 nPAVO). Bei unentgeltlichen Pflegeverhältnissen bis zu drei Monaten wird<br />

davon ausgegangen, dass es sich dabei in der Regel um verwandte oder nahestehende<br />

Personen des betroffenen Kindes bzw. der Eltern handelt. Falls ein entsprechendes Pflegeverhältnis<br />

andauert, sind jedoch auch verwandte <strong>und</strong> nahestehende Personen gemäss<br />

nPAVO bewilligungspflichtig.<br />

Nicht bewilligungspflichtig <strong>und</strong> somit auch von der Eignungsbescheinigung ausgenommen<br />

sind die Betreuung <strong>und</strong> Vermittlung im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-<br />

Pair-Einsätzen sowie vergleichbare Aufenthalte ausserhalb des Elternhauses, die nicht<br />

behördlich angeordnet sind (Art. 1 Abs. 4 nPAVO).<br />

Nach Art. 3 wird die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeit, Ges<strong>und</strong>heit, Ressourcen <strong>und</strong><br />

Befähigung der Pflegeeltern abgeklärt. Zudem dürfen objektive Umstände wie eine Verurteilung<br />

wegen einer Straftat oder eine finanziell unsichere Situation dem Pflegeverhältnis<br />

nicht entgegenstehen. Auf das Wohl von eigenen Kindern <strong>und</strong> Pflegekindern, die bereits<br />

in einer Familie leben, muss schliesslich ein besonderes Augenmerk gelegt werden.<br />

Art. 4 hält zum Verfahren fest, dass das Amt für Soziales tätig wird, wenn künftige Pflegeeltern<br />

um eine generelle Eignungsbescheinigung oder sogar bereits eine konkrete Bewilligung<br />

zur Aufnahme eines Kindes ersuchen. Da die Bewilligung nach Art. 8 PAVO vor<br />

Aufnahme erteilt werden muss <strong>und</strong> die Eignungsbescheinigung gr<strong>und</strong>legende Voraussetzung<br />

für eine Bewilligung ist, muss auch die Eignung wenn immer möglich vor einer Aufnahme<br />

abgeklärt werden.<br />

Der Antrag kann von einzelnen oder zwei Gesuchstellenden gemeinsam erfolgen. Der<br />

Begriff der Pflegeeltern umfasst nicht ausschliesslich (verheiratete) Paare, sondern auch<br />

Einzelpersonen, die Kinder zur Pflege <strong>und</strong> Betreuung aufnehmen möchten (vgl. Art. 4<br />

Abs. 1 nPAVO). Somit ist kein bestimmter Zivilstand vorausgesetzt. Die Verhältnisse der<br />

oder des Gesuchstellenden sowie der Partnerin oder des Partners bzw. von Personen,<br />

die im gleichen Haushalt leben, werden in die Eignungsabklärung allerdings einbezogen<br />

<strong>und</strong> mitberücksichtigt.<br />

In einem ersten Schritt werden sodann die Eignungsvoraussetzungen abgeklärt. Für die<br />

Eignungsabklärung kann das Amt Unterlagen der künftigen Pflegeeltern, weiteren staatlichen<br />

Stellen <strong>und</strong> von Privaten (z.B. FPO) einfordern (Art. 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege,<br />

sGS 951.1). Mit der Bescheinigung werden die Pflegeeltern in das<br />

Verzeichnis geeigneter Pflegefamilien aufgenommen (Art. 5).<br />

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Die Bescheinigung enthält gemäss Abs. 3 die für eine Platzierung relevanten Angaben,<br />

namentlich zum Umfang der Eignung. Eine Pflegefamilie kann gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr<br />

als drei Minderjährige aufnehmen. Im Einzelfall können Ausnahmen, namentlich mit der<br />

Platzierung von Geschwistern in einer Pflegefamilie bewilligt werden (vgl. Art. 1). Falls die<br />

Familie regelmässig vier oder mehr Kinder oder Jugendliche aufnehmen möchte, müsste<br />

sie die Voraussetzungen an die Einrichtungen der Heimpflege nach KJV erfüllen (vgl.<br />

Anpassung der KJV; Schlussbestimmungen Art. 22). Hinsichtlich der Zeitdauer ist zu bezeichnen,<br />

ob die Eignungsbescheinigung für kurz- oder langfristige Aufenthalte besteht<br />

bzw. die Pflegeeltern nur Wochenend- oder Ferienbetreuung oder eine Dauerbetreuung<br />

anbieten können. Ebenfalls sind Einschränkungen der Eignung besonders festzuhalten.<br />

Beispielsweise ist in der Eignungsbescheinigung festzuhalten, wenn in der Familie aufgr<strong>und</strong><br />

der Wohnverhältnisse oder mangelnder zeitlicher Ressourcen keine Säuglinge oder<br />

keine ges<strong>und</strong>heitlich beeinträchtigten Kinder betreut werden können. Schliesslich ist auch<br />

die Eignung für die gleichzeitige Aufnahme mehrerer Pflegekinder (z.B. von Geschwistern)<br />

zu bejahen oder einzuschränken.<br />

Art. 5 bildet die Gr<strong>und</strong>lage für das Verzeichnis geeigneter Pflegefamilien. Dieses enthält<br />

die Angaben der Eignungsabklärung <strong>und</strong> -bescheinigung, die für die Vorabklärung einer<br />

Platzierung erforderlich sind. Das Verzeichnis ist nicht öffentlich <strong>und</strong> die Einsicht muss der<br />

Aufgabenerfüllung einer zuweisenden Behörde dienen oder im Interesse von leiblichen<br />

Eltern liegen, die ihr Kind in einer geeigneten Pflegefamilie unterbringen möchten. Das<br />

Verzeichnis umfasst besonders schützenswerte Personendaten. Das Interesse der betroffenen<br />

Pflegefamilien, die Daten nicht einer breiten Öffentlichkeit, sondern ausschliesslich<br />

den für die Unterbringung zuständigen Behörden oder im Einzelfall interessierten sorgeberechtigten<br />

Eltern zugänglich zu machen, überwiegt das öffentliche Interesse. Entsprechend<br />

ist das Verzeichnis geeigneter Pflegefamilien <strong>vom</strong> Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen.<br />

Das Verzeichnis gibt insbesondere Auskunft über die Lebensumstände (Zivilstand, Wohnregion,<br />

Wohnverhältnisse, Berufstätigkeit) <strong>und</strong> wichtige biographische Eckwerte der Pflegeeltern<br />

(z.B. Ausbildung, Sprachkenntnisse). Dies können zudem Hinweise zum Umfang<br />

der Eignung sein, z.B. Angaben zu allfälliger besonderer Eignung (z.B. für Kleinkinder, für<br />

ges<strong>und</strong>heitlich beeinträchtigte Kinder oder für Kinder, für die besondere Sprachkenntnisse<br />

erforderlich sind). Die Pflegeeltern halten im Rahmen der Eignungsabklärung fest, inwieweit<br />

ihre Kontaktdaten an zuweisende Behörden bekannt gegeben werden dürfen. Ebenfalls<br />

dürfte angezeigt sein, dass künftige Pflegeeltern sich bereits vor Aufnahme eines<br />

Kindes bzw. vor einer konkreten Platzierung dazu äussern, in welcher Höhe sie sich eine<br />

Entschädigung für die angebotene Betreuung vorstellen.<br />

Art. 6 hält die mit der Eignungsbescheinigung verb<strong>und</strong>ene Mitteilungspflicht der Pflegeeltern<br />

fest. Dadurch kann gewährleistet werden, dass das Verzeichnis geeigneter Pflegefamilien<br />

stets aktuell ist. So haben die Pflegeeltern z.B. Veränderungen der Wohn- oder<br />

Familiensituation oder die Aufnahme bzw. den Austritt eines Pflegekindes dem Amt für<br />

Soziales zu melden. Da der Bewilligung nach Art. 7 ein Platzierungsentscheid vorangehen<br />

muss, sind die für die Unterbringung des Kindes zuständigen Behörden bzw. die Inhaber<br />

der elterlichen Sorge im Falle einer konkreten Platzierung eines Kindes in eine geeignete<br />

Pflegefamilie ebenfalls zur Mitteilung gegenüber dem Amt für Soziales verpflichtet.<br />

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Bewilligung<br />

Art. 7 hält fest, dass die für die Unterbringung zuständige Behörde bzw. die sorgeberechtigten<br />

Personen einen Platzierungsentscheid mitzuteilen haben. Mit dieser Mitteilung gilt<br />

die Bewilligung (ex lege) als erteilt, wenn das Amt für Soziales die Aufnahme nicht innert<br />

zehn Tagen untersagt. Eine Aufnahme kann entsprechend auch vorsorglich untersagt<br />

werden, wenn beispielsweise aus Sicht des Amtes für Soziales noch weitere Abklärungen<br />

notwendig sind (z.B. falls aus dem Platzierungsentscheid Hinweise über besondere<br />

Betreuungsbedürfnisse enthalten sind).<br />

Das Verfahren der Eignungsbescheinigung ersetzt dadurch das Bewilligungsverfahren im<br />

konkreten Einzelfall, wird insoweit verkürzt <strong>und</strong> kann zeitnah zum parallel laufenden Verfahren<br />

der zuweisenden Behörde erfolgen (KESB, Strafbehörde).<br />

Aufsicht<br />

Art. 8 hält fest, dass die bewilligten Pflegeverhältnisse durch das Amt für Soziales beaufsichtigt<br />

werden. Die Aufsicht ist dabei auf das Pflegeverhältnis bzw. die Pflegefamilie beschränkt<br />

<strong>und</strong> umfasst nicht auch die entsprechende Kindesschutzmassnahme. Im Übrigen<br />

richtet sich die Aufsicht über bewilligte Pflegeverhältnisse im Wesentlichen nach<br />

B<strong>und</strong>esrecht (Art. 10 PAVO). Damit das Amt für Soziales die Aufsicht wahrnehmen kann,<br />

ist es auf Auskünfte der Pflegeeltern wie auch der zuweisenden Behörde angewiesen<br />

(Abs. 2).<br />

9.2 Tagespflege<br />

Geltungsbereich<br />

Art. 9 definiert vorab den Begriff der Tagespflege <strong>und</strong> somit den Geltungsbereich der nach<br />

diesem Abschnitt massgeblichen Bestimmungen. Der Geltungsbereich entspricht der<br />

b<strong>und</strong>esrechtlichen Definition der Tagespflege (Art. 12 PAVO). Bisher konnte der Begriff<br />

der Tagespflege abschliessend jedoch nur in Abgrenzung zur Heimpflege eindeutig bestimmt<br />

werden. Der Begriff der Heimpflege ergibt sich aus der Terminologie der KJV, umfasst<br />

in diesem Bereich aber die institutionellen Tagesbetreuungsangebote (Kindertagesstätten).<br />

Als Angebot der Heimpflege ist bewilligungspflichtig, wer wenigstens sechs Kinder<br />

unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber betreut (Kindertagesstätte; vgl. Art. 1 Abs. 1<br />

Bst. b KJV). In Ausnahmefällen, nämlich wenn Geschwister aufgenommen werden, können<br />

auch mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut werden, analog der Familienpflege.<br />

Bewilligung <strong>und</strong> Aufsicht<br />

Nach Art. 10 ist für die Aufnahme eines Kindes in Tagespflege analog zur Familienpflege<br />

eine Eignungsbescheinigung erforderlich. Für die Bereitstellung eines ausreichenden <strong>und</strong><br />

qualitativen Angebots für die Tagespflege muss eine Eignungsabklärung generell erfolgen<br />

<strong>und</strong> nicht eine Bewilligung für ein bestimmtes Kind erteilt werden.<br />

Art. 11 überträgt der politischen Gemeinde am Wohnsitz der Tagespflegeeltern die Kompetenz,<br />

die zuständige Stelle für die Eignungsbescheinigung zu bezeichnen. Die Voraussetzungen<br />

zur Bescheinigung der Eignung richten sich nach der entsprechenden Bestimmung<br />

der Familienpflege.<br />

19/31


Gemäss Art. 12 ist eine Mitteilung durch die Tagespflegeeltern erforderlich, sobald das<br />

Pflegeverhältnis begründet wurde. Damit kann die zuständige Stelle, welche die Eignung<br />

der Tagespflegeeltern bescheinigt hat, die Aufsicht wahrnehmen.<br />

Nach Art. 13 erfolgt die Bewilligungserteilung (ex lege) mit der Aufnahme des Kindes. Die<br />

zuständige Stelle hat die Möglichkeit, infolge der Mitteilung die Aufnahme eines Kindes im<br />

Einzelfall zu untersagen.<br />

Art. 14 hält fest, dass die Aufsicht im Bereich der Tagespflege nach Art. 10 PAVO durch<br />

die zuständige Behörde wahrgenommen wird. Die Möglichkeit von Dritten Auskünfte einzuholen,<br />

entspricht sachgemäss der Regelung für die Aufsicht bei der Familienpflege.<br />

9.3 Allgemeine Bestimmungen<br />

Zusammenarbeit<br />

Art. 15 regelt die Massnahmen im Rahmen des Auftrags zur Förderung des Pflegekinderwesens.<br />

Das Pflegekinderwesen ist insbesondere regional zu fördern, weshalb eine<br />

Zusammenarbeit zwischen politischen Gemeinden, regionalen KESB <strong>und</strong> Kanton unerlässlich<br />

ist. Das Amt für Soziales koordiniert diese Zusammenarbeit <strong>und</strong> sorgt zudem für<br />

angemessene Angebote der Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung für Pflegeeltern, wie dies auch bei<br />

Betreuungspersonen im stationären Bereich erfolgt (Art. 12 Bst. d. KJV). Die Bestimmung<br />

entspricht der bisherigen Regelung <strong>und</strong> Praxis nach Art. 3 <strong>PKV</strong>.<br />

Nach Art. 16 erlässt das Departement des Innern zur Sicherstellung einheitlicher Mindestentschädigungen<br />

im Kanton St.Gallen Richtlinien über das Pflegegeld. Diese sind für platzierende<br />

Eltern oder Behörden (zur Festlegung der Massnahmekosten) verbindlich.<br />

Beizug von Sachverständigen<br />

Art. 17 hält fest, dass insbesondere im Bereich der Eignungsabklärung <strong>und</strong> der Beaufsichtigung<br />

der Pflegeverhältnisse eine Delegation möglich <strong>und</strong> zulässig ist. Diese Regelung<br />

hat sich bereits in der geltenden <strong>PKV</strong> bewährt. Durch die kantonale Behörde nicht<br />

übertragen werden können hoheitliche Befugnisse wie die Eignungsbescheinigung, die<br />

Erteilung oder der Entzug einer Bewilligung. Hingegen bestehen für die politischen Gemeinden<br />

nach Gemeindegesetz (sGS 151.2) weitergehende Delegationsmöglichkeiten.<br />

Dienstleistungsangebote in der Familienpflege<br />

Art. 18 regelt die Zuständigkeit für die b<strong>und</strong>esrechtlich vorgeschriebene Aufsicht über<br />

Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (Art. 20a ff. nPAVO). Dabei handelt es sich<br />

in der Regel FPO. Diese unterstehen einer Meldepflicht gegenüber der zentralen kantonalen<br />

Behörde, welche die Aufsicht nach Massgabe von Art. 20e f. nPAVO wahrnimmt. Das<br />

Amt für Soziales als kantonale Vollzugsbehörde im Pflegekinderwesen ist per 1. Januar<br />

2014 als zentrale kantonale Behörde für die Aufsicht über Dienstleistungsangebote in der<br />

Familienpflege zu bezeichnen.<br />

20/31


9.4 Schlussbestimmungen<br />

Änderung der Ermächtigungsverordnung<br />

Art. 19 bildet die neue Ermächtigungsregelung für die Zuständigkeiten im Pflegekinderwesen<br />

ab. Das Amt für Soziales erteilt bereits nach geltendem Recht Bewilligungen zur<br />

Aufnahme von ausländischen Pflegekindern (Nr. DI.B.03.02). Die entsprechende Ordnungsnummer<br />

ist im Hinblick auf die neue Zuständigkeit anzupassen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Aufsichtstätigkeit im Bereich der FPO (Nr. DI.B.03.07) ist die Ermächtigung<br />

auf den Vollzugsbeginn hin analog zum übrigen Pflegekinderwesen zu regeln.<br />

Änderung der Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare<br />

Tagespauschale<br />

Art. 20 regelt im Wesentlichen die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale<br />

für Waisen, die nicht in Kinder- oder Jugendheimen (Art. 1a), sondern in<br />

Pflegefamilien untergebracht werden (Art. 1b neu). Diesbezüglich bestand bisher eine<br />

Regelungslücke. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der aktuellen <strong>Bericht</strong>erstattung<br />

der Fachstelle Integras (Fachverband Sozial- <strong>und</strong> Sonderpädagogik; <strong>Bericht</strong> über Familienplatzierungsorganisationen<br />

in der Schweiz <strong>vom</strong> April <strong>2012</strong> zu Handen der Konferenz<br />

der kantonalen Sozialdirektorinnen <strong>und</strong> Sozialdirektoren, S. 11). Demnach ist eine Tagespauschale<br />

für den Kostgeldbeitrag (Fr. 45.–) <strong>und</strong> das Entgelt der Pflegeeltern (Fr. 55.–) in<br />

der Höhe von insgesamt Fr. 100.– angemessen. Aus der Praxis der FPO sind zudem Einzelfälle<br />

bekannt, in denen eine Tagespauschale von höchstens Fr. 145.– ausgerichtet<br />

wurde.<br />

Nach b<strong>und</strong>esgerichtlicher Rechtsprechung kann der Aufenthalt in einer heimähnlichen<br />

Institution (z.B. einer Pflegefamilie) ebenfalls als Heimaufenthalt im EL-rechtlichen Sinne<br />

gelten, sofern eine Heimbedürftigkeit besteht <strong>und</strong> die in Frage stehende Institution insbesondere<br />

unter organisatorischen, infrastrukturellen <strong>und</strong> personellen Gesichtspunkten Gewähr<br />

dafür bietet, dass sie diese in adäquater Weise zu befriedigen vermag (BGE 118 V<br />

142, Erw. 2). Bei den kantonal bewilligten Pflegefamilien sind diese Kriterien durch die<br />

Eignungsabklärung erfüllt. Mit der Berücksichtigung der Aufenthalte von Waisen in bewilligten<br />

Pflegefamilien sind kurzfristig Mehrkosten bei der EL zu erwarten. Die finanziellen<br />

Auswirkungen lassen sich dabei nicht abschätzen, es ist jedoch von einer äusserst geringen<br />

Anzahl anspruchsberechtigter Personen auszugehen. Langfristig ist zudem damit zu<br />

rechnen, dass die Korrektur der Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz<br />

anrechenbare Tagespauschale (sGS 351.52) dazu führen wird, dass die für die EL weitaus<br />

kostengünstigere Platzierung von Waisen in Pflegefamilien unterstützt wird. Fehlanreize<br />

für eine Heimplatzierung können dadurch vermieden werden.<br />

Für fremdplatzierte Kinder von EL-berechtigten Personen rechtfertigt sich analog zu Aufenthalten<br />

in Kinder- <strong>und</strong> Jugendheimen eine anrechenbare Tagespauschale in der Höhe<br />

des Beitrags der Unterhaltspflichtigen (zurzeit Fr. 33.–) für Verpflegung <strong>und</strong> Unterkunft.<br />

Die Übernahme der weiteren Unterbringungskosten richtet sich nach den Bestimmungen<br />

des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1).<br />

21/31


Änderung der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch<br />

Art. 21 bezeichnet neu auf Verordnungsstufe die Zentrale Behörde des Kantons St.Gallen<br />

nach dem Haager Adoptionsübereinkommen sowie nach dem Haager Kindes- <strong>und</strong> Erwachsenenschutzübereinkommens.<br />

Das Amt für Soziales ist bereits heute gestützt auf den Regierungsbeschluss über die<br />

Bezeichnung der Zentralen Behörde des Kantons St.Gallen nach dem Haager Adoptionsübereinkommen<br />

<strong>vom</strong> 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern <strong>und</strong> die Zusammenarbeit<br />

auf dem Gebiet der internationalen Adoption (RRB 2001/433) zuständig. Es rechtfertigt<br />

sich, die Bezeichnung der Zentralbehörde allgemeinverbindlich zu regeln, da ihre Aufgaben<br />

Aussenwirkungen entfalten.<br />

Zentrale Behörde <strong>und</strong> Vollstreckungsbehörde nach dem B<strong>und</strong>esgesetz über internationale<br />

Kindesentführung <strong>und</strong> die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern <strong>und</strong><br />

Erwachsenen (SR 211.222.32) ist bisher gemäss entsprechendem Regierungsbeschluss<br />

(RRB 2009/489) der Vorm<strong>und</strong>schaftsdienst im Departement des Innern. Der Vorm<strong>und</strong>schaftsdienst<br />

als Rechtsmittelinstanz <strong>und</strong> vorm<strong>und</strong>schaftliche Aufsichtsbehörde wird mit<br />

Wirkung ab 1. Januar 2013 aufgelöst.<br />

Neue administrative Aufsichtsbehörde über die KESB im Kanton St.Gallen ist das Amt für<br />

Soziales. An diese Funktion der Aufsicht sollen auch die Aufgaben der kantonalen Zentralbehörde<br />

gekoppelt sein.<br />

Änderung der Verordnung über Kinder- <strong>und</strong> Jugendheime<br />

Art. 22 hält in Art. 1 KJV fest, dass nicht mehr wie bisher bereits ab drei Minderjährigen<br />

eine Betriebsbewilligung für Einrichtungen der Heimpflege erforderlich ist. In Abstimmung<br />

mit dem vorliegenden <strong>Entwurf</strong> für eine neue Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern<br />

kann erst mit der Aufnahme von vier Kindern oder Jugendlichen ein stationäres<br />

Angebot betrieben werden.<br />

Die übrigen Bestimmungen der KJV sind in Bezug auf die bisher verwendeten Begriffe<br />

anzupassen ("Minderjährige" ersetzt "Unmündige").<br />

Aufhebung der bestehenden Pflegekinderverordnung<br />

Gemäss Art. 23 wird die bisherige Pflegekinderverordnung (sGS 912.13) aufgr<strong>und</strong> der<br />

neuen gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen abgelöst.<br />

Übergangsbestimmungen<br />

Nach Art. 24 bleiben die bisher bestehenden Pflegeverhältnisse mit Vollzugsbeginn der<br />

neuen Zuständigkeiten bestehen. Die entsprechenden Dossiers gehen von den aktuell<br />

zuständigen Stellen (zumeist kommunale <strong>und</strong> regionale Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörden) an das<br />

Amt für Soziales, die neue Bewilligungs- <strong>und</strong> Aufsichtsbehörde, über. Entsprechend wird<br />

auch die Aufsicht durch die neu zuständige Behörde nach den künftigen rechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen wahrgenommen.<br />

Wird im Rahmen der Aufsicht festgestellt, dass Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr<br />

erfüllt sind, oder fallen die Pflegeverhältnisse dahin, weil die Pflegekinder die Volljährigkeit<br />

erreicht haben, erfolgt die Überprüfung <strong>und</strong> eine allfällige Anpassung der bestehenden<br />

Bewilligung nach neuem Recht. Das heisst, dass eine Eignungsbescheinigung unabhän-<br />

22/31


gig <strong>vom</strong> konkreten Pflegeverhältnis notwendig ist, um eine Bewilligung zu erhalten. Das<br />

Gleiche gilt für Gesuche um eine Bewilligung, die nicht bis 31. Dezember <strong>2012</strong> gutgeheissen<br />

werden.<br />

Vollzugsbeginn<br />

Art. 25 bestimmt den Vollzugsbeginn. Die Regierung hat mit Beschluss <strong>vom</strong> 1. Mai <strong>2012</strong><br />

(RRB <strong>2012</strong>/298) entschieden, das neue Einführungsgesetz zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung<br />

über das Kindes- <strong>und</strong> Erwachsenenschutzrecht ab 1. Januar 2013 anzuwenden. Damit<br />

kommen auch die neuen Zuständigkeiten im Pflegekinderwesen ab diesem Zeitpunkt zum<br />

Tragen.<br />

Eine Ausnahme gilt für die Aufsicht über Dienstleistungsangebote in der Familienpflege<br />

nach Art. 17 dieses Erlasses. Diese Tätigkeit wird gemäss nPAVO erst mit Wirkung ab<br />

1. Januar 2014 aufgenommen, weshalb der Vollzugsbeginn ebenfalls auf diesen Zeitpunkt<br />

hin zu regeln ist. Dasselbe gilt für die entsprechende Anpassung der Ermächtigungsverordnung.<br />

23/31


Verordnung über die Aufnahme von Pflege- <strong>und</strong> Tagespflegekindern<br />

<strong>vom</strong> ●●<br />

Die Regierung des Kantons St.Gallen<br />

erlässt<br />

in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern<br />

<strong>vom</strong> 19. Oktober 1977 3 sowie von Art. 7bis <strong>und</strong> Art. 8bis des Einführungsgesetzes zum<br />

Schweizerischen Zivilgesetzbuch <strong>vom</strong> 3. Juli 1911 / 22. Juni 1942 4<br />

als Verordnung 5 :<br />

I. Familienpflege<br />

Geltungsbereich<br />

Art. 1. 1 Als Familienpflege gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Aufnahme tags<strong>und</strong><br />

nachtsüber von höchstens drei Minderjährigen (nachfolgend Pflegekinder). Als Entgelt<br />

gilt die Entschädigung für die Betreuungsleistung der Pflegeeltern.<br />

2<br />

Die Aufnahme von mehr als drei Pflegekindern kann als Familienpflege gelten,<br />

wenn Geschwister aufgenommen werden.<br />

Eignung a) Gr<strong>und</strong>satz<br />

Art. 2. Pflegeeltern bedürfen einer Eignungsbescheinigung, wenn sie sich für eine<br />

bewilligungspflichtige 6 Aufnahme von Pflegekindern zur Verfügung stellen.<br />

b) Voraussetzungen<br />

Art. 3. Die Eignung wird den Pflegeeltern bescheinigt, wenn:<br />

a) die Pflegeeltern:<br />

1. nach Persönlichkeit, Ges<strong>und</strong>heit, zeitlicher Verfügbarkeit <strong>und</strong> erzieherischer Eignung<br />

sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung <strong>und</strong> Bildung<br />

des Pflegekindes Gewähr bieten;<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

SR 211.222.338.<br />

sGS 911.1.<br />

abgekürzt <strong>PKV</strong>.<br />

Vgl. Art. 1 Abs. 4 <strong>und</strong> Art. 4 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern <strong>vom</strong><br />

19. Oktober 1977, SR 211.222.338.<br />

24/31


2. nicht wegen einer Straftat verurteilt wurden, die aufgr<strong>und</strong> der Schwere oder Art die<br />

Eignung zur Aufnahme Minderjähriger in Frage stellt;<br />

3. in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.<br />

b) das Wohl anderer in der Familie lebender Kinder nicht gefährdet wird.<br />

c) Verfahren<br />

Art. 4. 1 Das Amt für Soziales klärt auf Gesuch der Pflegeltern das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen<br />

ab.<br />

2<br />

Es bescheinigt die Eignung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 dieses Erlasses<br />

erfüllt sind.<br />

3<br />

Die Bescheinigung enthält insbesondere Angaben über:<br />

a) die Anzahl Kinder, die in die Pflegefamilie aufgenommen werden dürfen;<br />

b) die Zeitdauer der Aufnahme zur Betreuung <strong>und</strong> Pflege;<br />

c) Einschränkungen der Eignung in Bezug auf bestimmte Eigenschaften wie Alter <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heit von Pflegekindern.<br />

d) Verzeichnis geeigneter Pflegeeltern<br />

Art. 5. 1 Das Amt für Soziales führt ein Verzeichnis der Pflegefamilien mit Eignungsbescheinigung.<br />

2<br />

Das Verzeichnis ist nicht öffentlich.<br />

Mitteilungspflicht<br />

Art. 6. 1 Pflegeeltern mit Eignungsbescheinigung teilen dem Amt für Soziales Änderungen<br />

der Verhältnisse mit, wenn diese Voraussetzungen der Eignungsbescheinigung<br />

betreffen.<br />

2<br />

Die für die Unterbringung des Kindes zuständige Behörde oder die Inhaber der elterlichen<br />

Sorge teilen dem Amt für Soziales den Entscheid über die Platzierung eines Kindes<br />

in Familienpflege mit.<br />

Bewilligung<br />

Art. 7. Die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes in Familienpflege gilt mit dem Entscheid<br />

über die Platzierung der zuweisenden Behörde oder der Inhaber der elterlichen<br />

Sorge als erteilt, wenn das Amt für Soziales die Aufnahme innert zehn Tagen nach erfolgter<br />

Mitteilung nicht untersagt.<br />

25/31


Aufsicht<br />

Art. 8. 1 Das Amt für Soziales beaufsichtigt die bewilligten Pflegeverhältnisse. Art. 10<br />

der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern <strong>vom</strong> 19. Oktober<br />

1977 7 wird sachgemäss angewendet.<br />

2<br />

Das Amt für Soziales kann von den Pflegeeltern, der Vorm<strong>und</strong>in oder dem Vorm<strong>und</strong>,<br />

der Beiständin oder dem Beistand <strong>und</strong> von der zuweisenden Behörde Auskunft zu<br />

den für die Aufsicht relevanten Tatsachen verlangen.<br />

II.<br />

Tagespflege<br />

Geltungsbereich<br />

Art. 9. 1 Als Tagespflege gilt die regelmässige Betreuung tagsüber von höchstens<br />

fünf Kindern unter zwölf Jahren (nachfolgend Tagespflegekinder).<br />

2<br />

Die Betreuung von mehr als fünf Tagespflegekindern kann als Tagespflege gelten,<br />

wenn Geschwister betreut werden.<br />

Eignung a) Gr<strong>und</strong>satz<br />

Art. 10. Tagespflegeeltern bedürfen für die regelmässige Betreuung von Tagespflegekindern<br />

gegen Entgelt einer Eignungsbescheinigung.<br />

b) Verfahren<br />

Art. 11. 1 Die politische Gemeinde am Wohnsitz der Tagespflegeeltern bezeichnet die<br />

zur Bescheinigung der Eignung zuständige Stelle (nachfolgend zuständige Stelle).<br />

2<br />

Die zuständige Stelle bescheinigt die Eignung, wenn die Voraussetzungen nach<br />

Art. 3 dieses Erlasses vorliegen.<br />

Mitteilungspflicht<br />

Art. 12. Die Tagespflegeeltern teilen der zuständigen Stelle die Aufnahme eines Kindes<br />

zur Tagespflege mit.<br />

Bewilligung<br />

Art. 13. Die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zur Tagespflege gilt als erteilt,<br />

wenn die zuständige Stelle die Aufnahme innert 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung der<br />

Aufnahme nicht untersagt.<br />

7<br />

SR 211.222.338.<br />

26/31


Aufsicht<br />

Art. 14. 1 Die zuständige Stelle beaufsichtigt die Tagespflegeverhältnisse. Art. 10 der<br />

eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern <strong>vom</strong> 19. Oktober<br />

1977 8 wird sachgemäss angewendet.<br />

2<br />

Die zuständige Stelle kann von den Tagespflegeeltern <strong>und</strong> von der gesetzlichen<br />

Vertretung des Tagespflegekindes Auskunft zu den für die Aufsicht relevanten Tatsachen<br />

verlangen.<br />

III. Allgemeine Bestimmungen<br />

Zusammenarbeit<br />

Art. 15. Das Amt für Soziales:<br />

a) fördert in Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinden sowie den Kindes- <strong>und</strong><br />

Erwachsenenschutzbehörden das Pflegekinderwesen 9 ;<br />

b) sorgt für angemessene Angebote der Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung für Pflegeeltern.<br />

Entschädigung der Pflegeeltern<br />

Art. 16. Das Departement des Innern erlässt Richtlinien über die Entschädigung der<br />

Pflegeeltern.<br />

Beizug von Sachverständigen<br />

Art. 17. 1 Die für den Vollzug zuständigen Stellen können sachverständige Personen<br />

beiziehen <strong>und</strong> ihnen insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen:<br />

a) Eignungsabklärung;<br />

b) Aufsicht über bewilligte Pflegeverhältnisse nach Art. 10 der eidgenössischen Verordnung<br />

über die Aufnahme von Pflegekindern <strong>vom</strong> 19. Oktober 1977 10 .<br />

2<br />

Sachverständig ist, wer:<br />

a) eine Ausbildung in Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik oder Psychologie abgeschlossen<br />

hat;<br />

b) Kenntnisse in Familienfragen nachweist.<br />

Dienstleistungsangebote in der Familienpflege<br />

Art. 18. 1 Das Amt für Soziales ist zentrale Behörde nach Art. 20a der eidgenössischen<br />

Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern <strong>vom</strong> 19. Oktober 1977 11 .<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

SR 211.222.338.<br />

Art. 3 Abs. 2 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern <strong>vom</strong> 19. Oktober 1977,<br />

SR 211.222.338.<br />

SR 211.222.338.<br />

SR 211.222.338.<br />

27/31


2 Es beaufsichtigt die Anbieter von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen<br />

in der Familienpflege.<br />

IV. Schlussbestimmungen<br />

Änderung bisherigen Rechts a) Ermächtigungsverordnung<br />

Art. 19. 1 Die Ermächtigungsverordnung <strong>vom</strong> 4. Januar 2011 12 wird wie folgt geändert:<br />

Anhang<br />

Nr.<br />

Zuständige<br />

Dienststelle<br />

Angelegenheit<br />

Umschreibung<br />

Gr<strong>und</strong>lage<br />

Ermächtigte Mitarbeiterinnen<br />

<strong>und</strong> Mitarbeiter<br />

DI.B.03.<br />

02<br />

DI.B.03.<br />

07<br />

Amt für Soziales<br />

Amt für Soziales<br />

Erteilung <strong>und</strong><br />

Verweigerung der<br />

Bewilligung zur<br />

Aufnahme von<br />

Adoptivkindern<br />

<strong>und</strong> ausländischen<br />

Pflegekindern<br />

Aufsicht über<br />

Dienstleistungsangebote<br />

in der<br />

Familienpflege<br />

Art. 6 ff. der eidgenössischen<br />

Verordnung über die Adoption;<br />

Art. 6 ff. der eidgenössischen<br />

Verordnung über die Aufnahme<br />

von Pflegekindern; Art.<br />

7 der kantonalen Verordnung<br />

über die Aufnahme von<br />

Pflege- <strong>und</strong> Tagespflegekindern<br />

Art. 20a der eidgenössischen<br />

Verordnung über die<br />

Aufnahme von Pflegekindern;<br />

Art. 17 der kantonalen<br />

Verordnung über die Aufnahme<br />

von Pflege- <strong>und</strong> Tagespflegekindern<br />

Leiterin oder Leiter der<br />

Abteilung Familie <strong>und</strong><br />

Sozialhilfe<br />

Leiterin oder Leiter<br />

der Abteilung Familie<br />

<strong>und</strong> Sozialhilfe<br />

b) Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale<br />

Art. 20. Die Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare<br />

Tagespauschale <strong>vom</strong> 4. Dezember 2007 13 wird wie folgt geändert:<br />

c) für Kinder in Pflegefamilien<br />

Art. 1b (neu). 1 Bei Aufenthalt von Waisen in bewilligten Pflegefamilien beträgt<br />

die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 145.–.<br />

12<br />

13<br />

sGS 141.41.<br />

sGS 351.52.<br />

28/31


2<br />

Bei Aufenthalt in bewilligten Pflegefamilien von Kindern, die einen Anspruch<br />

auf eine Kinderrente der Alters- oder Invalidenversicherung begründen,<br />

entspricht die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung<br />

<strong>und</strong> Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters<strong>und</strong><br />

Hinterlassenenversicherung <strong>vom</strong> 31. Oktober 1947 14 .<br />

c) Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch<br />

Art. 21. Die Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch <strong>vom</strong><br />

14. Dezember 1945 15 wird wie folgt geändert:<br />

IIIbis. Internationaler Kindesschutz<br />

Art. 10bis (neu). Das Amt für Soziales ist:<br />

a) zentrale Behörde des Kantons St.Gallen nach dem Haager Adoptionsübereinkommen<br />

<strong>vom</strong> 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern <strong>und</strong> die Zusammenarbeit<br />

auf dem Gebiet der internationalen Adoption;<br />

b) zentrale Behörde des Kantons St.Gallen <strong>und</strong> Vollstreckungsbehörde nach<br />

dem Haager Kindesschutzübereinkommen <strong>vom</strong> 19. Oktober 1996 <strong>und</strong> dem<br />

Haager Erwachsenenschutzübereinkommen <strong>vom</strong> 13. Januar 2000.<br />

d) Verordnung über Kinder- <strong>und</strong> Jugendheime<br />

Art. 22. 1 Die Verordnung über Kinder- <strong>und</strong> Jugendheime <strong>vom</strong> 21. September 1999 16<br />

wird wie folgt geändert:<br />

Gliederungstitel vor Art. 1. I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Geltungsbereich<br />

Art. 1. Diese Verordnung gilt für Einrichtungen der Heimpflege, die dazu bestimmt<br />

sind:<br />

a) wenigstens vier Minderjährige tags- <strong>und</strong> nachtsüber aufzunehmen;<br />

b) wenigstens sechs Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zu betreuen.<br />

Für anerkannte Sonderschulen mit Internatsbetrieb <strong>und</strong> für private Einrichtungen<br />

nach der Ges<strong>und</strong>heitsgesetzgebung bleiben besondere Vorschriften vorbehalten.<br />

Auf die kantonalen Spitäler, die Gemeindespitäler, das Jugendheim Platanenhof<br />

sowie stationäre Einrichtungen für die Unterbringung minderjähriger Asylsuchender<br />

wird diese Verordnung nicht angewendet.<br />

14<br />

15<br />

16<br />

sGS 331.2.<br />

sGS 911.11.<br />

sGS 912.4.<br />

29/31


Betriebsbewilligung<br />

Art. 2. Das Amt für Soziales erteilt die Betriebsbewilligung, wenn:<br />

a) die b<strong>und</strong>esrechtlichen Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind;<br />

b) die interne Aufsicht sichergestellt ist;<br />

c) die Einrichtung über ein Betriebskonzept verfügt, welches:<br />

1. das Wohl der untergebrachten Minderjährigen gewährleistet;<br />

2. Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsieht.<br />

Der Erziehungsrat bewilligt privaten Volksschulen 17 das Führen von Internaten<br />

in sachgemässer Anwendung von Abs. 1 dieser Bestimmung.<br />

Koordination<br />

Art. 3. Die bewilligende Stelle:<br />

a) sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen erforderlichen<br />

Verfügungen;<br />

b) zeigt die Betriebsbewilligung der Standortgemeinde an;<br />

c) meldet Standortgemeinde sowie einweisenden Stellen <strong>und</strong> gesetzlichen Vertretern<br />

der aufgenommenen Minderjährigen den Wegfall der Betriebsbewilligung.<br />

Meldepflicht<br />

Art. 5. Die Leitung der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales:<br />

a) den Wechsel der Leitung 18 <strong>und</strong> Änderungen in Trägerschaft <strong>und</strong> interner Aufsicht;<br />

b) <strong>und</strong> Änderungen in Trägerschaft <strong>und</strong> interner Aufsicht 19 ;<br />

c) alle sechs Monate das Verzeichnis der aufgenommenen Minderjährigen 20 .<br />

Aufsichtspflicht der Behörde a) Gr<strong>und</strong>satz<br />

Art. 6. Das Amt für Soziales:<br />

a) beaufsichtigt die Einrichtungen nach den b<strong>und</strong>esrechtlichen Vorschriften;<br />

b) koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen;<br />

c) arbeitet mit einweisenden Stellen <strong>und</strong> gesetzlichen Vertretern der untergebrachten<br />

Minderjährigen zusammen;<br />

d) kann für einzelne Aufsichtsfunktionen Standortgemeinde <strong>und</strong> geeignete Fachleute<br />

beiziehen.<br />

17<br />

18<br />

19<br />

20<br />

Art. 116 VSG, sGS 213.1.<br />

Art. 16 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern <strong>vom</strong> 19. Oktober 1977,<br />

SR 211.222.338.<br />

Art. 18 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern <strong>vom</strong> 19. Oktober 1977, SR<br />

211.222.338.<br />

Art. 17 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern <strong>vom</strong> 19. Oktober 1977, SR<br />

211.222.338.<br />

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c) Massnahmen<br />

Art. 8. Das Amt für Soziales verfügt die Behebung von Mängeln oder stellt der<br />

zuständigen Behörde Antrag.<br />

Es informiert einweisende Stellen <strong>und</strong> gesetzliche Vertreter, wenn das Wohl der<br />

untergebrachten Minderjährigen gefährdet ist.<br />

Das Recht <strong>und</strong> die Pflicht, Strafanzeige zu erstatten, richten sich nach dem Einführungsgesetz<br />

zur Schweizerischen Straf- <strong>und</strong> Jugendstrafprozessordnung 21 .<br />

b) Beratung<br />

Art. 11. Die interne Aufsichtsstelle berät einweisende Stellen, aufgenommene<br />

Minderjährige, deren Angehörige <strong>und</strong> gesetzliche Vertreter sowie Personal <strong>und</strong> Leitung<br />

der Einrichtung in Fragen der Betreuung <strong>und</strong> der gegenseitigen Zusammenarbeit.<br />

Aufhebung bisherigen Rechts<br />

Art. 23. Die Pflegekinderverordnung <strong>vom</strong> 28. Februar 1978 22 wird aufgehoben.<br />

Übergangsbestimmungen<br />

Art. 24. 1 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bewilligten Pflegeverhältnisse behalten<br />

ihre Gültigkeit. Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Erlasses.<br />

2 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche um Bewilligung eines<br />

Pflegeverhältnisses werden nach den Vorschriften dieses Erlasses behandelt.<br />

Vollzugsbeginn<br />

Art. 25. 1 Dieser Erlass wird mit Ausnahme von Art. 18 <strong>und</strong> Art. 19 in Bezug auf die<br />

Änderung Nr. DI.B.03.07 ab 1. Januar 2013 angewendet.<br />

2 Art. 18 <strong>und</strong> Art. 19 in Bezug auf die Änderung Nr. DI.B.03.07 dieses Erlasses werden<br />

ab 1. Januar 2014 angewendet.<br />

21<br />

22<br />

Art. 47 <strong>und</strong> 48; sGS 962.1.<br />

sGS 912.3.<br />

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