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Bericht und Entwurf PKV vom 26. November 2012 (315 kB, PDF)

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Der Gr<strong>und</strong>satz, dass sich alle Entscheide über Erteilung oder Entzug der Bewilligung sowie<br />

bei der Ausübung der Aufsicht gr<strong>und</strong>sätzlich am Kindeswohl orientieren müssen, wird<br />

neu in der PAVO verankert. Die Kindesschutzbehörde sorgt dafür, dass das Kind, das in<br />

einer Pflegefamilie oder in einem Heim betreut wird,:<br />

über seine Rechte, insbesondere Verfahrensrechte, entsprechend seinem Alter aufgeklärt<br />

wird;<br />

eine Vertrauensperson zugewiesen erhält, an die es sich bei Fragen <strong>und</strong> Problemen<br />

wenden kann;<br />

an allen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend<br />

seinem Alter beteiligt wird.<br />

Mit der Änderung der PAVO wird ferner mit Wirkung ab 1. Januar 2014 eine Meldepflicht<br />

für FPO <strong>und</strong> eine Aufsicht der Kantone über FPO eingeführt. Davon erfasst werden die<br />

Vermittlung von Plätzen in Pflegefamilien im In- <strong>und</strong> Ausland sowie weitere Angebote wie<br />

die begleitende Unterstützung von Pflegefamilien, deren Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung oder die<br />

Beratung <strong>und</strong> Therapie von Pflegekindern. Eine zentrale kantonale Behörde nimmt die<br />

Meldungen entgegen <strong>und</strong> beaufsichtigt die Anbieter dieser Dienstleistungen. Stellt die<br />

Behörde schwerwiegende Mängel fest, kann sie die Tätigkeit des Anbieters untersagen,<br />

bis er die Mängel beseitigt hat.<br />

Durch die Teilrevision der PAVO hat sich der Umfang des Regelungsbedarfs auf der Ebene<br />

des Kantons verringert. Aufgr<strong>und</strong> der Ausdehnung der Bewilligungspflicht werden aber<br />

mehr Pflegeverhältnisse bewilligt <strong>und</strong> beaufsichtigt werden müssen. Daher <strong>und</strong> in Einklang<br />

mit den Rückmeldungen aus der Vernehmlassung ist es für einen effizienten Einsatz<br />

der Ressourcen notwendig, dass sich der Kanton auf die Eignung von Familien <strong>und</strong><br />

die übergeordnete Aufsicht konzentrieren <strong>und</strong> für gelingende Pflegeverhältnisse gut mit<br />

weiteren Akteuren wie zum Beispiel den KESB, den Mandatstragenden, aber auch Fachstellen<br />

<strong>und</strong> FPO zusammenarbeiten kann.<br />

4 Zuständigkeiten<br />

4.1 Familienpflege (Dauerpflege)<br />

Die Zuständigkeit für die Familienpflege wurde mit Anpassung des EG-ZGB dem Kanton<br />

übertragen, damit die Bewilligung <strong>und</strong> Aufsicht unabhängig <strong>vom</strong> Herkunftsort des Kindes<br />

<strong>und</strong> unabhängig <strong>vom</strong> Platzierungsort nach den gleichen Kriterien erfolgen kann. Es sind<br />

dies Ges<strong>und</strong>heit, zeitliche Verfügbarkeit, erzieherische Eignung <strong>und</strong> Persönlichkeit. Auch<br />

die Wohnverhältnisse <strong>und</strong> die finanzielle Situation sind zu berücksichtigen. Gerade Kinder,<br />

deren Wohl bereits beeinträchtigt wurde <strong>und</strong> deshalb eine Platzierung in einer Pflegefamilie<br />

brauchen, müssen davor geschützt werden, dass sie am neuen Platzierungsort<br />

wiederum einem Risiko ausgesetzt sind. Deshalb ist auch eine Verurteilung für eine Straftat<br />

je nach Art <strong>und</strong> Schwere ein Ausschlusskriterium für die Aufnahme eines Pflegekindes.<br />

Die Zuordnung des Pflegekinderwesens zum Amt für Soziales im Departement des Innern<br />

ist naheliegend <strong>und</strong> sinnvoll, da es bereits heute Bewilligungs- <strong>und</strong> Aufsichtsbehörde bei<br />

Pflegeverhältnissen für Kinder ist, die bisher im Ausland gelebt haben. Zudem bewilligt<br />

<strong>und</strong> beaufsichtigt das Amt für Soziales bereits die stationären Kinder- <strong>und</strong> Jugendeinrichtungen.<br />

Inskünftig können die Aufgaben aus einer Hand wahrgenommen werden. Für die<br />

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