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Bericht und Entwurf PKV vom 26. November 2012 (315 kB, PDF)

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9.4 Schlussbestimmungen<br />

Änderung der Ermächtigungsverordnung<br />

Art. 19 bildet die neue Ermächtigungsregelung für die Zuständigkeiten im Pflegekinderwesen<br />

ab. Das Amt für Soziales erteilt bereits nach geltendem Recht Bewilligungen zur<br />

Aufnahme von ausländischen Pflegekindern (Nr. DI.B.03.02). Die entsprechende Ordnungsnummer<br />

ist im Hinblick auf die neue Zuständigkeit anzupassen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Aufsichtstätigkeit im Bereich der FPO (Nr. DI.B.03.07) ist die Ermächtigung<br />

auf den Vollzugsbeginn hin analog zum übrigen Pflegekinderwesen zu regeln.<br />

Änderung der Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare<br />

Tagespauschale<br />

Art. 20 regelt im Wesentlichen die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale<br />

für Waisen, die nicht in Kinder- oder Jugendheimen (Art. 1a), sondern in<br />

Pflegefamilien untergebracht werden (Art. 1b neu). Diesbezüglich bestand bisher eine<br />

Regelungslücke. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der aktuellen <strong>Bericht</strong>erstattung<br />

der Fachstelle Integras (Fachverband Sozial- <strong>und</strong> Sonderpädagogik; <strong>Bericht</strong> über Familienplatzierungsorganisationen<br />

in der Schweiz <strong>vom</strong> April <strong>2012</strong> zu Handen der Konferenz<br />

der kantonalen Sozialdirektorinnen <strong>und</strong> Sozialdirektoren, S. 11). Demnach ist eine Tagespauschale<br />

für den Kostgeldbeitrag (Fr. 45.–) <strong>und</strong> das Entgelt der Pflegeeltern (Fr. 55.–) in<br />

der Höhe von insgesamt Fr. 100.– angemessen. Aus der Praxis der FPO sind zudem Einzelfälle<br />

bekannt, in denen eine Tagespauschale von höchstens Fr. 145.– ausgerichtet<br />

wurde.<br />

Nach b<strong>und</strong>esgerichtlicher Rechtsprechung kann der Aufenthalt in einer heimähnlichen<br />

Institution (z.B. einer Pflegefamilie) ebenfalls als Heimaufenthalt im EL-rechtlichen Sinne<br />

gelten, sofern eine Heimbedürftigkeit besteht <strong>und</strong> die in Frage stehende Institution insbesondere<br />

unter organisatorischen, infrastrukturellen <strong>und</strong> personellen Gesichtspunkten Gewähr<br />

dafür bietet, dass sie diese in adäquater Weise zu befriedigen vermag (BGE 118 V<br />

142, Erw. 2). Bei den kantonal bewilligten Pflegefamilien sind diese Kriterien durch die<br />

Eignungsabklärung erfüllt. Mit der Berücksichtigung der Aufenthalte von Waisen in bewilligten<br />

Pflegefamilien sind kurzfristig Mehrkosten bei der EL zu erwarten. Die finanziellen<br />

Auswirkungen lassen sich dabei nicht abschätzen, es ist jedoch von einer äusserst geringen<br />

Anzahl anspruchsberechtigter Personen auszugehen. Langfristig ist zudem damit zu<br />

rechnen, dass die Korrektur der Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz<br />

anrechenbare Tagespauschale (sGS 351.52) dazu führen wird, dass die für die EL weitaus<br />

kostengünstigere Platzierung von Waisen in Pflegefamilien unterstützt wird. Fehlanreize<br />

für eine Heimplatzierung können dadurch vermieden werden.<br />

Für fremdplatzierte Kinder von EL-berechtigten Personen rechtfertigt sich analog zu Aufenthalten<br />

in Kinder- <strong>und</strong> Jugendheimen eine anrechenbare Tagespauschale in der Höhe<br />

des Beitrags der Unterhaltspflichtigen (zurzeit Fr. 33.–) für Verpflegung <strong>und</strong> Unterkunft.<br />

Die Übernahme der weiteren Unterbringungskosten richtet sich nach den Bestimmungen<br />

des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1).<br />

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