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Bericht und Entwurf PKV vom 26. November 2012 (315 kB, PDF)

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Gemäss Art. 12 ist eine Mitteilung durch die Tagespflegeeltern erforderlich, sobald das<br />

Pflegeverhältnis begründet wurde. Damit kann die zuständige Stelle, welche die Eignung<br />

der Tagespflegeeltern bescheinigt hat, die Aufsicht wahrnehmen.<br />

Nach Art. 13 erfolgt die Bewilligungserteilung (ex lege) mit der Aufnahme des Kindes. Die<br />

zuständige Stelle hat die Möglichkeit, infolge der Mitteilung die Aufnahme eines Kindes im<br />

Einzelfall zu untersagen.<br />

Art. 14 hält fest, dass die Aufsicht im Bereich der Tagespflege nach Art. 10 PAVO durch<br />

die zuständige Behörde wahrgenommen wird. Die Möglichkeit von Dritten Auskünfte einzuholen,<br />

entspricht sachgemäss der Regelung für die Aufsicht bei der Familienpflege.<br />

9.3 Allgemeine Bestimmungen<br />

Zusammenarbeit<br />

Art. 15 regelt die Massnahmen im Rahmen des Auftrags zur Förderung des Pflegekinderwesens.<br />

Das Pflegekinderwesen ist insbesondere regional zu fördern, weshalb eine<br />

Zusammenarbeit zwischen politischen Gemeinden, regionalen KESB <strong>und</strong> Kanton unerlässlich<br />

ist. Das Amt für Soziales koordiniert diese Zusammenarbeit <strong>und</strong> sorgt zudem für<br />

angemessene Angebote der Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung für Pflegeeltern, wie dies auch bei<br />

Betreuungspersonen im stationären Bereich erfolgt (Art. 12 Bst. d. KJV). Die Bestimmung<br />

entspricht der bisherigen Regelung <strong>und</strong> Praxis nach Art. 3 <strong>PKV</strong>.<br />

Nach Art. 16 erlässt das Departement des Innern zur Sicherstellung einheitlicher Mindestentschädigungen<br />

im Kanton St.Gallen Richtlinien über das Pflegegeld. Diese sind für platzierende<br />

Eltern oder Behörden (zur Festlegung der Massnahmekosten) verbindlich.<br />

Beizug von Sachverständigen<br />

Art. 17 hält fest, dass insbesondere im Bereich der Eignungsabklärung <strong>und</strong> der Beaufsichtigung<br />

der Pflegeverhältnisse eine Delegation möglich <strong>und</strong> zulässig ist. Diese Regelung<br />

hat sich bereits in der geltenden <strong>PKV</strong> bewährt. Durch die kantonale Behörde nicht<br />

übertragen werden können hoheitliche Befugnisse wie die Eignungsbescheinigung, die<br />

Erteilung oder der Entzug einer Bewilligung. Hingegen bestehen für die politischen Gemeinden<br />

nach Gemeindegesetz (sGS 151.2) weitergehende Delegationsmöglichkeiten.<br />

Dienstleistungsangebote in der Familienpflege<br />

Art. 18 regelt die Zuständigkeit für die b<strong>und</strong>esrechtlich vorgeschriebene Aufsicht über<br />

Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (Art. 20a ff. nPAVO). Dabei handelt es sich<br />

in der Regel FPO. Diese unterstehen einer Meldepflicht gegenüber der zentralen kantonalen<br />

Behörde, welche die Aufsicht nach Massgabe von Art. 20e f. nPAVO wahrnimmt. Das<br />

Amt für Soziales als kantonale Vollzugsbehörde im Pflegekinderwesen ist per 1. Januar<br />

2014 als zentrale kantonale Behörde für die Aufsicht über Dienstleistungsangebote in der<br />

Familienpflege zu bezeichnen.<br />

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